Schwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen

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Transkript:

DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 1 / 5 STADT CHEMNITZ Schwerbehinderung: Erstfeststellung beantragen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten als schwerbehindert. Sie haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Auf Antrag wird festgestellt, ob eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt und welchen Grad diese Behinderung (GdB) hat. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Behinderung angeboren oder ihre Ursache ein Unfall oder eine Krankheit ist. Der schriftliche Antrag zur Feststellung einer Behinderung wird gerichtet an das Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz. Die bearbeitende Stelle erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung(GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden. Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten blinde Menschen, hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen und Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100 Geldleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ebenfalls beim Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz zu stellen. Kosten Es fallen keine Gebühren an. Erforderliche Unterlagen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Erstantrag) (Original) Nur erforderlich, wenn noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde. Medizinische Unterlagen (Kopie) Nur erforderlich, wenn Unterlagen nicht älter als zwei Jahre sind und nur soweit bei Antragsteller vorhanden. Anlage Diabetes (Original) Nur erforderlich wenn eine Erkrankung an Diabetes vorliegt. Anlage Bescheinigung Ausländerbehörde bzw. gültiger Aufenthaltstitel (Original) Nur erforderlich bei ausländischer Staatsbürgerschaft. Anlage BL (Original) Nur erforderlich, wenn Leistungen nach dem Sächsischem Landesblindengeldgesetz beantragt werden sollen. Lichtbild (Original) Nur erforderlich bei Ausweisausstellung nach Abschluss des Feststellungsverfahrens und soweit das 10. Lebensjahr vollendet wurde; es sei denn, nach dem 01.01.2014 wurde bereits ein Lichtbild hinterlegt.

DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 2 / 5 STADT CHEMNITZ Vollmacht/Betreuungsurkunde (Kopie) Nur erforderlich bei Vorsprache von Bevollmächtigten (Vollmacht) bzw. gesetzlichen (Betreuungsurkunde) Vertretern. Antragstellung Die Antragstellung kann erfolgen durch: Antragsteller persönlich Vertreter mit Vollmacht gesetzlicher Vertreter Der Antrag kann wie folgt gestellt werden: durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten schriftlich per Post Weitere Hinweise: Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein. Wo erhalte ich Hilfe bei der Beantragung? Servicetelefon Schwerbehindertenrecht: 0371/488-5055 bzw. 0371/488-5077 Antwortdokumente Antwortdokumente: Eingangsbestätigung Feststellungsbescheid Schwerbehindertenausweis Zustellung: Die Eingangsbestätigung sowie der Feststellungsbescheid werden per Post übermittelt. Der Schwerbehindertenausweis wird bei Vorlage des Lichtbildes ebenfalls per Post zugesandt.

DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 3 / 5 STADT CHEMNITZ Bearbeitungszeit Die Bearbeitungszeit beträgt 4-6 Monate. Eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen. Hinweis: Es dauert trotz aller Bemühungen einige Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärzten und anderen medizinischen Stellen angefordert werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht regelmäßig einige Zeit. Die Verwaltung ist auf die Zuarbeiten Dritter Stellen angewiesen, welche die Mitarbeiter(innen) zeitlich nicht beeinflussen können. Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch Zehnter Buch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Schwerbehindertenausweis-Verordnung (SchwbAwV) Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz LBlindG) Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Weitere Informationen Bei Zuzug nach Chemnitz benötigt das Sozialamt die neue und die alte Anschrift sowie Name und Anschrift des bisher zuständigen Versorgungsamtes. Die Unterlagen werden von der bisher zuständigen Behörde abgefordert und Antragsteller erhalten eine Information über den Akteneingang. Ggf. ist die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises erforderlich. Bei Umzug innerhalb von Chemnitz ist eine telefonische Mitteilung ausreichend. Bei Umzügen in eine andere Stadt ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich. Weiterführende Informationen: Kommunaler Sozialverband Sachsen - Leistungen für behinderte Menschen Internetauftritt der Stadt Chemnitz Häufig gestellte Fragen Wird mein Antrag auch bearbeitet, wenn ich keine medizinischen Unterlagen habe? Ja. Bitte benennen Sie uns im Antragsformular Ihre aktuell behandelnden Ärzte bzw. weitere Einrichtungen bei denen medizinische Unterlagen vorliegen. Wir fordern diese Unterlagen dann von den entsprechenden Stellen ab und beziehen diese in die Prüfung Ihres Antrages ein.

DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 4 / 5 STADT CHEMNITZ Wer erhält auf Grund einer vorliegenden Behinderung eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag? Gemäß Artikel 1 4 Abs. 2 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) erhalten folgende Personengruppen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages: Blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen RF vermerkt. Nach Artikel 1 4 Abs. 1 Nr. 10 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge sind taubblinde Menschen weiterhin von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit. Weitere Befreiungsmöglichkeiten u. a. auf Grund des Bezuges von Sozialleistungen sind 4 (1) des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zu entnehmen. Wie erhalte ich eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen? Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Parkerleichterungen wird im Feststellungsverfahren nach SGB IX geprüft. Parkerleichterungen erhalten außergewöhnlich gehbehinderte Menschen. Hierzu zählen schwerbehinderte Menschen, bei denen das Gehvermögen durch Schäden an den unteren Gliedmaßen oder durch massive Erkrankung der inneren Organe (z. B. Herz, Lunge) auf das Schwerste eingeschränkt ist. Als Vergleichsmaßstab ist am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen. Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen ag vermerkt Liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen ag vor, erhalten Sie mit dem Bescheid einen Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte zugeschickt. Die Ausstellung erfolgt durch das Tiefbauamt der Stadt Chemnitz. Erhalte ich durch meine Behinderung Vergünstigungen bei der Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr? Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr können gewährt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist. Nach 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge

DIENSTLEISTUNGSPORTAL SEITE 5 / 5 STADT CHEMNITZ einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Auf dem Schwerbehindertenausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Merkzeichen G vermerkt. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einer KFZ-Steuerermäßigung und der Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr. Kann ich beigezogene medizinische Unterlagen einsehen? Gemäß 25 SGB X ist den Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht ist schriftlich beim Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz zu beantragen. Auf Ihren Antrag hin werden Ihnen entweder die Unterlagen in Kopie zugesandt oder Sie werden zur Einsichtnahme einbestellt. Zuständige Stelle Sozialamt Abt Soziale Leistungen Moritzhof / BVZ I Bahnhofstraße 53 09111 Chemnitz Tel.: +49 371 488 5011 Fax: +49 371 488 5091 E-Mail: sozialamt@stadt-chemnitz.de Öffnungszeiten Montag 08:30-12:00 Dienstag 08:30-12:00 14:00-18:00 Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30-12:00 14:00-18:00 Freitag 08:30-12:00