Ärzte im Dialog mit Patienten: Selbstbestimmt Leben Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Dr. Monika Holler Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
Patientenautonomie ist die goldene Kehrseite einer Medaille, deren Nachtseite die Angst ist, dass niemand seines Bruders Hüter sein will. Die Fiktion einer Autonomie bis zuletzt kann aber wenig daran ändern, dass ein nicht mehr einwilligungsfähiger Patient, ob er etwas geschrieben hat oder nicht, der verantwortlichen Entscheidung Dritter anheim gegeben ist. Hier hilft nur die Stärkung von Verantwortung, Zuwendung und Solidarität. Margot von Renesse, Zeitschrift für evangelische Ethik 2005, Heft 5
Der Patientenwille ist das wichtigste Kriterium bei der Entscheidung für oder gegen eine therapeutische oder diagnostische Maßnahme! Wie erfahren wir den Willen des Patienten? Vor (großen) Operationen oder sonstigen invasiven Maßnahmen muss geklärt werden, ob der Patient bereit ist, eine Therapie in Kenntnis der Risiken und Komplikationen mitzugehen. Bei jeder Aufnahme ins Krankenhaus sollte nach Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gefragt werden. Vorsorge-Bevollmächtige sollten in Gespräche einbezogen werden, um bei Bedarf besser für den Betroffenen entscheiden zu können.
Gesetzliche Grundlage: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das FamFG* und die Rechtslage seit dem 01.09.2009 *Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ziel des Gesetzes ist es, durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für ALLE Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung für oder gegen eine medizinische Maßnahmen für den Fall, wenn keine Einwilligungsfähigkeit des Patienten mehr besteht. à meist ältere Menschen erstellen eine Patientenverfügung à Hauptmotiv dafür ist meist die Angst, wehrlos als Pflegefall einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein à abgelehnt werden am häufigsten Dialyse, Beatmung und künstliche Ernährung à sinnvoll sollte sie mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden: Festlegung, wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll, wenn es der Verfügende nicht mehr selbst tun kann
PV sind für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich: à wenn sie im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst wurde, d.h., die Tragweite dieser Entscheidung erfasst wird und der Wille frei bestimmt ist à wenn der Verfügende erkennbar nicht von seiner Verfügung abgerückt ist à wenn der Wille auf die konkrete Behandlungssituation eindeutig zutrifft
Idealerweise wird der Wille mit eigenen Worten verfügt: Sofern keine vernünftige Aussicht auf meine Gesundung von körperlicher und geistiger Krankheit oder von meiner Schädigung besteht und angenommen werden muss, dass sie mit schweres Leiden verursachen oder mir bewusstes Existieren unmöglich machen, bitte ich darum, dass man mich sterben lässt und nicht mit künstlichen Mitteln (...) am Leben hält à möglichst in regelmäßigen Abständen bestätigen (wird vom Gesetzgeber aber nicht verlangt) und neue Behandlungsmethoden ( ) einbeziehen
Betreuer oder Bevollmächtigte haben so zu entscheiden, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Angehörigen oder Ehegatten haben keinerlei Entscheidungsbefugnis, wenn sie keine Betreuer sind. Ihre Äußerungen werden nur dann gehört, wenn der wirkliche Wille nicht (z.b. durch eine Patientenverfügung) feststeht. Ziel ist es, so den mutmaßlichen Willen des Patienten zu eruieren. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist Grundlage für die Behandlung bzw. einen evtl. Therapieabbruch.
Konflikte Patientenverfügung liegt oft im Notfall nicht vor à Wiederbelebung, auch wenn der Betroffene dem widersprochen hatte handelt es sich bei vorliegender PV um den zuletzt geäußerten Willen des Patienten? Konflikt zwischen Betreuer/Bevollmächtigten und behandelnden Arzt à Betreuungsgericht MUSS eingeschaltet werden Überprüfung, ob die in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungen der tatsächlichen Situation entsprechen (In zunehmendem Maße fordern auch Angehörige und Betreuer die Beendigung der Intensivtherapie!)
Vorgehen Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt beraten, damit die Formulierungen in Ihrer Patientenverfügung auch das ausdrücken, was Sie ausdrücken wollen. Stellen Sie ihm alle Fragen zu diesem Thema, damit er einschätzen kann, dass Sie die Problematik gut verstanden haben. Er kann als Mitunterzeichner Ihrer Verfügung als Zeuge agieren. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen/ Bevollmächtigten über diese Problematik und Ihre diesbezüglichen Wünsche. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig! (Der Notar kann jedoch, ebenso wir der Arzt, bestätigen, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat und dass er geschäftsfähig ist.) Kommen Sie mit Ihren Fragen zum nächsten Termin am 19.6.2012!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!