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Transkript:

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Aufgabe 1 35 Punkte a) 5 Pkt. Die egelung gilt für Einzelunternehmen. Diese werden von der Pflicht Bücher zu führen und ein Inventar aufzustellen dann befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Umsatzerlöse und 60.000 Jahresüberschuss aufweisen. b) 30 Pkt. Geschäftsvorfall 1: Am 1. Juli des Jahres 2 werden auf echnung Bilanzielle Behandlung im Jahr 2: o Erfolgsunwirksame Erfassung der Warenbestandserhöhung in Höhe von 2.000. o Gleichzeitige Erhöhung der Verbindlichkeiten in dieser Höhe. Behandlung bei der Einnahmen-Ausgaben-echnung: Zahlungsabfluss im Jahr 3 in Höhe von 2.000. Notwendige Schritte für den Wechsel: Keine Korrektur am Bilanzstichtag des Jahres 3 notwendig. Geschäftsvorfall2: Einzelunternehmer A hat für Bilanzielle Behandlung im Jahr 2: o Der Posten Garantie-ückstellung wird um 14.000 erhöht. o Die Erhöhung erfolgt erfolgswirksam und damit gewinnmindernd. Behandlung bei der Einnahmen-Ausgaben-echnung: Zahlungsabfluss im Jahr 3 in Höhe von 5.000 (Betriebsausgabe). Notwendige Schritte für den Wechsel: o Abfluss erst bei Inanspruchnahme der ückstellung Aufwand aus dem Jahr 2 würde dann erneut abfließen doppelte Gewinnminderung o Der Aufwand aus dem Jahr 2 muss am Bilanzstichtag des Jahres 3 um 14.000 reduziert werden. Seite 1

Geschäftsvorfall 3: Um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass Bilanzielle Behandlung im Jahr 2: o Der Posten Darlehensforderung erhöht sich erfolgsneutral um 10.000. Gleichzeitig mindert sich der Bankbestand in derselben Höhe. o Die Teilwertabschreibung in Höhe von 2.000 wird gewinnmindernd erfasst. Parallel dazu werden die Darlehensforderungen um 2.000 gemindert. o Die Vereinnahmung der Zinsen erfolgt in Höhe von 125 erfolgserhöhend. o Die für die Monate Januar und ebruar des Jahres 3 bereits im Dezember des Jahres 2 vereinnahmten Zinsen erhöhen in Höhe von 83,33 erfolgswirksam den Posten passive echnungsabgrenzung und mindern damit den Gewinn in derselben Höhe. Behandlung bei der Einnahmen-Ausgaben-echnung: o Tilgungszahlung: Zahlungszufluss im Jahr 3 in Höhe von 6.000, jedoch keine Gewinnerhöhung. o Passiver echnungsabgrenzungsposten: Kein Zahlungszufluss der Zinsen in Höhe von 83,33 (bereits im Jahr 2 vereinnahmt). o est: keine Abbildung in der Einnahmen-Ausgaben-echnung Notwendige Schritte für den Wechsel: o Teilwertabschreibung gemäß 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Keine Korrektur am Bilanzstichtag des Jahres 3, da dies für Teilwertabschreibungen ausgeschlossen ist. o Passiver echnungsabgrenzungsposten: Kein Zufluss auf Grund der Überweisung im Jahr 2. Der Gewinn muss um 83,33 erhöht werden. Seite 2

Aufgabe 2 22 Punkte a) 13 Pkt. ür die in 249 Abs. 1 und 2 HGB aufgeführten ückstellungen besteht eine Passivierungspflicht. Diese gilt für: ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung. Die handelsrechtliche Passivierungspflicht führt zu einer steuerlichen Bilanzierungspflicht. ür alle anderen denkbaren ückstellungen besteht nach 249 Abs. 2 HGB ein Passivierungsverbot. Daraus resultiert ein Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. b) 9 Pkt. Drei Ausnahmegründe, für die die unter a) ausgeführte echtslage im Bereich der ückstellungen zu den Passivierungspflichten und -verboten nicht gilt: handelsrechtlich besteht bereits eine Ausnahme, steuerlich besteht ausdrücklich eine vom Handelsrecht abweichende egelung, Abweichung der steuerlichen echtsprechung von der herrschenden handelsrechtlichen Meinung, insbesondere von der Meinung des IDW. Konkrete Beispiele für steuerlich ausdrücklich von handelsrechtlichen egelungen abweichende Ausnahmen: Pensionsrückstellungen, ückstellungen für die Zuwendung zu einem dienstlichen Jubiläum, Drohverlustrückstellungen. Seite 3

Aufgabe 3 23 Punkte a) 7 Pkt. Die XY-GmbH kann die zwei axgeräte nach 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG in Verbindung mit 7 Abs. 1 S. 1 EStG aktivieren und linear über die Nutzungsdauer abschreiben. Eine degressive Abschreibung ist nach 7 Abs. 2 S. 1 EStG nicht erlaubt. Nach 6 Abs. 2 S. 1 EStG kann die XY-GmbH die zwei axgeräte im Geschäftsjahr 2017 als Betriebsausgaben geltend machen. alls die XY-GmbH im Jahr 2017 einen Sammelposten nach 6 Abs. 2a S. 1 EStG gebildet hat, müssen die zwei axgeräte nach 6 Abs. 2a S. 5 EStG zwingend in den Sammelposten eingestellt werden und linear über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dabei zählt nach 6 Abs. 2a S. 2 EStG das Jahr der Bildung des Sammelpostens als ganzes Jahr. b) 9 Pkt. Handelsbilanz: Im Jahr 2016 ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Die Aktien sind in der Handelsbilanz des Jahres 2016 daher nach 253 Abs. 3 S. 3 HGB abzuschreiben und mit 57.500 zu erfassen. In Abhängigkeit von der Wertentwicklung im Jahr 2017 können die Aktien in der Handelsbilanz wie folgt bewertet werden (der Wert bezieht sich jeweils auf den Kurswert am Bilanzstichtag): Wert < 115 je Aktie bei dauerhafter Wertminderung zwingend weitere Abschreibung Wert 115 je Aktie unveränderter Ansatz mit 115 je Aktie Wert > 115 je Aktie Zuschreibung nach 253 Abs. 5 S. 1 HGB Steuerbilanz: In der Steuerbilanz des Jahres 2016 bestand auf Grund der voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwert gemäß 6 Abs.1 Nr. 2 S. 2 EStG. Bilanzansatz per 31.12.2017: a) das Wahlrecht wurde in 2016 angewendet: Wert < 115 je Aktie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Wahlrecht auf weitere Abschreibung Wert 115 je Aktie Wahlrecht besteht weiterhin Wert > 115 je Aktie Zuschreibung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG, maximal bis zu den Anschaffungskosten b) das Wahlrecht wurde in 2016 nicht angewendet: Wert < 200 je Aktie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Wahlrecht auf weitere Abschreibung Wert 200 je Aktie unveränderter Ansatz mit 200 je Aktie Wert > 200 je Aktie Wertansatz 200 je Aktie (Obergrenze gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG) Seite 4

c) 7 Pkt. Handelsrechtlich erfolgt die Bewertung der remdwährungsverbindlichkeit nach 253 Abs.1 S. 2 HGB in Verbindung mit 256a HGB. Da die estlaufzeit der Verbindlichkeit weniger als ein Jahr beträgt, wird 256a S. 2 angewendet. Demnach finden 253 Abs. 1 S. 1 HGB und 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB, d. h. das Anschaffungskostenprinzip und das Vorsichtsprinzip, keine Anwendung. Die Verbindlichkeit wird also zum Tageswert bilanziert. Bilanzansatz: 23.771. Die steuerliche olgebewertung erfolgt gem. 6 Abs. Nr. 3 in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich hat die Bewertung somit zu den Anschaffungskosten zu erfolgen ( 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Diese betragen 20.664. Bei voraussichtlich dauernden Werterhöhungen besteht ein Wahlrecht zum Ansatz des höheren Teilwerts ( 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Der Teilwert beträgt hier 23.771, ist also höher. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen werden aber nicht als "von Dauer" angesehen. Daher besteht das steuerliche Wahlrecht zum Ansatz eines höheren Teilwerts hier nicht. Der Bilanzansatz in der Steuerbilanz erfolgt somit zu den Anschaffungskosten und beträgt 20.664. Der steuerliche Gewinnausweis ist folglich um 3.107 höher als der handelsrechtliche. Seite 5

Aufgabe 4 a) (10 Punkte) Nach dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit dürfen handelsrechtliche Wahlrechte unabhängig vom Ansatz in der Steuerbilanz ausgeübt werden; umgekehrt gilt dieses jedoch nicht. 40 Punkte Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt nicht für den unvollständigen Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG. Ein in der Steuerbilanz angesetzter niedrigerer Teilwert darf auch dann beibehalten werden, wenn der Grund des Ansatzes im olgejahr entfallen ist. Wenn handelsrechtlich eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde, darf steuerrechtlich stets eine Teilwertabschreibung erfolgen. Wenn ein steuerlicher Wertansatz vorgeschrieben ist, kann dieser stets auch in der Handelsbilanz verwendet werden. b) (10 Punkte) Auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips ist die Höhe der Anschaffungskosten eines Gegenstands des Sachanlagevermögens in der Steuer- und in der Handelsbilanz identisch. Handelsrechtlich darf ein angemessener Teil der Kosten für freiwillige soziale Leistungen in die Herstellungskosten mit einbezogen werden. Der steuerliche Begriff Teilwert ist identisch mit dem Begriff Marktwert im Handelsrecht. Der Teilwert entspricht im Zeitpunkt der Anschaffung grundsätzlich den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Teilwertermittlung auf Basis voraussichtlicher Verkaufserlöse ist dann anzuwenden, wenn die voraussichtlichen Verkaufserlöse höher als die Wiederbeschaffungskosten des Handelsguts sind. Seite 6

c) (10 Punkte) Der gemeine Wert ist grundsätzlich immer dann in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn steuerlich nicht ausdrücklich ein anderer Wertansatz verlangt wird. Der Ansatz von ertigerzeugnissen in der Steuerbilanz erfolgt im Allgemeinen mit dem gemeinen Wert. Auch im Steuerrecht gilt das strenge Niederstwertprinzip bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Beim abnutzbaren Anlagevermögen stellen sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerecht die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Wertobergrenze der Bewertung dar. Wenn ein Steuerpflichtiger in der Steuerbilanz bei einem Gegenstand des Sachanlagevermögens nicht den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts wünscht, ist aus steuerlicher Sicht die Untersuchung unnötig, ob die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist oder nicht. d) (10 Punkte) Die Teilwertvermutungen sollen die Ermittlung des Teilwerts praktikabel machen. Das steuerliche Wahlrecht, bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung den niedrigeren Teilwert ansetzen zu dürfen, gilt auch für das Umlaufvermögen. Bei einer im Vorjahr vorgenommenen Teilwertabschreibung gibt es im aktuellen Wirtschaftsjahr steuerlich ein grundsätzliches Gebot zur Zuschreibung. Dabei bilden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Wertobergrenze. Das handelsrechtliche gemilderte Niederstwertprinzip beim Wertansatz von inanzanlagen gilt über das Maßgeblichkeitsprinzip auch im Steuerrecht. Wirtschaftsgüter, welche sich bereits zum letzten Bilanzstichtag im Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen befanden, sind in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu bewerten. Seite 7