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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Transkript:

S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung mit Sitz in. 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, des Umwelt-, Landschafts-, Arten- und Naturschutzes sowie die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume der in NRW lebenden Storcharten. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht unter anderem durch Erwerb von Ringen zur Beringung der Vögel, Optimierung der Lebensräume, Erwerb von Flächen, Exkursionen mit Kindern und Erwachsene, Vorträge über die Lebensweise der Störche und ihrer Lebensräume etc. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3 Erhaltung des Stiftungsvermögens (2) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft/Präambel. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen ( 58 Nr. 7 Buchstabe a Abgabenordnung) dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden ( 58 Nr. 12 Abgabenordnung). (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Stiftungsrat.

6 Stiftungsrat (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern (dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer). (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden angemessenen Aufwendungen. 7 Aufgaben und Beschlussfassung (1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidung gegen die Satzung oder Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts verstößt. (2) Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. 8 Treuhandvertrag (1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. (2) Der Treuhänder fertigt auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. 9

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse (1) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung kann der Stiftungsrat beim Wegfall des Trägers die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen. (2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Zweck hat steuerbegünstigt zu sein und muss auf dem Gebiet des Arten-, Natur- und Umweltschutz liegen. (3) Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates. 10 Vermögensverfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stöckmann-Stiftung die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 11 Stellung des Finanzamts Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

12 Stellung des Finanzamts Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Wesel, 17.01.2014