Genossenschaft Kellertheater Thun. Statuten



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Transkript:

Genossenschaft Kellertheater Thun Statuten revidiert 09.05.2011 ersetzt Version vom 27.10.1982

- 1 - STATUTEN der GENOSSENSCHAFT KELLER-THEATER THUN I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen GENOSSENSCHAFT KELLER-THEATER THUN besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Thun eine Genossenschaft gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft (Art. 828 ff.). Art. 2 Zweck Die Genossenschaft bezweckt den Betrieb eines Kleintheaters. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Mitglieder 1) Mitglieder der Genossenschaft (Genossenschafter) können sein - natürliche Personen - juristische Personen des Privatrechts - Kollektiv- und Kommanditgesellschaften - öffentlich-rechtliche Körperschaften welche die Statuten der Genossenschaft anerkennen. 2) Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Art. 4 Aufnahme 1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Verwaltung auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches. 2) Sie kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe der Gründe ablehnen. 3) Der abgewiesene Bewerber hat das Recht, gegen den Ablehnungsentscheid innert zehn Tagen nach dessen Zustellung Rekurs an die Generalversammlung zu erheben. Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme. Art. 5 Mitglied Löschung Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes und, bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, durch deren Auflösung.

- 2 - Art. 6 Kündigungsfrist Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Art. 7 Ausschluss 1) Die Verwaltung kann ein Mitglied, das den Vorschriften oder Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, ausschliessen. 2) Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Beschluss der Verwaltung innert zehn Tagen nach dessen Zustellung Rekurs an die Generalversammlung zu erheben. Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Art. 8 Erbschaft Übernahme Erben verstorbener Genossenschafter können als Einzelpersonen, nicht aber als Erbengemeinschaft, durch schriftliche Erklärung und Übernahme von Anteilscheinen des Verstorbenen Mitglied der Genossenschaft werden; Art. 4 bleibt vorbehalten. Art. 9 Erwerb Anteilschein Wer von einem Genossenschafter einen Anteilschein erwirbt, wird damit nicht ohne weiteres Mitglied der Genossenschaft; es gilt Art. 4 über die Aufnahme als Mitglied. III. ANTEILSCHEINE Art. 10 Nominalwert 1) Es werden Anteilscheine zum Nominalwert von je Fr. 50.- (Franken fünfzig) ausgegeben. 2) Sie lauten auf den Namen des Genossenschafters und dienen ihm als Ausweis für seine Mitgliedschaft. 3) Die Anteilscheine werden nicht verzinst.

- 3 - Art. 11 Zeichnung 1) Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung hat jedes Mitglied bei seinem Eintritt in die Genossenschaft mindestens fünf Anteilscheine zu zeichnen und innert dreissig Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung bar zu bezahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. 2) Unter der Einschränkung, dass ein Mitglied nicht mehr als die Hälfte des gesamten Anteilscheinkapitals auf sich vereinigen darf, steht es jedem Mitglied frei, über das Minimum gemäss Abs. 1 hinaus eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen zu zeichnen. 3) Genossenschafter, die vor dem Inkrafttreten von Abs. 1 nur einen Anteilschein für Fr. 50.-- gezeichnet und bezahlt haben, sind nicht zur neuerlichen Zeichnung und Einzahlung verpflichtet. Art. 12 Austritt, Erben 1) Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus (Art. 5), hat es oder haben seine Erben keinerlei Anspruche auf das Genossenschaftsvermögen, insbesondere auch keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Anteilscheinkapitals. 2) Die Verwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Rückzahlung des/der Anteilscheine(s) zum inneren Wert, höchstens aber zum Nominalwert vornehmen, sofern die finanzielle Lage der Genossenschaft dies erlaubt. IV. HAFTUNG Art. 13 Haftung Genossenschafter 1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. 2) Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Sie können zu keinen weiteren finanziellen Leistungen verpflichtet werden, als zur Bezahlung der von ihnen gezeichneten Anteilscheine.

- 4 - V. ORGANISATION Art. 14 Organe Die Organe der Genossenschaft sind a) die Generalversammlung b) die Verwaltung c) die Kantrollstelle Generalversammlung Art. 15 Versammlung 1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. 2) Es stehen ihr folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Verwaltung sowie der Kontrollstelle; Art. 24 bleibt vorbehalten. c) Abnahme des jährlichen Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz d) Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Reinertrages unter Vorbehalt von Art. 35 e) Entlastung der Verwaltung f) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft g) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die Ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder die ihr von der Verwaltung unterbreitet werden. Art. 16 Einberufung Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Kantrollstelle einberufen. Art. 17 Fristen Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innert sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres in Thun abzuhalten.

- 5 - Art. 18 Ausserordentliche GV 1) Die Verwaltung oder die Kontrollstelle können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. 2) Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel aller Genossenschafter unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände durch schriftliches Gesuch an die Verwaltung die Einberufung verlangt. 3) Vorbehalten bleiben Art. 881, 903 und 905 DR. Art. 19 Einladung 1) Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung gemäss Art. 38 Abs. 1 der Statuten zu erfolgen. 2) Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung in Form einer Traktandenliste bekannt zu geben. 3) Bei Statutenänderungen müssen die Änderungsvorschläge während der gesamten Einladungsfrist am Domizil der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder aufliegen. In der Einladung ist auf diese Auflage hinzuweisen. 4) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. 5) Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen Anträge oder Verhandlungen ohne nachfolgende Beschlussfassung. 6) Vorbehalten bleibt Art. 884 OR betreffend Universalversammlung. Art. 20 Teilnahme, Stimmrecht 1) Jeder Genossenschafter ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. 2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3) Ein Genossenschafter kann sich durch einen anderen Genossenschafter, der sich durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht auszuweisen hat, vertreten lassen. 4) Niemand kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten.

- 6 - Art. 21 Beschlussfähigkeit 1) Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder. 2) Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes bestimmt. 3) Der Präsident stimmt mit. 4) Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. 5) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wenn mindestens ein Zehntel der Anwesenden es verlangt, müssen sie geheim durchgeführt werden. 6) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung mitgewirkt haben, kein Stimmrecht. 7) Für Statutenänderungen sowie für die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Art. 22 Vorsitz 1) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident der Verwaltung oder als dessen Stellvertreter ein anderes Mitglied der Verwaltung. 2) Der Vorsitzende ernennt die erforderlichen Stimmenzähler. 3) Der Sekretär der Verwaltung oder eine von der Verwaltung bezeichnete Drittperson, welche selber nicht Mitglied zu sein braucht, protokolliert die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Art. 23 Urabstimmung Sofern die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder zählt, ist die Verwaltung berechtigt, einzelne oder alle in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallenden Geschäfte den Genossenschaftern zur schriftlichen Beschlussfassung (Urabstimmung) zu unterbreiten.

- 7 - Verwaltung Art. 24 Zusammensetzung 1) Die Verwaltung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2) Alle Verwaltungsmitglieder müssen Genossenschafter sein. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und öffentliche Körperschaften können als solche nicht Mitglied der Verwaltung sein; an ihrer Stelle können ihre Vertreter gewählt werden. 3) Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. 4) Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst, indem sie ihren Vizepräsidenten, den Sekretär, den Kassier und nach Bedarf weitere Chargierte bestimmt. 5) Die Amtsdauer der Verwaltungsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Art. 25 Sorgfaltspflicht Befugnisse, Pflichten 1) Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und den Betrieb des Kleintheaters mit besten Kräften zu fördern. 2) Sie ist verpflichtet, die ihr in Art. 902 OR übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3) Sie ist zur Behandlung und Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht nach Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind. 4) Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: a) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung b) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung c) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung d) Regelmässige Führung der Geschäftsbücher und des Genossenschafterverzeichnisses e) Erstellung der Jahresrechnung und der Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften f) Erlass der für den künstlerischen, technischen und administrativen Betrieb erforderlichen Reglemente g) Ernennung der mit der künstlerischen Leitung und Programmgestaltung betrauten Personen

- 8 - Art. 26 Ausschuss 1) Die Verwaltung ist befugt, Ausschüsse, insbesondere einen Programmausschuss, zu bilden. In welche auch Genossenschafter gewählt werden können, die nicht der Verwaltung angehören. Die Verwaltung kann eigene Befugnisse an solche Ausschüsse delegieren. 2) Sie kann ferner die Geschäftsführung oder Teile derselben an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Genossenschafter sein müssen. 3) Die Befugnisse von Ausschüssen und Geschäftsführern sind durch besondere Reglemente zu ordnen. Art. 27 Unterschriften 1) Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu Zweien mit einem weiteren von der Verwaltung zu bezeichnenden Verwaltungsmitglied. 2) Die Verwaltung kann weiteren Personen die Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien erteilen. 3) Unter Vorbehalt von Art. 26 wird die Genossenschaft nach aussen durch die Verwaltung vertreten. Art. 28 1) Die Verwaltung tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, wenn und so oft es die ihr in Art. 25 übertragenen, Pflichten und Befugnisse erfordern. 2) Der Präsident ist zur Einberufung der Verwaltung verpflichtet, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. Art. 29 Sitzungseinberufung Beschlussfähigkeit, Abstimmungen 1) Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2) Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3) Der Präsident stimmt mit. 4) Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. 5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse sowie Wahlen der Verwaltung ist durch den Sekretär oder eine vom Präsidenten bestimmte Person, die nicht Genossenschafter sein muss, Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

- 9 - Revisionsstelle oder die statutarische Kontrollstelle Art. 30 Wahl 1) Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. 2) Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: a. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, b. sämtliche Genossenschafter zustimmen und c. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 3) Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss dies falls eine Revisionsstelle wählen. 4) Eine ordentliche oder eingeschränkte Revision kann zudem verlangen: a) 10% der Genossenschafter; b) jede Generalversammlung; c) die Verwaltung. 5) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Art. 31 Auftrag 1) Die statutarische Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zwecke hat der Vorstand der statutarischen Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu geben. 2) Die statutarische Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung die Jahresrechnung nicht abnehmen. 3) Die statutarische Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Vorstand und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. 4) Die statutarische Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. 5) Der statutarischen Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.

- 10 - VI. GENOSSENSCHAFTSKAPITAL UND RECHNUNGSWESEN Art. 32 Kapital 1) Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Es besteht aus dem Totalbetrag der jeweils an die Mitglieder ausgegebenen Anteilscheine von je Fr. 50.- 2) Im Weiteren beschafft sich die Genossenschaft die erforderlichen finanziellen Mittel: a) durch Zuwendungen Dritter b) durch Subventionen und Kredite c) aus allfälligen Betriebsüberschüssen Art. 33 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli Art. 34 Jahresrechnung Die Jahresrechnung und die Bilanz sind zusammen mit dem Bericht der Kantrollstelle spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen. Art. 35 Ertrag Jeder Reinertrag der Genossenschaft fällt ins Genossenschaft vermögen und wird nicht an die Mitglieder ausgerichtet.

- 11 - VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION Art. 36 Auflösung 1) Zur Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der beschlussfassenden Generalversammlung anwesenden Genossenschafter erforderlich. 2) Im Übrigen haben die Auflösung und Liquidation nach Art. 913 OR zu erfolgen. Art. 37 Tilgung, Schuldung Nach Tilgung sämtlicher Schulden wird das noch verbleibende Vermögen der Genossenschaft einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung ausgerichtet. VIII. BEKANNTMACHUNG Art. 38 Publikation 1) Die Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder erfolgen durch einmalige Publikation im Amtsanzeiger von Thun oder durch Brief. 2) Alle vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 39 OR Soweit diese Statuten nicht etwas anderes enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft, Art. 828 ff. Art. 40 Inkraftsetzung Diese teilweise geänderten und ergänzten Statuten ersetzten jene anlässlich der Gründung der Genossenschaft Keller-Theater Thun am 5. März 1963 beschlossenen. Sie treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Datum: 09.05.2011 C:\Users\wylma\DATEN\TAO\statuten_rev090511.doc