Förderfibel. zum Programm Betriebliche Kinderbetreuung



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Transkript:

Förderfibel zum Programm Betriebliche Kinderbetreuung

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3 Inhalt Servicestelle... 5 I. Ziele und Inhalte des Programms... 6 II. Gegenstand der Förderung... 6 III. Teilnahmeberechtigte... 7 3.1 Teilnahmeberechtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber... 7 3.2 Teilnahmeberechtigte Träger... 7 IV. Fördervoraussetzungen... 8 4.1 Neue Einrichtungen... 8 4.2 Neue Gruppen... 8 4.3 Alter der Kinder... 9 4.4 Förderfähige Plätze... 9 4.4.1 Platz-Sharing... 9 4.4.2 Keine Förderung betriebsfremder Kinder... 9 4.4.3 Platzzuwachs... 9 4.5 Erfüllung von Bundes- und Landesrecht, Vorliegen der Betriebserlaubnis... 10 4.6 Weitere Finanzierung... 10 V. Einzelheiten zur Förderung... 11 5.1 Art der Förderung... 11 5.2 Dauer der Förderung... 11 5.3 Förderbeginn... 11 5.4 Umfang der Förderung... 11 5.5 Vorübergehend unbesetzte Gruppenplätze... 12 5.6 Zuwendungsempfänger... 12 5.7 Anschlussfinanzierung nach Auslaufen der Förderung... 12 VI. Antragsverfahren... 12 6.1 Antragsteller... 12 6.2 Schriftliche Antragstellung... 13 6.3 Rechtzeitige Antragstellung... 13 VII. Bewilligungsverfahren... 14 7.1 Rechtsgrundlagen... 14 7.2 Bewilligung der Förderung... 14 7.3 Kein Rechtsanspruch auf Förderung... 14 7.4 Bewilligungszeitraum/weitere Nebenbestimmungen... 14 VIII. Auszahlungsverfahren... 15 8.1 Auszahlung der Förderung... 15 8.2 Verfahren Mittelabruf... 15

4 IX. Verwendung der Fördermittel... 15 9.1 Zweckbindung... 15 9.2 Verwendungsnachweis... 16 9.3 Rückzahlung der Fördermittel... 16 X. Öffentlichkeitsarbeit... 16 Impressum... 17

5 Servicestelle Um Unternehmen und Träger von Betreuungseinrichtungen bei der Entwicklung passender Angebote der betrieblichen Kinderbetreuung zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Servicestelle als Anlaufstelle zu dieser Thematik eingerichtet. Hier erhalten Interessenten per Telefon oder E-Mail Auskunft zu Fragen der betrieblichen Kinderbetreuung im Allgemeinen, eine Beratung zum Förderprogramm Betriebliche Kinderbetreuung und Unterstützung bei der Beantragung der Fördermittel. Die Servicestelle hält für die erforderlichen Projektanträge, Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Berichte jeweils Formulare bereit. Diese sowie alle programmrelevanten Informationen können auf der Website www.erfolgsfaktor-familie.de heruntergeladen werden. Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung Kronenstraße 6 10117 Berlin Tel.: 0800/0000945 (kostenlos) Fax: 030/28409-210 Der Kontakt zur Servicestelle kann aufgenommen werden über I das Kontaktformular auf der Internetseite www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung I eine E-Mail an kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de I die telefonische Service-Hotline zur Erstberatung 0800/0000945 (kostenlos)

6 I. Ziele und Inhalte des Programms Mit der Fortsetzung des Förderprogramms Betriebliche Kinderbetreuung will das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) weiterhin einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland leisten. Das Programm soll beim Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur dazu beitragen, spezifische Lücken im Betreuungsangebot zu schließen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten konkrete Anreize, sich für die Betreuung der unter dreijährigen Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu engagieren und gemeinsam mit Eltern und Trägern von Kindertageseinrichtungen individuelle und passgenaue Betreuungslösungen zu finden. Dadurch soll die berufliche Chancengleichheit von Müttern und Vätern erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gesteigert werden. II. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze unter Beteiligung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in neuen Kinderbetreuungseinrichtungen und/oder neu einzurichtenden Gruppen in bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen. Das Programm fördert die Einrichtung von neuen Plätzen in Kindertageseinrichtungen ( 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) für Mitarbeiterkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Form einer Festbetragsfinanzierung mit festen Beträgen (Pauschale). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Betriebskosten in Höhe von 400 pro neu geschaffenem Ganztagsplatz und Monat gewährt. Die Finanzierung der restlichen Betriebskosten erfolgt durch die beteiligten Arbeitgeber sowie ggf. Elternbeiträge, Eigenmittel des Trägers und/oder sonstige öffentliche oder private Mittel. Die Kindertagespflege von Tagespflegepersonen wird im Rahmen dieses Programms nicht gefördert.

7 III. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt am Förderprogramm Betriebliche Kinderbetreuung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Träger der Betreuungseinrichtung: Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beteiligen sich an der Finanzierung der Betriebskosten der neuen Plätze für die Kinder ihrer Beschäftigten, die Träger stellen diese Plätze in ihren Einrichtungen zur Verfügung. 3.1 Teilnahmeberechtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Das Förderprogramm Betriebliche Kinderbetreuung richtet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Je nach Größe und Bedarf der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann es lohnend sein, mit anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu kooperieren, um neue Kinderbetreuungsplätze zu schaffen. Es können daher auch mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemeinsam an dem Förderprogramm teilnehmen. Neben Unternehmen können auch Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts (zum Beispiel Berufsverbände, Vereine) am Programm teilnehmen. 3.2 Teilnahmeberechtigte Träger Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Fördermittel aus diesem Programm sind die Träger der betrieblich unterstützten Betreuungseinrichtungen. Ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Träger der Betreuungseinrichtung, ist das Unternehmen selbst antragsbefugt. Für kleine und mittlere Unternehmen kommt der Betrieb einer eigenen Betreuungseinrichtung häufig nicht in Frage, zum einen da der Betreuungsbedarf nicht hoch ist oder schwankt, zum anderen da der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht zu ihren Kernkompetenzen gehört. Hier bietet sich eine Zusammenarbeit mit einem externen Träger an, der über die Erfahrung und das Know-how für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verfügt. Infrage kommen öffentliche Träger sowie gemeinnützige oder privat-gewerbliche freie Träger, aber auch Initiativen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zivilgesellschaftliche Initiativen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die beteiligte Kinderbetreuungseinrichtung muss ihren Sitz in Deutschland haben.

8 IV. Fördervoraussetzungen Das Programm überlässt im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen die konkrete Gestaltung der Betreuungsangebote den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Eltern und Einrichtungsträgern, damit individuelle und passgenaue Lösungen gefunden werden können. Gefördert werden neue Betreuungsplätze für Mitarbeiterkinder sowohl in neuen Einrichtungen als auch neu einzurichtende Gruppen in bestehenden Betreuungseinrichtungen. Es werden auch neue Einrichtungen oder Gruppen gefördert, deren Plätze von Mitarbeiterkindern von verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern belegt werden. Entsprechende Kooperationen bieten sich vor allem für solche Unternehmen an, in denen nicht genügend Betreuungsbedarf für eine eigene Gruppe besteht (s.o. teilnahmeberechtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber). Solche Verbundprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen werden im Programm bevorzugt gefördert. 4.1 Neue Einrichtungen Gefördert werden neue Kinderbetreuungsplätze in neuen Einrichtungen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass in dieser Einrichtung mindestens eine Gruppe mit mindestens sechs neuen Betreuungsplätzen entsteht. In begründeten Einzelfällen können auch kleinere Gruppen gefördert werden. Hierzu sind im Antrag entsprechende Ausführungen zu machen. 4.2 Neue Gruppen Es können auch neue Gruppen in bestehenden Einrichtungen gefördert werden, wenn durch die neue Gruppe das Platzangebot der Einrichtung tatsächlich um die Platzzahl der Gruppe erhöht wird. Es reicht nicht aus, die Belegung bereits bestehender Plätze zu ändern bzw. neue Kinder auf bereits bestehende Plätze aufzunehmen. Sollte eine Einrichtung eine in der Vergangenheit geschlossene Gruppe für die betriebliche Kinderbetreuung wieder in Betrieb nehmen, müssen die Plätze mindestens sechs Monate nicht in Betrieb und im Angebot der Kita gewesen sein, um als neu zu gelten. Die Gruppengröße muss ebenfalls mindestens sechs neue Betreuungsplätze betragen. In begründeten Einzelfällen können auch kleinere Gruppen gefördert werden. Hierzu sind im Antrag entsprechende Ausführungen zu machen.

9 4.3 Alter der Kinder Grundsätzlich werden nur Plätze für Kinder gefördert, die bei Beginn der Förderung das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollenden die Kinder während der Förderung das dritte Lebensjahr, können sie bis zum Ende der Förderung jedoch weiter die geförderten Plätze belegen. Ausnahmsweise können auch neue Plätze für Geschwisterkinder zwischen dem vollendeten dritten und sechsten Lebensjahr in einer geförderten Gruppe derselben Einrichtung gefördert werden, wenn ein begründetes Interesse der Eltern an der Betreuung in einer gemeinsamen Einrichtung gegeben ist. Hierzu sind im Antrag entsprechende Ausführungen zu machen. 4.4 Förderfähige Plätze Grundsätzlich sind Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsplätze entsprechend der jeweiligen Landesregelungen förderfähig. Sollte eine Einrichtung 24 Stunden geöffnet haben, so werden die dort für 24 Stunden angebotenen Plätze als zwei Ganztagsplätze gewertet. Im Programm sind nur Plätze förderfähig, die tatsächlich belegt sind und deren Belegung durch einen rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvertrag dokumentiert ist. 4.4.1 Platz-Sharing Das Programm fördert Kinderbetreuungsplätze, nicht einzelne Kinder. Um passgenaue Lösungen zu ermöglichen, können die Betreuungsplätze entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen der Eltern auch von mehreren Kindern im zeitlichen Wechsel genutzt werden (Platz- Sharing). 4.4.2 Keine Förderung betriebsfremder Kinder Um betriebliche Kinderbetreuung gezielt zu fördern und Anreize für ein entsprechendes Engagement von Unternehmen zu setzen, werden ausschließlich Plätze gefördert, an deren Finanzierung sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Eltern beteiligen. 4.4.3 Platzzuwachs Soll eine im Rahmen dieses Programms bereits geförderte Gruppe nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften um weitere Betreuungsplätze erweitert werden, können für die zusätzlichen Plätze Fördermittel bis zum Ende des schon bewilligten Projektes beantragt werden.

10 4.5 Erfüllung von Bundes- und Landesrecht, Vorliegen der Betriebserlaubnis Die Förderung im Rahmen dieses Programms setzt voraus, dass alle rechtlichen Anforderungen für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllt werden. Erforderlich ist insbesondere, dass für den Betrieb der Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII vorliegt und die landesrechtlichen Voraussetzungen und Qualitätsanforderungen (Eignung des Personals, bauliche Anforderungen, Hygiene, pädagogische Konzeption etc.) erfüllt werden. Die Betriebserlaubnis ist dem Antrag beizufügen. Eine Bewilligung der Fördermittel kann erst nach Vorlage der Betriebserlaubnis erfolgen. 4.6 Weitere Finanzierung Das Förderprogramm will Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Anreize für ein eigenes Engagement für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben und dessen wirtschaftliche Vorteile spürbar machen. Deshalb ist eine Förderung im Rahmen des Förderprogramms nur möglich, wenn die Finanzierung der neu geschaffenen Betreuungsplätze zu einem substantiellen Anteil durch den Arbeitgeber geleistet wird. Die Arbeitgeberbeteiligung an den Betriebskosten der Betreuungsplätze muss mindestens 250 Euro pro Ganztagsbetreuungsplatz und Monat betragen, für Teilzeitplätze 187,50 und für Halbtagsplätze 125. Für einen 24-Stunden-Platz entspricht die Arbeitgeberbeteiligung der Beteiligung für zwei Ganztagsplätzen und somit 500. Die Beiträge der Arbeitgeber müssen mit nachweisbarem Geldfluss innerhalb des Förderzeitraums erfolgen. Erfolgt die geplante Beteiligung der Arbeitgeber nicht, sind die neu geschaffenen Plätze nicht förderfähig und bereits erhaltene Zuwendungen müssen an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt werden. Die weitere Finanzierung der Plätze kann gegebenenfalls durch Elternbeiträge oder sonstige private oder öffentliche Mittel erfolgen. Sofern sich die Eltern an der Finanzierung beteiligen, geben die in der jeweiligen Kommune geltenden Beitragssätze eine Orientierung zur Höhe der Elternbeiträge. Öffentliche Fördermittel der Länder und Kommunen dürfen gleichzeitig zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden, sofern dies nicht insgesamt zu einer Überfinanzierung der Plätze führt.

11 V. Einzelheiten zur Förderung 5.1 Art der Förderung Das Programm unterstützt die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze durch eine Anschubfinanzierung mit Bundesmitteln. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung mit festen Beträgen (Pauschale) in Höhe von 400 pro neu geschaffenem Ganztagsplatz und Monat. 5.2 Dauer der Förderung Die Zuwendung wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 30. Juni 2017. Zur Erreichung des Förderziels sollte eine Förderdauer von mindestens einem Jahr angestrebt werden. 5.3 Förderbeginn Als Projektstart gilt der im Zuwendungsbescheid angegebene Termin des geplanten Betreuungsbeginns. Eine rückwirkende Förderung nach bereits begonnener Kinderbetreuung ist nicht möglich. 5.4 Umfang der Förderung Die Höhe der pauschalen Förderung richtet sich nach dem Betreuungsumfang des neu geschaffenen Platzes. Für jeden neu geschaffenen Ganztagsbetreuungsplatz werden bis zu zwei Jahre lang 400 Euro monatlich als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Betriebskosten gewährt. Teilzeitplätze werden mit 300 pro Platz und Monat und Halbtagsplätze mit 200 pro Platz und Monat gefördert. Sollte eine Einrichtung 24 Stunden geöffnet haben, so werden die dort für 24 Stunden angebotenen Plätze als zwei Ganztagsplätze gewertet und mit 800 pro Platz und Monat gefördert. Die Unterscheidung in Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsplätze erfolgt anhand der jeweiligen Länderregelungen.

12 5.5 Vorübergehend unbesetzte Gruppenplätze Werden Betreuungsverträge im Förderzeitraum durch die Eltern gekündigt oder stellen die Arbeitgeber ihre Beiträge ein, wird die Förderung mit dem letzten Vertragstag bzw. mit dem letzten Beitrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingestellt. Der Zuwendungsempfänger hat jedoch die Möglichkeit, den Platz innerhalb des Förderzeitraums an eine neue Arbeitgeberin beziehungsweise einen neuen Arbeitgeber zu vergeben. Nach Vorlage des neuen Betreuungsvertrages und der Absichtserklärung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers wird die Förderung wieder aufgenommen. 5.6 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Träger der Kinderbetreuungseinrichtung, in der die betrieblich unterstützten Kinderbetreuungsplätze entstehen. Die Zuwendung wird zur Deckung der laufenden Ausgaben (insbesondere Personal-, Miet- und sonstige Sachausgaben), die durch den Betrieb der geförderten Plätze entstehen, ausgereicht. 5.7 Anschlussfinanzierung nach Auslaufen der Förderung Für den Erfolg der Förderung durch dieses Programm ist es entscheidend, dass Träger und Unternehmen frühzeitig Möglichkeiten für den Erhalt der neu geschaffenen Plätze nach Auslaufen der Förderung prüfen und entsprechende Maßnahmen umsetzen. Im Interesse der beabsichtigten Nachhaltigkeit und im Interesse der beteiligten Unternehmen, Träger, Eltern und Kinder ist daher bei Antragstellung ein Konzept für die weitere Finanzierung der Kinderbetreuungsplätze nach Ende der Förderung vorzulegen. VI. Antragsverfahren 6.1 Antragsteller Antragsberechtigt ist der Träger der betrieblichen Betreuungseinrichtung, in der die nach diesem Programm zu fördernden Betreuungsplätze entstehen sollen.

13 6.2 Schriftliche Antragstellung Die Förderung ist schriftlich bei der mit der Durchführung des Programms vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragten Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung zu beantragen. Dazu wird im Internet ein entsprechendes Antragsformular bereitgestellt. Das Formular ist online auszufüllen und als unterschriebener Ausdruck per Post an die Servicestelle zu versenden. Erst mit dem Eingang des unterschriebenen Ausdrucks bei der Servicestelle gilt der Antrag als verbindlich gestellt. Beizufügen sind die Betriebserlaubnis, die Absichtserklärung der Arbeitgeberinnen und der Arbeitgeber zur Mitfinanzierung der Betriebskosten, die rechtskräftig abgeschlossenen Betreuungsverträge für die geförderten Plätze, Nachweise zu den geplanten Personalausgaben sowie der Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister beziehungsweise ein vergleichbarer Nachweis. Eine Bewilligung der Fördermittel kann erst nach Vorlage einer zumindest vorläufigen Betriebserlaubnis oder eines vergleichbaren Nachweises (z.b. Kopie des Antrags zur Betriebserlaubnis in Kombination mit einer Bestätigung des Amtes, dass dieser Antrag aufgrund von gestiegen Arbeitsaufwänden noch nicht bearbeitet werden konnte) erfolgen. Fragen zum Förderprogramm Betriebliche Kinderbetreuung werden von der Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung beantwortet. Sie gibt Interessenten und Antragstellern telefonisch und per E-Mail Auskunft über das Förderprogramm und hilft bei der Beantragung der Fördermittel. Die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung hält für die erforderlichen Projektanträge, Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Berichte jeweils Formulare bereit. Diese sowie alle programmrelevanten Informationen finden sich unter www.erfolgsfaktorfamilie.de/kinderbetreuung. 6.3 Rechtzeitige Antragstellung Die Anträge müssen vor dem Projektbeginn, also vor dem Beginn der Betreuung gestellt werden. Die Antragstellung muss in der Regel mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Betreuung erfolgen. Liegen der Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung bis zum Betreuungsbeginn nicht alle unter 6.2 benannten Unterlagen vor, muss der Antragsteller schriftlich einen vorzeitigen Maßnahmebeginn so rechtzeitig vor dem Start der Betreuung beantragen, dass eine ausreichende Bearbeitungszeit gewährleistet ist. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn nur mit Auflagen zu gewähren. Die entsprechenden Formulare werden von der Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung bereitgestellt.

14 VII. Bewilligungsverfahren Über die Anträge entscheidet die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung unter der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. 7.1 Rechtsgrundlagen Maßgeblich für die Entscheidung über Förderanträge sind die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das Programm Betriebliche Kinderbetreuung in der Fassung vom 10. April 2015 einschließlich aller Vorschriften, auf die dort Bezug genommen wird. 7.2 Bewilligung der Förderung Die Bewilligung der Förderung erfolgt bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in der Reihenfolge der Antragseingänge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bundesmittel. Anträge von Verbundprojekten von kleinen und mittleren Unternehmen werden im Programm jedoch bevorzugt gefördert. 7.3 Kein Rechtsanspruch auf Förderung Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf zukünftige Förderung. 7.4 Bewilligungszeitraum/weitere Nebenbestimmungen Die Förderung wird grundsätzlich in einem Bescheid für maximal zwei Jahre bewilligt, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 30. Juni 2017. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Vorlage eines Zwischennachweises nach dem ersten Förderjahr zur Auflage einer Förderung für das zweite Jahr zu machen. Im Zuwendungsbescheid können weitere Nebenbestimmungen getroffen werden.

15 VIII. Auszahlungsverfahren 8.1 Auszahlung der Förderung Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt als monatliche Vorauszahlung. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt. 8.2 Verfahren Mittelabruf Der Mittelabruf kann monatlich, aufgrund der vorliegenden Betreuungsverträge erfolgen. Dafür werden von der Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung entsprechende Formulare bereitgestellt. Die Bewilligung auf die Jahresscheiben ist für die Kalenderjahre bindend. Der letzte Mittelabruf für das laufende Kalenderjahr muss bis zum 15. November des jeweiligen Jahres bei der Servicestelle eingegangen sein. Andernfalls kann eine Auszahlung nicht mehr sichergestellt werden. Die für das Kalenderjahr bewilligten und nicht ausgezahlten Mittel aufgrund fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Mittelabrufe verfallen mit Ablauf des Jahres. IX. Verwendung der Fördermittel 9.1 Zweckbindung Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel zweckentsprechend zu verwenden. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden. Der Zuwendungsgeber behält sich weitere besondere Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid vor.

16 9.2 Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Nachweis über die Verwendung der Mittel vorzulegen. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Vorlage eines Zwischennachweises im Anschluss an das erste Förderjahr zur Auflage zu machen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Informationen zum Verwendungsnachweis und entsprechende Formblätter hält die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung bereit. 9.3 Rückzahlung der Fördermittel Werden Fördermittel nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie vom Zuwendungsempfänger zurückzuzahlen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid. X. Öffentlichkeitsarbeit Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in geeigneter Form auf die Förderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hinzuweisen. Für eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit stellt die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung Material wie Logos und Vorlagen für Pressemitteilungen bereit. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis der Förderdatenbank des Bundes aufgenommen werden.

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat Öffentlichkeitsarbeit 11018 Berlin www.bmfsfj.de Für weitere Fragen nutzen Sie unser Servicetelefon: 030 20179130 Montag Donnerstag 9 18 Uhr Fax: 030 18555-4400 E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de Einheitliche Behördennummer: 115* Zugang zum 115-Gebärdentelefon: 115@gebaerdentelefon.d115.de Stand: April 2015 Gestaltung Titel und Impressum: www.avitamin.de * Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Diese erreichen Sie zurzeit in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen u. a. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.115.de.