Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1



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Transkript:

Bildungsfinanzen Stand: 10.02.2015 Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1 (Jahreserhebung ab Berichtsjahr 2006, EVAS 21371) A Hintergrund Der Ausschuss für die Hochschulstatistik hat in seiner Sitzung im November 2011 beschlossen, die Fachserie Monetäre hochschulstatistische Kennzahlen dahin gehend zu revidieren, dass die Kennzahlen zwischen Ländern und Hochschulen besser vergleichbar sind. Das bedeutet insbesondere für einen Vergleich auf Ebene der Lehr- und Forschungsbereiche, dass die Angaben der Hochschulen zur internen Leistungsverrechnung deutlich in Erscheinung treten, da die Ausgaben je Studierenden in Zukunft die lehr- und forschungsbezogenen Ausgaben der Zentralen Einrichtungen enthalten werden. Damit sollten die sich aus der unterschiedlichen Hochschulorganisation ergebenden Disparitäten weitestgehend behoben sein. Die Hochschulen ordnen ihre Ausgaben und Einnahmen (bzw. Aufwendungen und Erträge) in sehr unterschiedlichem Umfang den LuF-Bereichen zu. Zentrale Einrichtungen werden in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen. Deshalb ist die Umlage der Ausgaben bzw. Aufwendungen derjenigen Zentralen Einrichtungen, die der Forschung und Lehre dienen, auf die LuF-Bereiche erforderlich. Die Umlage erfolgt nur für die Ausgaben der Zentralen Einrichtungen, die Forschung und Lehre dienen, das heißt, die Lehr- und Forschungsbereiche 870 bis 930. Da die LuF-Bereiche 940 bis 960 keinen direkten Bezug zu den Lehr- und Forschungsaufgaben haben, sollen deren Ausgaben nicht umgelegt werden. In der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) und des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) 2 ist eine Berücksichtigung der Internen Leistungsbeziehungen für die Lieferung der Daten zu den Finanzen der Hochschulen ab Berichtsjahr 2006 explizit vorgesehen. 1 2 Basierend auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Interne Leistungsverrechnung und Gebäudemanagement des Arbeitskreises Weiterentwicklung Hochschulfinanzstatistik, der Arbeitsgruppe Neukonzeption der monetären hochschulstatistischen Kennzahlen und des Ausschusses für die Hochschulstatistik. Hochschulstatistikgesetz (HStatG) vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, sowie das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. Destatis H203 Seite 1

B Grundsätze 1. Das System der Leistungsverrechnung soll möglichst einfach gestaltet werden. Die Leistungsverrechnung bezieht sich nur auf die Umlage der Ausgaben bzw. Aufwendungen der Zentralen Einrichtungen (LuF-Bereiche 870-930 der Fächergruppe 15) auf die Lehr- und Forschungsbereiche der Fächergruppen 01 bis 09 (siehe Übersicht 1). Eine umfassende und vollständige Verrechnung aller wechselseitigen Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen LuF-Bereichen wird derzeit nicht angestrebt. 2. Zuständig für die Leistungsverrechnung sind die Hochschulen selbst, da nur sie über die Informationen verfügen, die für die Verrechnung benötigt werden. Die Hochschulen führen die Verrechnung eigenständig durch. 3. Die Leistungsverrechnung sollte soweit wie möglich der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch die einzelnen LuF-Bereiche entsprechen. Soweit verfügbar können die bereits existierenden Systeme zur Kosten- und Leistungsrechnung Anwendung finden. 4. Existiert keine Kosten- und Leistungsrechnung und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme der Leistungen Zentraler Einrichtungen, sollte eine pauschale Umlage auf Basis von Schlüsseln erfolgen, wie weiter unten beschrieben (siehe Abschnitt C). 5. Bei den Hochschulkliniken kann auf eine Interne Leistungsverrechnung verzichtet werden, da Analysen nicht auf Ebene der LuF-Bereiche, sondern nur auf Fächergruppenebene durchgeführt werden 6. Im Erhebungsbogen wird bei den Ausgaben bzw. Aufwendungen der LuF-Bereiche und der Zentralen Einrichtungen neben den tatsächlichen Ausgaben bzw. Aufwendungen nach Ausgabe- bzw. Aufwandsarten die Spalte Interne Leistungen ergänzt, so dass die Ausgaben bzw. Aufwendungen vor Umverteilung sichtbar bleiben: a) Die Angaben zu den bezogenen Internen Leistungen der LuF-Bereiche sollen bei dem empfangenden LuF-Bereich unter Interne Leistungen ausgewiesen und mit einem positiven Vorzeichen versehen werden. Zu berücksichtigen sind nur Leistungen, die von den Zentralen Einrichtungen 870-930 (und auch nicht von anderen LuF-Bereichen) bezogen werden. b) Die Angaben zu den erbrachten Internen Leistungen der Zentralen Einrichtungen werden bei den jeweiligen Zentralen Einrichtungen unter Interne Leistungen ausgewiesen und mit einem negativen Vorzeichen kenntlich gemacht. Jede interne Leistung wird an zwei Positionen berücksichtigt: a) als bezogene Leistung des empfangenden Luf-Bereichs und b) als erbrachte Leistung der abgebenden Zentralen Einrichtung. Deshalb müssen sich die positiven und negativen Beträge zu den Internen Leistungen für die Hochschule insgesamt ausgleichen (logische Kontrolle: Summe der Spalte Interne Leistungen = Null). Destatis H203 Seite 2

Übersicht 1: Zentrale Einrichtungen Folgende Bereiche der Zentralen Einrichtungen sind umzulegen (vgl. Schlüsselverzeichnis der Fächergruppen, LuF-Bereiche: 870 Hochschule insgesamt 880 Zentrale Hochschulverwaltung 890 Zentral verwaltete Hörsäle und Lehrräume 900 Zentralbibliothek 910 Hochschulrechenzentrum 920 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen 930 Zentrale Betriebs- und Versorgungseinrichtungen Folgende Bereiche der Zentralen Einrichtungen sind nicht umzulegen (vgl Schlüsselverzeichnis der Fächergruppen, LuF-Bereiche): 940 Soziale Einrichtungen 950 Übrige Ausbildungseinrichtungen 960 Mit der Hochschule verbundene sowie hochschulfremde Einrichtungen Destatis H203 Seite 3

C Umlageverfahren Existiert keine Kosten- und Leistungsrechnung und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme der Leistungen Zentraler Einrichtungen, sollte eine pauschale Umlage auf Basis von Schlüsseln erfolgen. Umzulegen sind nur Ausgaben der Zentralen Einrichtungen, die dem Hochschulauftrag entsprechen, d. h. die Bereiche 870-930 (siehe Übersicht 1). Falls die Hochschule nicht zwischen Ausgaben innerhalb und außerhalb des Hochschulauftrags unterscheiden kann, so sind von den Gesamtausgaben der Zentralen Einrichtungen die auf die Bereiche 940-960 entfallenden Verwaltungseinnahmen abzuziehen und die verbleibenden Ausgaben auf die Lehr- und Forschungsbereiche umzulegen. Wissenschaftliches Personal einschließlich Drittmittelpersonal nach LuF-Bereichen in Vollzeitäquivalenten (Hochschulpersonalstatistik) Studierende, umgeschlüsselt auf LuF-Bereiche (Studierendenstatistik) Das Statistische Bundesamt stellt für jedes Land und jede Hochschule eine Tabelle mit Beschäftigten- und Studierendenzahlen sowie mit aus diesen Daten berechneten Umlageschlüsseln S i für jeden an einer Hochschule existierenden LuF-Bereich zur Verfügung. Gemäß der Berechnungsformel (siehe Übersicht 2) werden die Ausgaben/Aufwendungen je zur Hälfte nach dem Anteil der Studierenden und des wissenschaftlichen Personals auf die Lehr- und Forschungsbereiche umverteilt. Hinweis: Die Beschäftigten- und Studierendendaten beziehen sich auf das Vorjahr (Stand November t-1 des Berichtsjahres t). Falls aktuellere Daten von Hochschulseite gewünscht werden, können die Statistischen Landesämter der Hochschule die Kontaktpersonen, die das Hochschulpersonal bzw. die Studierenden melden, nennen. Destatis H203 Seite 4

Übersicht 2: Umlageverfahren auf Basis der Schlüssel der Hochschulstatistik Umlageschlüssel S i für LuF-Bereich i: S i = 0,5* ( Beschäftigte (VZÄ) LuF-Bereich i n Σ Beschäftigte (VZÄ) LuF-Bereich i i=1 + Studierende LuF-Bereich i n Σ Studierende LuF-Bereich i i=1 ) Hinweis 1: Hinweis 2: Die Interne Leistungsverrechnung gibt wichtige Hinweise zur Kohärenz der Hochschulstatistik. So sollten für LuF-Bereiche, denen Finanzen zugeordnet wurden, auch Personal- sowie Studierendennachweise und umgekehrt durchgeführt werden. Studierende lassen sich im Bereich der Human- und Veterinärmedizin grundsätzlich nicht einzeln nach LuF-Bereichen (z.b. im Bereich der vorklinischen Medizin) zuordnen. Die Verrechnungsbeträge sollten deshalb insgesamt den LuF-Bereichen 440 Humanmedizin allgemein 540 Veterinärmedizin allgemein zugeordnet werden. Hinweis 3: Ergeben sich für einen LuF-Bereich, dem keine Finanzdaten zugeordnet wurden, Beträge im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung, so sollte die Hochschule gebeten werden, die Zuordnung der Finanzdaten zu prüfen. Ersatzweise wird dieser LuF- Bereich einem verwandten LuF-Bereich zugeordnet, für den Finanzdaten geliefert wurden. Gerne beantworten wir Ihre Rückfragen unter bildungsausgaben@destatis.de bzw. Tel.: 0611 75 4135. Destatis H203 Seite 5