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Transkript:

Amtsblatt Nr. 6 vom 15.03.2016 1. Bekanntmachung der Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 15.03.2016 Amtsblatt der Stadt Haan. Herausgeber: Die Bürgermeisterin der Stadt Haan, Kaiserstraße 85, 42781 Haan, 02129 / 911-0, 02129 / 911-603. Verantwortlich für den Inhalt: Haupt- u. Personalamt. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen und ist gegen eine Gebühr von 1,00 (Einzelausgabe) bzw. 20,00 (Jahresabonnement) jeweils zzgl. Zustellung- beim Haupt- u. Personalamt erhältlich sowie unter www.haan.de einzusehen.

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 2 1./ Satzung vom 15.03.2016 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in ihrer z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 08.03.2016 die nachstehende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 15.03.2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in NordrheinWestfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 97), der 4 und 6 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz) vom 28.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 922) und dem Gesetz über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 08.03.2016 folgende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangsheime und Einzelwohnungen in Wohngebäude) der Stadt Haan beschlossen:

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 3 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Haan errichtet, mietet und unterhält als öffentliche Einrichtung Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden nachfolgend beides Unterkünfte genannt zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von 1. ausländischen Flüchtlingen nach 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NRW), 2. Obdachlosen und von Obdachlosigkeit unmittelbar bedrohte Personen, 3. Spätaussiedlern, Zuwanderern und Ausländern nach 11 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW). (2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Haan und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung der Bürgermeisterin. (2) Die Bürgermeisterin erlässt für die Übergangswohnheime Benutzungsordnungen bzw. Hausordnungen, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Übergangwohnheimen regelt. (3) Sofern für angemietete Wohnungen der Vermieter keine Hausordnung erlässt, oder diese nicht umfassend Reglungen entsprechend Absatz 2 enthält, erlässt die Bürgermeisterin eine Hausordnung, ggf. als Ergänzung zur Hausordnung des Vermieters. (4) Rechte und Pflichten der Benutzer ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Benutzungs- bzw. Hausordnung.

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 4 3 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses (1) Unterzubringende Personen gemäß 1 Abs. 1 werden durch schriftliche Einweisungsverfügung der Bürgermeisterin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in die jeweilige Unterkunft eingewiesen. Mit der erstmaligen Aufnahme in die Unterkunft erhält die jeweilige Person gegen schriftliche Bestätigung 1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende/n Person/en und die Höhe des Benutzungsentgelts bezeichnet sind, 2. einen Abdruck dieser Satzung 3. die jeweilige Benutzungs- bzw. Hausordnung 4. einen bzw. ggf. mehrere Unterkunftsschlüssel. (2) Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft besteht nicht. (3) Durch Einweisung Aufnahme in die jeweilige Unterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung, die jeweilige Benutzungs- bzw. Hausordnung zu beachten, 2. den mündlichen bzw. schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Bediensteten der Stadt Haan, darüber hinaus beauftragten Dritten, wie z. B. Sicherheitsunternehmen, Folge zu leisten. (4) Die Einweisung ist zu widerrufen, wenn der Benutzer privaten Wohnraum bezieht oder den Zuständigkeitsbereich der Stadt Haan verlässt. (5) Die Einweisung soll widerrufen werden, wenn der Benutzer 1. über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen die Unterkunft nicht mehr nutzt, es sei denn, dies ist vorab mit den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Haan abgestimmt worden, oder 2. die endgültige / private wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit den Anspruch auf Versorgung mit Wohnraum verliert, oder 3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die jeweilige Benutzungsordnung der Unterkunft, die jeweils geltende Hausordnung oder gegen die mündlichen bzw. schriftlichen Weisungen der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Haan verstoßen hat, oder 4. wenn kein Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz und außerdem keine ausländerrechtliche Verpflichtung zum Aufenthalt in der Unterkunft besteht. Der Benutzer hat die Unterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die Einweisung widerrufen wird. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung der zugewiesenen Unterkunft. Die Räumung der Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Besitzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 5 (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft durch den Benutzer und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Haan. (7) Die Räume in den Unterkünften werden von der Stadt Haan ausreichend möbliert. Das Mobiliar gehört zum Inventar der jeweiligen Unterkunft und darf von den Bewohnern bei Auszug nicht mitgenommen werden, es sei denn, dies ist vorab mit den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Haan abgestimmt worden. Das Einbringen von Mobiliar durch den Benutzer ist zulässig, sofern dies vorab mit den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Haan abgestimmt wurde. (8) Jeder Benutzer haftet für Schäden, die er schuldhaft an den Unterkünften, dessen Einrichtungen und an ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen und Möbeln verursacht. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich dem Hausmeister oder den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Haan zu melden. (9) Vom Benutzer nach Auszug zurückgelassene Sachen können binnen eines Monats abgeholt werden, danach werden sie kostenpflichtig der Verwertung zugeführt. Die entstandenen Kosten sind von der jeweiligen Person (ehemaliger Benutzer) zu tragen. 4 Entgeltpflicht (1) Die Stadt Haan erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten, angemieteten und unterhaltenen Unterkünften Benutzungsentgelte. (2) Entgeltpflichtig sind die Benutzer der Unterkünfte. (3) Die Entgeltpflicht entsteht von dem Tage an, von dem die entgeltpflichtige Person die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung benutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Haan. (4) Das Benutzungsentgelt ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag nach der Aufnahme in die Unterkunft, im Übrigen bis zum 5. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Entgeltpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne entgeltpflichtige Tag mit 1/30 des Monatsentgelts berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 6 5 Entgeltberechnung (1) Für die Berechnung des Entgelts in den Übergangswohnheimen, ausgenommen die Übergangswohnheime Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14, wird der Personenmaßstab angewandt. Das zu entrichtende Entgelt für die Benutzung der Übergangsheime gliedert sich in ein Benutzungsentgelt und die Stromkosten. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Benutzungsentgelts sind die gesamten Gebäudekosten und alle Verbrauchskosten, ausgenommen Stromkosten, von allen Übergangswohnheimen sowie die sonstigen im Zusammenhang mit den Übergangswohnheimen entstehenden Kosten und die durchschnittliche Belegung mit Personen in allen Übergangswohnheimen. Die Kosten werden für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt. Sofern die Kosten noch nicht feststehen, sind sie möglichst genau für 12 Monate zu schätzen. Sofern eine Unterkunft innerhalb des 12 Monats-Zeitraums neu zur Verfügung steht, werden Kosten und durchschnittlichen Belegung entsprechend anteilig berücksichtigt. (2) Für die Übergangswohnheime nach Abs. 1 beträgt das - Benutzungsentgelt 442,29 EUR pro Person und Monat und - Entgelt für die Stromkosten 34,63 EUR pro Person und Monat. (3) Für die Übergangswohnheime nach Abs. 1 soll, sofern für Benutzer aufgrund von Erwerbseinkommen kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht, auf Antrag und nach Prüfung die Verweildauer im Übergangswohnheim für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten verlängert werden zwecks Suche nach einer Mietwohnung bzw. anderweitigen Unterbringung. Bei Selbstzahlern beträgt aus Billigkeitsgründen dann das Benutzungsentgelt 50 % des Benutzungsentgelts nach Abs. 2 für eine Einzelperson. Für Familien beträgt dann das Benutzungsentgelt 50 % des Benutzungsentgelts nach Abs. 2 für die erste Person sowie für Familienmitglieder je Person 10 % des Benutzungsentgelts nach Abs. 2. (4) Das Benutzungsentgelt für die Übergangswohnheime Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14 je Quadratmeter wird in Höhe des untersten Grundwertes der jeweils aktuellen Mietrichtwert-Tabelle für den Bereich des Amtsgerichts Mettmann, geltend für den Bereich der Stadt Haan, abzüglich 10 % festgesetzt. Das Benutzungsentgelt beträgt z. Zt. 4,04 EUR/qm. Die Kosten für Strom, Wasser, Gas (Verbrauchskosten, soweit entstehend) werden in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs als Entgelt festgesetzt, sofern der Benutzer die Kosten nicht selbst trägt und unmittelbar an den jeweiligen Lieferanten entrichtet. (5) Für die von der Stadt angemieteten Einzelwohnungen werden als monatliches Benutzungsentgelt die von der Stadt Haan an den Vermieter zu leistende Monatsmiete und zu leistenden Nebenkosten festgesetzt. Die Kosten für Strom werden in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs als Entgelt festgesetzt, sofern der Benutzer die Kosten nicht selbst trägt und unmittelbar an den jeweiligen Lieferanten entrichtet.

Amtsblatt der Stadt Haan Nr. 6 / 2016 Seite 7 Sofern eine Abrechnung des Stromverbrauchs für einen Benutzer nicht individuell möglich ist, wird eine Stromkostenpauschale erhoben für erwachsene Personen von 25,- EUR pro Monat und für minderjährige Personen von 10,- EUR pro Monat. Nutzen mehrere volljährige Personen eine Einzelwohnung gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig außer Kraft treten - die Satzung der Stadt Haan über die Übergangsheime zur Unterbringung von Aussiedlern vom 30.08.1990, in der Fassung der letzten Änderung vom 07.12.2002; - die Satzung der Stadt Haan über die Übergangsheime zur Unterbringung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.1990, in der Fassung der letzten Änderung vom 07.12.2002; - die Satzung der Stadt Haan über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte (Obdachlosensatzung) vom 04.07.1983, in der Fassung der letzten Änderung vom 07.12.2002 und - die Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte (Obdachlosengebührensatzung) vom 04.07.1983, in der Fassung der letzten Änderung vom 07.12.2002. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Haan, den 15.03.2016 Dr. Warnecke (Bürgermeisterin)