ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) ZUM VERTRAG für das Wohnen mit Dienstleistungen Inhaltsverzeichnis 1. Trägerschaft und Leistungserbringer 1.1. Allgemeines 1.2. Im Tarif für das Wohnen mit Dienstleistungen sind enthalten 1.3. Die Dienstleistungspauschale beinhaltet 1.4. Im Tarif nicht enthaltene Leistungen 1.5. Anträge an Dritte zur Finanzierung des Aufenthaltes 2. Nutzungsbestimmungen 2.1. Zustand 2.2. Schlüssel 2.3. Installationen 2.4. Sicherheit 3. Dauer und Auflösung des Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis 3.1. Kündigung 3.2. Übertritt in das Betagtenzentrum (Heim) 3.3. Todesfall 4. Wohnungsabgabe 5. Übrige Obliegenheiten 6. Haustiere 7. Tarife / Rechnungsstellung 7.1. Wohnungstarif 7.2. Pflegeleistungen 7.3. Hauswirtschaftliche Leistungen 7.4. Zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen 7.5. Abwesenheiten 7.6. Rechnungsstellung 7.7. Zahlungsverzug 7.8. Rechnungsstellung bei Kündigung 7.9. Rechnungsstellung bei Übertritt in das Betagtenzentrum (Heim) 7.10. Rechnungsstellung im Todesfall 8. Datenschutz / Schutz bei Urteilsunfähigkeit / Beschwerden 8.1. Datenschutz 8.2. Beschwerdestelle 8.3. Freie Arztwahl 9. Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung 9.1. Unterlagen 9.2. Änderungen 9.3. Gesetzliche Grundlage 9.4. Inkrafttreten 9.5. Gerichtsstand Seite 1 von 1
1. Trägerschaft und Leistungserbringer Die Stiftung Betagtenzentrum Oberhasli erbringt seine Leistungen für das Wohnen mit Dienstleistungen gegen Erhebung einer Wohnungs- und Dienstleistungspauschale und stellt Sonderleistungen gemäss den in der Preisliste aufgeführten Ansätzen in Rechnung. Alle Ansätze werden von der Stiftung Betagtenzentrum Oberhasli jährlich überprüft und wenn nötig, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist, angepasst. 1.1. Allgemeines Das Betagtenzentrum Oberhasli erfüllt die für Alters- und Pflegeheime vorgeschriebenen Anforderungen. Es verfügt über die erforderlichen baulichen und sicherheitstechnischen Einrichtungen, die entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erforderliche Betriebsbewilligung und die Anerkennung für die Abrechnung der Pflegeleistungen zum Spitex- Tarif für das Wohnen mit Dienstleistungen. 1.2. Im Tarif für das Wohnen mit Dienstleistungen sind enthalten - Moderne Wohnung mit Einbauküche, Nasszelle mit Dusche, schwellenlos - Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser) - Die Wohnung ist mit einem modernen Pflegebett mit Leselampe eingerichtet und verfügt über Notruftaster - Begegnungsraum im Parterre mit Briefkastenanlage - Kellerabteil oder Estrich pro Wohnung - Waschküche mit 2 Waschmaschinen und 1 Tumbler / Aufhängevorrichtung / Trocknungsraum mit Secomat 1.3. Die Dienstleistungspauschale beinhaltet - Notruf inkl. Vorhaltekosten Mitarbeitende, 24 Std. mit einer Interventionszeit von 15 Minuten durch Pflegefachperson, resp. Pflegeassistenz - Internet- und Telefonanschluss (Abonnement und Gebühren zu Lasten der Mieterschaft) - Kabelfernsehanschluss - 45 Minuten hauswirtschaftliche Leistungen pro Woche und Person - Tägliches Mittagessen im Betagtenzentrum - Möglichkeit zur Teilnahme an Aktivitäten im Betagtenzentrum (Singen, Turnen, Werken, Gottesdienst, Vorlesen, Darbietungen) - Vorrecht zur Aufnahme in stationäre oder vorübergehende Pflege im Betagtenzentrum (Kapazität vorausgesetzt) Nicht bezogene Dienstleistungen können nur gemäss Ziff. 7.5 berücksichtigt werden. Seite 2 von 1
1.4. Im Tarif nicht enthaltene Leistungen - Pflege- und Betreuungsleistungen (Abrechnung nach Spitex-Tarif) - Frühstück und Abendessen - Mahlzeitenservice in die Wohnung (nur im Krankheitsfall und gegen Verrechnung) - Kosten für Mahlzeiten von Gästen der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer - Zusätzliche hauswirtschaftliche Leistungen - Individuell bestellte Getränke und Esswaren - Transporte - Billag - Gebühren (Befreiung auf Antrag beim Bezug von Ergänzungsleistungen) - Telefon- und Internetgebühren - Persönliche Versicherungen, Gebühren und Steuern - Reparaturen von persönlichem Eigentum - Chemische Reinigung - Coiffeur und Pedicure im Betagtenzentrum - Kleider-, Wäschebeschriftung (bei Eintritt auf Auftrag Ausführung durch das Betagtenzentrum Oberhasli) - Beschriftung Briefkasten und Klingel (wird durch das Betagtenzentrum Oberhasli bestellt) - Kosten für das Räumen der Wohnung bei Austritt - Schlussreinigung bei Austritt 1.5. Anträge an Dritte zur Finanzierung des Aufenthaltes Das Betagtenzentrum Oberhasli rät Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer dringend vorgängig zu prüfen, inwiefern Dritte zur Begleichung der Kosten herangezogen werden könnten: - Für persönliche medizinisch indizierte Hilfsmittel und Geräte (Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Massschuhe, Rollstühle ohne Motor) können Beiträge der AHV erwirkt werden, sofern diese Kosten nicht in der Pauschale der Krankenkassen enthalten sind oder von diesen separat übernommen werden - Ein Antrag für Ergänzungsleistungen ist unbedingt vorgängig vom Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer oder dessen Angehörigen bei der örtlichen Ausgleichskasse einzureichen - Ein Antrag auf Hilflosenentschädigung ist vom Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer oder dessen Angehörigen bei der IV-Stelle, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern einzureichen. Das Formular kann unter der Internet-Adresse www.ivbe.ch heruntergeladen werden - Ein Antrag auf Befreiung von Billag - Gebühren ist vom Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer oder dessen Angehörigen bei der Billag AG, Postfach 1701 Freiburg einzureichen. Das Formular kann unter der Internet-Adresse www.billag.ch heruntergeladen werden Seite 3 von 1
2. Nutzungsbestimmungen 2.1. Zustand Die Wohnung wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten. 2.2. Schlüssel Bei der Wohnungsübergabe werden dem Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer zwei Wohnungsschlüssel und zwei Kellerschlüssel übergeben. Der Wohnungsschlüssel geht auch zum Briefkasten. Das Betagtenzentrum Oberhasli verfügt über einen Schlüssel zu allen Wohnungen. 2.3. Installationen Die Wohnung ist mit einem Telefon-, Internet- und Kabelfernsehanschluss ausgestattet. Die Internet-, Radio- und Kabelfernsehgebühren sind im Wohnungspreis nicht inbegriffen. Für die Installation und den Betrieb der Geräte sind die Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer verantwortlich. 2.4. Sicherheit Die Versicherung des mitgebrachten Mobiliars ist Sache des Wohnungs- und Dienstleistungsnehmers. Er verpflichtet sich auch, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen oder weiter zu führen. Der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer übergibt dem Betagtenzentrum beim Einzug eine Kopie der Mieterhaftpflichtversicherung. Grössere Geldbeträge, Wertschriften oder Wertgegenstände sind auf einer Bank zu deponieren. Jede Haftung für Verlust oder Diebstahl von Wertsachen wird abgelehnt. 3. Dauer und Auflösung des Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis Das Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis ist persönlich, schliesst Untermieten aus und gilt auf unbestimmte Zeit ausser Ziffer 3.2 3.1. Kündigung Das Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis kann jederzeit gegenseitig mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 3.2. Übertritt in das Betagtenzentrum (Heim) Bei einer Pflegebedürftigkeit ab mehr als Stufe 3 (im zwölfstufigen BESA System) ist ein Wechsel ins Heim (nächst freiwerdendes Bett) ohne Kündigungsfrist zu vollziehen. Pflegeleistungen können im Wohnen mit Dienstleistungen nur bis zur Pflegestufe 4 gewährleistet werden. Die Krankenkassen bezahlen im Wohnen mit Dienstleistungen Leistungen nur bis zur Pflegestufe 4. Das Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis endet bei einer Neubesetzung der Wohnung, spätestens aber 3 Monate nach dem Übertritt in das Betagtenzentrum. 3.3. Todesfall Das Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis endet ohne Kündigung bei der Neubesetzung der Wohnung, spätestens aber 3 Monate nach dem Todesfall. Seite 4 von 1
4. Wohnungsabgabe Bei einer Kündigung, einem Übertritt ins Heim oder bei einem Todesfall ist die Wohnung vom Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer oder dessen Erben gereinigt, in gutem Zustand und vollständig von persönlichem Eigentum geräumt abzugeben. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Betagtenzentrum Oberhasli berechtigt, auf Kosten der Erben die Wohnung zu räumen und sämtliche Gegenstände einzulagern. Die Wohnungsabnahme erfolgt mittels Protokoll, in welchem von den Parteien mögliche Mängel festgehalten werden. Allfällige durch den Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer verursachte Schäden werden in Rechnung gestellt. Alle Schlüssel sind bei der Wohnungsabgabe auszuhändigen, fehlende Schlüssel werden in Rechnung gestellt. 5. Übrige Obliegenheiten Vor der Wohnungsübernahme ist eine Kontaktperson zu bestimmen, welche die persönliche Betreuung und Beratung des Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer übernimmt und gegebenenfalls auch als dessen Vertreter handeln kann. Sofern die Wäschepflege durch das Betagtenzentrum Oberhasli erfolgt, müssen alle Kleidungsstücke mit Namen und Vornamen gekennzeichnet werden. Gegen Kostenfolge übernimmt das Betagtenzentrum die Kennzeichnung. Rauchen ist nur im Freien gestattet. Zu Ihrer Sicherheit müssen wir Sie bitten, sich abzumelden, falls Sie das Mittagessen nicht im Betagtenzentrum einnehmen. Ohne Abmeldung sind die Mitarbeitenden des Betagtenzentrums verpflichtet, Sie zu kontaktieren, beziehungsweise aufzusuchen. 6. Haustiere Es dürfen nur Kleintiere in Käfigen oder Fische in Aquarien mitgenommen werden. Hunde und Katzen sind nicht erlaubt. 7. Tarife / Rechnungsstellung 7.1. Wohnungstarif Die Stiftung Betagtenzentrum Oberhasli legt den Wohnungstarif in der Regel für ein Kalenderjahr fest. Sie kann diesen auch innerhalb des Jahres unter Wahrung einer 3-monatigen Anzeigefrist auf Beginn eines Monats verändern. 7.2. Pflegeleistungen Die erbrachten Pflegeleistungen werden gemäss den Weisungen der Fürsorgedirektion nach dem Spitex-Tarif erhoben und verrechnet. 7.3. Hauswirtschaftliche Leistungen Im Wohnen mit Dienstleistungen sind pro Woche 45 Minuten hauswirtschaftliche Leistungen wie Staubsaugen, Staubwischen, etc. inbegriffen. Weitere Dienstleistungen wie die Abgabe der Schmutzwäsche oder zusätzliche hauswirtschaftliche Reinigungsarbeiten können gegen Verrechnung verlangt werden. Die Verrechnung von erbrachten hauswirtschaftlichen Leistungen richtet sich nach der von der GEF erlassenen Weisung (abgestuft nach steuerbarem Einkommen und Vermögensanteil). Seite 5 von 1
7.4. Zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen Der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer verpflichtet sich, für bezogene Leistungen, die nicht in der Wohnungs- und Dienstleistungspauschale enthalten sind, gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen. 7.5. Abwesenheiten Bei Abwesenheiten infolge Spital-, Kur- oder Ferienaufenthalt wird ab dem 5. Tag die Dienstleitungspauschale pro rata in Abzug gebracht. 7.6. Rechnungsstellung Die Wohnungspauschale ist im Voraus geschuldet. Für die Dienstleistungspauschale und weitere bezogene Leistungen erhalten die Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer jeweils bis am 10. Tag des folgenden Monats eine detaillierte Rechnung. 7.7. Zahlungsverzug Falls die jeweilige Rechnung nach 40 Tagen noch unbezahlt ist, erfolgt eine 1. Mahnung. Ab dem 40. Tag wird ein Verzugszins von 4 % erhoben. Weitere Mahnungen werden mit Administrationsgebühren von Fr. 50.- je Mahnung berechnet. Nach der 3. Mahnung, frühestens jedoch 90 Tage nach Rechnungsstellung, ist das Betagtenzentrum berechtigt, den Vertrag gemäss Punkt 3.1 zu kündigen. 7.8. Rechnungsstellung bei Kündigung Der Wohnungstarif wird bis Vertragsende gemäss Punkt 3.1, die Dienstleistungspauschale bis zum effektiven Austritt verrechnet. 7.9. Rechnungsstellung bei Übertritt in das Betagtenzentrum (Heim) Der Wohnungstarif wird bis Vertragsende gemäss Punkt 3.2, die Dienstleistungspauschale bis zum Übertrittstag verrechnet. 7.10. Rechnungsstellung im Todesfall Der Wohnungstarif wird bis Vertragsende gemäss Punkt 3.3, die Dienstleistungspauschale bis zum Todestag verrechnet. 8. Datenschutz / Schutz bei Urteilsunfähigkeit / Beschwerden 8.1. Datenschutz Der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Das Betagtenzentrum verpflichtet sich, persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz zu behandeln. Zudem nimmt der Wohnungsund Dienstleistungsnehmer davon Kenntnis, dass dem Krankenversicherer auf dessen Verlangen Unterlagen zur Überprüfung seiner Leistungspflicht zugestellt werden. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe das Betagtenzentrum gemäss Krankenversicherungsgesetz verpflichtet ist. Der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer kann verlangen, dass diese Unterlagen nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Krankenversicherers zugestellt werden. Seite 6 von 1
8.2. Beschwerdestelle Der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer kann sich formlos bei der Geschäftsführung gegen unangemessene Behandlung beschweren. Findet der Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer in der Institution kein Gehör, steht als externe, unabhängige Beschwerdeinstanz die Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, zur Verfügung. Telefon: 031/372 27 27, E-Mail: info@ombudsstellebern.ch 8.3. Freie Arztwahl Die freie Arztwahl bleibt bestehen. 9. Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung 9.1. Unterlagen Zusammen mit dem Vertrag für das Wohnen mit Dienstleistungen werden dem Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer folgende Unterlagen abgegeben: - Angebot und Tarife - Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für das Wohnen mit Dienstleistungen 9.2. Änderungen Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder der Preise werden dem Wohnungs- und Dienstleistungsnehmer mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt. 9.3. Gesetzliche Grundlage Dieser Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des Obligationenrechts dar. Der Tarif für das Wohnen mit Dienstleistungen ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff, des Obligationenrechts beurteilt. 9.4. Inkrafttreten Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten für jeden Neuvertrag in der Betagtensiedlung in Kraft. 9.5. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Ort, wo die Institution ihre Leistungen erbringt. Seite 7 von 1