Lösung. 1. Ausgangsfall



Ähnliche Dokumente
Strafgesetzbuch (StGB)

Rechtliche Grundlagen im WRD

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Fall 3. Ausgangsfall:

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Strafrecht Allgemeiner Teil

316 StGB - Strafzumessung

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: , Folie 7 neu.

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Das Leitbild vom Verein WIR

Oberlandesgericht Köln

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Elternzeit Was ist das?

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Internet- und -Überwachung in Unternehmen und Organisationen

INHALTSVERZEICHNIS XXII

Newsletter zum Thema Abmahnung

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

226 StGB - schwere Körperverletzung

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Beschwerdeentscheidung

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte

B. Erpressung ( 253 StGB)

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / Klausur / Feuer und Video. Lösung.

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM MEHR ALS IM VORJAHR

Lösungsvorschlag Fall 8

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

1. Die Maße für ihren Vorbaurollladen müssen von außen genommen werden.

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Inhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote,

Professor Dr. Peter Krebs

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Was ist das Budget für Arbeit?

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Grundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Transkript:

Lösung Wie hat sich A strafbar gemacht? 1. Ausgangsfall Vorbemerkungen Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände 315 b StGB und 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über die konkreten Umstände des unfallverursachenden Fahrverhaltens des A. Insbesondere ist eine Feststellung der Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos ( 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht möglich. Gegen die Erörterung des 315 b StGB spricht zudem, dass es sich bei dem Verhalten des A eindeutig um Teilnahme am Straßenverkehr handelt und somit kein Eingriff von außen vorliegt. Hinsichtlich des Aufbaus empfiehlt sich eine chronologische Vorgehensweise. Am Anfang steht die Feststellung, dass A durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten den Unfall mit S verursacht hat, strafbar als fahrlässige Körperverletzung. Daran anknüpfend kann man dann später die auf Ingerenz beruhende Garantenstellung ( 212, 13, 22 StGB bzw. 211, 13, 22 StGB) durch schlichten Verweis bejahen. I. Fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB 1. Tatbestandsmäßigkeit a) S hat Körper- und Gesundheitsschäden erlitten, die den Erfolgskomponenten der Körperverletzungsmerkmale körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung entsprechen. b) A hat diese Schäden durch seine Fahrweise verursacht. c) Das erfolgsursächliche Verhalten des A war objektiv sorgfaltspflichtwidrig. A hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten, dadurch geriet er auf die linke Fahrbahnhälfte. Das alles ist seiner Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. d) Auf Grund der Sorgfaltspflichtwidrigkeit war der Unfall vorhersehbar. e) Der Unfall und damit die Verletzung der S wäre durch sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten vermeidbar gewesen. Daher ist der Verletzungserfolg dem handeln des A objektiv zuzurechnen. 1

2. Rechtswidrigkeit Die Tat des A war nicht gerechtfertigt. 3. Schuld Die objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit indiziert die subjektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem A die Erbringung der objektiv gebotenen Sorgfaltsleistung persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. A hat mit potentiellem Unrechtsbewusstsein gehandelt. Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. A hat schuldhaft gehandelt. 4. Ergebnis A hat sich aus 229 StGB strafbar gemacht. Die Stellung eines Strafantrags ist keine materiellstrafrechtliche Strafbarkeitsvoraussetzung, sondern Prozessvoraussetzung. II. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Die Kollision des von A gesteuerten Pkw mit dem Mofa der S ist ein Unfall im Straßenverkehr. b) A ist Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB. c) A hat sich vom Unfallort entfernt, indem er vom Unfallort 6 km wegfuhr. d) A hat weder die in 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschriebenen Feststellungsermöglichungspflichten noch die in 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschriebene Wartepflicht erfüllt. Der Gang zur Polizei am nächsten Tag ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insbesondere ist 142 Abs. 3 StGB hier überhaupt nicht anwendbar, weil dieser Absatz nur beschreibt, wie der Unfallbeteiligte die Pflicht zur nachträglichen Feststellungsermöglichung gem. 142 Abs. 2 StGB erfüllen kann. 2

2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich, 15 StGB. 3. Rechtswidrigkeit Die Tat war nicht gerechtfertigt. 4. Schuld A handelte schuldhaft. 5. Ergebnis A hat sich aus 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB strafbar gemacht. 142 Abs. 4 StGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich hier um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt. III. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, 212, 13, 22 StGB 1. Nichtvollendung Vollendeter Totschlag durch Unterlassen liegt nicht vor, weil S nicht verstorben ist. 2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung Versuchter Totschlag ist mit Strafe bedroht, weil Totschlag ein Verbrechen ist, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für den Totschlag durch Unterlassen, 13 StGB. 3. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand) a) Vorsatz A müsste den Vorsatz gehabt haben, eine Tat zu begehen, die alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags durch Unterlassen ( 212, 13 StGB) erfüllt. aa) Tod A hielt den Tod der S für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. A hatte also bedingten Vorsatz bzgl. des Todeserfolgs. 3

bb) Unterlassen A hatte den Vorsatz, nichts zu unternehmen, was geeignet wäre, den Tod der S zu verhindern. Wie der Sachverhalt zeigt, hatte der A Handlungsmöglichkeiten (z. B. Dorfbewohner anzusprechen, ein Telefon zu benutzen). cc) Zurechnungszusammenhang zwischen Tod und Unterlassen A nahm an, dass ohne von ihm eingeleitete Rettungsmaßnahmen der Tod der S eintreten kann. Er hielt es für möglich, dass er durch Rettungsmaßnahmen den Tod der S abwenden kann. dd) Garantenstellung A wusste, dass er durch eigenes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten die S in die gefährliche Lage die Gefahr des Todes gebracht hat. Er kannte daher die Tatsachen, aus denen nach h. M. eine Garantenstellung aus Ingerenz resultiert. R bewertete sein Vorverhalten selbst als Ordnungswidrigkeit. Also war ihm die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst. b) Entsprechung Auf die Entsprechungsklausel ( 13 Absatz 1 am Ende) kommt es nach h. M. bei dem reinen Verursachungsdelikt Totschlag nicht an. 4. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (Objektiver Tatbestand) Beim Versuch des Unterlassungsdelikts ist umstritten, wann das unmittelbare Ansetzen beginnt. a) Stellt man mit einer Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit ab, gelangte A in die Versuchszone bereits in dem Moment, als er die Verletzungen der S betrachtete und dennoch untätig blieb. b) Stellt man mit einer anderen Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der letzten Handlungs- und Erfolgsabwendungsmöglichkeit ab, ist eine eindeutige Grenzziehung nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht mitteilt, welche zeitliche Vorstellung A hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten hatte. Man darf aber wohl unterstellen, dass A nicht glaubte, am nächsten Tag werde noch eine Erfolgsabwendungschance bestehen. c) Die h. M. stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem sich eine deutliche Steigerung der Gefahr verbunden mit einem Ansteigen der zur Erfolgsabwendung notwendigen Anstrengungen zeigt. Dieser Zeitpunkt war nasch der Vorstellung des A hier schon erreicht, als er den Unfallort wieder verließ. A stellte sich vor, S sei lebensgefährlich verletzt. Also hatte er das Bild einer Gefahrenlage vor Augen, die sofortiges Eingreifen zur Abwendung des drohenden Todeserfolges erforderte. A hat also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. 4

5. Rechtswidrigkeit Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt. 6. Schuld A handelte schuldhaft. Es war ihm zuzumuten, z. B. einen Arzt herbeizurufen. 7. Ergebnis A hat sich aus 212, 13, 22 StGB strafbar gemacht. Die Textstelle in 212 Abs. 1 StGB ohne Mörder zu sein hat keine Bedeutung. IV. Versuchter Mord durch Unterlassen, 211, 13, 22 StGB 1. Nichtvollendung Vollendeter Mord durch Unterlassen liegt nicht vor, weil S nicht verstorben ist. 2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung Versuchter Mord ist mit Strafe bedroht, weil Mord ein Verbrechen ist, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für den Mord durch Unterlassen, 13 StGB. 3. Tatentschluss a) Vorsatz bzgl. Tötung durch Unterlassen A hatte Vorsatz bzgl. aller Voraussetzung einer objektiv tatbestandsmäßigen Tötung durch Unterlassen (s. o.). b) Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale A hatte keinen Vorsatz bzgl. eines objektiven Mordmerkmals (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichem Mittel). c) Subjektive Mordmerkmale aa) Verdeckungsabsicht (1) A wollte verhindern, dass sein unfallursächliches Fehlverhalten aufgedeckt und geahndet wird. Als Mittel zu dieser Verdeckung betrachtete er seine Entfernung vom Ort des Geschehens und damit die darin zwangsläufig enthaltene Untätigkeit bzgl. Abwendung des Todeserfolges. Also wollte er durch sein Unterlassen, welches nach seinem Vorsatz den Tod der S verursachen konnte, sein eigenes Fehlverhalten verdecken. Dass es ihm zur Ereichung 5

dieses Verdeckungserfolges nicht auf den Eintritt des Todes ankam, ist nach h. M. irrelevant. Ausreichend ist, dass das todesursächliche Verhalten Mittel zur Verdeckung der anderen Tat sein soll. (2) A stellte sich vor, sein zu verdeckendes Vorverhalten sei eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten im engeren Sinn. Der Mordtatbestand meint mit Straftat nur Vergehen und Verbrechen isd 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Die Fehlvorstellung des A hat zur Folge, dass sich die Verdeckungsabsicht nicht auf eine Straftat bezog. Nach h. M. ist es dabei egal, ob die Fehlvorstellung auf unrichtiger Wahrnehmung von Tatsachen oder auf unrichtiger rechtlicher Wertung beruht. A hat das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht nicht erfüllt. bb) Sonstige niedrige Beweggründe Die Absicht, eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken, kann ein niedrige Beweggrund sein. Erforderlich ist aber eine Gesamtwürdigung. Generell ist aber das Motiv, sich der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu entziehen und diesem Zweck sogar ein Menschenleben zu opfern, ein sittlich auf tiefster Stufe stehender Beweggrund. 4. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (Objektiver Tatbestand) Beim Versuch des Unterlassungsdelikts ist umstritten, wann das unmittelbare Ansetzen beginnt. a) Stellt man mit einer Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit ab, gelangte A in die Versuchszone bereits in dem Moment, als er die Verletzungen der S betrachtete und dennoch untätig blieb. b) Stellt man mit einer anderen Mindermeinung auf das Verstreichenlassen der letzten Handlungs- und Erfolgsabwendungsmöglichkeit ab, ist eine eindeutige Grenzziehung nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht mitteilt, welche zeitliche Vorstellung A hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten hatte. Man darf aber wohl unterstellen, dass A nicht glaubte, am nächsten Tag werde noch eine Erfolgsabwendungschance bestehen. c) Die h. M. stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem sich eine deutliche Steigerung der Gefahr verbunden mit einem Ansteigen der zur Erfolgsabwendung notwendigen Anstrengungen zeigt. Dieser Zeitpunkt war nasch der Vorstellung des A hier schon erreicht, als er den Unfallort wieder verließ. A stellte sich vor, S sei lebensgefährlich verletzt. Also hatte er das Bild einer Gefahrenlage vor Augen, die sofortiges Eingreifen zur Abwendung des drohenden Todeserfolges erforderte. A hat also unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. 5. Rechtswidrigkeit Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt. 6

6. Schuld A handelte schuldhaft. Es war ihm zuzumuten, z. B. einen Arzt herbeizurufen. 7. Ergebnis A hat sich aus 211, 13, 22 StGB strafbar gemacht. Das entgegengesetzte Ergebnis (Verneinung niedriger Beweggründe) ist vertretbar. Versuchter Totschlag durch Unterlassen wird dadurch verdrängt. V. Aussetzung, 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) S befand sich in hilfloser Lage, solange ihr nicht von Dorfbewohnern geholfen wurde. b) A hatte gegenüber S eine Beistandspflicht (Garantenstellung) aus Ingerenz. c) A hat die S im Stich gelassen. d) Fraglich ist, ob S in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes geraten ist. Das ist nach dem Sachverhalt eher zu verneinen. 2. Ergebnis A hat sich nicht aus 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. VI. Versuchte Aussetzung mit Todesfolge, 221 Abs. 3, 22 StGB 1. Nichtvollendung Die Tat ist nicht vollendet. 2. Gesetzliche Versuchsstrafdrohung Da Aussetzung mit Todesfolge ein Verbrechen ist, ist der Versuch mit Strafe bedroht. 3. Tatentschluss A hatte Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale des 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 7

Darüber hinaus hatte er auch bedingten Vorsatz bzgl. eines auf der Aussetzung (Imstichlassen) beruhenden Todeserfolgs. 4. Unmittelbares Ansetzen Ist gegeben auf Grund des Weggehens und der Untätigkeit. 5. Rechtswidrigkeit Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt. 6. Schuld A handelte schuldhaft. 7. Ergebnis A hat sich aus 221 Abs. 3, 22 StGB strafbar gemacht. Das Delikt tritt hinter 211, 13, 22 StGB zurück. VII. Unterlassene Hilfeleistung, 323 c StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Der Zusammenstoß zwischen A und S war ei Unglücksfall. b) Hilfeleistung war erforderlich. c) Hilfeleistung war dem A zumutbar. d) A hat die ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich, 15 StGB. 3. Rechtswidrigkeit Das Verhalten des A war nicht gerechtfertigt. 4. Schuld 8

Das Verhalten des A war schuldhaft. 5. Ergebnis A hat sich aus 323 c StGB strafbar gemacht. Das Delikt tritt hinter 211, 13, 22 StGB zurück. VIII. Konkurrenzen Fahrlässige Körperverletzung steht zu 142 Abs. 1 StGB und 211, 13, 22 StGB in Tatmehrheit ( 53 StGB). 142 Abs. 1 StGB und 211, 13, 22 StGB stehen in Tateinheit ( 52 StGB). 2. Abwandlung I. Vernehmung von B und C als Zeugen B und C sind Zeugen bzgl. der Befragung des A und vor allem bzgl. der Angaben, die A bei der Befragung gemacht hat. Die Vernehmung von B und C ist zulässig, sofern kein Beweisverbot besteht. Hie könnte bzgl. der Angaben, die A bei der Befragung machte, ein Beweisverbot (Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot) bestehen. Grund für ein Beweisverbot könnte ein Belehrungsmangel sein. B und C hatten den A gem. 55 StPO belehrt. Diese Belehrung war korrekt, wenn es sich um eine Zeugenvernehmung gehandelt hat. Hingegen war die Belehrung fehlerhaft, wenn A nicht Zeuge, sondern Beschuldigter war. Dann wäre die Vernehmung eine Beschuldigtenvernehmung gewesen. Gem. 163 a Abs. 4 StPO ivm 136 StPO hätte A dann anders belehrt werden müssen. Insbesondere hätte er darauf hingewiesen werden müssen, das ihm zur Sache ein umfassendes Schweigerecht zusteht. B und C haben den A nicht als Beschuldigten behandelt, sondern ihn als zeugen behandelt. Zum Beschuldigten wird ein Verdächtiger nicht von selbst, sondern auf Grund eines Inkulpationsaktes der Strafverfolgungsbehörden. An einem solchen fehlt es hier seitens B und C. Allerdings darf eine Inkulpation nicht willkürlich zurückgehalten werden. Wenn auf Grund der Verdachtslage eine Beschuldigtenstellung ( 152 StPO) begründet werden kann und die Strafverfolgungsbehörde nicht nach 153 ff StPO von einer Verfolgung absehen will, muss sie den Verdächtigen zum Beschuldigten machen und ihn so vernehmen. Eine Umgehung der Beschuldigtenrechte durch Aufrechterhaltung der formalen Zeugenposition ist verfahrensrechtswidrig. 9

Ausführlich dazu BGHSt 51, 367 ff., insb. S. 371 ff. Hier war spätestens nach den unglaubhaften Angaben des A über den Grund seiner Anwesenheit am Unfallort der Verdacht gegen A stark genug, um ihn als Beschuldigten zu verfolgen. Eine weitere Vernehmung als Zeuge war nicht mehr zulässig. B und C hätten den A als Beschuldigten behandeln, vernehmen und belehren müssen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Beschuldigtenvernehmung begründet die Unverwertbarkeit der Angaben, die A auf Grund des Belehrungsmangels gemacht hat. Deshalb dürfen B und C darüber in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen vernommen werden. II. Vernehmung des E als Zeugen E ist Zeuge bzgl. der Vernehmung des A und der dabei von A gemachten Angaben. Die Vernehmung des E ist zulässig, sofern kein Beweisverbot besteht. Ein Beweisverbot könnte bestehen, weil E den A fehlerhaft belehrt haben könnte. Zwar hat E den A als Beschuldigten über sein Schweigerecht belehrt, 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Er hätte ihn aber auch darüber informieren müssen, dass die gegenüber B und C gemachten Angaben unverwertbar sind ( qualifizierte Belehrung ). E hat den A nur einfach belehrt. Dazu BGHSt 51, 367 (376) und BGHSt 52, 11 (23 f.) Der Belehrungsmangel führt zur Unverwertbarkeit der Angaben, die A gegenüber E gemacht hat. Daher darf E in der Hauptverhandlung nicht über den Inhalt der Aussage des A als Zeuge vernommen werden. 10