Insolvenzverfahren und Arbeitsverhältnis



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INHALT Insolvenzverfahren Insolvenz-Entgelt Forderungsaufstellung Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen 3 5 7 11

INSOLVENZVERFAHREN Wirkung der Eröffnung Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet NICHT Ihr Arbeitsverhältnis. Sie verlieren alle Beendigungsansprüche, wenn Sie wegen offener Ansprüche aus der Zeit VOR der Insolvenzeröffnung Ihr Arbeitsverhältnis auflösen! Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Er muss dafür sorgen, dass die Löhne, Gehälter sowie das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Zeit nach der Eröffnung pünktlich bezahlt wird. Ihr bisheriger Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich nach Genehmigung eines Sanierungsplanes zu entschulden und das Unternehmen weiterzuführen. Sollte dies nicht gelingen, kommt es zu einer Schließung des Unternehmens. Für diesen Fall gibt es besondere Möglichkeiten der begünstigten Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses. Wir beraten Sie gerne darüber! Die Eröffnung, alle Tagsatzungstermine sowie die Schließungsbeschlüsse des Gerichtes werden in der Insolvenzdatei veröffentlicht: www.edikte.justiz.gv.at Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Insolvenzverfahren Fortführung des Unternehmens Der Insolvenzverwalter kann Sie jederzeit kündigen bzw. bei einem Fehlverhalten entlassen. Sie können unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist kündigen oder bei Vorliegen eines Austrittsgrundes berechtigt vorzeitig austreten. Wir beraten Sie gerne. Nach der Berichtstagsatzung müssen Sie bereits beim ersten nicht mehr vollständig bezahlten Entgelt handeln. Sie müssen eine kurze Nachfrist setzen und bei Nichtzahlung berechtigt austreten, um Ihren Anspruch auf Insolvenz-Entgelt zu wahren. Wir beraten Sie gerne und sind Ihnen bei der Fristsetzung behilflich. 3

TIPP: Nehmen Sie sofort mit der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat Kontakt auf, wenn erstmals Ansprüche nicht mehr oder nur teilweise bezahlt werden! Unternehmensschließung Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit der begünstigten Kündigung. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, den berechtigten vorzeitigen Austritt (aufgrund der Insolvenzordnung) zu erklären. Auch nach einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter besteht in vielen Fällen noch das Recht für Ihren berechtigten Austritt. TIPP: Nehmen Sie sofort mit der Arbeiterkammer Kontakt auf, wenn das Unternehmen geschlossen wird oder Sie der Insolvenzverwalter kündigt. Die Unterschiede zwischen Ihrem Austritt und der Kündigung durch den Insolvenzverwalter entnehmen Sie folgender Tabelle ( Auflösung nach 25 IO/ Insolvenzordnung ): Austritt Kündigung Zeitraum: Zugang innerhalb 1 Monat nach Schließung Arbeitspflicht: NEIN, endet sofort JA, während der Kündigungsfrist Neues Arbeitsverhältnis: Meldung AMS: Sofort Beendigungsansprüche: Sofort fällig Ende des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsentschädigung: Erst nach Ende der Kündigungsfrist 1 Tag nach Austritt 1 Tag nach Ende der Kündigungsfrist Für Frist vom Austritt bis Termin Erst am Ende der Kündigungsfrist fällig Urlaubsersatzleistung: JA, bis Ende der Kündigungsfrist Abfertigung (alt): JA, bis Ende der Kündigungsfrist Von Ende Kündigungsfrist bis Termin 4

Insolvenz-Entgelt Für Ihre vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen ( Insolvenzforderungen ) erhalten Sie Insolvenz-Entgelt. Ihre Forderungen müssen fristgerecht bei Gericht angemeldet werden. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach der Insolvenzeröffnung bei der zuständigen IEF Service GmbH gestellt werden. Höchstgrenzen Für das Insolvenz-Entgelt gibt es monatliche Höchstgrenzen, die jährlich angepasst werden. Die Bruttoansprüche pro Monat sind mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung begrenzt. Für die Abfertigung gilt eine besondere Höchstgrenze. Wofür gebührt Insolvenzentgelt? Laufende Entgelte, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Ältere Ansprüche müssen beim Arbeitsgericht fristgerecht vor Konkurseröffnung eingeklagt worden sein. Zeitausgleichsguthaben, wenn sie aus einer Altersteilzeitvereinbarung stammen oder in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung geleistet worden sind. Dieser Zeitraum wird nur um den Durchrechnungszeitraum nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verlängert! Beendigungsansprüche (Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen. Laufende Entgelte, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, müssen vom Verwalter/Arbeitgeber bezahlt werden. Wird nicht bezahlt, nehmen Sie sofort Kontakt mit der Arbeiterkammer bzw. dem ISA auf um das weitere Vorgehen zu besprechen. 5

Wofür gebührt kein Insolvenzentgelt? Verjährte oder verfallene Ansprüche: Ohne ordnungsgemäße Geltendmachung entsprechend dem Kollektivvertrag gibt es kein Insolvenz-Entgelt. Kündigungsentschädigung über drei Monate: Sie erhalten bei niedrigerem Einkommen nur den Differenzbetrag. Bauarbeiter-Urlaubsentgelt und Bauarbeiterabfertigung: diese Ansprüche muss die BUAK auszahlen. Einzelvereinbarungen in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung sind nur eingeschränkt gesichert. Freiwillige Abfertigungen sind nicht gesichert. Teilzahlungen kürzen auch den gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung alt. Zinsen nach Insolvenzeröffnung ev. längere vertragliche Kündigungsfristen FOrDerunGSAuFSTellunG Die Forderungsaufstellung beinhaltet Ihre Forderungen, die die Arbeiterkammer für Sie aufgrund Ihrer Angaben berechnet hat. Überprüfen Sie die übermittelte Forderungsaufstellung mit Hilfe dieses Folders. In diesem Folder finden Sie die für die kontrolle notwendige Information zur lohnsteuer und zum jeweiligen Anspruch. Wenn Ihrer Meinung nach in dieser Aufstellung Ansprüche fehlen oder unrichtig berechnet sind, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. legen Sie auch die entsprechenden nachweise bei. eine verspätete Antwort kann zum Verlust der Forderung führen oder Sie müssen kosten einer nachträglichen Prüfungstagsatzung bezahlen. 6

Das Insolvenz-Entgelt wird entsprechend dieser Aufstellung vom Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) beantragt. Der ISA ist ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB. Vergessen Sie bitte nicht, uns bis zum Abschluss des Verfahrens über allfällige Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Name, Adresse, Kontonummer) sofort schriftlich zu informieren 1) Berechnung der Lohnsteuer (LST) Das Insolvenz-Entgelt wird im Gegensatz zu Ihrer gewohnten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vorerst unabhängig von Ihrem Verdienst mit einem einheitlichen Steuersatz versteuert. Vergleichen Sie daher nur den BRUTTOBETRAG in der Aufstellung mit den jeweiligen Bruttowerten der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen Ihres Arbeitgebers. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst nach Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes gemeinsam mit Ihren übrigen Einkünften im Kalenderjahr im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung!). In den meisten Fällen wird ein nachzahlungsbetrag vorgeschrieben. TIPP: Damit Sie eine Steuernachzahlung nicht unvorbereitet trifft, legen Sie einen entsprechenden betrag beiseite, wenn Sie Geld von der IeF Service GmbH erhalten haben! 2) Laufende Entgelte Die Ansprüche sind monatlich aufgeschlüsselt. Die Monatssumme beinhaltet lohn bzw. Gehalt, Überstunden, zulagen und Aufwandsentschädigungen wie z. b. Diäten. zu Ihrer Information sind Aufwandsentschädigungen (Diäten, km-geld, etc.) und sonstige entgeltbestandteile (insb. Überstunden) für jeden Monat extra ausgewiesen. 7

Ein bereits bezahlter Vorschuss oder Sachbezug wird ebenfalls gesondert angeführt. 3) Sonderzahlungen (WR, UZ) Hier handelt es sich um die Sonderzahlungen, also um das Weihnachtsgeld (WR) und den Urlaubszuschuss (UZ). 4) Urlaubsersatzleistung (UEL) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der nicht verbrauchte Urlaub in Geld abzufinden. Für die Zeit der UEL sind Sie weiter sozialversichert! 5) Abfertigung alt Die Abfertigung alt steht Ihnen nur zu, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben. Die Abfertigung alt wird mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert. Bezüglich der Höhe der gesicherten Abfertigung gelten besondere Höchstgrenzen. 6) Kündigungsentschädigung Die kündigungsentschädigung besteht aus dem lohn bzw. Gehalt und den anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und urlaubszuschuss) für die zeit der kündigungsfrist. In der Zeit der Kündigungsentschädigung sind Sie weiter sozialversichert! Sie erhalten die kündigungsentschädigung nur unter folgenden bedingungen: Unbedingte Kündigungsentschädigung bis zum Maximalausmaß von drei Monaten erfolgt keine Anrechnung eines neuen einkommens. Der Anspruch steht daher ungekürzt zu. 8

Bedingte Kündigungsentschädigung Das Bruttoeinkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird angerechnet. Lehnen Sie eine andere Beschäftigung ab oder wollen Sie absichtlich kein Einkommen erzielen, so wird trotzdem das fiktive Einkommen angerechnet. Sind Sie in diesem Zeitraum ohne Beschäftigung, so können Sie sich beim AMS melden. Nach Ablauf des Zeitraumes für die bedingte Kündigungsentschädigung ersucht Sie die IEF Service GmbH um Übermittlung einer Einkommensbestätigung. Diese müssen Sie bzw. Ihr neuer Arbeitgeber ausfüllen und an die IEF Service GmbH zurücksenden. Wenn Sie keine Einkommensbestätigung übermitteln, lehnt die IEF Service GmbH diesen Anspruch ohne weitere Prüfung mit Bescheid ab! Bedingte Urlaubsersatzleistung (bed.uel) Dies ist der Geldanspruch für den während der Zeit der bedingten Kündigungsentschädigung beginnenden neuen Urlaubsanspruch. Sie erhalten diesen nur, wenn Sie arbeitslos sind! 7) Arbeitslosengeld Melden Sie sich nach dem ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei Ihrem zuständigen AMS. Für die zeit der kündigungsentschädigung und der urlaubsersatzleistung besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld als Vorschuss zu erhalten! Der Arbeitslosengeldbezug beginnt erst im Anschluss an die kündigungsentschädigung bzw. urlaubsersatzleistung zu laufen. Die IeF Service GmbH zieht den Vorschuss nach Angaben des AMS automatisch bei Auszahlung des Insolvenz-entgeltes ab. Der Vorschuss verkürzt nicht die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldbezuges! 9

8) Höchstgrenzen Für Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt gibt es Höchstgrenzen, die jährlich angepasst werden. Die Bruttoansprüche pro Monat sind mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung begrenzt. Für die Abfertigung gilt eine besondere Höchstgrenze. 9) Quotenforderungen Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht gemäß IESG gesichert sind, aber vom Verwalter anerkannt wurden, kann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote ausbezahlt werden. Übersicht Summen dient Ihrer Information über die Beträge, die voraussichtlich von der IEF Service GmbH mit positivem Bescheid entschieden und ausbezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass die IEF Service GmbH oft nicht mit einem Bescheid über alle Ihre Ansprüche entscheidet. Wird zuerst ein Teilbescheid erlassen, bedeutet dies nicht die Ablehnung der übrigen Ansprüche. Erst mit dem Bescheid wird über alle noch offenen Ansprüche entschieden. Weitere Informationen finden Sie unter: kaernten.arbeiterkammer.at/arbeitsrecht/insolvenz 10

INSOLVENZSCHUTZVERBAND FÜR ARBEITNEHMERINNEN Eine Anlaufstelle für alle Opfer von Firmenkonkursen ist der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) in Klagenfurt. Der ISA errechnet im Konkursfall offene Lohn- und Gehaltsansprüche der Mitarbeiter und bringt die Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ein. Wir bieten Ihnen als AK-Mitglied kostenlosen Rechtsschutz durch unseren Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) an. Der ISA ist ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB. Dieser Rechtsschutz umfasst: Beratung über Ihre Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren Ihres Arbeitgebers Berechnung Ihrer offenen Forderungen Anmeldung Ihrer offenen Forderungen bei Gericht. Übernahme der Kosten der Insolvenzvertretung. Die IEF Service GmbH ersetzt diese Kosten nur teilweise, die restlichen Kosten übernimmt die AK. Antragstellung von Insolvenz-Entgelt bei der IEF Service GmbH Bei Bestreitung durch den Insolvenzverwalter oder ablehnendem Bescheid der IEF Service GmbH kann bei positiver Erfolgsaussicht Rechtsschutz durch die AK gewährt werden. Wir sind bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen auf Ihre Mithilfe angewiesen: Teilen Sie uns bitte Änderungen Ihrer Adresse oder Bankverbindung unverzüglich mit. Übermitteln Sie bitte umgehend ausständige Unterlagen und prüfen Sie die von uns übermittelte Forderungsaufstellung. Nehmen Sie vor einer geplanten Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses mit uns Kontakt auf. Sollte die gerichtliche Anmeldefrist durch Ihr Verschulden (z. B. nicht zeitgerechte Vorlage zur Berechnung notwendiger Unterlagen) versäumt werden, so entstehen Ihnen zusätzliche Anmeldekosten (derzeit 60,00), die NICHT von der Arbeiterkammer übernommen werden! 11

Kontakt Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) Arbeiterkammer Klagenfurt bahnhofplatz 3 tel. 050 477-2242 Fax: 050 477-2240 isa@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at

Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, Foto: Bilderbox, AK/Jagoutz, Druck: satz&druckteam, Stand: 10/2014

Arbeiterkammer Kärnten 050 477 Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000 Konsumentenschutz 050 477-2000 Steuerrecht 050 477-3000 Förderungen 050 477-4000 Bibliotheken 050 477-5000 arbeiterkammer@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at