Stiftungssatzung 1
I. NAME, RECHTSFORM, SITZ DER STIFTUNG 1. Die Stiftung ( Stiftung ) führt den Namen Brost-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des 2 StiftG NRW mit Sitz in Essen. II. GEMEINNÜTZIGER / MILDTÄTIGER ZWECK - Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. - Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des 53 AO, zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie zur Förderung der Kunst und Kultur in Essen und im Ruhrgebiet. - Daneben kann die Stiftung die in Abs. 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten: - Maßnahmen zur sozialen und medizinisch-pflegerischen Unterstützung und Versorgung von insbesondere bedürftigen alten Menschen, insbesondere durch Förderung von medizinischen Forschungsprojekten, durch personelle und sachliche Ausstattung von Einrichtungen der Altenpflege und von Krankenhäusern oder Ähnliches, - Maßnahmen zur Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch sozial schwachen oder zerrütteten Familien, insbesondere durch personelle und sachliche Ausstattung von Jugendheimen, Schulen und Ausbildungsstätten, durch Förderung von pädagogischen Forschungsprojekten oder Ähnliches, - Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung der kulturellen und historischen Bildung der Bevölkerung und Pflege deren regionalen Bewusstseins, insbesondere 2
durch Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen oder Ähnliches, durch Förderung und Unterstützung für einen informierten Diskurs mit dem Ziel einer sachlich aufgeklärten Gesellschaft. - Maßnahmen dergestalt, dass auf Beschluss des Vorstandes die Treuhandschaft für rechtlich unselbständige (fiduziarische), gemeinnützige Stiftungen übernommen werden kann, wenn die Zwecksetzung der unselbständigen Stiftung auch Ziele der Brost-Stiftung umfasst. - Die finanzielle, sachliche oder personelle Ausstattung anderer Einrichtungen setzt voraus, dass es sich bei diesen um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. - Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3
III. ERHALTUNG DES STIFTUNGSVERMÖGENS 1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Vermögen der Stifterin Anneliese Brost, für das die Stiftung als alleinige Erbin eingesetzt worden ist. 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. IV. VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2. Freie, zweckgebundene oder sonstige Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 3. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 4. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4
V. RECHTSSTELLUNGEN DER BEGÜNSTIGTEN Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. VI. ORGANE DER STIFTUNG Organe der Stiftung sind: a) der Vorstand und b) das Kuratorium. VII. VORSTAND 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Monaten benannt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Jedes Vorstandsmitglied kann von den übrigen Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund abberufen werden. 5. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine angemessene Vergütung. VIII. RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDS 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine/n Vorsitzende oder deren/dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. 2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere 5
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. IX. KURATORIUM 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern. 2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch Beschluss des Vorstands bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Gesamtanzahl der Kuratoriumsmitglieder soll möglichst ungerade sein. 3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird dessen Nachfolger vom Vorstand innerhalb von drei Monaten bestellt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann vom Vorstand aus wichtigem Grund abberufen werden. 5. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten eine angemessene Vergütung. X. AUFGABEN DES KURATORIUMS Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand zu beraten und zu überwachen, insbesondere Vorschläge über die Verwendung von Fördermittel zu erarbeiten und zu beraten. XI. SOZIALPÄDAGOGISCHER BEIRAT 1. Der Vorstand kann einen sozialpädagogischen Fachbeirat bestellen, der den Vorstand und das Kuratorium bei größeren Förderprojekten fachlich berät und unterstützt. 2. Die Mitglieder des Beirates werden durch Beschluss des Vorstandes bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitglieder des Beirates können aus wichtigem Grund abberufen werden. 6
XII. BESCHLÜSSE 1. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Der Vorstand und das Kuratorium sind jeweils durch die oder den Vorsitzende(n) einzuberufen. 2. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. XIII. ANPASSUNG DER STIFTUNG AN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE 1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 75 % der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls gemeinnützig bzw. mildtätig zu sein und auf dem Gebiet des Sozialen und der Kultur zu liegen. 2. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. XIV. AUFLÖSUNG UND ZUSAMMENSCHLUSS Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen. Insbesondere ist es die Zielsetzung, einen Zusammenschluss der Brost-Stiftung mit der Anneliese Brost- Stiftung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Stifterin herbei zu führen. Ein Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann dergestalt erfolgen, dass eine andere Stiftung der Brost-Stiftung zugelegt wird oder die Brost-Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengeschlossen wird, so dass eine neue Stiftung entsteht. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Voraussetzung für die Aufnahme einer anderen Stiftung durch Zulegung ist, dass durch die Zulegung der Stiftungszweck und die Verwaltung der Brost-Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen wird die Zulegung wie eine Zustiftung behandelt. Voraussetzung für 7
einen Zusammenschluss und die Bildung einer neuen Stiftung ist, dass die Umstände es nicht mehr zulassen, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig ohne den Zusammenschluss zu erfüllen wäre; diese Voraussetzung ist nicht erforderlich für einen Zusammenschluss der Brost-Stiftung mit der Anneliese Brost-Stiftung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 75 % der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. XV. VERMÖGENSANFALL 1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Einrichtungen: - Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege, Düsseldorf; - Stiftung Kunst und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf; - Erich Brost-Stiftung innerhalb der Friedrich-Ebert-Stiftung e.v., Bonn. 2. Die begünstigten Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden. XVI. UNTERRICHTUNG DER STIFTUNGSAUFSICHT Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegen. 8
XVII. STELLUNG DES FINANZAMTS Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor immer eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. XVIII. STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDE 1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Essen, 1. September 2011 9