EU-Dienstleistungsrichtlinie

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Transkript:

Absender I EU-Dienstleistungsrichtlinie

Bolkestein-Hammer : Worum geht es? Januar 2004: Der marktradikale (ehemalige) EU-Kommissar Frits Bolkestein legt den ersten Entwurf für die EU- Dienstleistungsrichtlinie vor. Das Ziel: Der Markt für Dienstleistungen in Europa soll weitgehend liberalisiert werden. Unternehmen sollen sich künftig noch einfacher in jedem der 25 EU- Mitgliedsländer niederlassen können (Niederlassungsfreiheit). Unternehmen sollen ihre Dienste zu den Regeln, Lohn- und Sozialstandards ihres Herkunftslandes in der gesamten EU anbieten dürfen (Herkunftslandprinzip). 2

Wer ist betroffen? Dienstleistungen werden weitergehender als bisher definiert. Dienstleistungsrichtlinie betrifft Beschäftigte unter anderem in Handwerk und Industrie, im Bildungsbereich, in Bau-, Land- und Forstwirtschaft, in Entsorgung und Nahverkehr. Auch Arbeitnehmerentsendung und Leiharbeit werden durch die Richtlinie erfasst. Durch Leiharbeit sind fast alle Wirtschaftsbereiche betroffen. Die Dienstleistungsrichtlinie erfasst etwa 70 Prozent der gesamten Wirtschaftstätigkeit in der EU. Drei Viertel der Beschäftigten in der EU könnten betroffen sein. 3

Wen es im IG Metall-Organisationsbereich betrifft Baunahe Handwerks- und Montagearbeit Über 1 Million Beschäftigte im Organisationsbereich. Industrie und übriges Handwerk Circa 40 Prozent der Beschäftigten mit Dienstleistungstätigkeiten. Bis zu 50 Prozent Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen. Außerdem ist Outsourcing in Verbindung mit Werkverträgen ausländischer Dienstleister davon betroffen. 4

Beispiele I: Nahezu jeder Produktionsarbeitsplatz könnte bei Outsourcing an eine Fremdfirma in einen Dienstleistungsarbeitsplatz umgedeutet werden. Dieser würde nach dem Richtlinienentwurf dann den Lohn- und Sozialstandards des Landes unterliegen, in dem die Fremdfirma ihren Sitz hat. Das kann die Beschäftigten der innerbetrieblichen Logistik betreffen, die Bauteile ans Montageband liefern und Fertigprodukte wieder abnehmen. Auch die Vormontage könnte outgesourct werden und im Rahmen eines befristeten Werkvertrags an eine Firma mit ausländischem Firmensitz vergeben werden. 5

Beispiele II: Auch Teile der Montagearbeiter am Band könnten an eine ausländische Tochtergesellschaft ausgeliehen, aber in Deutschland zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen eingesetzt werden. Ebenso könnte die werksinterne Reparatur und Instandsetzung als eigenständiges Unternehmen ausgegliedert und als Briefkastenfirma in einem der 25 EU-Länder angesiedelt werden. Eine weitere Folge: Die Arbeitnehmervertretung wird massiv geschwächt. Entweder durch Verkleinerung der Betriebsräte in den Stammfirmen und/oder durch fehlende Mitbestimmungsrechte und Interessenvertretungen. 6

Kernproblem: Herkunftslandprinzip Das sogenannte Herkunftslandprinzip bedeutet: Es gelten nicht mehr die tariflichen, gesetzlichen und sozialen Standards des Landes, in dem die Arbeit erbracht wird, sondern diejenigen des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat. Auf jedem nationalen Markt werden dadurch 25 verschiedene Rechtssysteme und Standards nebeneinander gelten. 25 Länder konkurrieren künftig um niedrigste Standards, die für Arbeitnehmer gelten. Gewerkschafts- und Arbeitnehmerrechte werden geschwächt. Die Folge: Massiver Druck auf Löhne, Sozial- und Arbeitsschutzbestimmungen. 7

Weitere Gefahren Aushebeln des Sozialstaats. Durch Sitzverlagerung fallen Steuern und Sozialabgaben nur noch im Herkunftsland an. Öffentliche Kassen und Sozialversicherungen würden ausbluten. Weitere Privatisierung und Deregulierung im Gesundheits- und Bildungsbereich sowie bei sozialen Diensten drohen. Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten fördert Missbrauch. Nationale Aufsichtsbehörden müssten die Standards von 25 EU-Ländern kennen und durchsetzen können. 8

Dienstleistungsfreiheit braucht Regeln Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Arbeitnehmer in EU-Ländern mit unterschiedlichen Standards muss reguliert werden. Statt Unterbietungswettbewerb müssen EU-Mindeststandards durchgesetzt werden. Erforderlich sind Arbeitnehmerentsendegesetz auf alle Branchen ausweiten. Gesetzlicher, branchenbezogener Mindestlohn. Leiharbeit regeln (Branchen und ortsübliche Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als Mindeststandard). Verbandsklagerecht zur Durchsetzung der Rechte. EU-weite wirksame Kontrollen. 9

Unsere Ziele: Der Richtlinienentwurf muss zurückgezogen werden. Das Herkunftslandprinzip muss weg. Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte (insbesondere Tarifvertragsund Streikrecht, Mitbestimmung) müssen von der Richtlinie unberührt bleiben. Grenzüberschreitende Leiharbeit ist durch eine eigenständige Richtlinie zu regeln. Die öffentliche Daseinsvorsorge muss von der Richtlinie ausgenommen werden. Jeder Staat muss sein Kontrollrecht gegenüber ausländischen Unternehmen behalten. 10

Wir sagen NEIN zu einem Europa des Lohn- und Sozialdumpings! Wir sagen JA zu einem sozialen Europa! 11