Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern

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Transkript:

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern 1 Frau Weigand Ziel des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Neue Wohn- und Betreuungsformen zwischen Daheim und Heim als neuen Baustein in der Versorgungslandschaft etablieren Rechtssicherheit für alle Beteiligte schaffen Sicherung der Qualität nach dem Grundsatz: Je mehr Selbstbestimmung, desto weniger Kontrolle 2 1

Neue transparente Systematik Gesetz bezieht neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen ein. Das bedeutet erstmals klare und positive gesetzliche Definition für: * stationäre Einrichtung * ambulante Wohnformen (Seniorenhilfe und Behindertenhilfe) Unterschiedliche Prüf- und Anordnungsbefugnisse für: * stationäre Einrichtungen einerseits (2. Teil d. Gesetzes) * ambulant betreute Wohnformen andererseits (3. Teil d. Gesetzes) 3. Teil enthält Mindestqualitätssicherung (Ergebnisqualität) und Anzeigepflicht 3 Definition Ambulant betreute Wohngemeinschaft Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG Eine ambulant betreute WG ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen zu ermöglichen. 4 2

1. die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist, 5 2. die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können, 6 3

3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben, 7 4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie 8 4

5. nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen. 9 Ambulant betreute Wohngemeinschaften Anzeigepflicht mit Angabe der Pflegestufe Erstmalig bis 31.07.2009 (Art. 21 und 27) Feststellung ob es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des PfleWoqG handelt. Nein Folge: Zweiter Teil für stationäre Einrichtungen ist anzuwenden Ja Folge: Dritter Teil für ambulant betreute Wohngemeinschaften ist anzuwenden 10 5

Beratungsauftrag der zuständigen Behörde (Art 18) Überprüfung nur der Ergebnisqualität (Art. 19) Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht. Prüfleitfaden wird derzeit entwickelt. 11 12 6

Fachstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern Ziele: Unterstützung bei der Neugründung, Vernetzung der Anbieter, Unterstützung bei der Qualitätssicherung, Information der (Fach-) Öffentlichkeit Zielgruppen: Initiatoren Vertreter von Behörden, Kassen, Wohnungswirtschaft, Architekten; kommunale Gebietskörperschaften 13 Richtlinie für die Förderung neuer ambulanter Wohn-, Pflege und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren (Förderrichtlinie Neues Seniorenwohnen SeniWoF) http://www.stmas.bayern.de/senioren/seniwof/index.htm 14 7

Was ist förderfähig? - Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform in Bayern entstehen, - Z.B. Personal- und Sachkosten für eine sozialpädagogische Fachkraft oder einer Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulanten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen in Bayern. Förderfähige Projektzeitraum beträgt maximal eineinhalb Jahre. - Personal- und Sachkosten für Vorbereitungstätigkeiten nach Ziffer 5.2.1 sind für maximal sechs Monate vor Projektbeginn zuwendungsfähig. - Pro Projekt können max. 40.000 gewährt werden. 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16 8