Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner



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Transkript:

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783

Remonstrationen Sämtliche Remonstrationen gegen die 1. Klausur sind bearbeitet. Die Arbeiten können mit meiner Stellungnahme zu Ihren Einwendungen während der Öffnungszeiten des Sekretariats abgeholt werden. Prof. Dr. Th. Rüfner 2

Aus gegebenem Anlass: Ceterum censeo verbum vorliegend esse delendum! Benutzen Sie NIEMALS das Wort vorliegend als Adverb!!! Zum Beispiel nicht so: Vorliegend hat K den Vertrag mit V angefochten. Korrekt: K hat den Vertrag mit V angefochten. Das genügt, denn wenn K und V genannt werden, ist schon klar, dass es um den vorliegenden und keinen anderen Fall geht! Prof. Dr. Th. Rüfner 3

Fall Die B-Bank-AG beauftragt das Bauunternehmen U-GmbH mit der Errichtung eines Bürogebäudes auf einem Grundstück im Eigentum der B. In dem zwischen B und U geschlossenen Vertrag wird vereinbart, dass das Gebäude bis zum 31. Mai 2008 bezugsfertig sein soll. Für jeden Tag, um den sich die Fertigstellung verzögert, soll eine Vertragsstrafe von 200,- fällig werden. U kann die Bauarbeiten nicht rechtzeitig zu Ende führen, weil G, der alleinige Geschäftsführer der U, zu viele Aufträge angenommen hat. Daher wird das Gebäude erst am 17. Juni fertig gestellt. Da B ab 1. Juni dringend Büroräume benötigt, mietet sie ein Bürogebäude zum Preis von monatlich 8.000,- an. Am 18. Juni bezieht B das nun fertig gestellte neue Gebäude. Der Mietpreis für die Übergangslösung muss jedoch für den gesamten Monat Juni entrichtet werden. Der Vermieter ist nicht bereit, das Gebäude für einzelne Tage zu vermieten. Überdies hat B für den Juni bereits hochleistungsfähige Internetanschlüsse für das neue Gebäude abonniert und muss den Monatspreis von 300,- zahlen, obgleich sie die Anschlüsse erst vom 18. Juni an nutzen kann. In den angemieteten Büroräumen mussten die Mitarbeiter der B ohne Internetanschluss auskommen. Welche Ansprüche hat B gegen U? Prof. Dr. Th. Rüfner 4

Vorüberlegung Vertragsstrafe: 17 Tage * 200,- = 3.400,- Mietkosten: 8.000,- Internet: (nutzlose Kosten für 17 Tage): 170,- Mögliche Gesamtforderung: 11.570,- 11.400,- 8.170,- 8.000,- 3.570,- 3.400,- 170,- Prof. Dr. Th. Rüfner 5

Vertragsstrafe Regelung: 339-345 BGB Zusammenhang mit der Draufgabe: Zwei Formen der Bestärkung von geschlossenen Verträgen. Formen: Echte = unselbstständige Vertragsstrafe Strafe muss gezahlt werden, wenn eine andere Verpflichtung nicht erfüllt wird, 339 BGB. Unechtes = selbstständiges Strafversprechen Strafe muss gezahlt werden, wenn eine Handlung vorgenommen oder unterlassen wird keine direkte Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung der Handlung. Wichtige Vorschriften: 339 BGB: Anspruchsgrundlage, Voraussetzungen. 340, 341 BGB: Verhältnis zu Schadensersatzansprüchen. 343 BGB: Richterliches Moderationsrecht. Prof. Dr. Th. Rüfner 6

Anspruch aus dem Strafversprechen Anspruchsgrundlage: 339 S. 1 BGB Wirksame Vereinbarung der Vertragsstrafe? + 309 Nr. 6 BGB gilt nicht, weil keine AGB. Bestehen der Hauptverpflichtung? +, aus 631 Abs. 1 BGB. Verzug des Schuldners ( 286 BGB)? Fälliger Anspruch gegen U? +, s.o. Mahnung nach Fälligkeit? Entbehrlich nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vertretenmüssen auf Seiten von U, 286 Abs. 4 BGB? +, nach 276, 31 BGB! G ist Geschäftsführer der U 278 BGB wird nach h.m. verdrängt. Vertragstreue der B ( 242 BGB)? + Prof. Dr. Th. Rüfner 7

Erlöschen des Anspruchs aus 339 BGB Problem: U hat das Gebäude inzwischen fertig gestellt und B ist eingezogen. Anspruch auf Strafe für Nichterfüllung erlischt mit Annahme einer Leistung als Erfüllung, 340 Abs. 1 S. 1 BGB. Aber: Gilt nur bei Strafversprechen für Nichterfüllung Das Strafversprechen der U ist ein Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung ( 341 BGB). Strafe und Erfüllung sind neben einander geschuldet. Prof. Dr. Th. Rüfner 8

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (I) Anspruchsgrundlage: 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Voraussetzungen des 286 BGB = Verzug der U? +, s.o. Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis? +, Werkvertrag. Pflichtverletzung? +, Verspätete Fertigstellung. Vertretenmüssen? +, 276, 31 BGB. Rechtsfolge: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung. Prof. Dr. Th. Rüfner 9

Schadenspositionen Kosten für Anmietung der Ersatzbüros ( 8.000,-): Grundsätzlich nach 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Problem: Anmietung für den ganzen Monat. Verstoß gegen 254 Abs. 2 S. 1 BGB? Nur, wenn andere Büros zur Verfügung gestanden hätten. Kosten für Internetanschlüsse: Wären auch bei rechtzeitiger Fertigstellung entstanden. Sowieso-Kosten. Frustrationslehre: Vergebliche Aufwendungen = Schaden überzeugt nicht. Aber: Rentabilitätsvermutung Prof. Dr. Th. Rüfner 10

Die Rentabilitätsvermutung Macht jemand im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit Aufwendungen, die durch eine Pflichtverletzung nutzlos werden, so ist anzunehmen, dass sie sich ohne die Pflichtverletzung rentiert hätten. Es ist anzunehmen, dass sich für B die Mehrkosten für die Internetanschlüsse gelohnt hätten. B hätte also in Büros mit Internetanschluss mindestens 170,- mehr erwirtschaftet als in Büros ohne solche Anschlüsse. B kann weitere 170,- als entgangenen Gewinn ( 252 BGB) verlangen. Für vergebliche Aufwendungen gilt auch 284 BGB. Aber: Nur bei Schadensersatz statt der Leistung und Nur entweder Aufwendungsersatz oder Schadensersatz. Prof. Dr. Th. Rüfner 11

Verhältnis von Vertragsstrafe und Schadensersatz Zwischenergebnis: B hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.170,- und eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.400,-. 341 Abs. 2 340 Abs. 2 BGB Die Vertragsstrafe wird als Mindestschaden behandelt. Schadensersatz und Vertragsstrafe dürfen nicht addiert werden. B kann insgesamt nur 8.170,- verlangen. Prof. Dr. Th. Rüfner 12

Ergebnis: Vertragsstrafe: 17 Tage * 200,- = 3.400,- Mietkosten: 8.000,- Internet: (nutzlose Kosten für 17 Tage): 170,- Gesamtforderung: 11.570,- 11.400,- 8.170,- 8.000,- 3.570,- 3.400,- 170,- Prof. Dr. Th. Rüfner 13

Abwandlung Die Vertragsstrafenklausel ist in einem Mustervertrag enthalten, den B sämtlichen Bauvorhaben an ihren verschiedenen Standorten zugrunde legt. Danach ist die Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des Termins geschuldet unabhängig davon, worauf die Verzögerung des Baufortschritts beruht und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bauunternehmers. U kann die Frist wegen einer ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Schlechtwetterperiode nicht einhalten. Hat B Anspruch auf die Vertragsstrafe? Prof. Dr. Th. Rüfner 14

Anspruch aus dem Strafversprechen Anspruchsgrundlage: 339 S. 1 BGB Vereinbarung der Vertragsstrafe? + 309 Nr. 6 BGB gilt nach 310 Abs. 1 BGB nicht. Bestehen der Hauptverpflichtung? +, aus 631 Abs. 1 BGB. Verzug scheitert an 286 Abs. 4 BGB. Aber: Nach der Vereinbarung der Parteien soll die (unverschuldete) Überschreitung der Frist genügen. Ist das Verschuldenserfordernis abdingbar? Nein, wegen 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Außerhalb des AGB-Rechts wäre das Verschuldenserfordernis abdingbar. Kein Anspruch. Prof. Dr. Th. Rüfner 15

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783