HONORARRICHTLINIEN FÜR LEISTUNGEN DER TECHNISCHEN BÜROS INGENIEURBÜROS HRI LEISTUNGSBILD INNENARCHITEKTUR Wurde laut Beschluss des Kartellgerichts GZ: 25Kt357/04-2 vom Fachverband TB-IB widerrufen
2 Die Honorarrichtlinien für Leistungen der Technischen Büros - Ingenieurbüros, Leistungsbild Innenarchitektur, richten sich an die Mitglieder des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros in der Bundessektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Österreich und sind eine unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß 31 Kartellgesetz betreffend die darin enthaltenen Preise und Kalkulationsrichtlinien. Der Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros behält sich eine Überprüfung der Honorarrichtlinien auf ihre Übereinstimmung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen in angemessenen Abständen vor. Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
3 Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Grundlagen des Honorars 3 Honorarzonen für Planungsleistungen 4 Leistungsbild 5 Honorartafeln für der Innenarchitektur 6 Leistungsphasen als Einzelleistung 7 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen 8 Mehrere Bewilligungsplanungen 9 Varianten 10 Änderungen 11 Mehrere Objekte 12 Zeitliche Trennung der Ausführung 13 Leistungserbringungszeitraum - verlängerte Leistungserbringung 14 Planung und Entwicklung von Serienprodukten
1 ANWENDUNGSBEREICH 4 (1) Die Innenarchitektur umfaßt als einheitliches Ganzes die im 4, Abs.(2), aufgezählten Leistungsphasen für die: 1. Innenraumgestaltung und Ausstattung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen aller Art sowie die Umgestaltung und Sanierung bestehender Gebäude bzw. Gebäudeteile aller Art; 2. Innenraumgestaltung und Ausstattung von Fahrzeugen aller Art; 3. Planung bzw. Auswahl von Einrichtungsgegenständen aller Art, Dekorationen, Reklameanlagen, Kultgegenständen, Brunnen und dergl.; 4. Planung und Abwicklung von Ausstellungen und Ausstellungsbauten vorübergehenden Bestandes; 5. gewerbliche und industrielle Formgebung. (2) Die Leistungen der Innenarchitektur sind nach diesem Leistungsbild zu berechnen, wobei die Anwendung in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Honorarrichtlinien für Leistungen der Technischen Büros-Ingenieurbüros zu erfolgen hat. (3) Werden Leistungen erforderlich, die andere Qualifikationen erfordern, insbesonders wenn statisch relevante Teile verändert werden, so sind hierfür Befugte beizuziehen bzw. zu beauftragen, welche nach den einschlägigen Honorarrichtlinien dieser Fachgebiete gesondert zu vergüten sind. 2 GRUNDLAGEN DES HONORARS (1) Das Honorar für der Innenarchitektur richtet sich nach den honorarwirksamen Herstellungskosten des Objektes, nach der Honorarzone, der die Aufgabenstellung zuzuordnen ist und nach den Honorartafeln in 5, Abs.(3) für Planungs- bzw. Überwachungsleistungen. (2) Die honorarwirksamen Herstellungskosten für (fallweise auch für Besondere Leistungen) sind die Summe der gemäß Abs.(5) ermittelten anrechenbaren Herstellungskosten aus den einzelnen drei Anrechnungsgruppen, ohne Umsatzsteuer. Skontoabzüge mindern nicht die honorarwirksamen bzw. anrechenbaren Herstellungskosten.
Nicht honorarwirksam sind: - Grund- bzw. Liegenschaftserwerb; - Kunstwerke (Bilder, Skulpturen usw.); - Nebenkosten gemäß Art. 7 HRI, Allgemeiner Teil; - Honorare; - Gebühren und Abgaben. 5 (3) Die honorarwirksamen Herstellungskosten sind: 1. für die Leistungsphasen 1 bis 6 des 4, Abs.(2) nach der Summe der Angebotssummen der Bestbieter, solange diese nicht vorliegt nach der Summe der Kostenschätzung, solange diese nicht vorliegt nach der Summe der Kostenprognose; 2. für die Leistungsphasen 7 bis 9 des 4, Abs.(2) nach der Summe der Kostenfeststellung gemäß den geprüften Schlußrechnungen der Gewerke, solange diese nicht vorliegt nach der Summe der Auftragssummen gemäß Abs.(5) zu ermitteln. Liegen Angebotssummen laut Pkt. 1 bzw. Auftragssummen laut Pkt. 2 für einzelne Gewerke nicht vor, so sind an deren Stelle die voran ermittelten bzw. geschätzten Kosten dafür anzusetzen. (4) Als honorarwirksame Herstellungskosten nach Abs.(2) und (3) gelten die ortsüblichen Preise, auch wenn der Auftraggeber: 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt; 2. von ausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergütungen erhält; 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt; 4. vorbeschaffte Produkte oder Werke einbauen läßt oder diese technisch wie auch gestalterisch mitverarbeitet werden; 5. Teile des bearbeiteten Leistungsumfangs nicht realisiert. Die Punkte 1 bis 5 sind den entsprechenden Anrechnungsgruppen gemäß Abs.(5) zuzuordnen. (5) Die anrechenbaren Herstellungskosten sind einzeln je Anrechnungsgruppe zu ermitteln; die Anrechnungsgruppen der Innenarchitektur sind: 1. Serienprodukte und wiederzuverwendende bzw. vorbeschaffte Produkte oder Werke: Serienprodukte sind fertig gekaufte Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände, welche keinen planerischen Detailaufwand erforderlich machen. Wiederzuverwendende bzw. vorbeschaffte Produkte oder Werke sind alle vorhandenen Teile oder Gegenstände, die funktionell, gestalterisch oder technisch mitzuverarbeiten bzw. einzubinden sind.
Die anrechenbaren Herstellungskosten sind 60 % der aufgewendeten Kosten ohne Umsatzsteuer. Bei wiederzuverwendenden Produkten oder Werken sind der geschätzte bzw. zu ermittelnde Neuanschaffungswert ohne Umsatzsteuer als Kostenbasis anzusetzen. 6 2. Einrichtungen oder sonstige Ausstattungen, welche einen reduzierten Planungsaufwand erfordern: Das sind am Markt erhältliche Systemeinrichtungs- bzw. -ausstattungsgegenstände, die einen reduzierten planerischen Detailaufwand erforderlich machen wie z.b., daß diese auf die vorgegebene Situation anzupassen sind sowie, daß diese auf andere Gewerke oder Bauteile Einfluß nehmen. Die anrechenbaren Herstellungskosten sind 80 % der aufgewendeten Kosten ohne Umsatzsteuer. 3. Sonderanfertigungen der Einrichtung und Ausstattung sowie sämtliche Leistungen der Bauhaupt- und Baunebengewerbe: Sonderanfertigungen der Einrichtung und Ausstattung sind für den Einzelfall eigens geplante und gefertigten Produkte bzw. Werke. Leistungen der Bauhaupt- und Baunebengewerbe ohne Technische Ausrüstung sind all jene Leistungen ausführender oder herstellender Unternehmen, die für die Fertigstellung und Betriebsbereitschaft des Objektes erforderlich sind. Die anrechenbaren Herstellungskosten sind 100 % der aufgewendeten Kosten ohne Umsatzsteuer. 3 HONORARZONEN FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN Die Planungsleistungen der Innenarchitektur unterteilen sich in die zwei Honorarzonen: (1) Honorarzone 1 (HZ 1): Planungsleistungen für Bestandsveränderungen in baulicher Hinsicht einschließlich Einrichtung bzw. Ausstattung; (2) Honorarzone 2 (HZ 2): Planungsleistungen ausschließlich für Einrichtung bzw. Ausstattung ohne jegliche Bestandsveränderungen in baulicher Hinsicht.
4 LEISTUNGSBILD 7 (1) Das Leistungsbild Innenarchitektur umfaßt die Leistungen bei Neubauten, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Sanierungen und Modernisierungen. Die sind in den in Absatz (2) aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Prozenten bewertet und festgelegt: LEISTUNGSPHASEN DER PLANUNG Bewertung der 1 Vorplanung (Vorentwurf) 15 % Erarbeiten und Darstellen der grundsätzlichen Lösung 2 Entwurfsplanung (Entwurf) 20 % Erarbeiten und Darstellen der endgültigen Lösung 3 Bewilligungsplanung (Einreichung) 8 % Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Bewilligungen 4 Ausführungsplanung 37 % Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Lösung 5 Vorbereitung der Vergabe 12 % Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 6 Mitwirken bei der Vergabe 8 % Prüfen der Angebote sowie Mitwirken bei der Auftragsvergabe gesamte Planungsleistungen 100 % LEISTUNGSPHASEN DER OBJEKTÜBERWACHUNG Bewertung der 7 Herstellungsüberwachung 75 % 8 Abnahme 15 % 9 Rechnungsprüfung 10 % gesamte Überwachungsleistungen 100 % (2) Die Leistungsphasen des Leistungsbildes Innenarchitektur bestehen aus und/oder Besonderen Leistungen und setzen sich wie folgt zusammen:
8 1. VORPLANUNG Klären der Aufgabenstellung sowie der Zielvorstellungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, insbesonders in gestalterischen, baulichen, funktionellen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen Analyse der Aufgabenstellung und Grundlagen Erarbeiten eines Lösungsvorschlages einschließlich Überlegungen über alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen in Form von Skizzen und/oder Plänen im geeigneten Maßstab Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Bedingungen, Vorgänge und gestalterischen Überlegungen. Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit. Kostenprognose Zusammenstellen des Vorplanungsergebnisse Besondere Leistungen Erstellen von Raum- und Funktionsprogrammen, Ablaufplänen, Kosten- Nutzen-Analysen, Zeit- und Organisationsplänen, Standort-analysen, statistischen Erhebungen Erstellen von aktuellen Bestandsplänen Aufnahme von bestehenden bzw weiterzuverwendenden und einzubeziehenden Anlagen und Einrichtungen Überarbeiten und Nachführen der Vorplanung infolge geänderter Anforderungen Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw. Beratung zum Leistungsbedarf
9 2. ENTWURFSPLANUNG Weiterführen und Durcharbeiten des Lösungsvorschlages (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) als Folgeleistung zu Leistungsphase 1, unter Berücksichtigung gestalterischer, baulicher, funktioneller, technischer und wirtschaftlicher Anforderungen sowie der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf. Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Bewilligungsfähigkeit Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in Form von Plänen im geeigneten Maßstab. Objektbeschreibung mit Erläuterungen über Gestaltung, Funktion, Konstruktion, Materialien. Grobterminplan Kostenschätzung Zusammenstellen der Entwurfsplanungsergebnisse. Besondere Leistungen Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung infolge geänderter Anforderungen Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw.
3. BEWILLIGUNGSPLANUNG (EINREICHUNG) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen, einschließlich der Erstellung der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Einbeziehung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, als Folgeleistung zu den Leistungsphasen 1 und 2 Vervollständigen und Anpassen der zeichnerischen Darstellungen (Planunterlagen) im vorge-schriebenen Maßstab sowie der Beschreibungen und Berechnungen Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen für die behördlichen Bewilligungen im vorgeschriebenen Umfang Mitwirkung bei Erläuterungen und Verhandlungen mit Behörden im Zuge der Bewilligungsverfahren Besondere Leistungen 10 Überarbeiten und Nachführen der Bewilligungsplanung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.b. unvorhersehbare Behördenauflagen sowie stattgegebenen Einsprüchen von Parteien am Bewilligungs-verfahren Mitwirkung bei Berufungsverfahren Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
11 4 AUSFÜHRUNGSPLANUNG Durcharbeiten der Ergebnisse aus den Leistungsphasen 2 und 3 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung gestalterischer, baulicher, funktioneller, technischer und wirtschaftlicher Anforderungen sowie der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Maßen, konstruktiven Angaben, Details, in Form von Ausführungs-, Detail- und System-plänen im technisch erforderlichen Maßstab (keine Werkstattpläne) Besondere Leistungen Überarbeiten und Nachführen der Ausführungsplanung infolge geänderter Anforderungen Prüfen von Plänen Dritter an der Planung und Ausführung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit der eigenen Ausführungsplanung, sofern diese Leistungen in den honorarwirksamen Herstellungskosten nicht erfaßt sind Prüfen der vom Generalunternehmer aufgrund einer GU-Ausschreibung ausgearbeiteten Ausführungsplanung auf Übereinstimmung mit der Entwurfs- bzw. Bewilligungsplanung, gegebenenfalls auf Übereinstimmung mit weiterreichenden Leitplänen Erstellen eines Raum- und Ausstattungsbuches bzw. einer Raum- und Ausstattungsbeschreibung als Grundlage für eine GU-Ausschrei-bung Diese Besondere Leistung ersetzt ganz oder teilweise die nebenstehenden
5 VORBEREITUNG DER VERGABE (AUSSCHREIBUNG) Ermitteln von Mengen, auf Basis der Bewilligungs- und Ausführungsplanung, als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen, unterteilt nach Gewerken bzw. Leistungsgruppen, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbe-schreibungen Besondere Leistungen Erstellen einer detaillierten Leistungsbeschreibung in Form einer GU-Ausschreibung unter Einbeziehung des Raum- und Ausstattungsbuches aus der Ausführungsplanung 12 Diese Besondere Leistung ersetzt ganz oder teilweise die nebenstehenden Kostenberechnung 6 MITWIRKEN BEI DER VERGABE Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen von Preisspiegeln nach Leistungsgruppen bzw. Gewerken Mitwirkung bei Bieterverhandlungen in fachtechnischen Fragen. Mitwirkung bei Zuschlagserteilungen in fachtechnischen Fragen. Besondere Leistungen Prüfen und Werten freier Bieteralternativen
7 HERSTELLUNGSÜBERWACHUNG Vertretung der Auftraggeberinteressen und Ausübung des Hausrechtes am Erfüllungsort Überwachen der Ausführung auf Ü- bereinstimmung mit den behördlichen Bewilligungen oder Zustimmungen, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften Koordination der an der Objektüberwachung und Objektherstellung fachlich Beteiligten, einschließlich generelle Einweisungen der ausführenden Unternehmer Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) unter Einbeziehung der Beiträge anderer an der Objektüberwachung fachlich Beteiligter Prüfen und Werten von Zusatzangeboten Prüfen und Anerkennen von Regieleistungen Führen eines Baubuches unter Einbeziehung der Beiträge anderer an der Objektüberwachung und Objektherstellung fachlich Beteiligter. Aufstellen und Fortschreiben der Kostenverfolgung Besondere Leistungen Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller (Werksabnahme) Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von detaillierten Ablaufplänen (EDV-Netzplantechnik). Ständige Anwesenheit auf der Baustelle 13
14 8 ABNAHME Abnahme der Leistungen und Feststellen von Mängeln Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Mitwirkung bei behördlichen Abnahmen sowie bei der Antragstellung auf Benützungsbe-willigung Auflistung der Gewährleistungsfristen Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden Übergabeunterlagen auf Vollzähligkeit Besondere Leistungen 9 RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfen der von den ausführenden Unternehmen erstellten Ausmaße und Mengenermittlungen Rechnungsprüfungen samt Freigabe Kostenfeststellung unter Einbeziehung der Beiträge anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter Besondere Leistungen
10 OBJEKTBETREUUNG UND DOKUMENTATION Besondere Leistungen Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen 15 Überwachen der Mängelbeseitigung, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Jahren ab Abnahme auftreten Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherstellungen. Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen. Erstellen von Bestands-, Brandschutz- und Fluchtwegorientierungsplänen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen (insbesonders in Dateiform) und behördlich relevanten Schriftstücke zu einer Objektdokumentation Vorbereitung für und Mitwirkung bei Außerstreitverfahren vor Schiedsgerichten sowie bei Streitverfahren vor ordentlichen Gerichten
5 HONORARTAFELN FÜR GRUNDLEISTUNGEN DER IN- NENARCHITEKTUR 16 (1) Die Prozentsätze der Honorare für die im 4, Abs.(2) aufgeführten sind in den nachfolgenden Honorartafeln festgesetzt. (2) Das Honorar für, deren honorarwirksame Herstellungskosten unter ATS 400.000 bzw. EURO 30.000 liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar gemäß Art.6 des Allgemeinen Teiles der Honorarrichtlinien berechnet werden; deren honorarwirksame Herstellungskosten über ATS 100.000.000 bzw. EURO 8.000.000 liegen, kann frei vereinbart werden. (3) Honorartafeln Honorarwirksame Herstellungskosten in ATS Honorarzone 1 (HZ 1) gemäß 3 (1) für gesamte Planungsleistungen (Leistungsphasen 1 bis 6) Honorarzone 2 (HZ 2) gemäß 3 (2) für gesamte Ü- berwachungsleistungen (Leistungsphasen 7 bis 9) 400.000 14,79 19,35 6,70 500.000 14,04 18,34 6,41 600.000 13,48 17,59 6,20 700.000 13,04 17,00 6,03 800.000 12,68 16,52 5,89 900.000 12,38 16,12 5,78 1.000.000 12,12 15,78 5,68 2.000.000 10,70 13,91 5,11 3.000.000 10,04 13,06 4,85 4.000.000 9,64 12,54 4,68 5.000.000 9,36 12,18 4,57 6.000.000 9,16 11,92 4,48 7.000.000 8,99 11,71 4,41 8.000.000 8,86 11,54 4,36 9.000.000 8,75 11,40 4,31 10.000.000 8,65 11,28 4,27 20.000.000 8,12 10,61 4,04 30.000.000 7,88 10,31 3,93 40.000.000 7,73 10,13 3,86 50.000.000 7,63 10,00 3,82 60.000.000 7,55 9,91 3,78 70.000.000 7,49 9,83 3,75 80.000.000 7,44 9,77 3,73 90.000.000 7,40 9,72 3,71 100.000.000 7,36 9,68 3,69 Honorarwirksame für gesamte Planungsleistungen für gesamte Ü-
17 Herstellungskosten (Leistungsphasen 1 bis 6) berwachungsleistungen in EURO Honorarzone 1 (HZ 1) gemäß 3 (1) Honorarzone 2 (HZ 2) gemäß 3 (2) (Leistungsphasen 7 bis 9) 30.000 14,68 19,19 6,66 40.000 13,74 17,93 6,30 50.000 13,09 17,06 6,05 60.000 12,60 16,41 5,86 70.000 12,21 15,90 5,71 80.000 11,90 15,48 5,59 90.000 11,64 15,14 5,49 100.000 11,41 14,85 5,40 200.000 10,17 13,23 4,90 300.000 9,60 12,49 4,67 400.000 9,25 12,04 4,52 500.000 9,01 11,73 4,42 600.000 8,83 11,50 4,34 700.000 8,69 11,32 4,28 800.000 8,57 11,17 4,23 900.000 8,47 11,05 4,19 1.000.000 8,39 10,94 4,15 2.000.000 7,93 10,37 3,95 3.000.000 7,72 10,11 3,86 4.000.000 7,59 9,95 3,80 5.000.000 7,50 9,84 3,76 6.000.000 7,43 9,76 3,72 7.000.000 7,37 9,69 3,70 8.000.000 7,33 9,64 3,68 (4) Besondere Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 10 sind gemäß Art.5 des Allgemeinen Teiles der Honorarrichtlinien zu berechnen, sofern diese nicht ersetzen.
6 LEISTUNGSPHASEN ALS EINZELLEISTUNG 18 Werden nur einzelne Leistungsphasen beauftragt oder wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so gelten hierfür anstelle der festgelegten Bewertungsprozentsätze nach 4, Abs.(1) folgende erhöhte Bewertungsprozentsätze: 1. nur Vorplanung 20 % 2. nur Vor- und Entwurfsplanung 45 % 3. nur Vor-, Entwurfs- und Bewilligungsplanung 50 % 4. nur Vor-, Entwurfs-, Bewilligungs- und Ausführungsplanung 85 % 5. nur Ausführungsplanung alleine, nicht als Folgeleistung der Leistungsphasen 1 bis 3 45 % 6. nur Ausführungsplanung mit Vorbereitung der Vergabe alleine, nicht als Folgeleistung der Leistungsphasen 1 bis 3 55 % 7. nur Herstellungsüberwachung alleine, nicht als Folgeleistung der Leistungsphasen 1 bis 6 80 % 7 MEHRERE VOR- ODER ENTWURFSPLANUNGEN (1) Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach gleichen oder ähnlichen Anforderungen erstellt, so ist für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung der volle Bewertungsprozentsatz dieser Leistungsphasen nach 4, Abs.(1), für jede weitere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieses Bewertungsprozentsatzes zu berechnen. (2) Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt, so ist für jede Vor- oder Entwurfsplanung der volle Bewertungsprozentsatz dieser Leistungsphasen nach 4, Abs.(1) zu berechnen. (3) Änderungen und Varianten gelten nicht als mehrmalige Vor- oder Entwurfsplanungen.
8 MEHRERE BEWILLIGUNGSPLANUNGEN 19 Sind für dasselbe Objekt mehrere, nicht in Einem abzuwickelnde Bewilligungsverfahren erforderlich bzw. vorgeschrieben (z.b. Baubewilligung, Betriebsanlagenbewilligung, Bewilligung nach Krankenanstalten-, Denkmalschutz-, Strahlenschutzgesetz usw.), für die gesonderte und unterschiedliche Unterlagen zu erstellen sind, so ist für die umfassendste Bewilligungsplanung der volle Bewertungsprozentsatz dieser Leistungsphase nach 4, Abs.(1), für jede weitere Bewilligungsplanung die Hälfte dieses Bewertungsprozentsatzes zu berechnen. 9 VARIANTEN (1) Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Varianten aller Art nach gleichen oder ähnlichen Anforderungen erstellt, so ist die erste Variante anteilig voll, jede weitere zur Hälfte zu berechnen. (2) Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Varianten aller Art nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt, so ist jede Variante anteilig voll zu berechnen. (3) Änderungen gelten nicht als Varianten. 10 ÄNDERUNGEN Mehrleistungen durch Änderungen (Mehrfachbearbeitungen) infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.b. geänderte Grundlagen und Anforderungen), welche eine Neubearbeitung oder Umarbeitung von bereits erbrachten Leistungen nachsichziehen, sind entsprechend dem Mehraufwand, mindestens jedoch nach Zeitgebühr, gesondert zu berechnen.
11 MEHRERE OBJEKTE 20 (1) Umfaßt ein Auftrag mehrere ungleiche Objekte, so ist das Honorar für jedes Objekt, jeweils nach dessen honorarwirksamen Herstellungskosten, getrennt zu berechnen. (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche Objekte, so ist für die Planungsleistungen des ersten Objektes das volle Honorar nach dessen honorarwirksamen Herstellungskosten zu berechnen. Als Honorar für die Planungsleistungen der weiteren gleichen Objekte werden nachstehende Anteile des Honorars für die Planungsleistungen empfohlen: 2. und 3. Ausführung 50 % 4. und 5. Ausführung 25 % weitere Ausführungen 20 % (3) Als gleiche Objekte sind solche anzusehen, die nach den selben Planungsleistungen erstellt werden können. (4) Das Honorar für die Überwachungsleistungen sowie der Honoraranteil für die Leistungsphase 3 (Bewilligungsplanung) unterliegen keiner Ermäßigung. 12 ZEITLICHE TRENNUNG DER AUSFÜHRUNG Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Objekte umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Objekt betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich aus den gesamten honorarwirksamen Herstellungskosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils aus den honorarwirksamen Herstellungskosten der einzelnen Ausführungsabschnitte zu berechnen.
13 LEISTUNGSERBRINGUNGSZEITRAUM - VERLÄNGERTE LEISTUNGSERBRINGUNG 21 (1) Die dem Auftrag zugrundeliegenden Leistungserbringungszeiträume für Planungs- und Überwachungsleistungen sind zu vereinbaren. (2) Verlängert sich der für die Planungsleistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die der Auftragnehmern nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist dafür eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. (3) Verlängert sich der für die Überwachungsleistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat zu berechnen, die sich aus der vereinbarten Ver- gütung für die Überwachungsleistungen, dividiert durch den vereinbarten Leistungserbringungszeitraum in Monaten, errechnet. (4) Überschreitungen bis zu 20 % der vereinbarten Leistungserbringungszeiträume, maximal jedoch 6 Monate, sind durch die vereinbarten Vergütungen abgegolten. 14 PLANUNG UND ENTWICKLUNG VON SERIENPRODUKTEN (1) Leistungen für die Planung und Entwicklung von Serienprodukten (kunstgewerbliche und industrielle Formgebung zur wiederholten Verwertung) sind auf Basis des Nettoverkaufspreises zu berechnen, und zwar für jeden erstmalig hergestellten Gegenstand sind 15%, für alle weiteren bis maximal 100 Einheiten sind je 5%, für darüber hinausgehende Einheiten sind 3% des Nettoverkaufspreises als Honorar zu berechnen. (2) Für Tapeten, Stoffe, Teppiche, Intarsien ist das Honorar frei zu vereinbaren