Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtwerke Amberg gesandt werden. Das Formblatt kann selbstverständlich auch bei den Stadtwerken abgeholt werden. 2. Muss ich einen Antrag auf Rückerstattung stellen? Ja, auf Grund der notwendigen Vorgaben durch das Bayerische Landesamt für Steuern ist es erforderlich, zur Abwicklung an die Stadtwerke Amberg einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. Das Formblatt hierzu ist im Internet abrufbar oder kann bei den Stadtwerken abgeholt werden. Den Antrag bitte vollständig ausfüllen und unterschrieben an die Stadtwerke Amberg zurücksenden. Fragen zur Erstattung beantworten gerne die Stadtwerke Mitarbeiter unter der Telefonnummer 09621 / 603-777. 3. Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen? Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser- Hausanschluss stehen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen. Dazu gehören Neuanschlüsse Veränderungen Reparaturen Auswechslungen 4. Für welche Leistungen gilt dies nicht? Nicht betroffen sind Der Bezug von Trinkwasser (hier wird sowieso nur der verminderte Umsatzsteuersatz von 7% berechnet) Hausanschlüsse für Strom, Gas, Fernwärme oder Abwasser Seite1
5. Muss die Rückerstattung innerhalb einer Frist beantragt werden? Nein, eine Frist ist nicht festgelegt. 6. Wann kann ich mit der Auszahlung rechnen? Wegen des zu erwartenden Antragseingangs bitten wir um Verständnis, dass trotz des Einsatzes mehrerer Mitarbeiter, die exakte Bearbeitung Zeit erfordert. Wir werden versuchen, die Bearbeitung möglichst zügig durchzuführen und die gemeldeten Fälle bis spätestens Ende des Jahres abzuschließen. 7. Sind Barauszahlungen möglich? Barauszahlungen sind nicht möglich. 8. Ich bin Mieter. Betrifft mich die Steuerrückerstattung? Nein, da in der Regel nicht Sie Vertragspartner der Stadtwerke Amberg sind, sondern der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks. 9. Ich bin Bauherr und Grundstückseigentümer. Die Rechnung wurde an die Baufirma gestellt und auch von der Baufirma bezahlt (schlüsselfertiges Bauen). Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Betroffen ist nur der Vertragspartner, der den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses durch seine Unterschrift an die Stadtwerke Amberg erteilt hat. 10. Ich habe das Grundstück inzwischen verkauft. Habe aber den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses gestellt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner der Stadtwerke Amberg waren. 11. Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Seite2
Die Rückerstattung kann mit Angabe der Rechnungsnummer und mit der Vorlage des Erbscheins beantragt werden. 12. Ich habe die Rechnung nicht mehr. Kann ich dennoch eine Rückerstattung bekommen? Ja, wenn durch andere Merkmale zweifelsfrei feststellbar ist, dass Sie Vertragspartner der Stadtwerke Amberg waren. Allerdings kann die Recherche einige Zeit in Anspruch nehmen und sich damit die Bearbeitung und die Rückerstattung verzögern. 13. Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Wir haben seinerzeit den Hausanschlussauftrag gemeinsam unterschrieben und die Rechnung gemeinsam bezahlt. Können wir beide mit einer Rückerstattung rechnen? Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen dann auch gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen ausgezahlt werden. Dazu muss die schriftliche Zustimmung des jeweils anderen vorliegen. 14. Ich betreibe eine Baufirma und habe im Namen und im Auftrag des Bauherrn den Hausanschluss beantragt, den Bau beauftragt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Empfänger der Rückerstattung ist immer der Vertragspartner. Wenn Sie im Namen und im Auftrag des Grundstückseigentümers die Beauftragung unterzeichnet haben, ist der Vertragspartner der Bauherr. Somit würde er auch das Guthaben erhalten. Eine anderweitige Regelung kann nur im Innenverhältnis vereinbart werden. 15. Mit welchem Rückerstattungsbetrag kann ich rechnen? Die Rückerstattung betrifft den auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Durch die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf 7% von 16% bzw. 19% bezogen auf den ausgewiesenen Nettobetrag ergibt sich die Höhe der Rückerstattung. 16. Ich habe im Umland von Amberg einen Hausanschluss bauen lassen. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Bitte wenden Sie sich an das zuständige Versorgungsunternehmen. Seite3
Wir können nur für Kunden der Stadtwerke Amberg eine Rückerstattung vornehmen. 17. Ich bin Bauleistender nach 13b UStG. Von wem bekomme ich die zuviel entrichtete Umsatzsteuer wieder? Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt, da die Umsatzsteuer auch direkt an das Finanzamt entrichtet wurde. 18. Ich habe mehrere Rechnungen. Werden mir alle Rechnungen mit einer Überweisung zurückerstattet? Wir bearbeiten jede Rechnung als Einzelfall. Somit erhalten Sie auch für jede Rechnung ein Anschreiben und später auch je eine Rückerstattung. 19. Für welchen Zeitraum wird eine Rückerstattung gewährt? Betroffen sind alle Hausanschluss-Rechnungen, die seit August 2000 mit dem vollen Steuersatz von 16 Prozent bzw. 19 Prozent erstellt wurden. 20. Wird die Rückerstattung verzinst? Ein Anspruch auf eine Verzinsung besteht lt. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 25.06.2009 nicht. 21. Sind die Stadtwerke Amberg verpflichtet, die zu viel verlangte Umsatzsteuer zu erstatten? Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung. Die Stadtwerke Amberg haben die Steuer bereits an die Finanzbehörde abgeführt und können sich die Beträge, die sie auszahlt, von der Finanzbehörde selbst erstatten lassen. 22. Sind die Stadtwerke Amberg verpflichtet, die zuviel verlangte Umsatzsteuer zu erstatten? Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung. Die Stadtwerke Amberg haben die Steuer bereits an die Finanzbehörde abgeführt und können sich die Beträge, die sie auszahlt, von der Finanzbehörde selbst erstatten lassen. Seite4
23. Wird die Rückerstattung verzinst? Ein Anspruch auf eine Verzinsung besteht lt. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 25.06.2009 nicht. Da die Kunden keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der zuviel gezahlten Umsatzsteuerbeträge haben, besteht für einen Anspruch, dass diese verzinslich zurück gezahlt werden müssen kein Raum. 24. Hat eine Erstattung in den sogenannten Bauträgerfällen ggf. gegenüber dem Bauträger oder gegenüber dem Hausbesitzer zu erfolgen? Eine Erstattung kommt nur gegenüber dem Anschlussnehmer, der die Herstellung eines Wasserhausanschlusses beim Wasserversorgungsunternehmen beantragt hat, in Betracht. Wurde hiernach die Anschlussleistung an einen Bauträger erbracht, kann der Wasserversorger lediglich gegenüber diesem eine Erstattung vornehmen. Kunden eines Bauträgers, die die Erstattung des Differenzbetrages zwischen den beiden Steuersätzen begehren, können diese allenfalls gegenüber ihrem Bauträger gelten machen. Seite5