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Telefon: 0 233-48219 Telefax: 0 233-48730 Sozialreferat Seite 1 von 9 Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1 Höhe der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anhebung/Aufstockung der Regelsätze zum 01.01.2019 Neuerlass der Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung) Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 13160 2 Anlagen Beschluss des Sozialausschusses vom 22.11.2018 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin 1. Ausgangslage Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. oder 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dabei werden von der Landeshauptstadt München im Rahmen der Sozialhilfeberechnung höhere Regelsätze berücksichtigt als die von der Bundesregierung bundeseinheitlich festgesetzten Regelsätze. Die abweichende Regelsatzfestsetzung beruht auf einem wissenschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2012, nach dem die Lebenshaltungskosten in München höher sind als in der restlichen Bundesrepublik. Zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums war und ist es daher notwendig, die Regelsätze anzuheben. Dies geschieht im 3. Kapitel SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Erlass einer Regelsatzfestsetzungsverordnung und im 4. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch aufstockende Leistungen bis zur gleichen Höhe. 2. Aufstockung des Regelsatzes Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019" (RBSFV 2019) hat am 19.09.2018 das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfs-stufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 01.01.2019 angepasst.

Seite 2 von 9 Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmerin / je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017. Die Fortschreibung der Regelsätze orientiert sich an der Preis- und Lohnentwicklung der Vorjahre und beträgt in diesem Jahr 2,02 Prozent. Der bundeseinheitliche Regelsatz (RS) in Regelbedarfsstufe (RBS) 1 erhöht sich dadurch von bisher 416,00 Euro auf 424,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2019 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes in unterschiedlichem Umfang ergibt: Regelbedarfsstufe 1 (Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht RBS 2 gilt) Regelbedarfsstufe 2 (Erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder einem Lebenspartner oder in einer ähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt) Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung wohnt) Regelbedarfsstufe 4 (14 bis 17 Jahre) Regelbedarfsstufe 5 (6 bis 13 Jahre) Regelbedarfsstufe 6 (0 bis 5 Jahre) RS Bund (bis 31.12.2018) RS Bund (ab 01.01.2019) Steigerung Betrag Prozent 416.00 424,00 8.00 1.92 374.00 382.00 8.00 2.14 332.00 339.00 7.00 2.11 316.00 322.00 6.00 1.89 296.00 302.00 6.00 2.03 240.00 245.00 5.00 2,08 3. Anhebung des Regelsatzes im 3. Kapitel SGB XII Da die bundesweiten Regelsätze nicht ausreichend sind, um in München die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken, werden sie nach 29 Abs. 3 SGB XII i.v.m. 98 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) weiterhin abweichend festgesetzt.

Seite 3 von 9 Die Regelsätze im Rahmen der Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII werden analog der Prozentwerte der Bundesregelung angehoben. Für die Regelbedarfsstufe (RBS) 1 ergibt sich somit statt 437,00 ein Betrag von 445,00. Der nachfolgenden Tabelle sind die neuen Regelsätze zu entnehmen. Die Beträge werden, wie bei Regelbedarfs-Berechnungen vorgesehen, kaufmännisch gerundet. RS München (bis 31.12.2018) Steigerung Prozent Betrag RS München (ab 01.01.2019) Regelbedarfsstufe 1 437,00 (21,00 ) 1.92 8.00 445,00 (21,00 ) Regelbedarfsstufe 2 393,00 (19,00 ) 2.14 8.00 401,00 (19,00 ) Regelbedarfsstufe 3 348,00 (16,00 ) 2.11 7.00 355,00 (16,00 ) Regelbedarfsstufe 4 331,00 (15,00 ) 1.89 6,00 337,00 (15,00 ) Regelbedarfsstufe 5 308,00 (12,00 ) 2.03 6.00 314,00 (12,00 ) Regelbedarfsstufe 6 250,00 (10,00 ) 2.08 5.00 255,00 (10,00 ) Die derzeit geltende Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung), muss zum 31.12.2018 aufge-hoben und eine aktualisierte Fassung für den Zeitraum ab 01.01.2019 in der Vollver-sammlung vom 27.11.2018 beschlossen werden. 4. Aufstockung des Regelsatzes im 4. Kapitel SGB XII Die gesetzlichen Vorgaben für das 4. Kapitel SGB XII sehen eine kommunal spezifische, abweichende Festsetzung der Regelsätze nicht vor. Um auch für diesen Personenkreis die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sicherzustellen, wird der für die Leistungen im 3. Kapitel SGB XII gesetzlich festgelegte Regelbedarf für die Berechtigten von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in gleicher Höhe aufgestockt ( 29 Abs. 3 SGB XII i.v.m. 98 Abs. 2 Satz 2 AVSG). RS München (davon Aufstockung) bis 31.12.2018 Erhöhung RS Bund RS München (davon Aufstockung) ab 01.01.2019 Regelbedarfsstufe 1 437,00 (21,00 ) 8.00 445,00 (21,00 ) Regelbedarfsstufe 2 393,00 (19,00 ) 8.00 401,00 (19,00 ) Regelbedarfsstufe 3 348,00 (16,00 ) 7.00 355,00 (16,00 ) Regelbedarfsstufe 4 331,00 (15,00 ) 6.00 337,00 (15,00 ) Regelbedarfsstufe 5 308,00 (12,00 ) 6.00 314,00 (12,00 ) Regelbedarfsstufe 6 250,00 (10,00 ) 5,00 255,00 (10,00 )

Seite 4 von 9 Die Aufstockungsbeträge bleiben unverändert. 5. Berechnung der Kosten 5.1 3. Kapitel SGB XII RS alt RS neu Differenz Personen Monat RBS 1 437,00 445,00 8,00 2.424 19.392,00 RBS 2 393,00 401,00 8,00 104 832,00 20.224,00 Mehrkosten 2019 (20.224,00 x 12) 242.688,00 Bei der Personenzahl wird der Berechnung das prognostizierte Jahresmittel 2019 zugrunde gelegt. Auf die Darstellung der weiteren Regelbedarfsstufen 3 bis 6 wird wegen der geringen Zahl der Betroffenen verzichtet, da sie zu vernachlässigen sind. 5.2 4. Kapitel SGB XII RS alt RS neu Differenz Personen Monat RBS 1 437,00 445,00 8,00 18503 148.024,00 RBS 2 393,00 401,00 8,00 1845 14.760,00 162.784,00 Mehrkosten 2019 (162.784,00 x 12) 1.953.408,00 Bei der Personenzahl wird der Berechnung das prognostizierte Jahresmittel 2019 zugrunde gelegt. Auf die Darstellung der weiteren Regelbedarfsstufen 3 bis 6 wird wegen der geringen Zahl der Betroffenen verzichtet, da sie zu vernachlässigen sind. Die Transferausweitung in Höhe der gesetzlichen Anhebung des Regelsatzes wird in voller Höhe vom Bund erstattet. Die Aufstockungsbeträge bleiben gleich. Es entsteht damit für das Jahr 2019 kein Netto-Mehraufwand für die Landeshauptstadt München.

Seite 5 von 9 6. Kosten und Finanzierung 6.1 Zahlungswirksame Kosten im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit Summe zahlungswirksame Kosten 2.196.096 davon: Personalauszahlungen (Zeile 9)* Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen (Zeile 11)** Transferauszahlungen (Zeile 12) 2.196.096 Sonstige Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit (Zeile 13) Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen (Zeile 14) Nachrichtlich Vollzeitäquivalente dauerhaft einmalig befristet Die nicht zahlungswirksamen Kosten (wie z. B. interne Leistungsverrechnung, Steuerungsumlage, kalkulatorische Kosten ) können in den meisten Fällen nicht beziffert werden. * Bei Besetzung von Stellen mit einem Beamten/einer Beamtin entsteht im Ergebnishaushalt zusätzlich zu den Personalauszahlungen noch ein Aufwand für Pensions- und Beihilferückstellungen in Höhe von etwa 40 Prozent des Jahresmittelbetrages. ** ohne arbeitsplatzbezogene IT-Kosten

Seite 6 von 9 6.2 Erlöse und Einzahlungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit Erlöse 1.953.408,00 Summe der zahlungswirksamen Erlöse 1.953.408,00 davon: Zuwendungen und allgemeine Umlagen (Zeile 2) Sonstige Transfereinzahlungen (Zeile 3) 1.953.408,00 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte (Zeile 4) Privatrechtliche Leistungsentgelte (Zeile 5) Kostenerstattungen und Kostenumlagen (Zeile 6) Sonstige Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 7) Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen (Zeile 8) dauerhaft einmalig befristet 6.4 Messung des nicht monitären Nutzens durch Kennzahlen bzw. Indikatoren Die Maßnahme ist zwingend erforderlich, da sie im beantragten Umfang gesetzlich vorgeschrieben ist. Darüberhinaus gleicht die Landeshauptstadt München die unzureichende Bedarfsbemessung über die Aufstockung der Regelsätze aus. 6.3 Finanzierung Die Finanzierung kann weder durch Einsparungen noch aus dem eigenen Referatsbudget erfolgen. Diese Beschlussvorlage kann erst am 22.11.2018 in den Sozialausschuss eingebracht werden. Die Anhebung der Regelbedarfe ist abhängig von der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019), die erst am 19.09.2018 das Kabinett passierte. Aufgrund der Vorlaufzeiten konnte die Beschlussvorlage nicht am 18.10.2018 eingebracht werden. Die beantragte Ausweitung weicht in der Netto-Betrachtung um 32.688 Euro von den Festlegungen für das Sozialreferat im Eckdatenbeschluss für den Haushalt 2019 (siehe Nr. 1 der Liste der geplanten Beschlüsse des Sozialreferats) ab, weil zum Zeitpunkt der Meldung von einer etwas geringeren Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher im Jahresdurchschnitt und von einer

Seite 7 von 9 geringeren Regelsatzerhöhung durch den Bund ausgegangen wurde. Die Kalkulation erfolgte auf Basis bisheriger Erfahrungswerte, doch ist die Entwicklung der Leistungsbezieherzahlen nicht beeinflussbar. Die Erhöhung der Regelbedarfe erfolgte in diesem Jahr um bis zu 0,5 Prozentpunkte höher als noch im vergangenen Jahr. Eine Kompensation wird nicht explizit vorgeschlagen, erfahrungsgemäß gleichen sich die hier entstehenden Mehrausgaben durch leicht geringere Ausgaben in anderen Positionen des Transferbereichs jedoch aus. Die zusätzlich benötigten Auszahlungsmittel sollen nach positiver Beschlussfassung im Haushaltsplan 2019 aufgenommen werden, damit die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2019 durchgeführt werden kann. 7. Abrechnung der Kosten für Grundsicherungsleistungen mit dem Bund Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung erstattet der Bund 100 % der Transferleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausgenommen sind die Aufstockungszahlungen zum Regelsatz, die nicht in das Erstattungsverfahren nach 46 a SGB XII einbezogen werden können. Die Anmeldung der Erstattungsbeträge erfolgt zu festgelegten Terminen vierteljährlich über das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Abstimmung mit anderen Referaten und Stellen Die Sitzungsvorlage ist mit der Stadtkämmerei abgestimmt. Die Stellungnahme der Stadtkämmerei ist in Anlage 2 beigefügt. Die Verordnung ist mit der Rechtsabteilung des Direktoriums hinsichtlich der von dort zu vertretenden formellen Belange abgestimmt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Müller, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Utz, der Stadtkämmerei, dem Direktorium-Rechtsabteilung, der Frauengleichstellungsstelle, dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit, dem Seniorenbeirat, dem Migrationsbeirat, dem Behindertenbeauftragten und dem Behindertenbeirat ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

Seite 8 von 9 II. Antrag der Referentin 1. Vom Vortrag der Referentin zur notwendigen Erhöhung der Regelsätze im SGB XII ab 01.01.2019 wird Kenntnis genommen. 2. Die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung), wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 3. Der in Ziffer 4 dargestellten freiwilligen Aufstockung der Regelsätze im 4. Kapitel SGB XII wird weiterhin zugestimmt. 4. Das Sozialreferat wird beauftragt, die dauerhaft erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2019 bei der Stadtkämmerei anzumelden. Das Produktkostenbudget erhöht sich um 2.196.096,00, diese sind in voller Höhe zahlungswirksam (Finanzpositionen 4101.730.5000.7, 4101.735.0000.1, 4101.739.1000.2, 4101.740.0000.1, 4151.735.0000.0, 4151.740.0000.0, 4152.735.0000.9, 4152.740.0000.9). Ebenso wird das Sozialreferat beauftragt, die zahlungswirksamen Erlöse ab dem Jahr 2019 i.h.v. 1.953.408,00 dauerhaft im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanaufstellungsverfahrens zusätzlich anzumelden (Finanzpositionen 4151.192.1000.3, 4152.192.1000.2) 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Dorothee Schiwy

Seite 9 von 9 IV. Bürgermeisterin Abdruck von I. mit III. über D-II-V/SP an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an die Stadtkämmerei, HA II/11 an die Stadtkämmerei, HA II/12 an das Revisionsamt an das Direktorium-Rechtsabteilung (3-fach) z.k. Berufsm. Stadträtin V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Sozialreferat, S-III-MI/IK An das Sozialreferat, S-GL-F (2x) An das Sozialreferat, S-GL-P/LG An das Sozialreferat, S-GL-dIKA An den Behindertenbeauftragten An den Behindertenbeirat An den Seniorenbeirat An die Frauengleichstellungsstelle An den Migrationsbeirat z.k. Am I.A.