Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Fussgängerquerungen 1. Anwendungsbereich Dieses Merkblatt dient als Entscheidungshilfe für die Festlegung des Typs von Fussgängerquerungen. Die Grundlagen gelten für Kantons- und Gemeindestrassen. Es werden die Standards festgelegt, die es für neue Fussgängerquerungen einzuhalten gilt und die bei einer allfälligen Sanierung bestehender Objekte durch entsprechende Massnahmen erreicht werden sollten. 2. Grundsätze Die Wahl des Querungstyps ist abhängig von der Fussgängerfrequenz, der Verkehrsstärke und der Auswirkung auf das Verkehrsnetz, den Wunschlinien des Fussverkehrs und von den räumlichen Gegebenheiten (Sichtverhältnisse, Geschwindigkeiten usw.). Die Grundlagen zum Fusswegnetz sind durch die Gemeinden zu erarbeiten. Die fahrzeugähnlichen Geräte (FäG) werden zum Fussverkehr gezählt. 3. Querungstyp Querungstyp Hilfe für den Fussverkehr Einfluss auf den rollenden Verkehr Einengung der Fahrbahn (baulich/mit Markierung) klein klein Mittelinsel ohne mittel klein Mehrzweckstreifen mittel mittel gross klein bis gross mit Mittelinsel gross klein bis gross Lichtsignal gross klein bis gross Unter-/Überführung gross --- Begegnungszone sehr gross gross 408_602 / Version 1, 23.12.2011 Seite 1/5
Einengung der Fahrbahn (optisch mit Markierung oder baulich) Mit einer Einengung der Fahrbahn werden die Querungsdistanzen vermindert. Die Massnahme kann mit einem ergänzt werden (siehe Abschnitt ). Voraussetzungen für die Anwendung sind: siedlungsorientierte Strassen in Kombination mit Radstreifen nicht geeignet Mittelinsel ohne Durch die Mittelinsel kann die Strasse in zwei Etappen gequert werden. Der kurzzeitig frequentiert ohne spezielle Benutzergruppe und ausserorts bei nicht gebündelten Wunschlinien: lange Mittelinsel oder Mehrzweckstreifen bei verkehrsorientierten Strassen Mehrzweckstreifen Ein Mehrzweckstreifen kann durch unterschiedliche Verkehrsteilnehmende benutzt werden. Fahrzeuge können in zwei Etappen ab- oder einbiegen und der Fussverkehr in zwei Etappen die Strasse queren. Der kurzzeitig frequentiert ohne spezielle Benutzergruppe und ausserorts bei verkehrsorientierten Strassen Der regelt den Vortritt zu Gunsten des Fussverkehrs. Die Voraussetzungen sind: zeitlich gleichmässig frequentiert oder kurzzeitiges Auftreten von speziellen Benutzergruppen 408_602 / Version 1, 23.12.2011 Seite 2/5
In Ergänzung zum Merkblatt 408.402 sind folgende Anforderungen an die Ausführung von zu beachten: Mit einem ist das Signal 4.11 zu stellen. Fehlende Signale bei markierten sind nachzurüsten. Gehwege sind im Bereich der abzusenken. Ungeeignet ist die Anwendung von häufig überstauten Streifen (ungenügende Sicht hinter der stehenden Fahrzeugkolonne). Die Anwendung eines s mit Mittelinsel ist vorzuziehen. Es wird eine Sichtweite von 100 m angestrebt (vgl. Empfehlung Sicht an Knoten und Ausfahrten 408.105). mit Mittelinsel Die Mittelinsel bietet einen zusätzlichen Warteraum in der Strassenmitte, damit die Fahrbahn in zwei Etappen gequert werden kann. Der zeitlich gleichmässig frequentiert oder kurzzeitiges Auftreten spezieller Benutzergruppen Bei ist eine Querungshilfe mit einer Mittelinsel anzustreben. Zwingend notwendig wird eine Mittelinsel, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: Es ist mehr als ein Fahrstreifen pro Richtung vorhanden. Ausnahme: vor vortrittsbelasteten Knotenzufahrten. Besondere Schutzbedürfnisse für Schüler oder bei Altersheimen (spezielle Benutzergruppen) Bei der Querung einer Strasse und einem direkt angrenzenden Bahntrassee muss zwischen Strasse und Trassee eine Insel erstellt werden. Werden in begründeten Ausnahmefällen im Ausserort signalisiert, so ist eine Mittelinsel vorzusehen und 60 km/h zu signalisieren. Lichtsignalanlage Lichtsignalanlagen steuern den gegenseitigen Einfluss von Fahrzeugen und dem Fussverkehr und erhöhen die Sicherheit. und ausserorts 408_602 / Version 1, 23.12.2011 Seite 3/5
Über-/Unterführung Wenn die Anwendung anderer Querungsarten nicht möglich oder wünschenswert ist, können allenfalls Über- oder Unterführungen geeignet sein. Der zeitlich gleichmässig frequentiert grosses Fussgänger-/Fahrzeugaufkommen (ausserhalb Diagramm 1) Verkehrsnetz verträgt keine Störung und ausserorts Begegnungszone In Begegnungszonen wird dem Fussverkehr der Vortritt zugesprochen. Voraussetzungen sind: zeitlich gleichmässig frequentiert grosses Fussgängeraufkommen keine Verkehrstrennung, keine anderen Querungshilfen notwendig Die Anordnung von Begegnungszonen ist im Besonderen abzuklären. Weitere Hinweise finden sich im Merkblatt zur Tempo 30-Zonen und Begegnungszonen des Kantons Aargau (408.405). 4. Grundlagen Gesetze und Verordnungen SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG) SR 741.21 Signalisationsverordnung (SSV) SAR 991.100 Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (GVS) SAR 991.111 Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung [SVV]) Normen SN 640 241 SN 640 212 Fussgängerverkehr, Entwurf des Strassenraumes, Gestaltungselemente Kantonale Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen 401.001 Richtlinie Ausbaustandard Kantonsstrassen IO 408.105 Empfehlungen Sicht an Knoten und Ausfahrten 408.109 Merkblatt Beleuchtung 408.402 Merkblatt 408.405 Merkblatt Tempo 30-Zonen und Begegnungszonen 408_602 / Version 1, 23.12.2011 Seite 4/5
Fz/h 25 50 1000 900 mit LSA geeignet 800 700 600 500 400 300 geeignet 250 200 150 bedingt geeignet 100 50 ungeeignet Fg/h andere Massnahme prüfen, z.b. Element in dispers verteilt Wunschlinie der Fussgänger gleichmässig frequentiert (100 FG in 3 bis 5 Stunden) Zeitliches Auftreten der Fussgänger gemäss Diagramm unterhalb gestr. Linie Mittelinsel nicht zwingend mit LSA geeignet V sig > 50 km/h Sichtweite ungenügend Gebündelt Geschwindigkeit V sig = 50 km/h Sichtweite Sichtweite genügend Anordnung eines s andere Massnahmen prüfen V sig < 50 km/h Sichtweite zwischen 50 m und 100 m zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Sichtverhältnisse und Erkennbarkeit Schulweg / Zugang zu Altersheim oder Spital kurzzeitig frequentiert Benutzergruppe keine spezielle Benutzergruppe alternative Massnahme z.b. Mittelinsel ohne Insel zwischen Strasse und Bahn Bahntrassee Bahntrassee kein Bahntrassee max. 1 Fahrstreifen keine spezielle Verkehrsmenge pro Richtung Fahrstreifen Benutzergruppe Benutzergruppe gemäss Diagramm mehrere Fahrstreifen oberhalb gestr. Linie in gleicher Richtung Schulweg / Zugang zu Altersheim oder Spital mit Mittelinsel Mittelinsel bei anzustreben Mittelinsel bei wünschenswert 50 100 150 200 250 300 Das Diagramm der VSS-Norm SN 640 241 vom Sept. 2000 wurde für die Handhabung im Kanton Aargau ergänzt. Diagramm 1: Anwendungsbereiche von Fussgängerquerungen 408_602 / Version 1, 23.12.2011 Seite 5/5