Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

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Transkript:

n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1

n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50 Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50 2

n MBO 2 Begriffe bis 20. 3

n < 800 m² MBO 2 (3) Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², Gebäudeklasse 5: 4

Verkaufsstätte A > 800 m² Beispiel für Sonderbau gemäß MBO 2 (4) Nr.4 Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben. 5

Bsp.1 A > 800 m² Verkaufsstätte 6

Bsp.2 A > 800 m² Verkaufsstätte 7

Bsp.3 A > 800 m² Verkaufsstätte 8

Bsp.4 A > 800 m² Verkaufsstätte 9

Frage 1: Welche Auswirkungen hat der Status Sonderbau auf die Beurteilung der Bsp. 1 bis 4? 10

Frage 1: Welche Auswirkungen hat der Status Sonderbau auf die Beurteilung der Bsp. 1 bis 4? Antwort 1: Im Vergleich zum geregelten Bau i.d.r. keine; jedoch können zusätzliche Anforderungen gestellt bzw. Erleichterungen gestattet werden. 11

Verkaufsstätte A = 801 m² Beispiel für Sonderbau gemäß MBO 2 (4) Nr.4 Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben. 12

Verkaufsstätte A = 1600 m² Beispiel für Sonderbau gemäß MBO 2 (4) Nr.4 Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben. 13

Kenndaten für Strahlrohre / Brandabschnittsgröße 14

Verkaufsstätte A = 2001 m² Beispiel für Sonderbau gemäß MBO 2 (4) Nr.4 Verkaufsstätten deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben. 15

Frage 2: Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen einer VkStätt A 2000 m² und A > 2000 m²? 16

Frage 2: Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen einer VkStätt A 2000 m² und A > 2000 m²? Antwort 2: Anwendungsbereich: MBO / LBauO / VkVO Rettungsweglänge: 35m / 35 m / 25 m bis 140 m Brandabschnitte: 1600m² / 2400 m² / 3000 m² - 10 000 m² 17

Frage 2: Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen einer VkStätt A 2000 m² und A > 2000 m²? Antwort 2: Anwendungsbereich: MBO / LBauO / VkVO Rettungsweglänge: 35m / 35 m / 25 m bis 140 m Längenmessung? Brandabschnitte: 1600m² / 2400 m² / 3000 m² - 10 000 m² 18

VkVO 6 Brandabschnitte (1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in 1.erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m², 2.sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m², 3.erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m², 19

VkVO 6 Brandabschnitte 4.sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt. 20

VkVO 6 Brandabschnitte VkVO 6 (1) Nr.1.erdgeschossige Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage nicht mehr als 10.000 m², 21

VkVO 6 Brandabschnitte VkVO 6 (1) Nr.2.sonstige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlage nicht mehr als 5.000 m², 22

VkVO 6 Brandabschnitte VkVO 6 (1) Nr.3.erdgeschossige Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m², 23

VkVO 6 Brandabschnitte VkVO 6 (1) Nr.4.sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt. 24

Bewertung Rettungswege?! VkVO 10 (1) VkVO 6 Brandabschnitte VkVO 6 (1) Nr.4.sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt. 25

VkVO 6 Brandabschnitte (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1.die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind, 2.die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, 3.das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und 4.die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht... 26

VkVO 6 Brandabschnitte Ladenstraße- 27

VkVO 6 Brandabschnitte Ladenstraße- 28

VkVO 6 Brandabschnitte Ladenstraße- 29

VkVO 7 Decken wozu? 30

VkVO 7 Decken (1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 31

VkVO 7 Decken (1) Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlage nur feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 32

VkVO 7 Decken (1) Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlage nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 33

VkVO 7 Decken (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. 34

VkVO 7 Decken (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Ladenstraßen sowie zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. 35

VkVO 7 Decken (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Ladenstraßen sowie zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. 36