- 2 - Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen



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Transkript:

- 2 - Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Ab 2015 wird der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften, weil nun auch personen- und familienbezogene Abzugsbeträge bei der Steueranrechnung berücksichtigt werden. Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt. Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift. Die Neuregelung gilt für ab dem 1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahre. Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt. Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Änderungen bei der Basisrente Wie bei der Riester-Rente ist nun auch bei der Basisrente und bei Kleinbetragsrenten alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: 22.172 ) abgezogen werden. Erstausbildung nun definiert Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 pro Jahr ersetzen.

- 3 - Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt. Termine April 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck 2 10.4.2015 13.4.2015 7.4.2015 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.4.2015 13.4.2015 7.4.2015 Sozialversicherung 5 28.4.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2012:

- 4 - Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis 30.6.2013-0,13 % 4,87 % 7,87 % 1.7. bis 31.12.2013-0,38 % 4,62 % 7,62 % 1.1. bis 30.6.2014-0,63 % 4,37 % 7,37 % 1.7. bis 28.7.2014-0,73 % 4,27 % 7,27 % 29.7. bis 31.12.2014-0,73 % 4,27 % 8,27 % 1.1. bis 30.6.2015-0,83 % 4,17 % 8,17 %* *Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich. Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung. Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs. Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten). Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern. Abfindungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegen nicht der Einkommensteuer Bei Scheidung einer Ehe führt das Familiengericht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen (in der Regel unterschiedlichen) Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. Dadurch soll dem Ehegatten, der während der Ehe keine oder geringere Anwartschaften als der andere erworben hat, ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds gegeben werden. Durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung können die Ehegatten den Versorgungsausgleich gegen eine Ausgleichszahlung (Abfindung) ausschließen. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gezahlt hat, bei dem die Abfindung erhaltenen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind. Der Fall betraf die Streitjahre 2006 und 2007. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. In bestimmten Fällen kann sich danach eine andere Beurteilung ergeben. Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen. Beamte müssen Übermittlung ihrer Besoldungsdaten für Riester-Zulage zustimmen Eine Beamtin hatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, um später die sog. Riester-Rente zu beziehen. Für die Jahre 2004 bis 2006 beantragte sie die Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Zulage), die zunächst auch ihrem Vertragskonto gutgeschrieben wurde. Den in den Antragsunterlagen vorhandenen Hinweis auf ihre Verpflichtung zur Einwilligung der Übermittlung ihrer Besoldungsdaten beachtete sie nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Zulage im Jahre 2009 fiel dies der Zentralen Zulagestelle auf. Daraufhin wurden die bisher gutgeschriebenen Zulagen storniert.

- 5 - Der Bundesfinanzhof entschied, dass für das Jahr 2004 die Zulage zu gewähren ist, weil die Einverständniserklärung im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgegeben wurde und nicht verjährt war. Ab 2005 ist allerdings gesetzlich geregelt, dass die Einwilligungserklärung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs abzugeben ist. Die Beamtin hatte die Einverständniserklärung aber erst 2009 abgegeben, sodass für 2005 und 2006 die Zulage nicht mehr gewährt werden konnte. Hinweis: Rentenversicherungspflichtig Beschäftigte brauchen keine Einwilligungserklärung abzugeben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, aber andere Indizien müssen auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisher schon von ihm vertretene Ansicht bestätigt. Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei Wegzug vom Beschäftigungsort Ein Arbeitnehmer hatte seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat zog er mit seiner Frau an einen anderen Ort. Er nutzte die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beibehaltene Wohnung als Zweitwohnung weiter. Für die ersten drei Monate nach der Begründung des Familienwohnsitzes machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner vorliegenden doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab, weil er bereits vor seinem Umzug länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe. Dadurch sei die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen abgelaufen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorlag. Dies ist der Fall, wenn zu einer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort unterhaltenen Wohnung ein zweiter Haushalt begründet wird. Dies gilt auch, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Deshalb ist auch die Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung zulässig. Während des berücksichtigungsfähigen Dreimonatzeitraums ist es unbedeutend, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen kann, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehraufwand anfällt. Keine Verlängerung des Zeitraums kurze Zeit bei Zahlung der Umsatzsteuer Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei. Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden. Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden soll, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen. Der Betrieb einer Blindenführhundeschule ist gewerbesteuerpflichtig Die Ausbildung von jungen Hunden zu Blindenführhunden ist keine unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit. Eine unterrichtende und nicht der Gewerbesteuer unterliegende freiberufliche Tätigkeit liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur vor, wenn der Unterricht die Wissens- und Kenntnisvermittlung gegenüber menschlichen Schülern zum Inhalt hat. Eine erzieherische Tätigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von Kindern zu tüchtigen und mündigen Menschen. Da beide Voraussetzungen im Streitfall nicht

- 6 - vorlagen entschied das Gericht, dass der Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerbesteuerpflichtig ist. Bezieht sich die Ausbildung auf den Blindenhundebesitzer, ist eine andere steuerliche Beurteilung möglich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Gewerbesteuerbefreiung nur für den unmittelbaren Spielbankbetrieb Spielbanken unterliegen der Länderhoheit. Sie zahlen aus den von ihnen erzielten Einnahmen eine an das jeweilige Bundesland abzuführende Spielbankabgabe. Dadurch sind sie u. a. von der Gewerbesteuer befreit. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs bezieht sich die Gewerbesteuerbefreiung lediglich auf den eigentlichen Spielbankbetrieb. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist für den ergänzenden Barbetrieb oder die Vermietung von Flächen zur Nutzung als Bar nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund unterliegen die Einnahmen aus diesen Quellen der Gewerbesteuer. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Bücher und Hörbücher können unionsrechtlich zulässig sein Das Recht der Europäischen Union verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, für die Lieferung von gedruckten Büchern und sog. Hörbüchern oder E-Büchern unterschiedliche Umsatzsteuersätze vorzusehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nach Sicht des Durchschnittsverbrauchers um verschiedenartige Leistungen handelt. Dies müssen die nationalen Gerichte prüfen. Unterschiedliche Steuersätze sind dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Verbraucher vor allem auf den gleichartigen Inhalt der Bücher unabhängig von ihrem Trägermaterial oder ihren Eigenschaften ankommt. In Deutschland gilt ab 1.1.2015 für die Lieferung von gedruckten Büchern und Hörbüchern (unabhängig davon, ob diese auch in gedruckter Form erscheinen) einheitlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der bisher nur für gedruckte Bücher galt. Demgegenüber unterliegen das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet und sog. E-Bücher dem vollen Steuersatz. Ob die in Deutschland geltende Differenzierung unionsrechtlich zulässig ist, kann bezweifelt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass es dem Durchschnittsverbraucher nur auf den Inhalt ankommt und nicht auf die Art des Zugangs zu diesem. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht. Wegen verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks zu Unrecht gewährte Vorsteuer führt ggfs. zur Berichtigung in den Folgejahren Verwendet ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch außerunternehmerische Zwecke (z. B. zu eigenen Wohnzwecken), hat er ein Wahlrecht: Er kann das Gebäude in vollem Umfang, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder überhaupt nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs treffen und diese Entscheidung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahrs dokumentieren. Dokumentiert er nicht rechtzeitig die (teilweise) Zuordnung zum Unternehmensvermögen, kann er die Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen (z. B. Bauleistungen) nicht als Vorsteuer abziehen. Hat das Finanzamt in einem nicht mehr änderbaren Umsatzsteuerbescheid gleichwohl die Vorsteuern anerkannt, erfolgt in den nächsten zehn Jahren (Berichtigungszeitraum) eine Vorsteuerberichtigung dergestalt, dass jedes Jahr ein Zehntel der zu Unrecht gewährten Vorsteuer zurückgefordert wird. Die Verwendung für außerunternehmerische Zwecke führt nicht zu einer der Umsatzsteuer unterliegenden Verwendungsentnahme. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum der Verwendung. Da besteht aber gerade im Fall der nicht rechtzeitigen Zuordnung zum Unternehmensvermögen keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Ob das Finanzamt für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt hat, spielt keine Rolle. Zu beachten ist, dass auch bei rechtzeitiger voller Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude für außerunternehmerische Zwecke genutzt wird und es nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit der Herstellung begonnen worden ist.