Mustervertrag. UST-ID-Nr.: DE - nachstehend als AUFTRAGGEBER bezeichnet -



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Transkript:

Mustervertrag Die Firmen,,,, UST-ID-Nr.: DE - nachstehend als AUFTRAGGEBER bezeichnet - und Zentek GmbH & Co. KG (Amtsgericht Köln, HRA 13559), diese vertreten durch Zentek Verwaltungsgesell-schaft mbh (Amtsgericht Köln, HRB 26553) als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Dipl. Betriebswirt Dirk Peter und Dipl. Kauf-mann Christoph Ley, Ettore- Bugatti-Str. 6-14, 51149 Köln; Zentek GmbH & Co. KG: UStID - DE 173 788 828 - nachstehend als ZENTEK bezeichnet - schließen folgenden Vertrag mit der Vertragsnummer: : 1. Begriffsbestimmungen Nachfolgend sind in diesem Vertrag verwendete Begriffe näher bestimmt. 1.1 VerpackV: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert. 1.2 Verpackungen: Verpackungen i.s.d. 3 VerpackV 1.3 Duales System Zentek: System i.s.d. 6 Abs. 3 VerpackV zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher. 1.4 Prognosemenge: Menge an Verpackungen je Materialfraktion, die seitens des Herstellers und/ oder Vertreibers im nachfolgenden Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden wird. 1.5 Jahresabschlussmeldung: Jährliche Meldung des AUFTRAGGEBERS über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen. DSZ E-Commerce Vertrag Seite 1 von 7

2. Vertragsgegenstand 2.1 Der AUFTRAGGEBER beteiligt sich als Verpackungshersteller und/ oder -vertreiber an dem entsorgergestützten Dualen System Zentek und beauftragt ZENTEK mit der Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. 2.2 ZENTEK sorgt für die ordnungsgemäße Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten des AUFTRAGGBERS entsprechend den Vorgaben der VerpackV durch Beteiligung von Verpackungen am Dualen System ZENTEK. 2.3 ZENTEK ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen. 3. Mengenmeldung 3.1 Der AUFTRAGGEBER meldet ZENTEK mit Vertragsabschluss die Prognosemenge. In den Folgejahren kann die Prognosemenge, insbesondere sofern sich wesentliche Änderungen gegenüber der Vorjahresmenge ergeben haben, bis spätestens zum 20.11. eines Kalenderjahres gemeldet werden. Eine unterjährige Erhöhung der Prognosemenge ist spätestens zum 10.09. des jeweiligen Kalenderjahres durch Mitteilung per Online-Portal an ZENTEK möglich. 3.2 Der AUFTRAGGEBER übermittelt ZENTEK zum 20.03. eines Kalenderjahres die Jahresabschlussmeldung, sobald er den Verpflichtungen gem. 10 Abs. 4 VerpackV unterliegt. Gemäß der zurzeit geltenden Fassung ist das ab folgenden Massen der Fall: Glas > 80.000 KG, PPK > 50.000 KG, übrige in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 zur VerpackV genannte Materialarten > 30.000 KG. Die Meldung muss aus Dokumentationsgründen schriftlich erfolgen. 3.3 Soweit der AUFTRAGGEBER zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gem. 10 VerpackV gesetzlich verpflichtet ist, ist die Jahresabschlussmeldung hinsichtlich der gemeldeten Verpackungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung gegenüber ZENTEK zu bestätigen. 4. Vergütung, Rechnungslegung 4.1 ZENTEK stellt dem AUFTRAGGEBER eine Rechnung nach Vertragsabschluss bzw. jährlich jeweils zu Beginn des Folgejahres; auf ausdrücklichen Wunsch erhält der AUFTRAGGEBER monatlich eine Rechnung in Höhe von 1/12 der Jahresvergütung. Die Jahresvergütung berechnet sich durch Multiplikation der Prognosemenge je Materialfraktion mit den Preisen gemäß Preisliste (Anlage 1). Der Rechnungsbetrag ist jeweils zwei Wochen nach Rechnungslegung fällig. 4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch unter Berücksichtigung der Vorgaben des 14 Abs. 3 UStG. Die E-Mail-Adresse des Auftraggebers für den Empfang aller elektronischen Belege lautet: DSZ E-Commerce Vertrag Seite 2 von 7

4.3 Die Abrechnung für Folgejahre basiert auf der Grundlage der Prognosemenge des Vorjahres oder abweichender neuer Meldung. 5. Rechnungslegung nach Jahresabschlussmeldung 5.1 ZENTEK ist zur Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle nach 6 Abs. 7 VerpackV verpflichtet. Die Gemeinsame Stelle stellt zum 30.04. eines jeden Jahres die tatsächlich im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen fest und führt anschließend einen finanziellen Ausgleich zwischen allen Beteiligten durch. Der Ausgleich sieht vor, dass für Mehrmengen erhöhte Entgelte an die Gemeinsame Stelle zu zahlen sind. Für Mindermengen erfolgt keine Rückvergütung. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien das Folgende. 5.2 Sofern der AUFTRAGGEBER gem. 10 VerpackV zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet ist oder wird und sich in Bezug auf die Prognosemenge zwischen dem 10.09. des jeweils aktuellen Kalenderjahres und dem 30.04. des Folgejahres, bezogen auf die einzelnen Materialfraktionen, eine Mehrmenge gemäß Jahresabschlussmeldung ergibt, stellt ZEN- TEK dem AUFTRAGGEBER für diese Mehrmenge eine Rechnung auf Basis der Sonderpreisliste (Anlage 2). 5.3 Ergibt sich aus der Jahresabschlussmeldung, bezogen auf die einzelnen Materialfraktionen, eine Mindermenge, ist ZENTEK aus den aus Ziff. 5.1 resultierenden Gründen nicht zur Erstattung der vom AUFTRAGGEBER für die Mindermenge bereits geleisteten Entgelte verpflichtet. 5.4 Erfolgt die Jahresabschlussmeldung gem. Ziff. 3.2 nicht fristgerecht, ist ZENTEK hinsichtlich einer etwaigen Mehrmenge nicht zur Leistung nach Ziff. 2.2 verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer nachträglichen Änderung einer einmal zugegangenen Meldung nach Ziff. 3.2. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziff 5.2 und Ziff. 5.3. 6. Preisanpassungen ZENTEK hat das Recht, Preisanpassungen vorzunehmen, sofern die Menge einer Materialfraktion im Folgejahr von der als Prognosemenge im Vorjahr angegebenen Menge der Materialfraktion abweicht und / oder sofern sich Änderungen der Entsorgungskosten und / oder solcher Kosten ergeben, die auf einer Veränderung der gesetzlichen / untergesetzlichen Vorschriften und / oder verbindlichen Regelungen, insbesondere in Bezug auf Ausgestaltung und Betrieb eines Systems i.s.d. 6 Abs. 3 VerpackV beruhen. Preisanpassungen wird ZENTEK mindestens sechs Wochen vorher schriftlich ankündigen. Sofern der AUFTRAGGEBER der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht, hat er das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung vorzeitig zu kündigen. Andernfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. DSZ E-Commerce Vertrag Seite 3 von 7

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von ZENTEK ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Zeichennutzung Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, das Zeichen der ZENTEK während der Vertragslaufzeit für sämtliche von ihm an ZENTEK gemeldete Verpackungen kostenlos zu nutzen. Der AUFTRAGGEBER darf das ihm eingeräumte Recht zur Nutzung der Marke nicht auf Dritte übertragen. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Nutzung der Marke trägt der AUFTRAGGEBER. Mit Beendigung dieses Vertrages entfällt das Recht zur Nutzung des Zeichens der ZENTEK nach einer angemessenen Aufbrauchfrist von längstens sechs Monaten. Aus der Nutzung des Zeichens kann der AUFTRAGGEBER keine Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber ZENTEK herleiten. 9. Haftung 9.1 Die Vertragsparteien haften vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZENTEK nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut oder vertrauen darf). Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. 10. Laufzeit 10.1 Der Vertrag beginnt am. 10.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, das als letztes Vertragsjahr vereinbart wurde, bzw. nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden. 10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 10.4 Der Vertrag kann durch jede Partei insbesondere dann außerordentlich gekündigt werden, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Hauptpflichten DSZ E-Commerce Vertrag Seite 4 von 7

aus diesem Vertrag grob verletzt oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke haben oder eine solche Lücke während der Laufzeit des Vertrags entstehen, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11.2 Bei mehr als nur unerheblichen Änderungen des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts, insbesondere der VerpackV, werden die Parteien versuchen, innerhalb der jeweils vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen diejenigen Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Vertrag bei für beide Parteien möglichst unveränderten wirtschaftlichen Parametern fortzusetzen. 11.3 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Schriftform abbedungen werden soll. 11.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 11.5 Erfüllungsort für ZENTEK ist der Sitz von ZENTEK. 11.6 Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ZENTEK. Dasselbe gilt, wenn der AUFTRAGGEBER keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ZENTEK ist abweichend hiervon berechtigt, den AUFTRAGGEBER an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 11.7 Die nachfolgend aufgeführten und diesem Vertrag beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages: Anlage 1 (Preisliste & Prognosemenge) Anlage 2 (Sonderpreisliste Mehrmenge). DSZ E-Commerce Vertrag Seite 5 von 7

Anlage 1 I. Preisliste & Prognosemenge Material Preis / t Prognosemenge t / p.a. Glas --- --- Papier / Pappe --- --- Aluminium --- --- Kunststoff --- --- Kunststoffverbunde --- --- Sonstige Verbunde --- --- Weißblech --- --- Naturmaterialien --- --- Die oben genannten Preise gelten pro in Verkehr gebrachter Gewichtstonne und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. DSZ E-Commerce Vertrag Seite 6 von 7

Anlage 2 Sonderpreisliste Mehrmenge Material Preis / t Glas 90,00 Papier / Pappe 170,00 Aluminium 890,00 Kunststoff 890,00 Kunststoffverbunde 890,00 Sonstige Verbunde 890,00 Weißblech 890,00 Naturmaterialien 890,00 Die oben genannten Preise gelten pro in Verkehr gebrachter Gewichtstonne und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. DSZ E-Commerce Vertrag Seite 7 von 7