BEGRÜNDUNG mit Umweltbericht

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Transkript:

BEGRÜNDUNG mit Umweltbericht Fertigung:... Anlage:... Blatt:... zur der Gemeinde Meißenheim, OT Kürzell (Ortenaukreis) Fassung zur Offenlage nach 3 Abs. 2 BauGB 1 Historische Entwicklung der Polizeiverordnung und Überlagerung durch den B-Plan "Älmle" Die Polizeiverordnung wurde für den gesamten Bereich "Älmle" (einschließlich B-Plan "Älmle") im Jahr 1958 erlassen. 1970 wurde dann für den nordwestlichen Bereich der Bebauungsplan "Älmle" aufgestellt, dieser ist rechtsverbindlich für einen Teilbereich der Polizeiverordnung. Der B-Plan "Älmle" überlagert jedoch nur die Polizeiverordnung, hebt sie aber nicht auf. Für die Restfläche (südöstlicher Bereich) gelten die planerischen Festsetzungen der Polizeiverordnung weiter. Insofern soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Polizeiverordnung für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden. 2 Übergeordnete Planung Das Planungsgebiet ist im rechtswirksamen FNP der Verwaltungsgemeinschaft Schwanau-Meißenheim größtenteils als Wohnbaufläche sowie teilweise als Mischbaufläche, Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Stand: 12.04.2019 Seite 1

Planausschnitt: 3. Änderung Flächennutzungsplan der VG Schwanau-Meißenheim (Quelle: Büro Fischer) 3 Vorhandene städtebauliche Situation Der Bereich der aufzuhebenden Polizeiverordnung von 1958 liegt in der Ortslage von Kürzell zwischen der Straße "Im Grün", Allmannsweierer Straße und der Straße "Im Älmel" und bestehender Bebauung. Der westliche Bereich der Polizeiverordnung ist durch den rechtskräftigen B-Plan "Älmle" überlagert. Die Polizeiverordnung wurde im Geltungsbereich des B-Plans "Älmle" aber nicht aufgehoben. Die Polizeiverordnung von 1958 ist veraltet und bietet keine geeignete städtebauliche Grundlage. 4 Anlass der Aufhebung Polizeiverordnungen treten nach 20 Jahren grundsätzlich außer Kraft, allerdings gilt der Zeichn. Teil der Polizeiverordnung solange weiter, bis er durch die Gemeinde aufgehoben wird. Da mit der Polizeiverordnung eine geordnete städtebauliche Entwicklung künftig nicht mehr gegeben ist, hat die Gemeinde beschlossen, die Polizeiverordnung "Älmle" aufzuheben. Damit erfolgt die Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach 34 BauGB und im Bereich des rechtskräftigen B-Plans "Älmle" weiterhin nach den Festsetzungen des B-Plans. Stand: 12.04.2019 Seite 2

5 Ziele und Zwecke der Aufhebung Mit Aufhebung der Polizeiverordnung wird Rechtsklarheit für den gesamten Bereich der Polizeiverordnung "Älmle" geschaffen. Die Beurteilung baulicher Vorhaben soll künftig nach 34 BauGB erfolgen und im Bereich des rechtskräftigen B-Plans "Älmle" nach den Festsetzungen des B-Plans. 6 Städtebauliche Konsequenzen aus der Aufhebung Eine hinreichende Steuerung der städtebaulichen Entwicklung für den Geltungsbereich der ursprünglichen Polizeiverordnung, der noch nicht durch einen B-Plan überlagert ist, ist aus Sicht der Verwaltung auf der Grundlage von 34 BauGB möglich, zumal die Polizeiverordnung gemessen an heutigen Maßstäben wenig zeitgemäße Festsetzungen trifft. Die Beurteilung baulicher Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs "Älmle" würde somit in Zukunft nach Aufhebung der Polizeiverordnung vereinfacht nach dem 34 BauGB erfolgen. Demnach ist ein Vorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in der Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Vorgehensweise gewährleistet durch die Orientierung an der bereits bestehenden Bebauung, dass eine städtebauliche Fehlentwicklung vermieden wird. Eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung des Gebiets außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans "Älmle" nach Aufhebung der Polizeiverordnung erscheint aus städtebaulicher Sicht durch die Bestimmungen des 34 BauGB hinreichend gesichert. Da es sich bei der vorliegenden Polizeiverordnung aus dem Jahre 1958 um eine veraltete Planung handelt und der inzwischen vollzogene B-Plan "Älmle" die ursprünglich geplante Erschließung nicht berücksichtigt hat, wäre eine Realisierung dieser Teilfläche der Polizeiverordnung ohnehin nicht mehr möglich. Auch die ursprünglich vorgesehene Grundstückseinteilung ist so nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht einer flächensparenden Planung. Da eine hinreichende Prägung des Gebietes vorhanden ist, bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken zur künftigen Anwendung des 34 BauGB bei An- und Umbauarbeiten bzw. ggf. Neubauten im Gebiet nach Vollzug der Aufhebung der Polizeiverordnung. Eine weitere geordnete städtebauliche Entwicklung bleibt auch nach Aufhebung der Polizeiverordnung gewahrt. Die bisher in der Polizeiverordnung formulierten und zugrunde gelegten städtebaulichen Ziele werden auch nach Aufhebung der Polizeiverordnung unter Anwendung des 34 BauGB verfolgt. Stand: 12.04.2019 Seite 3

7 Umweltbericht Mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.06.2004 besteht grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung ( 2 Abs. 4 BauGB). In einem Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind die Anforderungen an den Umweltbericht gemäß der Anlage zum BauGB zu beachten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Die ist ein bauplanungsrechtliches Vorhaben, das zu keinen Eingriffen führt und daher nicht UVP-pflichtig ist. Hauptbestandteil des Umweltberichts ist die nach 1a BauGB i.v.m. 18 BNatSchG erforderliche naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsregelung. Darüber hinaus trifft der Umweltbericht gemäß 34 BNatSchG Aussagen, ob eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten erfolgt. Im Umweltbericht werden auch Aussagen zur Betroffenheit des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gemäß 39 und 44 BNatSchG getroffen. Scoping Nach 2 Abs. 4 BauGB ist im Vorfeld der Erstellung einer Umweltprüfung festzulegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der umweltschützenden Belange für die Abwägung zu erfolgen hat. Dieser Verfahrensschritt "Scoping" wird im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Um Mitteilung der Untersuchungstiefe wird in der Stellungnahme gebeten. 7.1 Beschreibung der Planung 7.1.1 Erfordernis der Planaufstellung Da mit der Polizeiverordnung eine geordnete städtebauliche Entwicklung künftig nicht mehr gegeben ist, hat die Gemeinde Meißenheim beschlossen, die Polizeiverordnung "Älmle" aufzuheben. Damit erfolgt die Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach 34 BauGB. (s. Kapitel 1) Stand: 12.04.2019 Seite 4

7.1.2 Lage im Raum Geltungsbereich Planausschnitt: Luftbild (Quelle: google, April 2019) Das Planungsgebiet zur umfasst ca. 6,61 ha und liegt im Nordwesten des Ortsteils Kürzell der Gemeinde Meißenheim zwischen der Allmannsweierer Straße und der Straße "Im Älmel". Es handelt sich mit Ausnahme von Flächen im Südosten um bebaute Flächen, die im Flächennutzungsplan größtenteils als Wohnbaufläche sowie teilweise als Mischbaufläche, Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind. Derzeit werden die nicht bebauten Flächen größtenteils als Wiese bewirtschaftet. Stand: 12.04.2019 Seite 5

7.2 Planerische Vorgaben 7.2.1 Tabelle Schutzgebiete Legende: = direkt betroffen = angrenzend = nicht betroffen FFH-Gebiet gemäß 32 des BNatSchG und 36 des NatSchG Name: Teilflächen Nr.: EG-Vogelschutzgebiet gemäß 32 des BNatSchG und 36 des NatSchG Naturschutzgebiete gemäß 23 des BNatSchG bzw. 28 des NatSchG Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 des BNatSchG Naturparke gemäß 27 des BNatSchG bzw. 29 des NatSchG Naturdenkmale gemäß 28 des BNatSchG und 30 des NatSchG Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 des BNatSchG und 33 des NatSchG Name: Nr.: Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 a des LWaldG Name: Nr.: Bodenschutzwald gemäß 30 des LWaldG, Biotopschutzwald gemäß 30a des LWaldG, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß 31 des LWaldG und Erholungswald gemäß 33 des LWaldG Waldschutzgebiete gemäß 32 des LWaldG (Bannwald oder Schonwald) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete gemäß 51-53 des WHG und 45 des WG Überschwemmungsgebiete gemäß 76 und 78 des WHG und 65 des WG Risikogebiet gemäß 78b des WHG Gewässerrandstreifen gemäß 38 des WHG und 29 des WG Freihaltung von Gewässern und Uferzonen gemäß 61 des BNatSchG (1. Ordnung) und 47 des NatSchG (1. und 2. Ordnung) Regionaler Grünzug, lt. RVSO Grünzäsur, lt. RVSO Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege, lt. RVSO Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz, lt. RVSO Landwirtschaftliche Vorrangflur Stufe I, lt. Digitaler Flurbilanz Baden-Württemberg RVSO Denkmale gemäß 2 und 12 des DSchG (Denkmalschutzgesetzes), Gesamtanlagen nach 19 des DSchG sowie Grabungsschutzgebiete gemäß 22 des DSchG Stand: 12.04.2019 Seite 6

Planausschnitt: Schutzgebiete (Quelle: LUBW, Abfrage April 2019) Europäisches Netz "Natura 2000" Gemäß FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie ist für Vorhaben, die ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durchzuführen ( 34 (1) und (2) BNatSchG). Gemäß kartographischer Darstellung der Gebietsmeldungen vom Oktober 2005 und den Nachmeldevorschlägen für Baden-Württemberg nach der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie vom Ministerium Ländlicher Raum liegen für den Vorhabenbereich derzeit direkt keine Hinweise auf das Vorkommen eines gemeldeten oder in Meldung befindlichen FFH- oder Vogelschutzgebietes bzw. von Flächen, die diesbezüglich die fachlichen Meldekriterien erfüllen, vor. Eine Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" ist nicht zu erwarten. Weitergehende Prüfungen im Sinne des 34 BNatSchG sind nicht erforderlich. Stand: 12.04.2019 Seite 7

7.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 7.3.1 Rechtliche Vorgaben Nach 44 BNatSchG (2010) besteht ein Zugriffsverbot für besonders geschützte Arten. Dies sind die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zu prüfen, ob durch die Planung eine erhebliche Störung während der in Satz Nr. 2 genannten Zeiten eintritt, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. es zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art (bei regelmäßig benutzten Stätten auch dann, wenn sie aktuell nicht besetzt sind) kommt. Die Zerstörung von Nahrungs- und Jagdhabitaten ist nur dann relevant, wenn sie einen essentiellen Bestandteil des Habitats darstellen und z.b. für die betroffenen Individuen nicht an anderer Stelle zur Verfügung stehen. es zur Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang von Individuen kommt, und ob diese unvermeidbar sind. Wenn durch die Planung Verbotstatbestände eintreten, ist sie grundsätzlich nicht zulässig. Es ist jedoch eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, es keine zumutbaren Alternativen gibt und der günstige Erhaltungszustand für die Arten trotz des Eingriffsgewährleistet bleibt. 7.3.2 Relevanzprüfung Da durch die keine Eingriffe entstehen, kann es derzeit zu keinem Verbotstatbestand gemäß 44 BNatSchG kommen und die Durchführung von Tierökologischen Untersuchungen für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) ist nicht erforderlich. Bei zukünftigen Bauvorhaben nach 34 BauGB sind die artenschutzrechtlichen Belange neu zu beurteilen. 7.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 7.4.1 Rechtliche Vorgaben Die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsregelung nach 1a BauGB i.v.m. 18 BNatSchG hat das Anliegen, erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, die durch Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht werden zu vermeiden, zu minimieren bzw. ggf. durch Ausgleichs- Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Stand: 12.04.2019 Seite 8

7.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Mit der ergeben sich keine Eingriffe in den Naturhaushalt und für das Ortsbild, da die bebauten und nicht bebauten Flächen derzeit in ihrem Bestand nicht verändert werden sollen. Eine naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wird dadurch nicht erforderlich. Bei zukünftigen Bauvorhaben nach 34 BauGB sind die Umweltbelange neu zu beurteilen und ggf. eine naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung durchzuführen. 7.4.3 Nullvariante Wird die Polizeiverordnung nicht aufgehoben, tritt kurzfristig voraussichtlich keine Änderung gegenüber dem jetzigen Zustand ein. 7.4.4 Kompensationsbedarf Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Planungsgebietes Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die durch einen Eingriff verursacht werden können, sind zu unterlassen ( 21 (1) NatSchG; 15 (1) BNatSchG). Da durch die keine Eingriffe entstehen, sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Planungsgebiets nicht erforderlich. Ersatzmaßnahmen außerhalb des Planungsgebiets Wie bereits dargelegt kommt es zu keinen Eingriffen durch die Aufhebung der Polizeiverordnung "Älmle". Somit besteht kein Ausgleichsbedarf außerhalb des Planungsgebiets. 7.5 Monitoring Die Gemeinde ist verpflichtet die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwachen ( 4c BauGB). Vom Gesetzgeber wurde den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungsspielraum bzgl. Zeitpunkt, Inhalt und Verfahren eingeräumt. Da keine Vermeidungs-, Minimierungs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden, ist die Durchführung eines Monitorings nicht erforderlich. 7.6 Zusammenfassung Naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsregelung Die Belange von Naturschutz und Landespflege sind nach 1a BauGB ergänzt, um die in 18 BNatSchG genannten Elemente der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um das Vermeidungsgebot ( 11 Abs. 1 NatSchG), die Ausgleichspflicht ( 11 Abs. 1 und 2 NatSchG) und die Ersatzpflicht ( 11 Abs. 3 NatSchG). Durch die erfolgen keine Eingriffe in den Naturhaushalt. Es besteht somit kein Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter. Stand: 12.04.2019 Seite 9

Artenschutz Da mit einem Verstoß gegen 44 BNatSchG durch die Aufhebung der Polizeiverordnung "Älmle" nicht zu rechnen ist, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) nicht erforderlich. Freiburg, den 18.01.2019 LIF-FEU-ta-ba Meißenheim, den... 12.04.2019 LIF-FEU-ta PLANUNGSBÜRO FISCHER Günterstalstraße 32 79100 Freiburg i.br Tel. 076170342-0 info@planungsbuerofischer.de Fax 076170342-24 www.planungsbuerofischer.de...... Planer Schröder, Bürgermeister 112Beg mit Umwelt03.doc Stand: 12.04.2019 Seite 10