Juristische Sicherheit in der Trinkwasserinstallation!?

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1 Juristische Sicherheit in der Trinkwasserinstallation!? HERZLICH WILLKOMMEN Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt & Lehrbeauftragter für Bau- & Architektenrecht

2 Inhaltsübersicht 1. Grundlagen Einzelfall-Beispiele

3 Grundlagen Was ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) überhaupt? Es handelt sich um eine sog. Verordnung, d.h. grds. eine für jedermann verbindliche Anordnung, die nicht vom Gesetzgeber, sondern von den durch Gesetz ermächtigten Exekutivorganen erlassen wird (z.b. Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung)

4 Grundlagen Folgt allein daraus für mich als Planer bzw. ausführendes Unternehmen, dass die TrinkwV automatisch in allen ihren Teilen für mich verbindlich ist? Nein! Denn die TrinkwV ist nur anzuwenden, sofern ihr sachlicher (vgl. 2 TrinkwV) und persönlicher Anwendungsbereich betroffen ist

5 Grundlagen Anwendungsbereich TrinkwV Sachlich, 2 Persönlich, 4, 13 16, 24 Trinkwasser, 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 Regenwassernutzungs- und vergleichbare Anlagen nur, wenn anstelle einer Wasserversorgungsanlage verwendet wird, 2 Abs. 2, 3 Nr. 2 Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, - Keine Definition in 2 - derjenige, der eigene Entscheidungsgewalt über Anlage hat

6 Grundlagen Wie finde ich mich im Wirrwarr der TrinkwV, deren langen und juristische formulierten Regelungen einigermaßen zurecht? Eine Hilfestellung gibt die amtliche Inhaltsübersicht: 1 bis 3: allgemeine Regelungen (d.h. gelten immer, wenn es keine besonderen Regelungen gibt) 4 bis 10: regeln Beschaffenheit des Trinkwassers 11 bis 12: Aufbereitung und Desinfektion 13 bis 17: Pflichten des UsI 18 bis 21: Überwachung durch das Gesundheitsamt 22 bis 23: Sonderregelungen Bundeswehr und Deutsche Bahn 24 bis 25: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

7 In welchen rechtlichen Bereichen kann sich ein Verstoß gegen die TrinkwV auswirken? als Straftat ( 24) oder Ordnungswidrigkeit ( 25) als zivilrechtliche Haftung, z.b. Mangel der Planung oder Ausführung, Haftung auf Schadensersatz als behördliches Einschreiten, z.b. durch das Gesundheitsamt ( 20)

8 Fall: Die Ärzte A und B haben vom Eigentümer ein stationäres schlafmedizinisches Zentrum ( Schlaflabor ) angemietet. Die Patientin P infiziert sich beim Duschen mit Legionellen und verlangt von den Ärzten und dem Vermieter Schadensersatz für Heilbehandlungen (ca ,00 EUR) und Schmerzensgeld (ca ,00 EUR). Die Ärzte wenden ein, sie sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit nicht verpflichtet, die Heiz- und Warmwasserversorgung zu überprüfen. Auch sind sie nicht der verantwortliche Betreiber der Anlagen, dies sei vielmehr ihr Vermieter. Der Eigentümer und Vermieter meint, er ist nicht Betreiber der Heiz- und Wasseranlage, da deren Nutzen allein den Ärzten zugute kommt. Er habe ja auch als Vermieter keinen unmittelbaren Zugriff auf die Anlage, dies habe nur der Mieter. Wer hat Recht?

9 Lösung: Die Patientin hat teilweise Recht! Denn: Der Eigentümer als Vermieter ist für alle Maßnahmen verantwortlich, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Heiz- und Wasseranlage erforderlich sind. O-Ton: unabhängig von einer Baugenehmigung muss jedem Betreiber klar sein, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Die Ärzte schulden im Rahmen des Behandlungsvertrages zwar, dass sich Patienten nicht mit Legionellen infizieren. Allerdings sind sie als Ärzte nicht verpflichtet, die Heiz- und Wasserversorgung des angemieteten Schlaflabors zu überprüfen. Eine entsprechende Pflicht besteht nach einer Empfehlung des Bundesumweltamtes aus 2005 nur für Krankenhäuser, Dialysestationen, KiGa s und Jugendherbergen

10 Fallabwandlung: Nachdem der Eigentümer die Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge an P bezahlt hat, will er sich das Geld von seinem HLS-Planer und dem die Heiz- und Wasseranlage installierenden Unternehmen zurückholen. Der HLS-Planer und das Unternehmen wenden ein, sie seien nicht UsI nach der TrinkwV und müssen bereits daher nichts zahlen. Was halten Sie von der These des Planers und des Unternehmens?

11 Lösung (1): 631 Abs. 1 BGB: grds. gibt das BGB die zu erbringenden Leistungen vor! D.h.: Der Auftragnehmer muss ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. (OLG Brandenburg, Urteil vom U 133/13) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten (BGH Urteil v , VII ZR 221/73). Beim VOB/B-Vertrag gelten diese über den Verweis in 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss einen Standard zu, der jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH Urteil v , VII ZR 184/97). Gelten bei reinen Werkvertrag (z.b. ausführendes Unternehmen), als auch beim Planervertrag

12 Lösung (2): Ist den dann die TrinkwV eine Allgemein anerkannte Regel der Technik? Nein! Sie ist und bleibt eine Verordnung, nimmt aber an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik Bezug (z.b. 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3). Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.b. die DIN-Normen, VDI`s etc. soweit sie Trinkwasser- oder Warmwasseranlagen betreffen. Wird also bei Planung oder Ausführung hiergegen verstoßen, stellt bereits der Verstoß einen Mangel der Planung bzw. der Ausführung dar; das Vorhandensein von Legionellen ist genauso wenig erforderlich, wie eine Gesundheitsbeeinträchtigung

13 Lösung (3): Und was ist jetzt mit der These, der Planer/Ausführende sei kein UsI und habe deswegen nicht einzustehen? Hat nach dem eben Gesagten keine Relevanz. Maßgeblich ist allein, ob ein Mangel vorliegt. Daneben kann der Planer/Ausführende bei Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer sog. unerlaubten Handlung nach 823 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Eigenschaft als UsI ist nur maßgeblich für die sich aus der TrinkwV unmittelbar ergebenden Pflichten. BEACHTE: Unternehmer einer Wasserversorgungsanlage ist i.d.r. der verwechseln mit dem Unternehmer des Werkvertrags in 631 BGB. Betreiber und nicht zu

14 Fall: HLS-Planer und das ausführende Unternehmen überlegen, ob sie Ihren Auftraggeber auf die ihn als UsI nach der TrinkwV obliegenden Pflichten hinweisen müssen. Der HLS-Planer meint nicht, da sich die TrinkwV nicht an ihn, sondern an den UsI richtet (=persönlicher Anwendungsbereich). Das ausführende Unternehmen meint schon, da der Auftraggeber als Laie von der TrinkwV i.d.r. keine Ahnung hat. Was meinen Sie?

15 Lösung (1): Ob eine solche Hinweispflicht besteht, ist grds. eine Einzelfallfrage (z.b. Sachkenntnis des Auftraggebers, Zumutbarkeit, besondere Fachkunde des AN). BEACHTE: jedenfalls Prüfungspflicht des Ausführenden, ob HLS-Pläne grds. geeignet sind, die Vorgaben der TrinkwV einzuhalten. Bzgl. der Folgen der Verletzung einer Hinweispflicht ist zu differenzieren: Planer Schadensersatzansprüche des AG Ausführender Bei Erfüllung keine Mängelansprüche des AN Einschaltung Fachplaner entbindet nicht

16 Lösung (2): Angesichts der eben beschriebenen Unsicherheit sollte in jedem Fall ein Hinweis gegeben werden, der schriftlich erfolgt (z.b. Telefax, Einwurf-Einschreiben) und die Bedenken konkret mit möglichen Folgen beschreibt. Dem AG muss deutlich vor Augen geführt werden, worin das Risiko besteht. OLG Brandenburg, Urteil vom U 133/13 verlangt: eine hinreichende Aufklärung darüber, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss (z.b. wegen fehlender Wartung) versteckte Hinweise reichen nicht (z.b. in den Vertragsformularen)

17 Fallabwandlung Folie 10: Nachdem der Eigentümer die Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge an P aufgrund Insolvenz nicht bezahlen kann, will P sich das Geld von dem HLS-Planer und dem die Heiz- und Wasseranlage installierenden Unternehmen holen. Der HLS-Planer und das Unternehmen wenden ein, sie haben ja gar keinen Vertrag mit Patienten und müssen daher nichts zahlen. Was halten Sie hiervon?

18 Lösung: Neben einer mögichen Haftung nach 823 ff. BGB kommt ggfls. eine Sonderkonstellation in Frage und zwar: wenn der Planer/Ausführende Pflichten im Vertrag mit seinem AG übernimmt, bei deren Verletzung ein am Vertrag Unbeteiligter den selben Gefahren ausgesetzt ist, wie der AG selbst (sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Folge sind eigene vertragliche (!; die insoweit juristisch leichter durchzusetzen sind) Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den Planer/Ausführenden, wenn 1. Dritter mit Planer- oder Werkleistung ebenso direkt in Berührung wie AG selbst, kommt, 2. Planer-/Werkvertrag Dritten in selben Maße schützen will, wie AG und 3. diese Schutzwirkungen (Ziffer 2) für Planer erkennbar sind

19 Einzelfall-Beispiele BGH, Beschluss vom , VII ZR 220/10: Hinweispflicht des Rohrleitungsbauers bei fehlender Eignung von (Edelstahl-) Rohren. BVerwG, Urteil vom , 8 C 44.09: Zulässigkeit einer Eigenversorgungsanlage zum Wäschewaschen nach der TrinkwV. OVG Lüneburg, Urteil vom , 13 ME 163/13: Zur Frage, wann die Gesundheitsbehörde die Einrichtung von Probeentnahmestellen in der Trinkwasserinstallation verlangen kann. LG Saarbrücken, Urteil vom , 10 S 26/08: Pflicht des Vermieters, bei Wohnraum eine Gefährdung der Mieter durch kontaminiertes Wasser (Legionellen) zu verhindern

20 Fragen, Anregungen, Kritik richten Sie bitte an Ihnen noch einen schönen Abend und gute Heimreise

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