Das Patentstreitverfahren beim neuen europäischen Einheitlichen Patentgericht



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Transkript:

Das Patentstreitverfahren beim neuen europäischen Einheitlichen Patentgericht Mannheim, 8. Nov. 2013 Dr. Dirk Jestaedt

Einheitspatent und Einheitspatentgerichtsbarkeit Einheitspatent Einheitspatent VO 1257/2012 vom 17.12.2012 Nicht unterzeichnet haben Spanien, Polen, Kroatien Inkrafttreten: Mit Einheitspatentgerichtsbarkeit Einheitspatentgerichtsbarkeit Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (Unified Patent Court) vom 19.02.2013 Nicht unterzeichnet haben Spanien, Polen, Kroatien Inkrafttreten => nicht vor 2015! 4 Monate nach Hinterlegung Ratifikationsurkunde von mindestens 13 Staaten (darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien) Änderung Brüssel I-Verordnung Dr. Dirk Jestaedt 2

Teilnehmer am System der Einheitspatentgerichtsbarkeit nicht beteiligt Unterzeichner unklar/ nicht unterzeichnet Dr. Dirk Jestaedt 3

Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts Nationale Patente - erteilt von nationalem Patentamt nein Europäisches Patent - erteilt von EPA - validiert von Anmelder in gewünschter Zahl von Ländern Ja, aber Übergangszeit und Möglichkeit opt out Einheitspatent erteilt von EPA gültig für die EU-Staaten, die ratifiziert haben ja, ohne jede Ausnahme Dr. Dirk Jestaedt 4

Anmeldeverfahren Einheitspatent Einheitliche Patentanmeldung bei EPA - keine Festlegung, ob EP oder Einheitspatent Prüfung und Erteilungsbeschluss Entscheidung Anmelder a) EP oder Einheitspatent b) Wenn EP welche Länder? c) Wenn Einheitspatent zusätzliches EP aa) für Nichtunterzeichner (EG-Staaten) bb) für Nicht EU-Mitglieder (Schweiz, Norwegen etc.) Dr. Dirk Jestaedt 5

Aufbau des Einheitspatentgerichts 1. Instanz dezentral L O K A L E K A M M E R in einem Staat (Deutschland bis zu 4) (Düsseldorf, Mannheim, München, Hamburg) R E G I O N A L E K A M M E R staatenübergreifend Z E N T R A L K A M M E R offiziell PARIS Zentralkammer Maschinenbau MÜNCHEN Zentralkammer Pharmazie und Chemie LONDON Zentralkammer Elektrotechnik PARIS Tendenz: Für Verletzungsstreitigkeiten hohe Bedeutung der lokalen Kammer, geringe Bedeutung der Zentralkammer, unklar ist Bedeutung bei isolierten Nichtigkeitsklagen! Regionalkammer wird geringe Bedeutung haben Dr. Dirk Jestaedt 6

2. Berufungsinstanz Zentraler Sitz in Luxemburg Revisionsinstanz EuGH? Nur für Fragen des Europarechts! Dr. Dirk Jestaedt 7

Die Lokale Kammer (1) Staaten dürfen lokale Kammern einrichten 1 Kammer darf jeder Staat einrichten bei mehr als 100 Verfahren pro Jahr 2. lokale Kammer max. 4 lokale Kammern Einrichtung und Betrieb auf eigene Kosten Dr. Dirk Jestaedt 8

Die Lokale Kammer (2) Zuständig für Verletzungsstreitigkeiten und Nichtigkeitswiderklagen wenn Beklagter seinen Sitz in diesem Land bei deliktischem Gerichtsstand hohe Bedeutung für Verletzungsverfahren für isolierte Nichtigkeitsklagen grundsätzlich nicht zuständig, es sei denn es läuft bereits ein Verletzungsverfahren Dr. Dirk Jestaedt 9

Die Regionale Kammer Mehrere Staaten dürfen gemeinsam eine regionale Kammer einrichten sinnvoll für Länder, die wenige Streitigkeiten haben zuständig für alle Streitigkeiten, wenn Beklagter seinen Sitz in Mitgliedsland hat, der an Regionalkammer beteiligt ist, oder wenn deliktischer Gerichtsstand in Mitgliedsland der Regionalkammer Erfolgt Verletzung im Gebiet von mindestens 3 Regionalkammern, kann Beklagter Verweisung an die Zentralkammer beantragen. Dr. Dirk Jestaedt 10

Die Zentralkammer zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen subsidiäre Zuständigkeit bei Verweisung von Regionalkammer im Fall von Verletzungshandlungen im Gebiet von 3 Regionalkammern zuständig im Falle der Verweisung von Nichtigkeitswiderklagen durch Lokale/Regionale Kammern an die Zentralkammer (Ermessensentscheidung der Lokalen/ Regionalen Kammer!) Dr. Dirk Jestaedt 11

Besetzung Lokale Kammer (1. Instanz) 2 lokale + 1 externer Richter Voraussetzung: mind. 50 Patentstreitsachen in dem Land + ggf. technischer Richter s o n s t 1 lokaler + 2 externe Richter + ggf. technischer Richter Dr. Dirk Jestaedt 12

Besetzung Regionale Kammer (1. Instanz) 2 lokale/regionale + 1 externer Richter + ggf. technischer Richter Dr. Dirk Jestaedt 13

Besetzung Zentralkammer (1. Instanz) 2 juristische Richter (multinational) + 1 technischer Richter Dr. Dirk Jestaedt 14

Hinzuziehung technischer Richter Bei Lokaler/Regionaler Kammer a) auf Antrag einer Partei b) durch Entscheidung des Gerichts c) im Nichtigkeitsverfahren immer =>Auswahl nach Technikgebiet Dr. Dirk Jestaedt 15

Besetzung der Kammer in der Berufungsinstanz Technischer Richter Juristisch qualifizierte Richter Technischer Richter Dr. Dirk Jestaedt 16

Auswahl Richter Wann geht s los? Richterauswahlverfahren läuft bereits! Bewerbungsfrist bis zum 15. November 2013 www.unified-patent-court.org Wer kann sich bewerben? Richter, isb. von den Patentstreitkammern und dem BPatG, auch Anwälte Patentanwälte für Richter ist Teilzeitanstellung möglich Dr. Dirk Jestaedt 17

Regelung in Düsseldorf Alle Richter erhalten die Möglichkeit, neben ihrer Tätigkeit in der Patentstreitkammer beim LG Düsseldorf auch beim Einheitspatentgericht tätig zu sein. sehr flexible Regelung Dr. Dirk Jestaedt 18

Verfahrenssprache Lokale/Regionale Kammer - Sprache der Kammer (bei regionaler Kammer wird eine Sprache festgelegt) - Möglichkeit der Parteien, sich auf Sprache des erteilten Patents zu einigen Zentralkammer - Sprache, in der Patent erteilt worden ist Berufungsinstanz - Verfahrenssprache erster Instanz - Möglichkeit der Vereinbarung der Sprachen der Patenterteilung Dr. Dirk Jestaedt 19

Verzahnung Verletzungs-/ Nichtigkeitsverfahren (1) 1. Verletzungsklage mit folgender Nichtigkeitswiderklage Das Gericht hat 3 Optionen Dr. Dirk Jestaedt 20

1. Option Entscheidung über Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage unter Hinzuziehung eines technischen Richters Dr. Dirk Jestaedt 21

2. Option (1) Verweisung der Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer und Entscheidung im Verletzungsverfahren: Urteil (Klageabweisung, Stattgabe der Klage) Aussetzung der Verletzungsklage Dr. Dirk Jestaedt 22

2. Option (2) Aussetzung ist vorzunehmen, wenn eine hohe Erfolgsaussicht der Nichtigkeitswiderklage besteht, sonst pflichtgemäßes Ermessen Einschränkung: wenn Klage mangels Patentverletzung abweisungsreif ist, dann besteht auch kein Zwang zur Aussetzung, selbst wenn hohe Erfolgsaussichten der Nichtigkeitswiderklage Dr. Dirk Jestaedt 23

3. Option (unwahrscheinlich) Verweisung des gesamten Rechtsstreits an die Zentralkammer Dr. Dirk Jestaedt 24

Verzahnung Verletzungs-/ Nichtigkeitsverfahren (2) 2. Verletzungsklage und folgende isolierte Nichtigkeitsklage 1. Verletzungsklage 2. Nichtigkeitsklage Wenn Verletzungsklage vor Lokal-/Regionalkammer anhängig ist, kann zugehörige isolierte Nichtigkeitsklage nur vor Lokal-/ Regionalkammer erhoben werden. Folge: unklar, vermutlich gleiche Optionen wie bei Nichtigkeitswiderklage Dr. Dirk Jestaedt 25

Verzahnung Verletzungs-/ Nichtigkeitsverfahren (2) 3. Isolierte Nichtigkeitsklage und folgende Verletzungsklage 1. Nichtigkeitsklage 2. Verletzungsklage Verletzungsklage darf vor Zentralkammer erhoben werden, muss aber nicht. Wenn Klage vor Lokal-/Regionalkammer, dann hat Lokal-/Regionalkammer die Optionen wie oben dargelegt. Dr. Dirk Jestaedt 26

Praxis der deutschen Kammern? TENDENZ: Nichtigkeitswiderklage wird häufig an Zentralkammer abgegeben werden! Dr. Dirk Jestaedt 27

Verzahnung mit Einspruchsverfahren Abkommen enthält kein Verbot, bei laufendem Einspruchsverfahren eine Nichtigkeitsklage/-widerklage zu erheben! Parteien unterrichten das Gericht von laufenden Verfahren bei EPA. => Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine rasche Entscheidung des EPA zu erwarten ist. => Einsprechender kann wohl gleichzeitig Nichtigkeitsverfahren anstrengen und Einspruchsverfahren fortführen => wohl kein automatischer Vorrang eines laufenden Einspruchsverfahrens Dr. Dirk Jestaedt 28

Ablauf des Verfahrens (1) 1. Es entsteht eine völlig eigenständige europäische Zivilprozessordnung. Aktuell: Konsultationen der interessierten Kreise zu Rules of Procedure (Verfahrensordnung) Letzter Stand: 15. Entwurf vom 31.5.2013 Annahme der Verfahrensordnung durch Verwaltungsausschuss (jeder Unterzeichnerstaat mit einem Mitglied vertreten, Annahme mit ¾ - Mehrheit) Dr. Dirk Jestaedt 29

Ablauf des Verfahrens (2) Ziel: 1 Jahr ab Klageeinreichung bis Entscheidung Schriftliches Verfahren 8-9 Monate Zwischenverfahren 2-3 Monate 3 Monate 2 Monate 1 Monat max. 1 Tag Klageeinreichung Klageerwiderung Replik + Klageerwiderung Nichtigkeitsklage Duplik + Replik Nichtigkeit Mündliche Verhandlung Entscheidung Möglichkeit Fristverlängerung Sachverständiger 1 Jahr ist wohl ein best case - Szenario Dr. Dirk Jestaedt 30

Vollstreckbarkeit von Entscheidungen 1. Instanz: Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar Anordnung einer Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts Verschuldungsunabhängige Schadensersatzverpflichtung bei Aufhebung erstinstanzlicher Entscheidung Dr. Dirk Jestaedt 31

Rolle EuGH Politischer Wille der Fachleute war immer, den EuGH als übergeordnete Rechtsinstanz zu verhindern in EinheitspatentVO keine materiell-rechtlichen Regeln zur Wirkung des Einheitspatents in Gerichtsübereinkommen Art. 5 -> Verweis auf nationale Regeln zum europäischen Patent => Kann das die Kompetenz des EuGH für das materielle Patentrecht begründen? Dr. Dirk Jestaedt 32

Übergangsregelung (1) Grundsatz: Das Einheitspatentgericht ist ab Inkrafttreten für alle Streitigkeiten über europäische Patente und Einheitspatente zuständig auch für bereits angemeldete/erteilte europäische Patente Dr. Dirk Jestaedt 33

aber: Übergangsregelung (2) 1. Übergangszeitraum 7 Jahre (verlängerbar auf 14 Jahre) für europäische Patente Möglichkeit, Klagen auch vor nationalen Gerichten zu erheben Verletzungs- und auch Nichtigkeitsklage! Verletzungsklage vor nationalem Gerichten sperrt nicht Nichtigkeitsklage bei Einheitspatentgericht Verletzungsklage vor nationalem/einheitspatentgericht sperrt nicht anderes Verfahren (zb gegen anderen Verletzer) vor dem jeweils anderen Gericht Dr. Dirk Jestaedt 34

Übergangsregelung (3) 2. Möglichkeit des opt out Erklärung gegenüber Einheitspatentgericht Patent scheidet für gesamte Laufzeit des Patents aus System aus Voraussetzung ist, dass noch kein Verfahren vor dem Einheitspatentgericht geführt worden ist Möglichkeit des opt in, wenn kein Verfahren vor nationalem Gericht geführt worden ist opt out wird Gebühr kosten! Dr. Dirk Jestaedt 35

Kosten 1. Kosten Patentanmeldungen/Aufrechterhaltungsgebühren noch keine Einschätzung möglich entscheidend: Wird das Einheitspatent günstiger sein als ein europäisches Patent, das in 3-4 Staaten validiert wird? 2. Kosten Einheitspatentgericht Verlierer trägt die Kosten a) Gerichtskosten -> abhängig vom Streitwert b) Anwaltskosten -> Es wird eine Kostentabelle vergleichbar mit dem RVG geben, welche für die Kostenerstattung im Verfahren entscheidend sein wird Dr. Dirk Jestaedt 36

Vertretungsbefugnis Alle Rechtsanwälte sind vertretungsbefugt vor allen Kammern des Einheitspatentgerichtes Europäische Patentanwälte mit Zusatzqualifikation haben ebenfalls Postulationsfähigkeit =>Welche Zusatzqualifikation ist erforderlich? Wahrscheinliche Entwicklung => gemeinsame Vertretung durch Patent- und Rechtsanwälte technischer Sachverstand hohe juristische Komplexität aufgrund völlig neuer Prozessordnung Dr. Dirk Jestaedt 37

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt Krieger Mes Graf v. der Groeben Georg-Glock-Str. 3 D-40474 Düsseldorf Telefon: + 49 (0) 211 44 03 37-0 Telefax: + 49 (0) 211 437 07 07 e-mail: dirk.jestaedt@krieger-mes.de Dr. Dirk Jestaedt 38