Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Polen



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Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Polen Ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen Stand: Februar 2006 Rechtsanwalt Steffen Braun steffen.braun@braunpaschke.pl Rechtsanwalt Adam Paschke adam.paschke@braunpaschke.pl Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska ul. Bielawska 6 lok.56 02-511 Warszawa Tel: + 48 / 22 / 854 29 10 Fax: + 48 / 22 / 844 43 21 E-Mail: kancelaria@braunpaschke.pl Internet: www.braunpaschke.pl 1

Inhaltsverzeichnis Seite I. Möglichkeiten des Eintritts in den polnischen Markt 3 1. Direktes Engagement 3 a. Vorteile des Aufbaus eigener Vertriebsstrukturen 3 b. Investitionsformen Überblick 3 c. Ausgewählte Gesellschaftsformen 4 2. Indirektes Engagement / Handelsvertreter 7 a. Arten des Handelsvertreters 8 b. Provisionsanspruch des Handelsvertreters 8 c. Möglichkeiten der Kündigung des Handelsvertretervertrags 8 II. Steuerrechtliche Aspekte 9 1. Einkommensteuer 9 a. Gegenstand der Einkommensteuer 9 b. Steuertarife 9 2. Körperschaftsteuer 10 3. Mehrwertsteuer 10 a. Gegenstand der Mehrwertsteuer 10 b. Ort der Besteuerung 10 c. Steuertarife 11 III. Weitere Hinweise (Interkulturelle Kommunikation) 11 1. Persönlicher Umgang mit dem Geschäftspartner 11 2. Schriftliche Fixierung von Vertragsgestaltungen 11 IV. Anhang 12 1. Gründungskosten einer GmbH mit Mindeststammkapital im Überblick 12 2. Beiträge zur Sozialversicherung 13 V. Kanzleiprofil 14 2

I. Möglichkeiten des Eintritts in den polnischen Markt Für deutsche Unternehmer besteht zum einen die Möglichkeit, sich unmittelbar durch die Gründung von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen/Handelsvertretungen auf dem polnischen Markt zu engagieren. Zum anderen kann der Vertrieb von in Deutschland hergestellten Produkten auch durch die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters oder direkt auf der Grundlage von Lieferverträgen an die polnischen Geschäftspartner durchgeführt werden. 1. Direktes Engagement a. Vorteile des Aufbaus eigener Vertriebsstrukturen Der Vorteil eigener Vertriebsstrukturen in Form von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen ist u. a. darin zu sehen, dass die Informationsbeschaffung sowie ganz allgemein die Marktbeobachtung unmittelbar auf dem polnischen Markt stattfinden. Weiterhin kann die Lieferung von Waren und Produkten an das eigene Tochterunternehmen als Importeur durchgeführt werden (Risikoverminderung). b. Investitionsformen - Überblick Die wichtigsten Gesellschaftsformen, die das polnische Recht deutschen Investoren für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind: die Errichtung von Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG) sowie die Gründung von Personenhandelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG). Aufgrund des in Polen geltenden numerus clausus sind andere als die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen nicht zulässig. Das polnische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen in dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych Dziennik Ustaw 2000, Nr. 94, Pos. 1037) in der Form seiner letzten Novelle vom 12. Dezember 2003 (Dziennik Ustaw 2003, Nr. 229, Pos. 2276) geregelt. Die Gründung einer der oben dargestellten Kapital- oder Personengesellschaften (Tochtergesellschaften) bedeutet Verwaltungsaufwand, der insbesondere dann anzuraten ist, wenn die Einstellung einer Vielzahl von Mitarbeitern und eine ausgebaute Organisationsstruktur (Vertriebsstruktur) angestrebt werden. Nicht zu übersehen ist das Argument der Haftungsbeschränkung auf Polen. Darüber hinaus besteht u. a. die Möglichkeit, eine (rechtlich unselbständige) Niederlassung oddział - zu errichten. Diese Niederlassung eines deutschen Unternehmens in Polen hat 3

viele der Pflichten wie eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise Bilanzierungspflicht, erfordert jedoch nicht die Einbringung von Stammkapital bzw. einer Gesellschaftseinlage. c. Ausgewählte Gesellschaftsformen aa. GmbH 1 - Gründungsverfahren Eine GmbH nach polnischem Recht ist rechtlich sowie steuerrechtlich als Gesellschaft handlungsfähig, nachdem folgende Tätigkeiten vorgenommen wurden: (1) Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags Der Gesellschaftsvertrag einer polnischen GmbH ist in der Form einer notariellen Urkunde anzufertigen. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die sog. GmbH in Gründung 2, die im eigenen Namen Rechte erwerben kann, darunter Grundstücke und andere Sachenrechte, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Landesgerichtsregister tritt die GmbH in die Rechte und Pflichten der GmbH in Gründung ein. (2) Abschluss eines Vertrags über das Geschäftslokal Hinsichtlich des Geschäftslokals, in dem die GmbH ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, ist ein Vertrag über die Nutzung (Mietvertrag) oder ein Vertrag über den Erwerb des Lokals (Kaufvertrag) abzuschließen. Dieser Rechtstitel ist erforderlich, um die NIP-Nummer 3 zu beantragen. Darüber hinaus ist die genaue Anschrift der Gesellschaft in Gründung in dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister anzugeben. Bereits ausgestattete Büroräume können bei Bedarf bei sog. Business Centern angemietet werden. (3) Antrag auf Erteilung der REGON-Nummer 4 Der Antrag auf Erteilung der REGON-Nummer kann unverzüglich nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags beim für den Sitz der GmbH in Gründung örtlich zuständigen Amt für Statistik gestellt werden. Die REGON-Nummer kann bei persönlicher Antragstellung innerhalb eines Tages erlangt werden. 1 Polnisch: Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością. Mindeststammkapital: 50.000,- PLN (ca. 12.500,- EUR); Mindestnominalwert eines Geschäftsanteils: 50 PLN (ca. 12 EUR). 2 Polnisch: Sp. z o.o. w organizacji. 3 Steueridentifikations-Nummer. 4 Statistische Nummer. 4

(4) Leistungen der Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Erlangung der REGON- Nummer sind von den Gesellschaftern die Einlagen zur Deckung des Stammkapitals der Gesellschaft zu leisten. Die Einlagen können die Form einer Geld- oder einer Sacheinlage haben. Geldeinlagen können durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf das Bankkonto der Gesellschaft in Gründung oder durch Einzahlung in die Gesellschaftskasse vorgenommen werden. Sacheinlagen müssen der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Das Stammkapital einer GmbH polnischen Rechts muss vor der Anmeldung zur Eintragung in das Landesgerichtsregister vollständig gedeckt werden. (5) Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister 5 Nach der Vornahme der oben dargestellten Tätigkeiten kann der Antrag auf Eintragung in das Landesgerichtsregister gestellt werden. Die Eintragung dauert in Warschau derzeit ca. zwei Wochen und wird im Folgenden im Monitor Sądowy i Gospodarczy 6 veröffentlicht. Mit dem Zeitpunkt der Eintragung erlangt die Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit. (6) Beantragung der NIP-Nummer sowie Registrierung als Mehrwertsteuerzahlerin Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister können die entsprechenden Anträge auf Erteilung der NIP-Nummer sowie auf Registrierung der Gesellschaft in Gründung als Mehrwertsteuerzahlerin beim für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden. Werden innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. Dienstleistungserbringung beabsichtigt, so sind zwei Anmeldungen für die Mehrwertsteuer zu stellen: die gewöhnliche VAT-R- Anmeldung und die VAT-R-UE- Anmeldung für die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuerverrechnung. Sowohl die Erteilung der NIP-Nummer als auch die VAT-Registrierung kann bis zu vier Wochen dauern. Bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung darf die Gesellschaft in Gründung jedoch mehrwertsteuerpflichtige Handlungen vornehmen, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. bb. Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Gesellschafter, der den Gläubigern gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftet (Komplementär), und aus mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung den Gläubigern gegenüber bis zum Kommanditbetrag beschränkt ist. Persönlich haftender Gesellschafter kann auch eine juristische Person sein, insbesondere eine GmbH. 5 Polnisches Handelsregister. 6 Polnischer Gerichtsanzeiger. 5

Die Kommanditgesellschaft entsteht ebenfalls erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister. Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist mindestens mit den folgenden Kosten zu rechnen: (1) Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte Die Grundlage für diese Steuerart ist beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags der Wert der durch die Gesellschafter erbrachten Einlagen zugunsten des Gesellschaftsvermögens. Der Steuersatz beträgt 0,5% der genannten Bemessungsgrundlage. (2) Notartaxe Die maximal vom Notar zu erhebende Gebühr beträgt (beispielhafte Aufzählung): - für einen Wert von bis zu 3.000 PLN - 100 PLN, - für einen Wert von über 3.000 PLN bis zu 10.000 PLN 100 PLN plus 3% des Betrags, der 3.000 PLN übersteigt, - für einen Wert von über 10.000 PLN bis zu 30.000 PLN 310 PLN plus 2% des Betrags, der 10.000 PLN übersteigt. Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Notartaxe stellt dabei ebenfalls der Wert der durch die Gesellschafter erbrachten Einlagen zugunsten des Gesellschaftsvermögens dar. Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer (VAT) in Höhe von 22% von der Notargebühr zu entrichten. (3) Kosten der Eintragung in das Landesgerichtsregister Für die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister fallen Kosten in der Höhe von 1.000,- PLN an, für die anschließende Veröffentlichung im Gerichtsanzeiger 500,- PLN. cc. Niederlassung (1) Wesen der Niederlassung Die Niederlassung eines deutschen Unternehmens in Polen ist eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit, die jedoch unter wirtschaftlichen sowie organisatorischen Gesichtspunkten eine gewisse Verselbständigung besitzt. Die Errichtung einer Niederlassung bedarf im Unterschied zur Gründung von Tochtergesellschaften weder der Einbringung von 6

Stammkapital noch einer Gesellschaftereinlage. Aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit ist die Niederlassung mit dem dahinter stehenden deutschen Unternehmen identisch. (2) Tätigkeitsgegenstand Die Niederlassung darf eine Wirtschaftstätigkeit nur in dem Bereich ausüben, der zum Unternehmensgegenstand des dahinter stehenden Unternehmers in Deutschland gehört. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tätigkeitsgegenstand der Niederlassung mit dem des deutschen Unternehmens identisch sein muss; es besteht auch die Möglichkeit, für die Wirtschaftstätigkeit der Niederlassung nur einige Tätigkeitsgegenstände auszuwählen. (3) Name der Niederlassung Die Niederlassung muss kraft Gesetzes den Namen des deutschen Unternehmens in der Originalform verwenden, samt der Übersetzung der Rechtsform des ausländischen Unternehmens in die polnische Sprache und dem Zusatz oddział w Polsce (Niederlassung in Polen). (4) Eintragung der Niederlassung Die Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der Niederlassung ist dem deutschen Unternehmer erst nach der Eintragung der Niederlassung in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters möglich (konstitutiver Charakter der Eintragung). Der entsprechende Antrag ist auf amtlichen Formularen und in polnischer Sprache zu stellen. Während des Eintragungsverfahrens sind Gebühren in Höhe von 1.000,- PLN für die Eintragung in das Landesgerichtsregister sowie 500,- PLN für die öffentliche Bekanntmachung im Gerichtsblatt zu entrichten. (5) Auftreten der Niederlassung im Rechtsverkehr Nach der Eintragung der Niederlassung in das Landesgerichtsregister ist die oben bereits erwähnte statistische Nummer (REGON) sowie die Steueridentifikations-Nummer (NIP) zu beantragen. Die Niederlassung kann grundsätzlich selbst keine Verträge abschließen, Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen. Der Inhaber dieser Rechte bzw. Pflichten ist stets der deutsche Unternehmer. 2. Indirektes Engagement / Handelsvertreter Beim indirekten Engagement auf dem polnischen Markt steht dem deutschen Unternehmer die Tätigkeit eines Handelsvertreters (sog. Agent aufgrund der Tatsache, dass diese Vertragsart im polnischen Recht als Agenturvertrag bezeichnet wird) zur Verfügung. 7

a. Arten des Handelsvertreters Hierbei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Zum einen die reine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters, zum anderen der Abschluss der entsprechenden Verträge durch den Handelsvertreter im Namen des deutschen Unternehmers. Der Handelsvertreter arbeitet hierbei auf Provisionsbasis sowie auf der Grundlage einer Vollmacht. Der vermittelte Vertrag kommt unmittelbar zwischen dem deutschen Unternehmer und dem polnischen Geschäftspartner zustande. Das Eigentum an den Waren geht vom deutschen Unternehmer direkt auf den polnischen Abnehmer über. b. Provisionsanspruch des Handelsvertreters Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die Zahlung einer Provision durch den Auftraggeber, wenn es zum Abschluss eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Kunden des Auftraggebers gekommen ist und dieser Vertragsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Wenn mit dem Handelsvertreter ein Ausschließlichkeitsrecht im Hinblick auf eine genau bezeichnete Kundengruppe oder auf ein bestimmtes geographisches Gebiet vereinbart wurde, hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Zahlung einer Provision, wenn während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Kunden der bezeichneten Gruppe oder des benannten Gebietes abgeschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Abschluss unter Mitwirkung des Handelsvertreters zustande gekommen ist. c. Möglichkeiten der Kündigung des Handelsvertretervertrags aa. Ordentliche Kündigung Die Kündigungsfrist, die das Zivilgesetzbuch für die Auflösung des Handelsvertretervertrags vorsieht, ist von der Laufzeit dieses Vertrags abhängig. Ein unbefristet geschlossener Vertrag kann im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten sowie im dritten und jedem Folgejahr mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Wenn im Handelsvertretervertrag nichts anderes vereinbart wurde, läuft die Kündigungsfrist mit dem Ende des Kalendermonats ab. bb. Außerordentliche Kündigung Der Handelsvertretervertrag kann unabhängig davon, ob er für bestimmte oder für unbestimmte Zeit geschlossen wurde, außerordentlich ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn eine der Parteien ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht oder zu einem beträchtlichen Teil nicht erfüllt. 8

II. Steuerrechtliche Aspekte 1. Einkommensteuer Das Einkommensteuergesetz hat sowohl Bedeutung für den Einzelunternehmer, der seine Geschäftstätigkeit als natürliche Person betreibt, als auch für die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, da im Bereich der Einkommensteuer lediglich das Einkommen der Gesellschafter Gegenstand der Besteuerung ist. a. Gegenstand der Einkommensteuer Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens der natürlichen Personen. Gegenstand der Besteuerung ist der im Verlauf des Steuerjahres erlangte Überschuss der Summe aller Einkünfte aus den jeweiligen Einkunftsarten über die Betriebsausgaben (Werbungskosten). Der Einkommensteuer unterliegen u. a. die folgenden Einkunftsarten: Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen oder Heimarbeit (nichtselbstständige Tätigkeit), Einkünfte aus einer persönlich ausgeübten Tätigkeit (z. B. Tätigkeiten im Rahmen der freien Berufe), Einkünfte aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit (gewerbliche Tätigkeiten: Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, Wechselkursunterschiede), Einkünfte aus den Spezialbereichen der landwirtschaftlichen Produktion. b. Steuertarife Bei der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Einkünfte des Unternehmers als natürlicher Person im Rahmen der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern. Zum einen sieht das Einkommensteuergesetz vor, die Einkommensteuer nach folgender Maßgabe zu erheben (vereinfachte Darstellung - Stufentarife): Berechnungsgrundlage Steuer in PLN von der bis Steuertarif 0.00 37.024 19% der Bemessungsgrundlage 37.024 74.048 30% der Bemessungsgrundlage 74.048 600.000 40% der Bemessungsgrundlage 600.000... 50% 9

Zum anderen kann der Unternehmer als natürliche Person, der eine außerlandwirtschaftliche Wirtschaftstätigkeit führt, die Besteuerung in Höhe von 19% der Bemessungsgrundlage wählen (linearer Steuersatz). 2. Körperschaftsteuer Das Körperschaftsteuergesetz enthält die Grundsätze der Besteuerung von juristischen Personen sowie von Kapitalgesellschaften in Gründung. Gegenstand der Besteuerung ist der im Verlauf des Steuerjahres erlangte Überschuss der Summe aller Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Der Körperschaftsteuer unterliegen u. a. die folgenden Betriebseinnahmen: erhaltene Geldbeträge, Geldwerte, darunter auch Wechselkursunterschiede, der Wert erhaltener unentgeltlicher Leistungen sowie Sachleistungen, der Wert abgeschriebener oder verjährter Verbindlichkeiten, der Wert von bezahlten Forderungen, die vorher als uneinbringlich abgeschrieben oder dem Schuldner erlassen wurden und den Betriebsausgaben hinzugerechnet wurden. Der Körperschaftsteuertarif beträgt 19% der Besteuerungsgrundlage. 3. Mehrwertsteuer a. Gegenstand der Mehrwertsteuer Aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen unterliegen der Besteuerung: die entgeltliche Lieferung von Waren sowie die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Polen, der Export sowie der Import von Waren, der innergemeinschaftliche Warenerwerb gegen eine Vergütung innerhalb von Polen und die innergemeinschaftliche Warenlieferung. b. Ort der Besteuerung Die Besteuerung von Waren beim innergemeinschaftlichen Warenerwerb findet auf dem Gebiet des Staates statt, auf dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Beendung ihrer Versendung oder ihres Transports befinden. Als Ort der Besteuerung von Dienstleistungen gilt grundsätzlich das Land, in dem sich der Sitz desjenigen befindet, der die Dienstleistung erbringt. Ausnahmen betreffen u. a.: den Verkauf von Rechten oder die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen; die Übertragung oder Abtretung von Urheberrechten, Patenten, 10

Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich der Beratung, die von Anwälten und Rechtsberatern, Buchhaltern, Architekten und Ingenieuren sowie von Übersetzern erbracht werden. In den genannten Fällen wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, in dem der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat. c. Steuertarife Das Gesetz über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen enthält einen Normalsteuersatz in Höhe von 22% sowie ermäßigte Steuersätze in Höhe von 3% oder 7% sowie 0% für den Export und innergemeinschaftliche Warenlieferungen. III. Weitere Hinweise (Interkulturelle Kommunikation) 1. Persönlicher Umgang mit dem Geschäftspartner Es sollten von Anfang an persönliche Gespräche mit dem potentiellen Geschäftspartner gesucht werden. Bei Konzentration auf den Briefwechsel kann durchaus der Eindruck aufkommen, das Anliegen wäre nicht so wichtig. In Polen ist der Wunsch sehr ausgeprägt, seinen Geschäftspartner persönlich kennen zu lernen, um so eine persönliche Vertrauensbasis aufbauen zu können. Deutsche Unternehmer sollten sich darauf einstellen, dass Geschäftsessen in Polen einen höheren Stellenwert besitzen als in Deutschland. Hier wird sehr häufig die Gelegenheit benutzt, nicht nur Business-Smalltalk zu absolvieren, sondern die privaten Beziehungen zu intensivieren. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Vorbereitung auf den polnischen Markteintritt ist weiterhin das Erlernen von zumindest einigen Wörtern der polnischen Sprache. Die polnischen Geschäftspartner, die möglicherweise sogar deutsch sprechen, werden es dem deutschen Unternehmer dadurch danken, dass sie ihm und seinem geschäftlichen Anliegen gegenüber von Beginn an positiver eingestellt sein werden. 2. Schriftliche Fixierung von Vertragsgestaltungen Nach Vertragsverhandlungen sollte grundsätzlich so viel wie möglich schriftlich festgehalten werden. Polnische Vertragspartner neigen hin und wieder dazu, Seltenheitsfälle bzw. Details nur mündlich absprechen zu wollen, was im Streitfall jedoch zu Beweisschwierigkeiten führen kann. 11

IV. Anhang 1. Gründungskosten einer GmbH mit Mindeststammkapital im Überblick 1. Notarielle Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ca. 1.000,- PLN 2. Umsatzsteuer in Höhe von 22% von der notariellen Gebühr ca. 220,- PLN 3. Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags ca. 270,- PLN 4. Notarielle Gebühr für die Erstellung der Abschriften des Gesellschaftsvertrags (abhängig vom Umfang des Gesellschaftsvertrags sowie von der Anzahl der Abschriften) ca. 6,- PLN zzgl. 22% MwSt pro Seite der Abschrift 5. Notarielle Gebühr für die Bestätigung der Musterunterschriften der Vorstandsmitglieder bzw. Prokuristen ca. 20,- PLN zzgl. 22% MwSt pro bestätigte Unterschrift 6. Gerichtsgebühr für die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister 1.000,- PLN 7. Gebühr für die Veröffentlichung der Eintragung der Gesellschaft im Gerichtsblatt Monitor Sądowy i Gospodarczy 500,- PLN 8. Stempelgebühr für jede erteilte Vollmacht bzw. einer Kopie der Vollmacht, die beim Landesgerichtsregister, beim Statistischen Amt sowie beim Finanzamt einzureichen sind ca. 15,- PLN je Vollmacht 9. Stempelgebühr für die Registrierung der Gesellschaft als Mehrwertsteuerzahlerin ca. 152,- PLN 10. Kosten der Einholung einer Abschrift aus dem Landesgerichtsregister 30,- oder 60,- PLN 11. Insgesamt ca. 3.200,- PLN, (ohne Berücksichtigung der Punkte 4, 5, 8) 12

2. Beiträge zur Sozialversicherung Die Beitragssätze in der Sozialversicherung betragen zur Zeit entsprechend der nachfolgenden Aufstellung: Sozialversicherung Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil und Abgaben Rentenversicherung 9,76 % 9,76 % Arbeitsunfähigkeitsversicherung 6,50 % 6,50 % Krankenversicherung ----------- 2,45 % Unfallversicherung 1,93 % (Mittelwert) -------- Arbeitslosenversicheung 2,45 % --------- Sozialfonds 0,15 % ---------- Gesundheitsversicherung Gesamt in % v. Bruttolohn ----------- 8,75 % (der Bruttovergütung, verringert um den Betrag zur Renten-, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenversicherung) 20,79 % 27,46 % --- Hinweis: Diese Broschüre stellt einen Überblick über die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Betätigung deutscher Unternehmer in Polen dar und kann fachliche Beratung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen. Die Autoren weisen darauf hin, dass alle Angaben in diesem Beitrag trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren ausgeschlossen ist. 13

V. Kanzleiprofil Adam Paschke und Steffen Braun sind Rechtsanwälte und Partner der im Sommer 2004 gegründeten Partnerschaftsgesellschaft Kancelaria Adwokacka Braun Paschke sp. p. mit Sitz in Warschau. Beide Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf. Weiterhin sind Adam Paschke sowie Steffen Braun in der bei der Kammer der polnischen Anwälte in Warschau (Okręgowa Rada Adwokacka) geführten Liste der ausländischen Juristen eingetragen. Adam Paschke und Steffen Braun sind vor diesem Zusammenschluss in verschiedenen Anwaltskanzleien in Polen erfolgreich tätig gewesen und verfügen über mehrjährige Erfahrungen in der Investitionsberatung. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ihrer Arbeit ist die Beratung deutschsprachiger Unternehmer in Fragen des polnischen Wirtschaftsrechts, insbesondere bei der Lösung gesellschafts-, vertragsgestaltungs-, arbeits- sowie immobilienrechtlicher Problemstellungen. Neben der Betreuung vorwiegend mittelständischer Mandanten haben wir in der Vergangenheit verschiedene Seminare u. a. zu folgenden Themen durchgeführt bzw. Referate gehalten: - Haftung der Vorstandsmitglieder einer polnischen GmbH (August 2003, Warschau gehalten vor österreichischen Unternehmern), - Rechtliche Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen (Januar 2004, Leipzig, Cottbus Vermarktungshilfeprojekt Grenzlandregionen/ Bundesministerium für Wirtschaft), - Das polnische Arbeitsrecht im Lichte des Beitritts Polens zur Europäischen Union (April 2004, Warschau Polnisch-Schweizerische Industrie- und Handelskammer), - Rechtliche Aspekte der Teilzeit in Polen und Deutschland (Mai 2004, Warschau in polnischer Sprache Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Warschau), - Hinweise für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in Polen (Juni 2004, Warschau - gehalten vor österreichischen Unternehmern), - Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Tätigkeit als Technischer Ingenieur in Polen (September 2004, Baden/Wien - gehalten vor österreichischen Technischen Ingenieuren), - Hinweise für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in Polen (Oktober 2004, Kraków sowie Mai 2005, Warschau und Gdansk - gehalten vor österreichischen Unternehmern). Steffen Braun ist darüber hinaus Autor bzw. Mitautor zahlreicher Publikationen, die sich u. a. mit den folgenden Themen beschäftigen: 14

Polnisches Arbeits-, Arbeitszeit-, Gesellschafts- und Patentrecht sowie die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Betätigung in Polen, z. B.: - Arbeitsrecht Polen - Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai), Köln 2004; - Umsetzung des Beitrittsvertrags durch Polen in den Bereichen der Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai), Köln, Recht & Steuern International, Ausgabe Juni 2004; - Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitszeit in Polen, Aufsatz in der Zeitschrift WiRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Ausgabe Februar 2004, - Neues Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung (zusammen mit Rechtsanwalt Adam Paschke) Nachrichten für Außenhandel vom 01. November 2004 - "Erfolgreich in Polen - Geschäftsbeziehungen, Unternehmensgründung, Markteintritt" (zusammen mit Rechtsanwalt Adam Paschke) Rechtlicher, praxisbezogener Leitfaden, erschienen im Juni 2005 im fibre-verlag Osnabrück. Anschrift: Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Doradztwo prawne w zakresie prawa gospodarczego Ul. Bielawska 6 lok. 56 PL-02-511 Warszawa Tel.: + 48 (22) 854 29 10 Fax: + 48 (22) 844 43 21 E-Mail: kancelaria@braunpaschke.pl Internet: www.braunpaschke.pl E-Mail: steffen.braun@braunpaschke.pl, adam.paschke@braunpaschke.pl 15