Ergänzende Hinweise des Büros für Kunst im öffentlichen Raum (Kulturwerk GmbH des bbk berlin e. V.)



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Transkript:

Ergänzende Hinweise des Büros für Kunst im öffentlichen Raum (Kulturwerk GmbH des bbk berlin e. V.) Antwort zu 1, 3. Absatz Die Wettbewerbe werden gemäß den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) ausgelobt, soweit diese nicht nur für Architektur-, sondern auch für Kunst- und Gestaltungswettbewerbe anwendbar sind. Anmerkung des KiöR-Büros: Die künstlerischen Berufsverbände und die Architektenkammer haben im BAK mehrfach empfohlen, die RPW auf Kunstwettbewerbe voll und ganz anzuwenden und haben Ergänzungen dazu formuliert und diese den beiden zuständigen Senatsverwaltungen vorgestellt. Ob die RPW ganz oder nur in Teilen oder gar nicht angewendet wird, entscheidet die auslobende Verwaltung selbst. Für Künstlerinnen und Künstler fehlt jeder verlässliche Bezugsrahmen. Die RPW wird bei den meisten Kunstwettbewerben zwar als Bezug benannt, aber dann in oft wichtigen Teilen nicht angewendet. Auf den Vorschlag des Büros, wenigstens verlässliche Mindeststandards für Wettbewerbsverfahren zu definieren, ist die Verwaltung bisher nicht eingegangen. 1, 2. Spalte, 1. Absatz Bereits an der Vorbereitung der Auslobung eines Kunstwettbewerbs wirken entsprechende Sachverständige mit. Damit ist gewährleistet, dass die Wettbewerbsergebnisse während der Preisgerichtssitzung in ihrer künstlerischen Qualität angemessen fachlich diskutiert und die Realisierungsempfehlung des Preisgerichts im Konsens mitgetragen werden. Anmerkung des KiöR Büros: Zur Vorbereitung der Auslobungen werden bis zum Preisrichterkolloquium keine externen Sachverständigen hinzugezogen. Die in der Antwort genannten Sachverständigen können sich höchstens auf die mit der Auslobungsausarbeitung betrauten Auftragnehmer beziehen. Im Unterschied zu den Architekturwettbewerben werden die Auslobungen der Kunstwettbewerbe nicht unabhängig geprüft 1, 2. Spalte, 5. Absatz, 4. Zeile In der Auslobung ist u.a. die Nachhaltigkeit eines Entwurfs Beurteilungskriterium, und in der Kostenzusammenstellung der Entwurfsverfasserinnen und -verfasser werden die dafür erforderlichen Aufwendungen erfasst und vom Kostensachverständigen im Rahmen der Vorprüfung des Wettbewerbs auf Plausibilität geprüft. Anmerkung des KiöR Büros: Die vorgebrachte "Nachhaltigkeit" birgt die Gefahr der Benachteiligung von neueren zeitgenössischen Kunstformen in sich, die auf Performance und Temporalität ausgerichtet sind, obgleich diese in der Anweisung Bau verankert sind. Nachhaltigkeit ist weder ein künstlerischer

noch ein kunstwissenschaftlicher Begriff. Die Anwendung dieses Terminus bei Kunstwettbewerben signalisiert die Anwendung kunstfremder Kriterien bei der Auswahl von Künstlerinnen und Künstlern, in denen es vor allem um die Verwaltungskompatibilität eines Verfahrens und der auszuwählenden Werke gehen soll. Antwort zu 2, S. 2, 2. Absatz: Der Senat teilt die Auffassung der o.g. Künstlerverbände und der Architektenkammer nicht. Im Beratungsausschuss Kunst (BAK), der gemäß Anweisung Bau ABau zur Beratung der Skzl-Kult benannt ist, und deren Mitglieder u.a. diesen Künstlerverbänden und der Architektenkammer Berlin angehören, ist diese Thematik in den letzten beiden Jahren grundsätzlich problematisiert und im Einzelfall eingehend beraten worden. Ein wichtiger Faktor für die Qualität der Wettbewerbe und damit das hohe Niveau der Wettbewerbskultur im Land Berlin ist der eingehende, projektbezogene Austausch der Fach-leute im BAK, dessen Ergebnis sich in meist einstimmigen Empfehlungen niederschlägt. Die durchweg fachlich fundierten Empfehlungen des BAK werden von der Skzl-Kult umgesetzt, indem sie diese sowohl in die Auslobungen von Kunst- und Gestaltungswettbewerben gemäß RPW 2013 als auch anderer Auswahl-/Angebotsverfahren aufnimmt. Auf Anregung der Vertreter von Deutschem Künstlerbund, Architektenkammer und bbk berlin zur Diskussion gestellte Anregungen und Nachfragen - insbesondere zur Verfahrenskostentransparenz und zur unabhängigen fachlichen Prüfung von Auslobungen durch Berufsvertretungen wurden mehrfach vertagt bzw. von Geschäftsstelle/Verwaltung und BAK-Vorsitz aus der Tagesordnung entfernt. Sie sind insoweit im Beratungsausschuss nicht nur nicht eingehend, sondern gar nicht beraten worden. Antwort zu 2, 2. & 3. Absatz: Der Kritik fehlender Transparenz des erforderlichen finanziellen Aufwands für die Richtlinien konforme Durchführung von Wettbewerbsverfahren ist die Skzl-Kult mit einem Vortrag im BAK begegnet, der die Einstellung von Verfahrenskosten in der Bauplanungsunterlage jeder Baumaßnahme und deren Verausgabung grundsätzlich und anhand eines konkreten Beispiels erläutert, dabei insbesondere die folgenden Rahmenbedingungen: Gemäß der Vorgaben der Anweisung Bau - ABau (II 130 Passus 2.4) erfolgt die Finanzierung von Verfahrens-kosten für Kunst am Bau aus derselben Kostengruppe (Kgr.750), aus der auch sämtliche Planungshonorare, einschließlich der Künstlerhonorare für die Realisierung des Kunstwerks, finanziert werden müssen. In der Konsequenz können die Wettbewerbskosten nur bis zu einem Drittel dieses Ansatzes in der o.g. Kostengruppe betragen, damit für die anschließende Realisierung des Wettbewerbsergebnisses noch auskömmliche Mittel zur Verfügung stehen.

Die Kosten der Wettbewerbsdurchführungen bei Kunstwettbewerben des Landes Berlin werden dem BAK gegenüber nicht dokumentiert. Es bleibt offen, ob eine systematische und transparente Kostendokumentation durch ein in mündlichen Ausführungen eines Dienstleisters erwähntes Kosteneinzelbeispiel ersetzt werden kann. Die Verfahrenskosten des Landes Berlin für Kunstwettbewerbe bleiben dem maßgeblichen Beratungsgremium unbekannt, obwohl bei Kunstwettbewerben der Berliner Bezirke die Verfahrenskosten den bezirklichen Beiräten wie der Öffentlichkeit bei jedem einzelnen Verfahren bekannt sind. Insofern bleiben z. T. vorliegende Einzelangaben nicht nachvollziehbar. Beispiele: Im Fall des Auswahlverfahrens zur Hotelfachschule wurden die Kosten der Koordination auf Nachfrage im Rahmen des BAK mit allein 5.000 Euro beziffert, während die zwei Entwurfsverfasser nur eine Aufwandsentschädigung in Höhe von je 500 Euro erhielten. Antwort zu 2, Seite 2, 6. Absatz: Bei Wettbewerben für künstlerische Gestaltungen im Stadtraum (Einzelplan 03, Kapitel 0310, Titel 81278) besteht ein größerer Gestaltungsspielraum, da hier eine Aufteilung in Kostengruppen entfällt. Als unverhältnismäßig sieht der Senat jedoch Verfahrenskosten an, die die Höhe der Realisierungssumme für das Wettbewerbsergebnis übersteigen würden. Auch bei der Kunst im Stadtraum erfolgt die Wahl der angemessenen Wettbewerbsart und der sich daraus ergebenden Höhe der Wettbewerbs-kosten im direkten Verhältnis zur Realisierungssumme. Der Beratungsausschuss Kunst ist in die Auswahl der Verfahrensart eingebunden. Mittelverwendungen aus dem Titel Künstlerische Gestaltung im Stadtraum werden nur in Ausnahmefällen im BAK beraten. Die Gelder werden in den meisten Fällen von der Senatskanzlei für Gestaltungswettbewerbe der Erinnerungskultur ohne Hinzuziehung des BAK oder anderen künstlerischen oder historischen Sachverstandes verplant. Antwort zu 2, Seite 2, rechte Spalte, 2. Absatz: " Ungeachtet der Frage, ob die Kritik der Künstlerverbände objektiv zutrifft, zieht die Skzl-Kult als Auslober offener Bewerbungsverfahren grundsätzlich Sachverständige als anerkannte Fachleute ihres Fachgebiets hinzu. Dies erfolgt auch auf Grundlage einer Empfehlung des BAK, wonach zur Beratung zusätzlich eine Künstlerin oder ein Künstler an der Auswahlsitzung im Bewerbungsverfahren teilnehmen soll." Unter den Mitgliedern des BAK gibt es zur Zusammensetzung der vorgeschalteten Auswahlgremien bei Kunstwettbewerben keinen Konsens. Das Fehlen des Fachverstandes in der Auswahl führte zur Dopplung von sechs Wettbewerbsteilnehmer/innen in zwei zeitlich direkt aufeinander folgenden Wettbewerben. Die Autoren der zur Realisierung empfohlenen Beiträge waren im jeweils anderen Verfahren ebenfalls vertreten.

Antwort zu 4, Seite 3, linke Spalte, 6. Absatz: " Die Geschäftsführung des BAK wird von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen, in deren Verantwortung die Geschäftsstelle liegt. Dafür stehen im Haushaltstitel 81278 jährlich bis zu 7.000,00 für die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung und Durchführung der BAK-Sitzungen zur Verfügung. " Die Verwaltung nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des BAK selbst wahr, also insbesondere die Protokollführung. Wichtige Organisationsleistungen der Wettbewerbsdurchführung, die traditionell Verwaltungsaufgaben waren und sind, werden zu unbekannten Kosten an einen Dienstleister vergeben. Diese Verwaltungsaufgaben werden zu Lasten des Titels "Künstlerische Gestaltungen im Stadtraum" finanziert. Die Kosten werden, wie diese Antwort verdeutlicht, auch dem Abgeordnetenhaus gegenüber nicht sichtbar gemacht. Antwort zu 6, Seite 3, linke Spalte, 6. Absatz: " Die Auswahlentscheidung wird von einem Vergabegremium, dem insgesamt vier bis fünf stimmberechtigte Sachverständige angehören, im Konsens getroffen. Einbezogen sind ein bis zwei Künstlerinnen und Künstler oder Kunstsachverständige, die Architektin bzw. der Architekt, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Nutzers und die beteiligten Verwaltungen. " Zur Klarheit: die Verwaltung führt Wettbewerbsverfahren unterhalb einer bestimmten Summe grundsätzlich nur noch außerhalb von Richtlinien durch. Hier werden künstlerische Auswahlentscheidungen faktisch von Verwaltungsmitarbeiterinnen und -Mitarbeitern selbst getroffen, diese sind im eigentlichen Sinne natürlich keine "Sachverständigen". In bereits zwei Verfahren war eine den Richtlinien entsprechende Zusammensetzung auch des Preisgerichtes nicht vorgesehen. Stattdessen wirkt in diesen "Auswahlverfahren" das vorbereitende und koordinierende Verwaltungspersonal als Preisrichter mit. Künstlerischer Sachverstand hat kaum noch Gewicht.