Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)



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AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

Transkript:

45.0 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden ) von der Regierung erlassen am 8. November 0 I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. Diese Verordnung regelt für die nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführten Handelsmittelschulen mit kaufmännischer Berufsmaturität die Semesterpromotion, die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung sowie der Berufsmaturität. Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium ) sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung. Art. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung mit Berufsmaturität in der Regel vier Jahre. Sie gliedert sich in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Praktikum. Lehrplan Art. Der Unterricht wird gemäss dem nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplan erteilt. ) BR 0.00 ) BR 45.000 ) BR 45.050 0

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) 45.0 II. Promotion Art. 4 Die Promotionsfächer sind:. Die Grundlagenfächer erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); dritte Sprache (Englisch); Geschichte und Staatslehre; Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht; Mathematik;. Das Schwerpunktfach Finanz- und Rechnungswesen;. Die Ergänzungsfächer Geografie und Naturwissenschaften sowie die zusätzlichen Unterrichtsfächer Information/Kommunikation/Administration; integrierte Praxisteile; fächerübergreifende Projekte. Art. 5 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn der nicht gerundete Durchschnitt der Noten der Promotionsfächer mindestens 4.0 erreicht, höchstens drei Noten ungenügend sind und die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten den Wert von.5 nicht übersteigt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden. Promotionsfächer Art. 9 Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Information/Kom- Prüfungsfächer munikation/administration. Semesterpromotion III. Schulischer Ausbildungsabschluss Art. 6 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden vor den Sommerferien am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Mathematik wird ein Jahr früher abgeschlossen. Den Zeitpunkt der Prüfungen bestimmt das Departement. Art. 7 Die Zulassung erfordert den Besuch einer Handelsmittelschule im Kanton Zulassung Graubünden in der Regel während mindestens der letzten zwei Jahre vor dem Abschluss des schulischen Ausbildungsteils. Art. 8 Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen zu beteiligen. Zeitpunkt der Prüfungen Einbezug der Fachhochschulen

45.0 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Geschichte und Staatslehre. Das Fach Information/Kommunikation/Administration wird auf eine Zehntelsnote, die übrigen Fächer werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Fachnoten Notenausweis Art. 0 Fachnoten werden gemäss folgenden Bestimmungen in den promotionswirksamen Grundlagenfächern, dem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und in Information/Kommunikation/Administration gesetzt:. In den Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet, je zur Hälfte auf Grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und in der Prüfung;. Im Ergänzungsfach auf Grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde. Vom zuständigen Bundesamt anerkannte Sprachdiplome können in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Fachnote sein. Die Fachnote ergibt sich in diesem Fall je zur Hälfte aus der umgerechneten Note der externen Sprachdiplomprüfung und dem Mittel der letzten beiden Semesterzeugnisnoten. Art. Der Notenausweis enthält die Fachnoten der Abschlussprüfung, die Noten weiterer Fächer sowie die Note für Turnen und Sport. Die erworbenen externen Sprachdiplome werden aufgeführt. IV. Betrieblicher Ausbildungsabschluss Praktikum Leistungsbeurteilung Art. Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend Ausgestaltung des einjährigen betrieblichen Praktikums. Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Schule unterstützt die Lernenden bei der Suche nach einer Praktikumsstelle. Die Lernenden werden während des Praktikums von einer Lehrperson der Schule begleitet. Art. Der Leistungsbeurteilung des betrieblichen Ausbildungsabschlusses umfasst die folgenden vier Bereiche:. Zwei Arbeits- und Lernsituationen während des Praktikums;

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) 45.0. Je eine Prozesseinheit im Rahmen der integrierten Praxisteile und während des Praktikums;. Zentral vorgegebene sowie branchenspezifische schriftliche Prüfungsteile aufgrund der Leistungsziele für die Bildung in beruflicher Praxis; 4. Branchenspezifische mündliche Prüfung. Die Leistungen der vier Bereiche werden nach den Bestimmungen des Bundes bewertet. V. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität Art. 4 Wer den nach den Bestimmungen des Bundes beurteilten schulischen und betrieblichen Abschluss für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis besteht, erhält das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung. Art. 5 Die Berufsmaturität ist bestanden, wenn der nicht gerundete Durchschnitt der Fachnoten ohne Information/Kommunikation/Administration mindestens 4.0 beträgt, höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten den Wert von.0 nicht übersteigt. Art. 6 Wer die Bedingungen für die Erlangung der Berufsmaturität am Ende der schulischen Ausbildung nicht erfüllt, kann die Prüfungen nach Repetition der Abschlussklasse einmal wiederholen. Wer die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturität erfüllt, nicht aber diejenigen für den Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, kann am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal eine Ersatzprüfung in den ungenügenden Fächern des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses absolvieren. Art. 7 Bei Nichtbestehen der Berufsmaturität werden die schulischen Noten nach Massgabe des Bundes in Noten für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis umgerechnet. Werden nach der Umrechnung die Bestimmungen für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis erfüllt, wird das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis erweiterte Grundbildung abgegeben. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Berufsmaturität Wiederholung von Prüfungen Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität

45.0 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO) VI. Schlussbestimmungen Vollzug Übergangsbestimmung Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Art. 8 Der Vollzug obliegt dem Amt. Art. 9 Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 0/ die zweite oder dritte Klasse der Handelsmittelschule besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen der Verordnung über die Handelsmittelschule im Kanton Graubünden. Art. 0 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den. August 0 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Handelsmittelschule im Kanton Graubünden (HMSVO) vom 5. Juni 00 ). ) AGS 00, KA 090 und AGS 004, KA 77 4