Kinderschutz. Gelingende Kooperation trotz medizinischer Schweigepflicht. Lingen/Ems, 9. März 2016 Prof. Dr. Brigitta Goldberg

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D e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o

Transkript:

Kinderschutz Gelingende Kooperation trotz medizinischer Schweigepflicht Lingen/Ems, 9. März 2016

Gliederung Grundlagen des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte im Kinderschutz und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen Handlungsabläufe im Kinderschutz Jugendhilfe ( 8a SGB VIII) Berufsgeheimnisträger ( 4 KKG) 2

Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz (= 1 Abs. 2 SGB VIII und 1 Abs. 2 KKG) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen KKG = obliegende Gesetz zur Kooperation Pflicht. Über und Information ihre Betätigung im Kinderschutz (seit 1.1.2012 durch BKiSchG) wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII = 8. Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe ( KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz ) Eltern Kind Kindeswohl Staat 3

Rahmenbedingungen Eltern Elternrecht Hilfsangebote Freiwilligkeit und Autonomie Prävention Kind Kindeswohl Schutzanforderungen Kontrolle der Eltern, Zwang Intervention Ungerechtfertigte Eingriffe in das Elternrecht Verlust von Vertrauen, keine Annahme weiterer Hilfsangebote Schadensersatzpflicht? Ungenügende Berücksichtigung des Kinderschutzes Schädigung des Kindes Strafbarkeit? 4

Kinderschutz in der Entwicklung bis 2005 Jugendamt und Familiengericht Prävention Intervention Hilfen zur Erziehung Inobhutnahme Sorgerechtliche Maßnahmen gegen die Eltern 2005 Qualifizierung des Schutzauftrags des Jugendamtes Einbeziehung der freien Jugendhilfe (KICK 8a SGB VIII) 5

Kinderschutz in der Entwicklung ab 2006 Soziale Frühwarnsysteme Frühe Hilfen NZFH = Nationales Zentrum frühe Hilfen 2008 Überarbeitung Kinderrichtlinie für Ärztinnen/Ärzte durch G-BA Veränderungen im familiengerichtlichen Verfahren ( Verantwortungsgemeinschaft ) 6

Kinderschutz in der Entwicklung seit 2007 2008/2009 2010-2011 Inkrafttreten verschiedener Landesgesetze Erster Anlauf für BKiSchG Arbeit am neuen BKiSchG 1.1.2012 Inkrafttreten BKiSchG Betonung der Prävention Aktiver Schutz, Frühe Hilfen Netzwerke: Viele Berufsgruppen 8

BKiSchG (Art. 1) Das KKG Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebot in Fragen der Kindesentwicklung 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 9

Gliederung Grundlagen des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte im Kinderschutz und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen Handlungsabläufe im Kinderschutz Jugendhilfe ( 8a SGB VIII) Berufsgeheimnisträger ( 4 KKG) 13

Beteiligte im Kinderschutz Netzwerk nach 3 Abs. 2 KKG Familienbildungsstätten Jugendamt Frühförderstellen freie Jugendhilfe Familiengericht Sozialpädiatrische Zentren Schwangerschafts- (konflikt)beratung Gesundheitsamt Krankenhäuser Heilberufe Müttergenesung Arbeitsagentur Sozialamt Polizei/ Ordnungsamt Schulen Gemeinsame Servicestellen Einrichtungen/Dienste Gewaltschutz Einrichtungen/Dienste Sozialhilfe (SGB XII) Beratungsstellen soziale Probleme 14

Beispielsfälle Eine Krankenschwester einer Entbindungsstation beobachtet große Unsicherheit und Überforderung einer gerade 18 Jahre alten Mutter im Umgang mit ihrem neugeborenen Säugling. Eine Familienhebamme sieht beim Ausziehen eines Kindes zahlreiche blaue Flecken am Rücken. Eine Ärztin stellt bei einer U-Untersuchung eine Vielzahl von kreisförmigen, knapp 1 cm großen Verbrennungen auf den Oberarmen eines Kindes fest. Ein Logopäde bemerkt, dass das von ihm behandelte Kind nach Umgangskontakten mit dem Vater (zu dem es bislang ein überaus liebevolles Verhältnis gab) äußerst verängstigt ist. 15

Beispielsfälle Ein Kind vertraut dem Leiter einer Offenen Ganztagsschule (oder dem Beratungslehrer seiner Schule) an, dass seine Tante ihn sexuell bedränge. Die Sozialarbeiterin in einem Frauenhaus sorgt sich um die Kinder einer Frau, die mit ihren Kindern in die Wohnung des gewalttätigen Lebensgefährten zurückkehren möchte. Ein Erzieher des Kindergartens beobachtet, dass ein Kind sehr unregelmäßig die Einrichtung besucht, fast nie Essen für die Frühstückspause mitbringt und häufig für das Wetter unangemessene Kleidung trägt. Der alleinerziehende Vater erscheint mehrfach alkoholisiert. Eine Psychologin einer Beratungsstelle sieht, dass ein Kind auffällig sexualisierte Motive malt. 16

Rahmenbedingungen Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger (Überblick) 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen Berufsgeheimnisträger (s. Aufzählung!) fremdes Geheimnis anvertraut/sonst bekannt geworden vorsätzlich offenbaren unbefugt Offenbarungsbefugnisse (dann erlaubt): Schweigepflichtsentbindung rechtfertigender Notstand, 34 gesetzliche Pflichten berufsspezifische Pflichten (u.a. Kinderschutz) 17

Strafrechtliche Schweigepflicht Verpflichtete Personen 203 Absatz 1 StGB: u.a. Nr. 1: ÄrztInnen, Angehörige von Heilberufen Nr. 2: BerufspsychologInnen... Nr. 3: RechtsanwältInnen... Nr. 4: Ehe-, Familien-, Erziehungs-, JugendberaterInnen und SuchtberaterInnen in anerkannten Beratungsstellen Nr. 4a: Schwangerschafts(konflikt)beraterInnen Nr. 5: staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen 203 Absatz 2 StGB: u.a. Amtsträger 18

Strafrechtliche Schweigepflicht Tathandlung Offenbaren eines (ggf. anvertrauten) fremden Geheimnisses fremdes Geheimnis: Jede Tatsache aus dem persönlichen Lebensbereich, die nur dem Einzelnen selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung die/der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. anvertraut oder sonst bekannt geworden: anvertraut: In dem Vertrauen mitgeteilt, dass darüber Schweigen bewahrt wird und kein anderer davon Kenntnis erlangt. vorsätzliches Offenbaren: einem anderen mitteilen oder sonst zur Kenntnis bringen bewusst oder billigend in Kauf nehmend unbefugt ausgeschlossen bei Offenbarungsbefugnis Strafantrag des Verletzten ( 205 Abs. 1 StGB) 19

Strafrechtliche Schweigepflicht Offenbarungsbefugnisse 1. Einwilligung 2. Rechtfertigender Notstand 3. Gesetzliche Offenbarungspflichten 4. Berufsspezifische Offenbarungspflichten 20

Strafrechtliche Schweigepflicht Offenbarungsbefugnisse 1. Einwilligung: ausdrückliche Einwilligung Schweigepflichtsentbindung durch die/den Betroffenen Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nicht erst ab 18!) stillschweigende Einwilligung aus dem Verhalten der KlientIn ist eine Einwilligung abzuleiten nicht automatisch anzunehmen für Gespräche mit KollegInnen möglichst anonymisiert! mutmaßliche Einwilligung Betroffener ist nicht erreichbar oder nicht zu einer Einwilligung in der Lage (z.b. wegen Bewusstlosigkeit) kann nach Abwägung der Interessen davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung erteilt würde? 21

Strafrechtliche Schweigepflicht Offenbarungsbefugnisse 2. Rechtfertigender Notstand, 34 StGB: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr insbes. für Leben, Leib, Freiheit Weitergabe des Geheimnisses zur Abwendung dieser Gefahr Abwägung der widerstreitenden Interessen: beeinträchtigtes Rechtsgut 203 StGB informationelle Selbstbestimmung der KlientIn funktionaler Schutz der Vertraulichkeit Grad der drohenden Gefahren für geschütztes Rechtsgut hier Kindeswohlgefährdung geschütztes Interesse überwiegt das beeinträchtigte wesentlich Geheimnisbruch ist erforderlich zur Abwendung der Gefahr 22

Strafrechtliche Schweigepflicht Offenbarungsbefugnisse 3. Gesetzliche Offenbarungspflichten: insbes. 138 StGB: Anzeigepflicht bei bestimmten geplanten schweren Straftaten nur bezogen auf die genannten schweren Straftaten (keine Anzeigepflicht bei Kindesmisshandlung und Missbrauch) nicht bei zurückliegenden Taten (außer bei Wiederholungsgefahr) 323c StGB / 13 StGB: Hilfeleistung in Not bei Garantenstellung für das Wohl einer Person Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) nach Abwägung mit Rechten der Kinder/Jugendlichen Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren usw. (z.b. Mitteilungen an Ausländerbehörden, nach Infektionsschutzgesetz) 24

Strafrechtliche Schweigepflicht Offenbarungsbefugnisse 4. Berufsspezifische Offenbarungspflichten: bei Kindeswohlgefährdung Jugendhilfe hinsichtlich Kindeswohlgefährdungen Info an FamG/JAmt, 8a SGB VIII ASD: Abs. 1-3 und Abs. 5 Einrichtungen/Dienste der Jugendhilfe: Abs. 4 Berufsgeheimnisträger hinsichtlich Kindeswohlgefährdungen Info an JAmt, 4 KKG SozialarbeiterInnen außerhalb der Jugendhilfe z.b. Frauenhaus, Drogenhilfe, Krankenhaus, Hilfe für psychisch kranke Eltern LehrerInnen, Heilberufe (ÄrztInnen, Hebammen...) zudem z.b. Straffälligenhilfe Bewährungshilfe; Führungsaufsicht; Jugendgerichtshilfe; Therapie statt Strafe 30

Beteiligte im Kinderschutz Institution/Berufsgruppe im staatlichen Wächteramt Rechtliche Grundlage Jugendhilfe Prävention(z.B. Beratung, Leistungsangebotewie Hilfen zur Erziehung = HzE) und Intervention(Mitteilung an Jugendamt, an Familiengericht; Inobhutnahme) SGB VIII Jugendamt(insbes. ASD) 8a Abs. 1 Einrichtungen und Dienste 8a Abs. 4 Familiengericht SorgerechtlicheMaßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten Sonstige Berufsgruppen Prävention(z.B. durch Frühe Hilfen, Beratung, Information, Willkommensbesuche, Familienhebammen), aber auch Befugnis zur Information an das Jugendamt Berufsgeheimnisträger (z.b. in Schulen, im Gesundheitswesen) Sonstige Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern stehen 1666 BGB KKG, eigenständige Gesetze. 4 KKG 8b SGB VIII 31

Gliederung Grundlagen des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte im Kinderschutz und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen Handlungsabläufe im Kinderschutz Jugendhilfe ( 8a SGB VIII) Berufsgeheimnisträger ( 4 KKG) 32

Aufgaben der Jugendhilfe Grafik in Anlehnung an Reinhold Schone Förderung Tageseinrichtungen Familienbildung Jugendarbeit Hilfe Jugendamt/ASD Erziehungsberatung SPFH und andere ambulante Dienste Heime und Wohngruppen Schutz Jugendamt/ASD Inobhutnahme Familiengericht für alle für manche für wenige Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ( 27 SGB VIII) Das Wohl des Kindes ist gefährdet ( 1666 BGB) 33

Exkurs: Begriff Kindeswohlgefährdung Unbestimmter Rechtsbegriff in 1666 Abs. 1 BGB Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Kindeswohlgefährdung : eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, daß sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH, FamRZ 1956, 350) Drei wichtige Elemente: Erheblichkeit der Gefährdung zeitliche Nähe des Schadenseintritts hohe Wahrscheinlichkeit 34

Handlungsablauf im ASD 8a Abs. 1 Gefährdungseinschätzung und Hilfeangebot gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (S. 1) Einschätzung des Gefährdungsrisikos (S. 1) im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (S. 1) in der Regel Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes; wenn nötig Hausbesuch (S. 2) Diagnose/Prognose zum Kindeswohl ggf. Lösungsversuch mit der Familie (Hilfeangebot, S. 3) 8a Abs. 2, 3 ggf. Einschaltung anderer Institutionen (Abs. 3) Anrufung des Familiengerichts (Abs. 2 S. 1) bei dringender Gefahr - Inobhutnahme (Abs. 2 S. 2) - Hilfe durch Polizei (Abs. 3 S. 2) 36

Maßnahmen zum Kindesschutz Lage des Kindes Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung Nichtgewährleistung des Kindeswohls Handlung JAmt Einschätzung des Gefährdungsrisikos 8a SGB VIII Angebot von Hilfen zur Erziehung 27 SGB VIII Reaktion der PSB Mitwirkung keine Mitwirkung Annahme Ablehnung Gefährdung des Kindeswohls Angebot von Hilfen, z.b. Hilfen zur Erziehung 27 SGB VIII Annahme Ablehnung Anrufung des Familiengerichts 1666 BGB 157 FamFG dringende Gefährdung des Kindeswohls Inobhutnahme 42 SGB VIII kein Widerspruch Widerspruch 37

Handlungsablauf bei Einrichtungen/Diensten der Jugendhilfe 8a Abs. 4 SGB VIII Gefährdungseinschätzung und Hilfeangebot gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (S. 1 Nr. 1) Einschätzung des Gefährdungsrisikos (S. 1 Nr. 1) beratende Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (S. 1 Nr. 2) anonymisiert/pseudonymisiert Diagnose/Prognose zum Kindeswohl ggf. Einschaltung des Jugendamtes (S. 2) in der Regel Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes (S. 1 Nr. 3) ggf. Lösungsversuch mit der Familie (Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen, S. 2) Vereinbarung Jugendamt Freier Träger 8a Abs. 1-3 SGB VIII Jugendamt weiter wie oben beschrieben 38

Schutzauftrag außerhalb der Jugendhilfe 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Berufsgruppen: ÄrztInnen, Hebammen, Angehörige sonstiger Heilberufe BerufspsychologInnen BeraterInnen (Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend-, Sucht-, Schwangerschaft(konflikt)beraterInnen) staatlich anerkannte SozArb/SozPäd LehrerInnen 40

4 KKG: Schutzauftrag Geheimnisträger Einordnung Neue Befugnis zum Brechen der Schweigepflicht tritt neben den rechtfertigenden Notstand ( 34 StGB) kollidierende landesrechtliche Regelungen nicht mehr anwendbar (Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG) angelehnt an 8a Abs. 4 SGB VIII, aber weniger reglementiert und weniger verpflichtend (nur Befugnis) aber: Garantenstellung mit Garantenpflicht ( 13 StGB)?! neuer Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft (anonymisiert) 4 Abs. 2 KKG und 8b SGB VIII 41

4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. bis 7. (andere Berufsgruppen) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 42

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 43

Handlungsablauf nach 4 KKG 4 KKG Gefährdungseinschätzung und Hilfeangebot soll gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (Abs. 1) Einschätzung des Gefährdungsrisikos Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrenen Fachkraft (Abs. 2) pseudonymisiert in der Regel Erörterung der Situation mit Kind/Jugendlichem und Pers.Sorgeberechtigten (Abs. 1) Diagnose/Prognose zum Kindeswohl Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (Abs. 1) Einschaltung des Jugendamtes, wenn erforderlich (Abs. 3) (i.d.r. nach Hinweis an Betroffene) 8a Abs. 1-3 Jugendamt weiter wie oben beschrieben 44

Beratung im Rahmen des 4 KKG Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Anspruch auf Beratung gegen das Jugendamt keine Verpflichtung zur Beratung, aber sehr sinnvoll Anspruch auf Nennung einer Person (außerhalb des ASD) Datenübermittlung an die Fachkraft erlaubt, aber nur pseudonymisiert Ziele und Inhalte Beratung bei der Gefährdungseinschätzung Beratung zu eigenen Handlungsoptionen nur Beratung, Entscheidungsbefugnis verbleibt beim Geheimnisträger/der Einrichtung 45

Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen Welche Hilfen (Beispiele) Jugendhilfe, insbes. Hilfen zur Erziehung direkte Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung ansonsten i.d.r. Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt durch die Familie oder im Einvernehmen mit der Familie zur Beantragung der Hilfe Gesundheitshilfe, sonstige Hilfen z.b. Therapie/Behandlung für Eltern und/oder Kind Eltern: Suchtbehandlung, Psychiatrie, Paartherapie Kind: Frühförderung, ärztliche Behandlung bei Krankheit bzw. Behinderung Weiterer Ablauf Wenn die Hilfe (sicher) zur Abwendung der Gefahr führt keine weiteren Schritte Wenn die Hilfe nicht zur Abwendung der Gefahr führt (nicht ausreichend, abgelehnt, abgebrochen) Information an das Jugendamt, wenn erforderlich (s. unten) 47

Datenweitergabe nach 4 KKG Befugnis zur Einschaltung des Jugendamtes wenn ein Vorgehen nach Abs. 1 (also die Erörterung der Situation mit der Familie und ein Hinwirken auf Hilfen) ausscheidet oder erfolglos ist und wenn ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich gehalten wird, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden und i.d.r. Hinweis über Mitteilung an die Betroffenen wann scheidet ein Vorgehen nach Abs. 1 aus? wann ist das Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich? 48

Datenweitergabe nach 4 KKG Wann scheidet ein Vorgehen nach 4 Abs. 1 KKG aus? (Dann also keine Erörterung mit den Familien und kein Werben für Hilfen) Beispiele: akute Situation mit besonderer Eilbedürftigkeit vermuteter sexueller Missbrauch wenn Kinder/Jugendliche selbst die Belastungen mitgeteilt haben nicht: Gründe der Arbeitsökonomie, Erwartung von Konflikten mit AdressatInnen 49

Datenweitergabe nach 4 KKG Wann ist das Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich? Einschätzung der Gefährdungssituation Grad des Gefährdungspotenzials sehr niedrig sehr hoch Grad der Gewissheit sehr unsicher sehr sicher Bewertung der Tragfähigkeit der Hilfebeziehung Eigene Hilfemöglichkeiten gut sehr schlecht Belastbarkeit der Hilfebeziehung gut sehr schlecht 50

Was passiert nach der Information an das Jugendamt? Jugendamt wird selbst tätig nach 8a Abs. 1 SGB VIII Gefährdungseinschätzung im Fachteam, i.d.r. Hausbesuch, wenn nötig Angebot von Hilfen, wenn diese nicht angenommen werden/nicht ausreichen: Einschaltung des Familiengerichts Rückmeldung an die informierende Institution? Datenschutz und Schweigepflicht des Jugendamtes aber: Institution muss zumindest wissen, ob weitere Meldungen von Vorkommnissen nötig sind, daher zumindest grobe Information zur Gewährleistung des Kinderschutzes soweit möglich Kinderschutz in Kooperation (mit Schweigepflichtentbindungen) 51

Zusammenfassung Schweigepflicht Situation Runde Tische, Netzwerktreffen Zusammenarbeit in einem konkreten Fall / Fallkonferenz Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung Information an eine andere Stelle (insbes. das Jugendamt) Erlaubte Datenweitergabe Fallbesprechungen (nur anonymisiert) Immer möglich, aber nur mit Schweigepflichtsentbindung (für alle Beteiligten) Anonymisiert oder pseudonymisiert Bei bloßer Nichtgewährleistung des Kindeswohls nur mit Schweigepflichtsentbindung Bei echter Kindeswohlgefährdung auch ohne Schweigepflichtsentbindung, aber erst nach Durchlaufen der Vorgaben aus 8a Abs. 4 SGB VIII bzw. 4 KKG 52

Zusammenfassung der Abläufe Situation Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Nichtgewährleistung des Kindeswohls Kindeswohlgefährdung Dringende Kindeswohlgefährdung Abbruch des Kontaktes, Verweigerung der Mitwirkung Handlung Einschätzung des Gefährdungsrisikos (i.d.r. zusammen mit Eltern und Kind) Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (anonymisiert/pseudonymisiert) Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen wenn diese abgelehnt werden, weiter bei der Familie um Hilfe werben (keine Information an andere Stelle ohne Schweigepflichtsentbindung) Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen wenn diese angenommen werden und ausreichen: keine Datenweitergabe (bzw. nur mit Schweigepflichtsentbindung) wenn diese abgelehnt werden oder nicht ausreichen: Information an das Jugendamt Sofortige Information an das Jugendamt Information an das Jugendamt 53

Kinderschutzverfahren im Jugendamt Institution Institution Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesen 39,5% Polizei/Gericht/StA 20,4% Jugendamt 5,7% Betroffene 9,4% Beratungsstelle 1,1% Eltern(-teile) 7,3% freier Träger Erz.Hilfe 4,2% Minderjährige/r selbst 2,1% Jugendarbeit u.a. 2,8% Privatpersonen (ohne Betroffene) 30,7% Kita 3,6% Verwandte 6,2% Schule 8,9% Bekannte/Nachbarn 13,1% Gesundheitssystem 7,0% Anonyme/r Melder/in 11,5% Sonstige 6,2% Gesamt = 124.213 Verfahren Kinder- und Jugendhilfestatistik 2014 54

Kinderschutzverfahren im Jugendamt Verfahren nach 8a I SGB VIII keine KWG und kein Hilfebedarf 34% akute Gefährdung 15% latente Gefährdung 18% keine KWG, aber Hilfebedarf 33% Kinder- und Jugendhilfestatistik 2014 55

Fazit Gelingender Kinderschutz ist präventiv und interdisziplinär ausgerichtet, setzt früh an (lässt aber auch ältere Kinder und Jugendliche nicht außen vor), nutzt die Ressourcen der Familie, wahrt die Vertrauensbeziehung zur Familie, zeigt bei Bedarf aber auch Grenzen auf und verwendet die Möglichkeiten zur Intervention, erfolgt qualifiziert mit den notwendigen Rahmenbedingungen. 56

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ev. Fachhochschule R-W-L Immanuel-Kant-Str. 18-20 44803 Bochum goldberg@efh-bochum.de