Zusammenarbeit zwischen den. Musikschulen und der Volksschule

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Transkript:

Seite 1 Medienkonferenz zum Musikschulgesetz (MSG) vom 8. März 2010 Zusammenarbeit zwischen den Musikschulen und der Volksschule ausbauen Referat des Erziehungsdirektors Bernhard Pulver Es gilt das gesprochene Wort Sehr geehrte Damen und Herren Werte Medienschaffende Ich begrüsse Sie herzlich zur Medienkonferenz. Der Kanton Bern fördert gezielt die kulturellen beziehungsweise musischen Fähigkeiten junger Menschen, so versprechen wir in der Kulturstrategie für den Kanton Bern (vgl. http://www.erz.be.ch/kulturstrategie, S. 17) Zu den Institutionen, welche dieses Anliegen bereits heute sehr effektiv umsetzen, gehören die 29 vom Kanton Bern anerkannten allgemeinen Musikschulen. Mit ihrem Angebot sind sie ein wichtiger Bestandteil des kulturellen Lebens. In unserem Kanton bieten sie einen flächendeckenden, vielfältigen und qualitativ hochstehenden Musikunterricht an und sind damit eine wertvolle Ergänzung der Volksschule. Durch die bereits erfolgte Zusammenführung von Volksschule und Musikschule im Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) der Erziehungsdirektion soll die Integration der Musikschulen ins Bildungswesen verstärkt werden. An der bewährten heutigen Konzeption der Musikschulen will der Regierungsrat auch mit dem neuen Musikschulgesetz festhalten: Beim Entwurf handelt es sich um ein modernes Gesetz, das optimale Grundlagen für eine erfolgreiche Zukunft der Musikschulen schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Musikschulen und der Volksschule optimieren will. Der vorliegende Gesetzesentwurf geht anschliessend bis am 7. Juni 2010 in die Vernehmlassung.

In meinem Referat erläutere ich Ihnen im Folgenden, 1. warum Musik in der Schule wichtig ist 2. weshalb es dieses Gesetz braucht und 3. welches seine Grundzüge sind Anschliessend wird Ihnen der Projektverantwortliche, Herr Heinz Röthlisberger, das Finanzierungsmodell Kanton-Gemeinden vorstellen und sie vertieft über die Musikschullandschaft im Kanton Bern informieren. Schliesslich wird Max Suter, Vorsteher des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) Ihnen darlegen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Musikschulen und der Volksschule funktioniert und wie vorhandene Synergien noch besser genutzt werden können. 1. Warum ist Musik in der Schule wichtig? Der deutsche Philosoph Friedrich Nietzsche soll einmal gesagt haben Ohne Musik ist das Leben ein Irrtum! In dieser Aussage, steckt sicher weit mehr als nur das bekannte Körnchen Wahrheit. Wer die Musik liebt, wer gar selber musiziert, der weiss um die berührende Kraft, die Faszination, die diese grosse menschliche Errungenschaft auszulösen vermag. Musik schafft es, Menschen zu öffnen, sie berührt. Sie kann rühren oder auch trösten, auf jeden Fall aber bereichert sie täglich unser Leben. Musik und Musizieren fördern unsere Lebensqualität und vor allem unsere Lebensfreude. Aus rein utilitaristischer Sicht mag Musik auf den ersten Blick nutzlos erscheinen. Wenn wir aber innovative, bewegliche, selbstbewusste und glückliche Menschen anstreben und solche Menschen braucht die Schweiz!, so braucht es eben die Musik, das Musische, die Kunst. Der Musik weise ich darum in der Bildung einen identischen Stellenwert wie z.b. die Mathematik oder die Fremdsprachen zu. Singen und Musizieren sind ebenso wertvoll, wie Rechnen o- der Schreiben. Zudem fördert ein aktives Musizieren bei Kindern die Entwicklung wichtiger Kompetenzen, wie sich einordnen in einer Gruppe, Disziplin halten auf sich selbst und seine Gefühle hören usw. Es gibt Hinweise, dass sich ein aktives Musizieren bei Kindern auch auf ihre Lernerfolge in andern Fächern wie eben gerade Mathematik und Sprachen positiv auswirkt. Deshalb sind die Musikschulen eine sehr wichtige Ergänzung zum musikalischen Unterricht in der Volksschule, obwohl sie nicht die gleichen Lernziele verfolgen und einen anderen Unterricht anbieten als diese. Sie sind deshalb ein eigenständiger Baustein in der Bildungslandschaft des Kantons Bern. Mit dem neuen, eigenen Gesetz für die Musikschulen und deren Betreuung durch ein Bildungsamt der Erziehungsdirektion tragen wir dieser Bedeutung Rechnung. Seite 2

2. Wieso braucht es ein Musikschulgesetz? Bisher sind die Regelungen zu den Musikschulen im Kanton Bern in einem Dekret geregelt. Diese rechtlichen Grundlagen sind über 20 Jahre alt und müssen den Veränderungen im Bereich der Musikausbildung angepasst werden. Zudem verlangt auch die Verfassung, dass ein Gesetz die rechtlichen Grundlagen für die Musikschulen regeln soll. Entsprechend erledigt die Erziehungsdirektion mit der Schaffung eines Musikschulgesetzes eine alte Pendenz. Mit dem neuen Musikschulgesetz entsprechen wir auch dem Wunsch vieler Gemeinden und Musikschulen, die Aufgaben und Kompetenzen klarer zu verteilen. Wir passen gleichzeitig die Steuerung und Finanzierung der Musikschulen den Grundsätzen der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden an, die mit dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich FILAG 2002 eingeführt worden sind. Die vorgesehene Revision des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG 2012) gibt auch den Fahrplan für das Musikschulgesetz vor: Verschiedene Mitglieder des Grossen Rates haben vom Regierungsrat verlangt, dass er dem Grossen Rat parallel zur vorgesehenen FILAG-Revision auch die darauf abgestimmten Rechtsgrundlagen für die Musikschulen vorlegen müsse. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinden und des Kantons an den Musikschulen soll künftig im Rahmen der FILAG-Globalbilanz geregelt werden. 2.1 Fahrplan Musikschulgesetz Mit der Eröffnung der Vernehmlassung beginnt die politische Diskussion des neuen Gesetzes. Wichtige Eckpunkte dieser Diskussion werden sein: 1. Verabschiedung der definitive Vorlage durch den Regierungsrat August 2010 2. Beratung in der Kommission des Grossen Rates Oktober 2010 3. 1. Lesung im Grossen Rat November 2010 4. 2. Lesung im Grossen Rat Januar 2011 5. Inkrafttreten des Gesetzes 1. Januar 2012 Seite 3

3. Die Grundzüge des Musikschulgesetzes Ich habe es eingangs bereits erwähnt: Die Musikschulen mit ihren privaten Trägerschaften tragen wesentlich zur vielfältigen kulturellen Landschaft im Kanton Bern bei. Sie bieten im ganzen Kanton mit grossem Einsatz einen finanziell tragbaren, qualitativ hoch stehenden Musikunterricht an und ergänzen den Musikunterricht an den Volks- und Mittelschulen. Nicht zuletzt deshalb sind sie in den Gemeinden und in der Bevölkerung breit abgestützt und geniessen eine hohe Wertschätzung. Die Gemeinden und der Kanton Bern unterstützen die 29 Musikschulen, die vom Kanton Bern anerkannt und im Verband Bernischer Musikschulen zusammengeschlossen sind, mit massgeblichen Beiträgen. Die Gemeinden steuern jährlich rund 20 Millionen Franken bei, der Kanton Bern 10 Millionen. Mit diesen Beiträgen wollen wir sicherstellen, dass der Unterricht an den bernischen Musikschulen für die Eltern auch finanziell tragbar ist. An dieser bewährten grundsätzlichen Konzeption will der Regierungsrat auch mit dem neuen Musikschulgesetz festhalten. Er steht voll hinter den heutigen Angeboten der Musikschulen und sieht keinen Grund, mit tiefgreifenden Änderungen unnötige Unruhe im Musikschulbereich auszulösen. Es gibt zudem keinen Grund, die private Trägerschaft der Musikschulen in Frage zu stellen. Auch in Zukunft bleiben sie private Institutionen. Sie behalten ihre Freiheit, ihr Angebot und ihre interne Organisation selbständig zu gestalten. Dieses Modell hat sich bewährt. Erstmals definiert der Kanton aber klare, gesetzlich verankerte Ziele für die Ausbildung an Musikschulen. 3.1 Gesetzlich verankerte Ziele für die Ausbildung an Musikschulen Folgende Punkte sind dazu im Musikschulgesetz festgehalten: Musikalisch interessierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können das Spielen eines Instrumentes, den Gesang oder das gemeinsame Musizieren erlernen. Musikschülerinnen und -schüler können aktiv am Musikleben ihrer Region teilnehmen. Der Musikschulunterricht fördert, unterstützt und entwickelt die musikalische Begabung und die Bildung einer ganzheitlichen Persönlichkeit der Musikschülerinnen und Musikschüler. Musikalisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden in geeigneter Weise auf weiterführende Bildungsgänge vorbereitet. Und schliesslich ein für mich zentrales Anliegen: Eine engere Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musikschulen wird gefördert. Max Suter wird auf diesen Punkt noch vertieft eingehen. Seite 4

3. 2 Eckpunkte des Musikschulsystems im Kanton Bern Neben den Ausbildungszielen legt das Musikschulgesetz auch die grundlegenden Eckpunkte des Musikschulsystems im Kanton Bern fest. Es sind dies: Der Anspruch der Bevölkerung des Kantons auf Musik-schulunterricht. Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Musikschulen Die Neuregelung der finanziellen Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Musikschulen, Stichwort FILAG. Ich möchte diese Punkte kurz beleuchten: Zum Anspruch der Bevölkerung auf Musikschulunterricht: Das Musikschulgesetz regelt das Recht der Bevölkerung auf Musikschulunterricht klarer als bisher. Neu haben Personen im Alter von vier bis 25 Jahren Anspruch auf ein durch Kantons- und Gemeindebeiträge reduziertes Schulgeld. Dies, sofern sie im Kanton Bern wohnen und eine Eignungsabklärung erfolgreich bestanden haben. Zur Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Musikschulen Neu verpflichtet das Musikschulgesetz die Gemeinden, mindestens eine vom Kanton anerkannte Musikschule zu bestimmen, an der sie den Unterricht für ihre Kinder und Jugendlichen mitfinanzieren. Dies bringt für die Gemeinden zwei Vorteile: Einerseits können sie so selber bestimmen, welche Musikschulen sie unterstützen wollen. Andererseits können sie auf das Angebot, die Führung und die Organisation der Musikschulen Einfluss nehmen, indem sie mit ihnen einen Leistungsvertrag abschliessen. Schliesslich erhalten die Gemeinden ein Instrument, um ihr finanzielles Engagement auf einen Anbieter zu beschränken, falls sie nicht wie bisher jeglichen Musikschulunterricht egal an welcher anerkannten Schule er besucht wird mitfinanzieren wollen. Mehr regelt das Musikschulgesetz bezüglich Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Musikschulen nicht. Damit greift es nur minimal in die Gemeindeautonomie ein. Seite 5

3. 3 Neuregelung finanzielle Beteiligung von Kanton Gemeinden an den Musikschulen Ich komme zum letzten Punkt, zur Neuregelung der finanziellen Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Musikschulen. Das Musikschulgesetz regelt im Rahmen von FILAG 2012 auch die finanzielle Beteiligung von Kanton und Gemeinden neu. In Zukunft beteiligt sich der Kanton im gleichen Umfang an den Personalkosten des Musikschulunterrichts wie die Gemeinden. Damit entsprechen wir dem Wunsch der Gemeinden, die finanzielle Beteiligung des Kantons sei zu erhöhen (fiskalische Äquivalenz). Diese Kostenverschiebung soll durch den Einbezug der Lastenverschiebung von den Gemeinden zum Kanton in die FILAG-Globalbilanz kostenneutral erfolgen. Es geht also keineswegs darum, dass der Kanton Kosten auf die Gemeinden abwälzen will. Es braucht jedoch eine transparente, klare Lösung, die den Richtlinien des Finanz- und Lastenausgleichs entspricht. Wir schicken dafür eine Variante in die Vernehmlassung, die der Projektleiter Musikschulgesetz, Herr Heinz Röthlisberger, Ihnen nun vorstellen wird. Zudem wird er Ihnen weitere Informationen zu den Musikschulen im Kanton Bern geben. (Referat H. Röthlisberger) 4. Ausblick und Zusammenfassung Meine Damen und Herren, Ich bin überzeugt, dass wir mit dem neuen Musikschulgesetz eine solide und moderne Grundlage für den Musikschulunterricht im Kanon Bern schaffen. Dabei behalten wir das bewährte Grundmodell bei und gewähren sowohl den Musikschulen wie auch den Gemeinden grosse Freiheiten bei der Organisation und Ausgestaltung der Schulen und des Unterrichts. Das Musikschulgesetz verändert nichts Grundsätzliches. Es bringt aber klarere Regelungen bei der Zusammenarbeit zwischen den Musikschulen und den Gemeinden sowie bei der Finanzierung. Ich fasse zusammen: Mit dem neuen Musikschulgesetz bleibt das Leistungsangebot im bisherigen Umfang enthalten. Die Gemeinden können es mit Leistungsvereinbarungen jedoch besser beeinflussen. Die Musikschulen behalten ihre Freiheit bei der Gestaltung ihres Angebots. Das Musikschulgesetz definiert erstmals verbindliche Ausbildungsziele für den Musiksschulunterricht. Das Recht der bernischen Bevölkerung auf vergünstigten Musikschulunterricht wird präzisiert Das Musikschulgesetz fördert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musikschulen Und: Die Mitfinanzierung der Musikschulen durch den Kanton und die Gemeinden wird den Vorgaben des Finanz- und Lastenausgleichs angepasst und im Rahmen der FILAG- Globalbilanz geregelt. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Seite 6