Bedarfsplanung der Tagesbetreuung für Kinder September 2014 August 2015 Nach 3 Abs. II des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg

Ähnliche Dokumente
KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz KGaG)

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

Quelle: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen Bad Liebenzell

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen Bad Liebenzell

Fortschreibung des Kindergarten-Bedarfsplans der Stadt Schwäbisch Hall Kindergartenjahr 2007/2008. Stand Juli 2007

Kindergartenbedarfsplanung

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Träger von Kindertagesstätten

Grundlagen der Mindestpersonalberechnung Karlsruhe

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

Kita-Bericht 2014 Stichtag:

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Juni 2016)

Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2016/2017

Bedarfsplanung. Kindergärten Bad Liebenzell

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Juni 2017)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Kindergartenbesuch und die Schulkindbetreuung. (Kindergarten-Gebührenordnung) vom 21.

1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

Beitragsfreie Kitas in Barsinghausen

Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2014

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Mai 2015)

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Landratsamt Karlsruhe Dezernat III Grundsatz und Sozialplanung. Kinderbetreuung im Landkreis Karlsruhe. Rahmenbedingungen

A) Anspruch auf Beitragsfreiheit nach 21 KiTaG

B E D A R F S P L A N 2012 / Kinderbetreuung in Garmisch-Partenkirchen

1. Wie hat sich die Zahl der Betreuungsplätze für unter Dreijährige von 2006 bis 2014 im Landkreis Emmendingen entwickelt?

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergarten-Satzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergartensatzung)

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)

Landesrecht. Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V. 1 Ziele und Aufgaben der Förderung

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Bedarfserhebung 2015/2016

Informationsveranstaltung Kindertagespflege Uhr Kreistagssitzungssaal

der Stadt Landau in der Pfalz

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Krozingen

Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2015

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Gemeinde Riederich - Kreis Reutlingen -

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen

Kindheit Teil 3. Vorlesung WS 2006/07. Prof. Dr. Hans-Günther Roßbach

Überbetriebliche Kinderbetreuung. Angebot an Kinderbetreuung in Salzgitter

Fortschreibung Teilplan Kindertagesbetreuung

Gemeinde Riederich - Kreis Reutlingen -

Vertretung in der Kindertagespflege im Landkreis Esslingen

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Rodenbach

Sitzungsvorlage 41/2012

Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 161 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 161 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Bedarfsplanung der Tagesbetreuung für Kinder 2015

Auf dem Weg zur Inklusion. Erreichtes und aktuelle Entwicklungen in den städtischen Kindertageseinrichtungen

ÜBERREGIONALE ARBEITSSTELLE FRÜHFÖRDERUNG BADEN-WÜRTTEMBERG

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung für Leitungskräfte von Kindertagesstätten. Heike Herbst Sabine Locher Frank Gmeinder

e.v. KinderWelt Fachdienst für K i n d e r t a g e s pf l e g e im Landkreis Eichstätt

Anpassung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2015/16 und 2016/17

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Stadt Marbach am Neckar

5. September 2014 Nr Das Gute-Kita-Gesetz. Fragen und Antworten

Kinder in Tagesbetreuung

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,

Vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) Zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 444)

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.

2. Wie hat sich die Betreuungsquote im Stadtkreis Baden-Baden und im südlichen Landkreis Rastatt in den letzten fünf Jahren verändert?

Der Weg zum Kita-Platz

Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

Gemeinde: Ehrenberg (Rhön)

Stadt Elzach. Kindergarten- Bedarfsplanung 2015/16

Plätze Kinder. Anzahl der Gruppen

Kleinkindbetreuung, Kindergarten Bedarfsplanung

Gemeinde Unterensingen Vorstellung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kinderbetreuung

F.A.Q. Servicestelle Eltern Allgemein Häufig gestellte Fragen zum Thema Meldestelle Kinderbetreuung in Mannheim (MeKi)

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Ausbau der Kindertagespflege zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei Jahren in Frankfurt am Main

Kinderbetreuung in Tagespflege

html

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

medieninformation 13. Juni 2014

Transkript:

Bedarfsplanung der Tagesbetreuung für Kinder September 2014 August 2015 Nach 3 Abs. II des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg - Stand April 2014 -

Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Legende 3. Rechtliche Grundlagen 4. Bestandsaufnahme 4.1 Betriebsformen im Überblick 4.2 Bestandsaufnahme an Betreuungsangeboten 4.2.1 Betreuungsangebote für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt 4.2.2 Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren 4.2.3 Ganztagesbetreuung 4.2.4 Betreuungsangebote für Schulkinder 4.2.5 Kindertagespflege 4.2.6 Weitere Betreuungsangebote 4.3 Qualitative Arbeit in den Kindertageseinrichtungen 4.3.1 Die pädagogische Arbeit nach dem Orientierungsplan 4.3.2 Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit 4.3.3 Sprachförderung 4.4 Sonstiges 4.4.1 Kindergartengebühren 4.4.2 Interkommunaler Kostenausgleich 4.4.3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 4.4.4 Einschulungsuntersuchung ESU 4.4.5 Kinderbetreuung in der Ferienzeit 5. Bedarfs- und Maßnahmenplanung in Kindertageseinrichtungen für Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt 5.1 Geburtenstatistik der kindergartenrelevanten Jahrgänge

5.2 Bedarfs- und Maßnahmeplanung nach Stadtteilen gegliedert 5.2.1 Untere Kernstadt 5.2.2 Obere Kernstadt 5.2.3 Ahldorf 5.2.4 Altheim 5.2.5 Betra 5.2.6 Bildechingen 5.2.7 Bittelbronn 5.2.8 Dettensee 5.2.9 Dettingen 5.2.10 Dettlingen 5.2.11 Dießen 5.2.12 Grünmettstetten 5.2.13 Ihlingen 5.2.14 Isenburg 5.2.15 Mühlen 5.2.16 Mühringen 5.2.17 Nordstetten 5.2.18 Rexingen 5.2.19 Talheim 5.3 Bedarfs- und Maßnahmenplanung für weitere Betreuungsangebote 5.3.1 Ganztagesbetreuung 5.3.2 Schulkindbetreuung 5.3.3 Kindertagespflege 5.3.4 Weitere Betreuungsangebote 5.4 Sonstiges 5.4.1 Kindergartengebühren 5.4.2 Interkommunaler Kostenausgleich 5.4.3 Finanzausgleich (FAG) 5.4.4 Einschulungsuntersuchung ESU 5.4.5 Kinderbetreuung in der Ferienzeit 6. Sicherstellung des Rechtsanspruches 7. Fortschreibung Anhang: Übersicht Stadt Horb a.n. Schwerpunkteinrichtungen Kleinkind- und Ganztagesbetreuung

1. Einführung Die frühkindliche Bildung erhält einen immer wichtiger werdenden Stellenwert in unserer Gesellschaft. Wurden die Kinder einst nur zum Spielen in den Kindergarten gebracht, wird der Bildungsaspekt immer mehr in den Mittelpunkt gerückt. Das Leistungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder sollte sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren (vgl. 22 a SGB VIII). Laut 24 des SGB VIII, Artikel 1 hat seit 1996 jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr erreicht hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Seit dem 01.08.2013 wurde der Rechtsanspruch ausgeweitet, so dass nun auch Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder ergänzend in der Kindertagespflege haben. Diese Neuerungen sind im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) festgeschrieben. Nähere Details zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter 3. Aber nicht nur die rechtlichen, sondern auch die familiären und gesellschaftlichen Veränderungen haben einen enormen Einfluss auf die kommunale Bedarfsplanung. Betreuungsformen und Öffnungszeiten müssen immer wieder überprüft und ins Verhältnis zum aktuellen Bedarf gestellt werden. Dies stellt eine große Herausforderung an die Kommunen dar. Der Bedarf ist mit jährlichen Veränderungen verbunden. In einem Jahr ist zum Beispiel ein Überhang an U3 Plätzen festzustellen, wobei in den darauffolgenden Jahren die Plätze wieder knapp bemessen sein könnten. Dies hätte die Folge, dass nicht jedem Kind ein Betreuungsplatz angeboten werden könnte und die Kinder dann in anderen Kommunen betreut werden müssten. Um dem entgegenzuwirken, sollte jede Gemeinde Angebote zur Verfügung stellen, die einen breiten Personenkreis ansprechen. Jedoch kann nur bei großer Nachfrage ein gewisses Spektrum an Öffnungszeitenmodellen und Gruppenformen angeboten und auch finanziert werden. Die Stadt Horb a.n. steht hierbei vor einer großen Aufgabe, da sie mit ihren 17 Stadtteilen, wovon 14 Ortschaften eigene Kindergärten haben, große Unterschiede in den Bedürfnissen der Familien, Personen in unterschiedlichen Lebenslagen und Sozialbezügen und Familien mit Migrationshintergrund zu verzeichnen hat. Hinzu kommt, dass Horb eher im ländlichen Bereich liegt. Auf der einen Seite haben Viele Familien einen starken Bezug zu den einzelnen Ortschaften, Kontakte ins Vereinsleben und auch ansonsten einige Sozialkontakte. Da die Eltern einiger Kinder hier schon aufgewachsen sind und demnach auch viele Verwandte haben, wurden in den letzten Jahren eher kürzere Öffnungszeiten wie Regelöffnungszeiten oder verlängerte Öffnungszeiten nachgefragt. Auf der anderen Seite hat Horb eine starke Zuwanderungsquote zu verzeichnen. Aufgrund der wachsenden industriellen Umgebung ziehen immer mehr Familien nach Horb. Da diese aber weniger Betreuungshilfe im familiären Bereich haben, sind gewisse Betreuungsformen wie Ganztagesbetreuung oder flexible Betreuungsformen unabdingbar und gelten u.a. auch als Voraussetzung für die Wohnortsentscheidung. Auch die zunehmende Berufstätigkeit einiger Mütter setzt ein Angebot an längeren Betreuungszeiten voraus. - 1 -

2. Legende Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über Abkürzungen, die im Bedarfsplan auftreten. Diese dienen dem Lesefluss oder werden in Tabellenausführungen verwendet. Alter der Kinder: U3 Ü3 SK KK 1-3 jährige Kinder 3-6 jährige Kinder Schulkinder Kleinkinder Angebotsformen: (Erklärung der einzelnen Öffnungszeitenmodelle unter 4.1) RG VÖ AM GT KTP Regelgruppe Verlängerte Öffnungszeit Altersmischung (2-3 jährige Kinder) Ganztagesbetreuung Kindertagespflege Sonstiges: KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales 3. Rechtliche Grundlagen -Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz für Baden-Württemberg KiTaG vom 19. März 2009, zuletzt geändert am 10.06.2013)- 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen sind 1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und 2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen). (2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. (3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. - 2 -

(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden. (5) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere 1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen); 2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen); 3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten; 4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung. (6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen. (7) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen gemäß 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach 9 Abs. 1 Nr. 2. 2 Aufgaben und Ziele (1) Die Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung. (2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. 35a SGB VIII und 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt. 2a Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen (1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß 22 a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln. (3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach 22 SGB VIII. - 3 -

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels, 2. die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1. 3 Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe (1) Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach 69 Abs. 5 SGB VIII herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 4 SGB VIII bleibt unberührt. (2) Die Gemeinden haben gemäß 69 Abs. 5 SGB VIII und unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren nach 24 Abs. 3 SGB VIII hinzuwirken. 24a SGB VIII bleibt unberührt. (3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. 8 Förderung von Einrichtungen freier Träger (1) Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder. (2) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach 1 Abs. 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung nach 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach 2 a Abs. 4 Nr. 1 ergibt, ist den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 in vollem Umfang zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der auf der Grundlage von 2 a Abs. 4 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung am 31. August 2010 geltenden Mindestpersonalschlüssel überschreitet. (3) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach 1 Abs. 6, die in die Bedarfsplanung nach 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben. - 4 -

(4) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach 1 Abs. 2 bis 6, die nicht in die Bedarfsplanung nach 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach 29 b und 29 c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. (5) Eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt. (6) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 5. 8a Kostenausgleich für gemeindeübergreifende Einrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinden 8 Abs. 2, 3 und 5 gilt für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden entsprechend, soweit die Standortgemeinde und die Wohnsitzgemeinde nichts Abweichendes vereinbaren. Für Einrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gilt 8 Abs. 2, 3 und 5 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind. 8b Förderung der Kindertagespflege (1) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. (2) Eine laufende Geldleistung nach 23 SGB VIII wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von 24 in Verbindung mit 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge. (3) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach 29 c FAG zu berücksichtigen. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die in Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach 29 c FAG. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbaren. - 5 -

8c Förderung der Betreuungsangebote durch das Land Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes. 9 Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung (1) Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) nach 1. 1 Nr. 6, 2. die Förderung des Landes für die Kindertagespflege nach 1 Nr. 7, 3. die ärztliche Untersuchung nach 4, 4. die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach 5. (2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung. (3) Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung wird im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben. 4. Bestandsaufnahme 4.1 Betriebsformen im Überblick Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über Basis-Angebotsformen zur Bedarfsdeckung: Gruppenarten, Gruppenstärken und Mindestöffnungszeiten (Kindergartengruppen und altersgemischte Gruppen) nach 1 Abs. 4 Kindertagesstättenverordnung 1 Gruppenart / Alter der Kinder Regelgruppenstärke / Höchstgruppenstärke Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis 25 bis 28 Kinder Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Std.) Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbrechung am Mittag) Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Std.) 25 bis 28 Kinder 22 bis 25 Kinder 1 Homepage Kommunalverband für Jugend uns Soziales - 6 -

Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Std. durchgängige Öffnungszeit) Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) Kleinkindbetreuung (Krippe) vom 1. Lebensjahr bis 3 Jahre ( über 15 Stunden wöchentlich) 20 Kinder 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes zweijähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren 10 Kinder 4.2 Bestandsaufnahme an Betreuungsangeboten 4.2.1 Betreuungsangebote für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Betreuungsangebot der Stadt Horb a.n. sieht aktuell wie folgt aus: Träger KiGa Ort Gruppen Gruppenformen ev Kindergarten Finkenweg Horb Hohenberg 1 RG/AM ev Kindergarten Weingasse Horb Unterstadt 1 RG kath kath kath kath kath städt städt städt kath städt Kindergarten Edith Stein Horb Hohenberg 5 RG/VÖ/GT/KKG Kindergarten St. Leonhard Horb Kernstadt 3 RG/VÖ/GT/KKG Kindergarten St. Konrad Ahldorf 1 RG/VÖ/AM Kindergarten St. Elisabeth Altheim 4 RG/VÖ/AM/KKG Kindergarten St. Josef Kindergarten Tüpfelchen Kindergarten Zwergenland Kindergarten Die kleinen Schlossgeister Kindergarten St. Marien Kindergarten Im Leimenparadies Betra 2 RG/VÖ/KKG Bildechingen 4 RG/VÖ/KKG Bittelbronn 1 RG/GT Dettensee 1 RG/AM Dettingen 3 RG/VÖ/KKG Dießen 1 VÖ/AM - 7 -

kath städt städt kath städt kath kath städt AWO privat Kindergarten St. Konrad Kindergarten Krümelburg Kindergarten Schatzkiste Kindergarten St. Mauritius Kindergarten Villa Kunterbunt Kindergarten St. Johannes Kindergarten St. Michael Kindergarten Rasselbande Kinderkrippe Storchennest Kinderkrippe Bärenbande Grünmettstetten 2 RG/VÖ/AM Mühlen 2 RG/AM Mühringen 2 RG/AM Nordstetten 4 RG/VÖ/GT/KKG Nordstetten 3 RG/VÖ/GT/KKG Rexingen 3 RG/VÖ/KKG Talheim 3 RG/VÖ/KKG Talheim 2 RG/VÖ/GT/AM Horb Unterstadt 2 KKG Isenburg 1 KKG 12 kirchliche Kindergärten 8 städtische Kindergärten 2 private Kindertageseinrichtungen davon mit 19 Regelgruppen 502 Plätzen 8 Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (6 Stunden) 170 Plätzen 4 Mischgruppen RG/VÖ 97 Plätzen 5 Ganztagesgruppen/Zeitmischgruppen 110 Plätzen 1 Altersgemischte Gruppe (5 Stunden/Tag) 25 Plätzen 14 Kleinkindgruppen 137 Plätzen Insgesamt gibt es in den Horber Kindertageseinrichtungen somit 51 Gruppen mit 1041 Plätzen für Kinder im Alter von einem bis sechs Jahren. 4.2.2 Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren Mit der Änderung des Kindergartengesetzes wurde auch das Ziel verdeutlicht, die Betreuungsangebote insbesondere für Kinder unter drei Jahren weiterzuentwickeln. Diese Angebote sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Das Kindergartengesetz wurde diesbezüglich durch die Aufnahme der Kleinkindbetreuung sowie der Tagespflege erweitert. - 8 -

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, für Kinder die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Rechtsanspruch begründet. Nach der Bund-Länder-Vereinbarung musste Baden-Württemberg bis zum Jahr 2013 für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Betreuungsquote von 34 % gewährleisten. In der Stadt Horb standen am Stichtag 01.08.2013 einschließlich der Kindertagespflege 215 Plätze für Kinder von null bis drei Jahren zur Verfügung. Damit erreichte die Stadt Horb eine Versorgungsquote von 34,5 %. Rein rechnerisch hätte die Stadt Horb die angestrebte Betreuungsquote zum Stichtag von 34 % erfüllt. Es zeigt sich jedoch, dass die Nachfrage an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren weiter steigt. Vor allem die Nachfrage an Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von ein bis zwei Jahren in Krippen- bzw. Kleinkindgruppen ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Es gibt derzeit in der Stadt Horb a.n. elf Krippengruppen/Kleinkindgruppen in städtischen und kirchlichen Kindergärten mit 112 Plätzen für Kinder von ein bis drei Jahren und zusätzlichen 52 Plätzen in altersgemischten Gruppen für Kinder von zwei bis drei Jahren. Daneben gibt es noch das Kinderhaus Bärenbande mit zehn und das Storchennest der AWO mit zwei Gruppen und weiteren 15 Plätzen. Bestehende Betreuungsplätze für U3 U3 Plätze in Kleinkindgruppen (mit privaten Einrichtungen) U3 Plätze in altersgemischten Gruppen U3 Plätze in der Kindertagespflege 137 52 45 U3 Plätze gesamt 234 Aktuelle Versorgungsquote 41,9% Stichtag 01.03.2014 Durch den Ausbau einer weiteren Kleinkindgruppe und Plätzen für U3 Kinder in altersgemischten Gruppen erreicht die Stadt Horb zum jetzigen Zeitpunkt eine Versorgungsquote von 41,9% und kann somit dem Bedarf nachkommen. 4.2.3 Ganztagesbetreuung Ganztagsbetreuung ist politisch gewollt und wird auf Bundes- und Länderebene gefördert - sowohl bei den unter Dreijährigen als auch bei Kindergarten- und Schulkindern. Am 7. November 2008 wurde das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiföG) vom Bundestag verabschiedet. - 9 -

In den neuen Bundesländern wie Thüringen werden bis zu 72% der Kinder den ganzen Tag über in einer Kindertageseinrichtung oder von Tageseltern betreut. In Baden-Württemberg sind es aktuell knapp 14%. Die Nachfrage nach längeren Betreuungszeiten steigt stetig an. Ganztagesplätze für Ü3 Kinder Kirchliche Kindergärten 3 Gruppen 50 Plätze Städtische Kindergärten 2 Gruppe 30 Plätze 5 Gruppen 80 Plätze Kindertagespflege + 35 Plätze 115 Plätze Derzeit kann die Stadt Horb 80 GT Plätze in Kindertageseinrichtungen und 35 Plätze in der Kindertagespflege vorweisen. Setzt man diese Angaben im Vergleich zu den Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren, erhält man eine momentane Betreuungsquote von 13,3% (ohne Kindertagespflege 9,3%). Dieser Wert liegt minimal unter dem Durchschnittswert in Baden-Württemberg von 13,6%. Der Durchschnittswert in Baden-Württemberg kann als Maßstab herangenommen werden, sollte aber nicht das Endziel sein. Bei entsprechender Nachfrage ist auch in diesem Bereich ein Ausbau an Plätzen notwendig und erforderlich. 4.2.4 Betreuungsangebote für Schulkinder Verlässliche Grundschule Zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 hat das Kultusministerium die verlässliche Grundschule eingeführt. Diese beinhaltet zwei Komponenten: Zum einen die verlässlichen Unterrichtszeiten von Seiten der Schule. Der Unterricht soll jeden Tag gleichmäßig beginnen und möglichst gleich lange Unterrichtsblöcke umfassen. Zum anderen ein bedarfsorientiertes Betreuungsangebot durch den Schulträger oder eines freien Trägers. Das Stadtgebiet Horb umfasst sieben Grundschulen mit drei Außenstellen, also zehn Standorte. An neun von ihnen wird seit September 2013 die verlässliche Grundschulbetreuung für einen gewissen wöchentlichen Stundenumfang kostenlos angeboten. Die Betreuung deckt vor allem die Randzeiten (vor Schulbeginn, Mittagsbetreuung inkl. Mittagessen und nach Schulende) ab und wird von in Erziehung erfahrenen Personen geleistet. Die Schulkinder der Grundschule in Grünmettstetten werden in diesem Kindergartenjahr noch im Kindergarten, der sich im UG des Schulgebäudes befindet, betreut. Für diese Betreuung fallen für die Erziehungsberechtigten Kosten nach dem Betreuungsumfang an. Folgende Betreuungszeitenmodelle werden momentan an den Grundschulen im Stadtgebiet Horb a.n. angeboten und von den Familien sehr gut angenommen: - 10 -

Schule Betreuung vormittags Betreuung mittags Betreuung nachmittags Gutermann GS 13 12 13 Außenstelle Rexingen 13 6 GS Bildechingen 10 18 GS Dettingen 30 Außenstelle Bittelbronn 7 GS Mühlen 14 22 8 GS Nordstetten 40 10 GS Altheim 16 21 GS Talheim 6 20 Nachmittagsbetreuung durch die AWO Mit Einführung des Ganztagesbetriebes an der Gutermann-Grundschule wurde der Lernund Spielclub abgelöst. Die tägliche Betreuung nach Ende des Unterrichtes bis um 17:00 Uhr wird von der AWO, auch an der Grundschule in Nordstetten, durchgeführt. An der Grundschule Mühlen übernimmt ebenfalls die AWO die Betreuung über die verlässliche Grundschule hinaus. Nachmittagsbetreuung durch den Tageselternverein In der Grundschule Bittelbronn übernimmt der Tageselternverein die Betreuung der Schulkinder von montags bis freitags in den Zeiträumen von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 4.2.5 Kindertagespflege Im Rahmen der Kindertagespflege können nach 22 bis 24 SGB VIII und 1 Abs. 7 KiTaG Kinder vom ersten Lebensjahr bis zu ihrem 14. Geburtstag betreut werden. Die Betreuung und Erziehung findet im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten des Tagespflegekindes oder außerhalb des Haushaltes in anderen geeigneten Räumen statt. Hierbei können bis zu fünf fremde anwesende und acht angemeldete Kinder, in anderen geeigneten Räumen bis zu neun anwesende Kinder mit zwei Tagespflegepersonen bei mehr als fünf Kinder, ab dem achten Kind davon eine als Fachkraft im Sinne des KiTaG betreut werden. Zur Durchführung dieser Tätigkeit ist eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII durch das örtliche Jugendamt erforderlich, wenn die Tagespflegeperson die Kinder außerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut. Eine öffentliche Förderung findet nur statt, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist. 2 2 vgl. Orientierungshilfe zur Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung, http://www.lvkita.de/media/files/beraten/orientierungshilfe_zur_bedarfsplanung_in_der_tagesbetreuu ng_dezember_2011-1-.pdf, 24.03.2014-11 -

Der Tageselternverein in Horb a.n. gilt seit 2009 als öffentliche Einrichtung. Aufgrund einer Änderung im SGB VIII gilt die Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot wie die Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Der Leistungserbringer ist hierbei jedoch das Jugendamt Freudenstadt und nicht die Kommune. Es gibt drei Betreuungsvarianten in der Kindertagespflege: die klassische Form: das Kind/die Kinder werden bei der Pflegeperson zu Hause betreut die Pflegeperson übernimmt die Betreuung im Haus des/r Kind/er die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (KTP i.a.g.r.) Die Kindertagespflege hat vor allem in den vergangenen acht Monaten einen enormen Zulauf zu verzeichnen. Der momentane Betreuungsstand sieht wie folgt aus: Vorhandene Plätze: U3=45 Plätze Ü3=35 Plätze SK=29 Plätze Gesamt 0-1 J 1-3 J 3-6 J 6-14 J Kinder aus Horb, die in der KTP betreut werden: 84 4 33 24 23 Kinder, die in Horb in der KTP betreut werden: 88 3 34 26 25 Stichtag 01.03.2014 Insgesamt waren zum Stichtag 88 Kinder von 25 Tageseltern betreut. Eine Tagespflegeperson darf maximal fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Die Betreuung durch Tageseltern stellt eine gute Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen dar, da diese mit mehr Flexibilität verbunden ist. Vor allem im Bereich der Ganztagesbetreuung für ein- bis dreijährige Kinder wird diese Art von Betreuung immer mehr in Anspruch genommen. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen ergänzende Randzeitenbetreuung Zusammen mit dem Tagespflegeverein wurde im April 2012 in Bittelbronn ein gemeinsames Betreuungs-Projekt in Schule und Kindergarten gestartet. Die Betreuung der Kinder des Kindergartens erfolgt nach den Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in Räumen des städt. Kindergartens. Die Grundschüler werden nach den Bedingungen einer flexiblen Nachmittagsbetreuung betreut. Beide Betreuungsformen ermöglichen den Eltern, Familie und Beruf zu vereinbaren. Diese Form der Kindertagespflege beinhaltet damit ein flexibles Betreuungsangebot, das die Merkmale institutioneller Betreuung mit den Merkmalen familienähnlicher Betreuung verbindet. Durch die Kindertagespflege in den Räumen des städt. Kindergartens gibt es in Bittelbronn ein Ganztagesangebot, das flexibel genutzt werden kann. Die Bildungsbegleitung durch geschulte, pädagogische Kräfte findet in überschaubaren, altersgemischten Kleingruppen statt und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien. Beide Angebote werden sowohl von den Kindergartenkindern als auch von den Schulkindern sehr gut angenommen. Die Aufnahmekapazität im Kindergarten Bittelbronn ist momentan ausgeschöpft. - 12 -

4.2.6 Weitere Betreuungsangebote Integrative Betreuung Integrationskindergärten nehmen neben "normal" entwickelten Kindern auch Kinder mit körperlichen oder geistigen Schwächen oder Behinderungen (beispielsweise Wahrnehmungsstörungen, Entwicklungsverzögerungen oder Sprachauffälligkeiten) auf. Das Konzept einer gemeinsamen Betreuung stützt sich auf die Erfahrung, dass alle Kinder voneinander lernen können. Das Zusammenleben wird von ihnen als selbstverständlich erlebt - so können Hemmschwellen oder Vorbehalte erst gar nicht entstehen. In einer integrativen Einrichtung gibt es Phasen, in denen die Kinder getrennt von einander betreut werden und Phasen, in denen sie zusammen basteln, spielen oder singen. Die heilpädagogische Förderung der Kinder mit Behinderung beinhaltet spezielle Fördermaßnahmen, die individuell ausgerichtet sind. 3 In Baden-Württemberg trägt die Kosten für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung in einem integrativen Kindergarten das Land. Der Katholische Kindergarten in Nordstetten betreibt eine integrative Gruppe, in der drei Kinder mit Behinderungen aufgenommen werden können. Eine Heilpädagogin mit entsprechender Ausbildung ist zu 100% in der integrativen Gruppe tätig. Inklusion Inklusion bedeutet, dass alle Menschen die gleichen Rechte haben und dass sie auch die gleichen Chancen haben müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie eine Behinderung haben oder nicht. Denn Inklusion heißt: Es ist normal, dass alle Menschen unterschiedlich sind. Und das gilt auch schon für kleine Kinder, die ein Handicap haben. 4 Anders als der Begriff der Integration, der besagt, dass Menschen mit Behinderung einbezogen werden sollen, bedeutet Inklusion, dass alle ganz automatisch dazu gehören. Kinder mit Behinderung haben ein Recht auf wohnortnahe Betreuung. Das ist in den Sozialgesetzbüchern VIII, IX und XII geregelt. Aus diesem Grund besuchen zunehmend mehr Kinder mit Behinderung Regeleinrichtungen. In den Horber Kindergärten werden Kinder mit Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten im Regelkindergarten aufgenommen, wenn dies pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Hier besteht in der Regel ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, die von den Eltern beim Sozialamt beantragt werden muss. Gemeinsam werden bei einem Runden Tisch mit der Frühförderstelle, den Erziehungsberechtigten, den Einrichtungsleitungen und dem Träger Rahmenbedingungen und Einzelfallsituation besprochen. Sowohl die Eltern als auch die pädagogischen Fachkräfte können sich anschließend jederzeit von der Frühförderstelle beraten lassen. 3 Vgl. Integration in der Vorschulpädagogik, http://www.familien-mitzukunft.de/index.cfm?uuid=546be6f8c2975cc8abcae1ef5a1fe404, 24.03.2014 15:42 Uhr 4 Inklusion im Kindergarten, http://www.kinder.de/themen/kleinkind/erziehung/artikel/inklusion-imkindergarten.html, 15.34 Uhr - 13 -

Momentan sind es acht Kinder, die in Regeleinrichtungen zum Teil durch die Unterstützung einer Integrationskraft betreut werden. Ein weiteres Kind wird ohne Integrationshilfe von den pädagogischen Fachkräften betreut. Grundschulförderklasse In der Grundschule Grünmettstetten gibt es eine Grundschulförderklasse. Grundschulförderklassen haben die Aufgabe, schulpflichtige Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, zur Grundschulfähigkeit zu führen. Durch gezielte Förderung und freies Spiel, werden diese Kinder in ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung so gefördert, dass eine Aufnahme in die Grundschule möglich wird. Hierbei kommt dem sozialen Lernen innerhalb der Gruppe besondere Bedeutung zu. Für das neue Kindergartenjahr sind zum jetzigen Zeitpunkt drei/vier Kinder angemeldet, die eine der Horber Kindertageseinrichtungen besuchen. Schulkindergarten in der Pestalozzischule Der Schulkindergarten ist eine Einrichtung des Landkreises, in der Kinder landkreisübergreifend (Horb, Dornhan, Vöhringen, Eutingen, Empfingen, Waldachtal und Sulz) betreut werden. Das Landratsamt Freudenstadt ist der Kostenträger des Schulkindergartens. Die sonderpädagogische Ganztageseinrichtung für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, deren Bildungs- und Erziehungsauftrag sich auch an dem Orientierungsplan für badenwürttembergische Kindertageseinrichtungen orientiert, besteht aus zwei Gruppen mit einer Maximalbelegung von bis zu zwölf Kindern. Ganzheitliche, individuelle Förderangebote, die an den Stärken der Kinder anknüpfen, sind die Basis für die pädagogische Arbeit. Dadurch, dass maximal sechs Kinder in jede Gruppe aufgenommen werden, sind individuelle Förderangebote und intensives Eingehen auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes möglich. Die pädagogische Arbeit mit den Kindern leisten Fachlehrerinnen, Erzieherinnen, Sonderschullehrerinnen und betreuende Kräfte. - 14 -

4.3 Qualitative Arbeit in den Kindertageseinrichtungen Der Bedarfsplan sollte sich nicht nur nach der Quantität, sondern vor allem auch nach der Qualität in Kindertageseinrichtungen ausrichten. Jede Einrichtung leistet gute qualitative Arbeit. Ziel ist es, die Schwerpunkte zu verdeutlichen und mögliche Handlungsansätze herauszufiltern. 4.3.1 Die pädagogische Arbeit nach dem Orientierungsplan Der Kindergarten soll nach dem Willen des Kultusministeriums mehr denn je ein Ort frühkindlicher Bildung sein, an dem die Kinder gefördert und eventuelle Benachteiligungen früh ausgeglichen werden. Schon lange wissen Pädagogen und Psychologen, wie wichtig die frühe Kindheit für das Lernen ist. Auch die Gehirnforschung bestätigt mit neuen Forschungsergebnissen die frühe Kindheit als lernintensive Zeit. Im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung für die baden-württembergischen Kindergärten steht, wie Kinder im Kindergarten gefördert werden sollen, um sich später den Herausforderungen in der Schule und im Leben stellen zu können und Lust an "lebenslanger Bildung" zu haben. Der Orientierungsplan für den Kindergarten entspricht dem Lehrplan der Schule. Allerdings gibt es keine Unterrichtsfächer, sondern sogenannte Bildungs- und Entwicklungsfelder. Seit 2001 wurde an der Entwicklung und Erprobung des Orientierungsplans gearbeitet. Seit 15. März 2011 liegt die aktuell gültige Fassung des Orientierungsplans vor. Die Arbeit nach dem Orientierungsplan wird erwünscht, ist jedoch nicht verpflichtend. Die Horber Kindergärten richten ihre pädagogische Arbeit nach dem Orientierungsplan aus. Es wird darauf geachtet - ausgehend von der Motivation jedes einzelnen Kindes - alle Bildungs- und Entwicklungsfelder (Sinn/Werte/Religion, Sprache, Körper, Denken, Gefühl/Mitgefühl, Sinne) aufzugreifen, jedoch hat auch jede Einrichtung ihre eigenen Schwerpunkte und unterschiedliche Handlungsansätze. 4.3.2 Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit Ein Kind ist ein Geschenk des Himmels, ein Grund an Wunder zu glauben, ein Kind ist einfach das größte Glück auf Erden. Verfasser unbekannt - 15 -

- 16 -

Bei einer Abfrage wurden von mehreren Kindertageseinrichtungen folgende Schwerpunkte genannt: Die Natur mit allen Sinnen erleben Täglich beobachten die Kinder die jahreszeitlich bedingten Entwicklungsprozesse und die damit verbundenen Veränderungen in der Natur. Damit diese bewusst und differenziert wahrgenommen werden, verbringen viele Einrichtungen so viel Zeit wie möglich auf dem Außengelände oder in der näheren Umgebung. Wander-, Natur- oder Waldtage werden zum Erkunden der Natur genutzt. Durch eine positive Grundeinstellung zur Umwelt wird so auch das ökologische Bewusstsein geschärft. Kinder sind Forscher und Entdecker Kinder sind sehr wissbegierig, wollen ihrer natürlichen Neugier nachgehen und stellen viele Fragen zu Zusammenhängen. Fragen der Kinder werden aufgegriffen und so ihr natürlicher Forschergeist durch Experimente gefördert. Verschiedene Einrichtungen haben hierfür einen gesonderten Forscherraum, der den Kindern entsprechende Materialien und eine authentische Forscheratmosphäre bietet. Mehrere Einrichtungen haben sich schon dem Netzwerk Kleine Forscher angeschlossen und das Zertifikat Haus der kleinen Forscher erworben. Erst im Oktober letzen Jahres erhielten die Kindergärten Edith-Stein, Bildechingen und Altheim die Rezertifizierung. Sprache als Türöffner zur Welt Sprachförderung findet im täglichen Umgang miteinander statt und ist darüber hinaus ein fester Bestandteil der meisten Einrichtungen im Horber Stadtgebiet (s. 4.3.3). Bewegungsräume schaffen Bewegung ist eine grundlegende Voraussetzung für eine gesunde körperliche, geistige und soziale Entwicklung und fördert das ganzheitliche Lernen. Zudem erfahren Kinder ihre körperlichen Grenzen. Bis auf ein paar wenige Einrichtungen verfügen die meisten Kindergärten über einen kleinen Bewegungsraum. Dieser kann von den Kindern zum Teil im Freispiel oder für das Durchführen geplanter Aktivitäten genutzt werden. Die Kindergärten, die nicht diese Möglichkeit haben, nutzen für Bewegungsangebote andere Räumlichkeiten wie z.b. die Turnhalle im Ort. Projekte wie Komm mit in das gesunde Boot sind in den Kindergärten keine Seltenheit. Hierbei werden Bewegung und Ernährung für die Kinder verständlich näher gebracht und werden zu festen Bestandteilen des Tagesablaufes. Im Frühjahr 2014 startet die Kommune das Projekt Bewegte Kommune, an dem sich Schulen, Kindergärten und Sportverein beteiligen. Auch die Elternschaft wird miteinbezogen. Die Lenkungsgruppe, die sich schon seit längerer Zeit in gewissen Abständen zum Austausch trifft, besteht aus Vertretern der verschiedenen Institutionen. Bis auf drei Kindergärten nehmen alle Einrichtungen, die Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren betreuen, teil. Hier kann eine positive Rückmeldequote verzeichnet werden. Horb startet somit in eine bewegungsreiche und -orientierte Zukunft. - 17 -

Freude an Musik gewinnen Musik und Rhythmik sollten nicht voneinander getrennt werden und bilden den Grundstein für eine musikalische Früherziehung. Die Kinder sammeln musikalische Erfahrungen in täglichen Sing- und Kreisspielen. Sprachförderung und Musik sind eng miteinander verbunden. Durch musikalische Angebote kann die Sprachentwicklung positiv beeinflusst werden. Hierfür gibt es spezielle Sprachförderprogramme (s. 4.3.3). Zusammenarbeit mit Eltern Der regelmäßige Austausch und die Zusammenarbeit mit den Eltern sehen einige Einrichtungen als unerlässlich. Vor allem die Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat ist für viele Einrichtungen eine Bereicherung. Nur wenn der regelmäßige Austausch zwischen Elternhaus und Kindergarten stattfindet, kann eine optimale Entwicklungsbegleitung des Kindes stattfinden. Bildungsdokumentation Der Portfolio-Ordner, in dem die Entwicklung des Kindes anhand von Fotos, Bildern und Kommentaren festgehalten wird, ist hierbei ein wichtiges Schlagwort. Die Eltern werden als Experten ihres Kindes aktiv in die Portfolio-Arbeit einbezogen. Für die Entwicklungsgespräche wird das Portfolio jedes einzelnen Kindes oftmals als Grundlage genutzt. 4.3.3 Sprachförderung Die Grenzen meiner Sprache bedeuten die Grenzen meiner Welt! Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen Wittgenstein, 1905 Nicht nur bei ausländischen Kindern und Aussiedlerkindern, deren deutsche Sprachkenntnisse bei Eintritt in den Kindergarten mangelhaft oder gar nicht vorhanden sind, kommt der Sprachförderung besondere Bedeutung zu. Spätestens bei der Einschulung sollten alle Kinder über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Neben der allgemeinen Sprachförderung in den Horber Kindergärten wird momentan u.a. im Kindergarten in Altheim und im Edith Stein Kindergarten ( Whoopi Sprachprogramm ), in Bildechingen (Sprachförderung über die Grundschule), in Mühlen und im Kindergarten Weingasse (Kooperation mit der Sprachheilschule Brüder Grimm Glatten) durchgeführt. Die Kindergärten Edith Stein und St. Leonhard nehmen schon mehrere Jahre an dem Landesprojekt Intensive Sprachförderung im Kindergarten (ISK) teil und werden dieses Sprachförderungsprojekt auch für das nächste Kindergartenjahr beantragen. Die Fördervoraussetzungen sind ähnlich wie bei dem Vorgängerprojekt der Landesstiftung. Die Mindestkinderzahl, die eine Einrichtung erreichen muss, wurde stark verkleinert, so dass nun auch kleine Einrichtungen die Möglichkeit haben, an diesem Projekt teilzunehmen. - 18 -

Des Weiteren wurde das Projekt Singen, Bewegen, Sprechen ebenfalls in das Landesprojekt Intensive Sprachförderung im Kindergarten integriert. Im Kindergartenjahr 2013/2014 nehmen zwei städtische und drei kirchliche Kindergärten daran teil. Planungen für das kommende Kindergartenjahr stehen noch nicht. Durchgeführt wird das SBS Projekt von einer rhythmisch-musikalisch ausgebildeten Fachkraft und verläuft in Kooperation mit der städtischen Musikschule. Zu betonen ist hierbei, dass der Hauptanteil der Sprachförderung im Alltag stattfindet. Im Freispiel werden sprachanregende Materialien bereitgestellt wie z.b. Bücher, Klanggeschichten oder Bewegungsangebote. Ebenso wird sie in verschiedene Bildungsbereiche integriert. Bei Bewegungsangeboten wird der Sprachrhythmus wahrgenommen. Im kreativen Bereich gibt es vielfältige Erzählanlässe und sprachliche Begleitung. Im Forschen und Experimentieren wird das Erzählen herausgefordert und der Wortschatz erweitert. Dem Spracherwerb kommt vor allem in Verbindung mit Bewegung eine wichtige Bedeutung zu. Neueste Untersuchungen zeigen, dass Kinder über Bewegung schnellere sprachliche Fortschritte erzielen, als Kinder, die die Sprache nur im Sitzen erwerben. Dem Freispiel und den durch die ErzieherInnen angeleiteten Aktivitäten kommt hierbei ein wichtiger Stellenwert zu. 4.4 Sonstiges 4.4.1 Kindergartengebühren Die Stadt Horb orientiert sich bezüglich der Erhebung der Kindergartengebühren an den Empfehlungen des Städtetags. Für die jeweiligen Gruppenformen werden unterschiedliche Gebühren berechnet, abhängig von der Stundenanzahl und der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder unter 18 Jahren. Dadurch, dass die Familien in einigen Einrichtungen auch Mischformen (Beispiel: 2 Tage GT und 3 Tage VÖ) buchen können, Gebühren für Einjährige höher sind als für Zweijährige und es Sondertarife für Alleinerziehende gibt, sind zum jetzigen Zeitpunkt 124 unterschiedliche Kindergartengebührensätze abzurechnen. Eine Gebührenerhöhung zum 01.09.2013 und zum 01.09.2014 um jeweils 3% wurde am 23.07.2013 vom Gemeinderat beschlossen und anschließend mit den freien Trägern abgestimmt. Bis zum Ende des Kindergartenjahres 2012/2013 gab es bei der Stadt Horb eine Gebührenbefreiung für die ersten drei Kindergartenmonate der Kinder ab drei Jahren. Diese Regelung wurde zum Kindergartenjahr 2013/2014 mit der Begründung, diese finanziellen Mittel in die Grundschulbetreuung zu investieren, zurückgenommen und vom Gemeinderat ebenfalls verabschiedet. Der Monat August wird jedoch weiterhin beitragsfrei bleiben. Ausgangslage für die Erhebung der Kindergartengebühren bleibt, dass weiterhin angestrebt wird, rund 20% der Betriebsausgaben durch die Einnahmen aus Elternbeiträgen zu decken. Momentan erreicht die Stadt Horb einen Deckungsgrad von 13%, wenn man die städtischen, kirchlichen und privaten Einrichtungen betrachtet. Für sozial schwache Familien gibt es die Möglichkeit, sich den Kindergartenbeitrag vom Jugendamt Freudenstadt finanzieren zu lassen. Hierfür muss von den Erziehungsberechtigten ein Antrag gestellt werden. Momentan bekommen bis zu 39 Familien die Gebühren bezahlt. - 19 -

4.4.2 Interkommunaler Kostenausgleich Mit Datum vom 16.04.2009 ist die Neufassung des Kinderbetreuungsgesetztes (KiTaG) rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Der 8a des KiTaG regelt, dass zwischen allen Gemeinden und Städten ein Kostenausgleich zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass für Kinder, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut werden, ein Ausgleich an die Gemeinde oder Stadt, in der die Betreuung in Anspruch genommen wird, bezahlt werden muss. Abrechnungszeitraum ist immer das vorausgegangene Kalenderjahr. Betreuung von Kindern, die in Horb a.n. gemeldet sind und in anderen Gemeinden betreut werden: 11 Kinder U3 GT/VÖ 8 Kinder Ü3 GT/VÖ/RG Gesamtausgleichbetrag über 11.025,30, den die Stadt Horb an andere Städte bezahlt Dies ergibt eine Anzahl von 19 Kindern, die in Kindertageseinrichtungen einer anderen Gemeinde betreut werden. Im Vergleich zu den letzten Jahren hat sich die Anzahl deutlich verringert. Zwei der Kinder besuchen eine Ganztagesgruppe. Die anderen Kinder sind in einer Regelgruppe oder in einer VÖ-Gruppe angemeldet. Nicht nur angrenzende Kommunen wie Empfingen oder Schopfloch, sondern auch entferntere Städte wie Sindelfingen oder Metzingen werden von in Horb lebenden Kindern besucht. Als Grund für die Kindergartenwahl der Eltern werden u.a. der Arbeitsort oder familiäre Gründe genannt. Betreuung von Kindern, die in anderen Gemeinden wohnhaft sind und in Horb a.n. betreut werden: 6 Kinder U3 GT/VÖ 11 Kinder Ü3 GT/VÖ/RG Gesamtausgleichbetrag über 14.209,14, den die Stadt Horb erstattet bekommt Dies ergibt eine Anzahl von 17 Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung in Horb betreut werden, ihren Wohnsitz aber in einer anderen Gemeinde haben. Stellt man die Einnahmen aus dem interkommunalen Kostenausgleich in Relation zu den Ausgaben, ergibt sich eine für Horb positive Differenz von 3.183,84. Es zeigt sich, dass die Anzahl der Kinder, die aus Horb kommen, aber in einer anderen Kommune betreut werden, höher ist als die Anzahl derer, die in Horb betreut werden, ihren Wohnsitz aber in einer anderen Gemeinde haben. Den Betrag, den die Stadt Horb jedoch zu leisten hat, ist um 3.183,84 geringer. Dies liegt an festgelegten Ausgleichsbeträgen, die für Ü3 Kinder deutlich höher sind, als für U3 Kinder. - 20 -

Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß 8a Abs. 6 KiTaG für 2013 2012 2013 Halbtagskindergarten Ü3 775 725 Regelkindergarten Ü3 1.195 1.115 VÖ-Kindergarten Ü3 1.950 1.870 Ganztagskindergarten Ü3 2.810 2.680 Halbtagskrippe U3 450 350 VÖ Krippe U3 630 490 Ganztagskrippe U3 900 700 4.4.3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Die aktuellen Sätze für 2014 wurden erst kürzlich veröffentlicht. Es gelten nach wie vor die Gewichtungsfaktoren für die Verteilung der Mittel durch das Land. Die finanzielle Förderung nach 29c FAG fällt in diesem Jahr deutlich geringer aus, als die letzten Jahre. Die Verwaltung prüft, wie diese Lücke finanziell gefüllt werden kann. Um immer die jeweils optimale Landesförderung zu gewährleisten, ist es wichtig, die mit den Eltern vertraglich vereinbarte Betreuungszeit an das Statistische Landesamt mit dem 01.03. als Stichtag anzugeben. 4.4.4 Einschulungsuntersuchung - ESU Am 05.11.2008 wurde das Gesetz für die Änderung der Einschulungsuntersuchungen vom Landtag Baden-Württemberg verabschiedet. Seit April 2009 werden alle Kinder im Stadtgebiet Horb bereits 15 bis 20 Monate vor ihrer Einschulung von MitarbeiterInnen des Gesundheitsamtes Freudenstadt in den Kindergärten untersucht. Ziel dieser frühen Untersuchung ist es, Kindern mit Förderbedarf bis zum Schulbeginn eine individuelle Förderung zu ermöglichen. 4.4.5 Kinderbetreuung in der Ferienzeit Bisher hatten die Eltern die Möglichkeit, die Vorschüler in der Zeit bis zum Schulbeginn im ortsansässigen Kindergarten betreuen zu lassen. Dies wurde in manchen Kindergärten so gehandhabt. Eine einheitliche Regelung gab es bisher nicht. Die Betreuung wurde je nach Wochenanzahl berechnet. Als Grundlage dienten die Kindergartengebühren der jeweiligen Betreuungsform. Für die Kindergartenkinder gibt es in diesem Jahr noch keine von der Verwaltung organisierte Betreuungsmöglichkeit in den Sommerferien. Wenn Eltern Bedarf haben und Einrichtungen geöffnet sind, finden sich hier aber auch 2014 Lösungen. Für die Sommerferien 2015 plant die Verwaltung zusammen mit den Kindergärten, eine organisierte Betreuung für die Kindergartenkinder, wenn Eltern Betreuungsbedarf haben. 5. Bedarfs- und Maßnahmenplanung in Kindertageseinrichtungen für Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt 5.1 Geburtenstatistik der kindergartenrelevanten Jahrgänge Bei der quantitativen Erhebung geht es darum, die Anzahl der Kinder zu erfassen, um Aussagen über die Platzentwicklung machen zu können. Die Anzahl der Weg- und Zuzüge von Familien sind hierbei immer eine unbekannte Größe. - 21 -