ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)



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ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetz über die AHV erhoben. Dabei sind jedoch die nachfolgend aufgeführten Besonderheiten betreffend AHV/IV/EO und ALV zu berücksichtigen. Welche Entgelte zum massgebenden Lohn gehören, ist unter Kapitel 2 Lohnarten ersichtlich. 1.1. Gegenüber AHV Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. nuar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn gelten andere Grenzen. Ein Erwerbstätiger, der am 15 August 2008 17 hre alt wird, muss also ab dem 1. nuar 2009 Lohnbeiträge bezahlen. Wer im Familienbetrieb mitarbeitet, zahlt bis zum 31. Dezember des hres der Vollendung des 20. Altersjahres nur auf dem Barlohn Beiträge, danach jedoch auch auf dem Naturallohn (z.b. Verpflegung und Unterkunft). Für erwerbstätige Personen mit Anspruch auf die AHV-Altersrente müssen nur für jenen Teil des Lohnes Beiträge entrichtet werden, der je Arbeitsverhältnis CHF 1'400 im Monat, bzw. CHF 16'800 im hr übersteigt. Lehrlinge müssen ab dem 1. nuar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres sowohl auf dem Barlohn als auch auf dem Naturallohn Beiträge bezahlen. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF 2'200 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. 1.2. Gegenüber ÖKK Für die Prämienberechnung massgebend ist die im versicherten Betrieb erzielte AHV-Lohnsumme. Pro Person und hr muss höchstens die vereinbarte Maximallohnsumme deklariert werden. Bruttolöhne nicht AHV-pflichtiger Personen (z.b. Lehrlinge, Personen im AHV-Alter bis Freibetrag) sind ebenfalls für die Prämienberechnung massgebend und entsprechend zu deklarieren. Versicherte Personen: Arbeitnehmer inkl. Lehrlinge Nur auf Grund besonderer Vereinbarung versichert sind a) Aushilfen, wenn ihr Arbeitsvertrag auf drei Monate oder weniger befristet ist; b) Teilzeitbeschäftigte und Stundenlöhner, die nicht gemäss UVG gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert sind; c) Heimarbeiter; d) Personen mit Wohnsitz im Ausland, die weder Grenzgänger noch Entsandte noch Kurzaufenthalter sind. Ohne besondere Vereinbarung in der Police sind diese Personengruppen nicht mitversichert und die Lohnsummen sind bei der Deklaration gegenüber ÖKK nicht zu berücksichtigen. PRÄMIENPFLICHTIGER VERDIENST 1

2. Lohnarten gemäss AHV-Normen Die Tabelle zeigt an, welche Entgelte zum massgebenden Lohn gehören (ja oder nein); die Ziffern 1-14 verweisen auf die nachfolgenden Erklärungen unter Kapitel 3 Erklärung zu den Lohnarten. Es ist auf Bruttoentgelte abzustellen, dass heisst auf die Entgelte vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern usw.. Abweichende Bestimmungen in der Police gehen diesen Definitionen vor. Art des Entgeltes (Aufzählung nicht abschliessend) Prämienpflicht 1. Barlöhne Stunden-, Tag-, Wochen-, Monats- oder hreslohn Absenzentschädigung Akkordlöhne von betriebseigenem Personal Akkordlöhne von betriebsfremden Akkordgruppen (Selbständige Akkordanten) Merkmale des selbständigen Akkordanten: - eigene Arbeitseinrichtung/Arbeitsstätte, Betriebsmittel (Maschinen und Material); Nein - haftbar für die Güte und Arbeit; - von AHV als Selbständigerwerbender anerkannt. Akkordlöhne von betriebsfremden Akkordgruppen (Unselbständige Akkordanten) Wenn die Merkmale des selbständigen Akkordanten nicht erfüllt sind, handelt es sich um einen unselbständigen Akkordanten. Dreizehnter Monatslohn Ferien- und Feiertagsentschädigung Lohnzahlung während Ausbildung Honorare an Verwaltungsratsmitglieder Kapitel 3.2 Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit, Schlechtwetter Kapitel 3.3 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Aus- und Weiterbildung usw. Kapitel 3.4 Provisionen Schlechtwetterentschädigungen Kapitel 3.3 Sitzungsgelder an Verwaltungsratsmitglieder Kapitel 3.2 Tantiemen Kapitel 3.2 Trinkgelder 2. Naturallöhne Geschäftsauto zur privaten Benützung Kapitel 3.14 Unterkunft Kapitel 3.5 Verpflegung: Morgen-, Mittag- und Nachtessen Kapitel 3.5 Wohnung Kapitel 3.6 3. Lohnzulagen Baustellenzulagen Dienstalterszulagen Familienzulagen (Ausbildungszulagen für Kinder, Haushaltung- und Kinderzulagen) Nein (Kapitel 3.7) Sonntagszulagen Ferienzuschüsse Geburtszulagen Kapitel 3.7 Heiratszulagen Kapitel 3.7 Kleiderzulagen Kapitel 3.8 Nachtzulagen Kapitel 3.8 Pikettdienstentschädigung Schichtzulagen Kapitel 3.8 Schmutzzulagen Kapitel 3.8 PRÄMIENPFLICHTIGER VERDIENST 2

Staubzulagen Kapitel 3.8 Überzeitzulagen Untertagsarbeits-Zulagen Versetzungszulagen Kapitel 3.8 Wegentschädigungen Kapitel 3.12 Wohnungszulagen 4. Prämien für besondere Leistungen Anerkennungsprämien für Verbesserungsvorschläge Erfolgsprämien und Gewinnbeteiligung Leistungsprämien Präsenzprämien Schadenverhütungsprämien Umsatzprämien Vortriebsprämien 5. Gratifikationen und ähnliche Leistungen Arbeitnehmeraktien Kapitel 3.9 Dienstaltersgeschenke Geschenke Kapitel 3.10 Gratifikationen Jubiläumsgaben Kapitel 3.11 Treueprämien Weihnachtszulagen 6. Unkosten Unkostenersatz Kapitel 3.12 7. Versicherungs- und ähnliche Leistungen Abgangsentschädigung Kapitel 3.13 Entschädigung ALV Kapitel 3.3 Entschädigung EO Kapitel 3.4 Parifonds-Leistungen für Lohnausfall Taggelder (IV, UV, KK, Versicherungsgesellschaften) Kapitel 3.4 Vorsorgeleistungen Kapitel 3.13 8. Versicherungsbeiträge und prämien Arbeitnehmerbeiträge und prämien (AHV/IV/EO/ALV, Suva, Krankenkasse), die der Arbeitgeber übernimmt Kapitel 3.1 3. Erklärung zu den Lohnarten 3.1. Übernimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer-Beitrag für AHV/IV/EO, ALV oder vom Arbeitnehmer geschuldete Steuern, so gehören diese Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn. Nicht zum massgebenden Lohn gehören reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen wie auch direkte Zahlungen des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. 3.2. Verwaltungsrats-Honorare und Tantiemen gehören zum massgebenden Lohn, Sitzungsgelder nur soweit, als es sich nicht um Unkostenersatz handelt. Solche Vergütungen sind nur dann abzurechnen, wenn die Empfänger durch ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer im auszahlenden Betrieb obligatorisch gegen Unfälle versichert sind. PRÄMIENPFLICHTIGER VERDIENST 3

3.3. Die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen werden an den Arbeitgeber ausgerichtet; dieser ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge und prämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei die vollen Beitrags- und Prämienanteile dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden können. Die Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse werden von der ALV dem Betrieb gewährt und gehören zum massgebenden Lohn. Die Insolvenzentschädigungen werden von der ALV an die Arbeitnehmer ausgerichtet und direkt bei der AHV und beim zuständigen Unfallversicherer abgerechnet. 3.4. Die Leistungen des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Institution (z.b. Stiftung) für den Lohnausfall, der dem Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Aus- und Weiterbildung usw. entsteht, gehören zum massgebenden Lohn. Kassiert der Arbeitgeber für seine Lohnfortzahlung Leistungen Dritter ein, so sind für die Berechnung der Lohnbezüge (Arbeitnehmeranteil) und bei der Lohndeklaration am hresende folgende Drittleistungen prämienpflichtig. Prämienpflichtige Leistungen Dritter Leistungsart AHV/IV/EO, ALV EA Taggelder der Unfallversicherung (UV) Nein Nein Taggelder der Krankenversicherung (KVG und VVG) Nein Nein Taggelder der Militärversicherung (MV) Taggelder der Invalidenversicherung (IV) Erwerbsausfallentschädigung bei Militärdienst (EO) Erwerbsausfallentschädigung bei Zivildienst (EO) Erwerbsausfallentschädigung bei Mutterschaft (EO) 3.5. Für Verpflegung und Unterkunft sind je Tag CHF 33 anzurechnen (Morgenessen CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Nachtessen CHF 8, Unterkunft CHF 11.50). Für Verpflegung und Unterkunft sind je Monat CHF 990 anzurechnen (Morgenessen CHF 105, Mittagessen CHF 300, Nachtessen CHF 240, Unterkunft CHF 345). 3.6. Für mietzinsfreie Wohnungen (Dienstwohnungen), die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, gehört grundsätzlich der ortsübliche Mietzins zum massgebenden Lohn. Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zu einer Vorzugsmiete zur Verfügung, so gehört die Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der Vorzugsmiete zum massgebenden Lohn, sofern diese Differenz erheblich ist. 3.7. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. 3.8. Soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um Unkostenersatz handelt, gehören diese Zulagen zum massgebenden Lohn. Zulagen für Zivilkleider gehören in jedem Fall zum massgebenden Lohn. 3.9. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis von Arbeitnehmeraktien bildet im Zeitpunkt ihrer Abgabe massgebenden Lohn. Bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer. 3.10. Geschenke in natura, z.b. an Weihnachten oder Neujahr, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sofern deren Wert (Gestehungskosten des Arbeitgebers) pro hr und Arbeitnehmer CHF 500 nicht übersteigt. 3.11. Gaben bei Geschäftsjubiläen, die frühestens 25 hre nach der Geschäftsgründung und dann in Abständen von mindestens 25 hren grundsätzlich an alle Arbeitnehmer ausgerichtet werden und das übliche Mass nicht übersteigen, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dagegen gehören die in kürzeren Abständen - z.b. alle 5 oder 10 hre nach Gründung - gewährten Gaben zum massgebenden Lohn. PRÄMIENPFLICHTIGER VERDIENST 4

3.12. Unkosten sind Auslagen, die der Arbeitnehmer zur Erzielung des Lohnes notwendigerweise aufwenden muss. Dazu gehören insbesondere die Reisespesen sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, nicht aber regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort und für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unkosten getrennt vom Lohn, so sind die entsprechenden Vergütungen in der tatsächlichen Höhe der ausgewiesenen Auslagen vom massgebenden Lohn ausgenommen. Im Lohn enthaltene Unkostenvergütungen sind nur dann vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn nachgewiesen wird, dass sie in ihrer tatsächlichen Höhe mindestens 10 Prozent des Lohnes betragen. 3.13. Leistungen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber oder eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtung gewährt, gehören zum massgebenden Lohn, soweit diese Leistungen nicht als Versicherungs- oder als Vorsorgeleistungen davon ausgenommen sind. Wie es sich im einzelnen verhält, ist bei den Ausgleichskassen zu erfragen. Entgelte, die nur infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden (Abgangsentschädigungen, Vorsorgeleistungen usw.) gehören nicht zum massgebenden Lohn. Entschädigungen wie z.b. die Pro-Rata-Gratifikation oder die Lohnzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist haben jedoch Lohncharakter und gehören deshalb zum massgebenden Lohn. 3.14. Geschäftsauto: Kann das Dienstauto regelmässig für Privatzwecke benützt werden, ohne dass eine entsprechende Entschädigung verlangt wird, gehört diese Leistung zum massgebenden Lohn. Es gelten die Ansätze der direkten Bundesteuer oder der kantonalen Steuer. PRÄMIENPFLICHTIGER VERDIENST 5