Genossenschaft umweltbildner.ch soziale und ökologische Bildung Inhaltsverzeichnis I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 - Sitz Art. 2 - Zweck II. Mitgliedschaft Art. 3 - Erwerb Art. 4 - Verlust Art. 5 - Austritt Art. 6 - Ausschliessung Art. 7 - Erben III. Anteilschein, Haftung Art. 8 - Anteilscheine Art. 9 - Übertragung Art. 10 - Rückzahlung Art. 11 - Haftung IV. Organe der Genossenschaft Art. 12 - Organe 1. Generalversammlung
Art. 13 - Generalversammlung Art. 14 - Einberufung Art. 15 - Stimmrecht Art. 16 - Beschlussfassung Art. 17 - Leitung, Protokoll 2. Verwaltungsrat Art. 18 - Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben 3. Geschäftsstelle Art. 19 - Geschäftsstelle 4. Geschäftsführer Art. 20 - Geschäftsführer 5. Kommissionen und Fachgremien Art. 21 - Kommissionen und Fachgremien 6. Revisionsstelle und Kontrollstelle Art. 22 - gesetzliche Revisionsstelle Art. 23 - statuarische Kontrollstelle Art. 24 - Aufgaben der statuarischen Kontrollstelle V. Buchführung und Gewinnverwendung Art. 25 - Buchführung Art. 26 - Verwendung Reingewinn VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft Art. 27 - Auflösungsbeschluss Art. 28 - Verwendung Liquidationsüberschuss VII. Bekanntmachung und Mitteilungen
Art. 29 - Bekanntmachung Art. 30 - Mitteilungen Bei Begriffen in männlicher Schreibweise sind jeweils Frauen wie Männer angesprochen. I. Firma, Sitz und Zweck Unter dem Namen Genossenschaft umweltbildner.ch Art. 1 - Sitz besteht mit Sitz in Bern auf unbestimmte Zeit eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen des Artikel 828ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Art. 2 - Zweck Die Genossenschaft bezweckt, ein Umweltbildner-Kompetenzzentrum für soziale und ökologische Lern- und Gestaltungswelten zu betreiben, um in gemeinsamer Selbsthilfe zu Gunsten der Genossenschafter umweltbildende (soziale und ökologische Umwelt) erlebnispädagogische und naturerlebnispädagogische Bildungs- und Freizeitangebote zu entwickeln und anzubieten sowie ein Gewässeringenieur- oder Ökobüro zu betreiben. Zentral sind Weiterbildungs-, Bildungs- und Freizeitangebote für öffentliche oder private Institutionen und Firmen in Wasserlandschaften. Die Angebote von umweltbildner.ch werden jeweils interdisziplinär und im Sinne der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung konzipiert. Die Genossenschaft kann alle Geschäfte eingehen und Geschäfte abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder die damit im Zusammenhang stehen. Ferner kann sie Grundstücke erwerben oder veräussern und sich an anderen Unternehmungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beteiligen sowie Zweigniederlassungen eröffnen.
II. Mitgliedschaft Art. 3 - Erwerb Natürliche und juristische Personen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Die Mitgliedschaft wird erhoben durch positiven Beschluss der Verwaltung und nach Übernahme von mindestens einem Anteilschein von A 100.- Franken, B 500.- Franken und C 1000.- Franken gemäss dem Artikel 8 dieser Statuten. Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Verwaltung kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angaben von Gründen ablehnen. Art. 4 - Verlust Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung durch die Verwaltung oder Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Art. 5 - Austritt Ein Austritt aus der Genossenschaft kann nur nach Erfüllung oder ordentlichen Übergabe der übertragenen Aufgaben auf Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen. Entsteht der Genossenschaft durch den Austritt erheblicher Schaden, so ist eine Auslösungssumme zu entrichten, die von der Verwaltung festgesetzt wird. Sie kann maximal die Höhe der Genossenschaftsanteilscheine betragen. Die Auflösungssumme kann auch bei Ausschluss (Art. 846 OR) eingefordert werden. Steht ein Genossenschafter in einem Vertragsverhältnis (insbesondere Arbeitsvertrag) zur Genossenschaft, dann gilt die Auflösung des Vertragsverhältnisses durch ihn zugleich auch als Kündigung der Mitgliedschaft bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft entfällt in diesem Falle. In begründeten Fällen, nicht aber beim Eintritt in ein die Genossenschaft konkurrierendes Unternehmen, kann die Verwaltung dem ausscheidenden Genossenschafter die Mitgliedschaft belassen. Art. 6 - Ausschliessung Die Verwaltung kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten. Mit dem Ausschluss werden die übernommenen Anteilscheine auf Ende des laufenden Jahres zur Rückzahlung fällig. Art. 10 Abs. 2 dieser Statuten ist anwendbar.
Art. 7 - Erben Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist nicht vererblich. Die Anteilscheine eines verstorbenen Genossenschafters werden auf Antrag der berechtigten Erben zum Nominalwert zurückgenommen. Der Antrag ist an die Verwaltung zu stellen. Eine Verzinsung der Nominalwerte ist ausgeschlossen.
III. Anteilscheine, Haftung Art. 8 - Anteilscheine Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme mindestens eines Anteilsscheins verpflichtet. Es bestehen Anteilscheine A mit Nennwert Fr. 100.-, Anteilscheine B mit Nennwert Fr. 500.- und Anteilsscheine C mit Nennwert Fr. 1000.-. Die Zeichnung von Anteilsscheinen A steht nur den Mitarbeitern und den Gründern der Genossenschaft umweltbildner.ch offen, die Zeichnung von Anteilsscheinen B steht ausschliesslich natürlichen Personen offen. Die Zeichnung von Anteilsscheinen C stehen juristischen Personen offen. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des natürlichen oder juristischen Genossenschafters und gelten als Ausweis über die Mitgliedschaft. Art. 9 - Übertragung Werden Anteilscheine an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber erst als Genossenschafter, wenn er gemäss Art. 3 dieser Statuten durch die Verwaltung aufgenommen worden ist. Art. 10 - Rückzahlung Anteilscheine können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende jedes Geschäftsjahres zur Rückzahlung gekündigt werden, insbesondere bei Austritt oder bei Tod eines Genossenschafters. Die Verwaltung entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung des Wertes erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven. Die Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes indessen nicht übersteigen. Die Anteilsscheine werden ohne Zinsen zurückbezahlt. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von einem Jahr hinauszuschieben, wenn es die finanzielle Lage der Genossenschaft erfordert. Art. 11 - Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organe der Genossenschaft Art. 12 - Organe Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Generalversammlung 2. Verwaltungsrat 3. Geschäftstelle 4. Geschäftsführer 5. Kommissionen und Fachgremien 6. Revisions- und Kontrollstelle 1. Generalversammlung Art. 13 - Generalversammlung Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr die folgenden Befugnisse zu: - Festsetzung und Änderung der Statuten; - Wahl des Präsidenten, der Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle, sofern nicht zulässigerweise auf eine solche verzichtet wird und allenfalls der Kontrollstelle; - Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz sowie Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages; - Entlastung der Verwaltung; - Genehmigung des Budgets; - Beschlussfassung über Anträge des Verwaltungsrates und der Mitglieder; - Abberufung des Verwaltungsrates oder einzelner Mitglieder;
- Auflösung der Genossenschaft umweltbildner.ch und Wahl der Liquidatoren; - Fusion der Genossenschaft mit pädagogisch nahe liegenden Organisationen; - Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, welche der Generalversammlung durch Gesetz und Statuten vorbehalten ist. Art. 14 - Einberufung Die ordentliche Generalversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch die Verwaltung einberufen oder durch die Kontrollstelle in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Generalversammlungen müssen ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter oder wenigstens von drei Genossenschaftern unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an die Verwaltung verlangt wird. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vorbehalten bleibt Art. 884 OR. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. In der Einberufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen. Art. 15 - Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechts kann sich ein Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht. Art. 16 - Beschlussfassung Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens
einem Zehntel der Anwesenden oder wenigstens drei Anwesenden eine geheime Durchführung verlangt wird. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen der Präsident mit einer zweiten Stimme. Für die Änderungen der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Art. 17 - Leitung, Protokoll Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär oder ein Mitglied der Verwaltung führt das Protokoll für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 2. Verwaltungsrat Art. 18 - Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Vertretern von Mitgliedern der Genossenschaft bestehen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nachwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. Der Verwaltungsrat wird auf Veranlassung des Präsidenten oder auf Begehren eines Verwaltungsratsmitglieds einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt. Der Präsident gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Verwaltungsrat bestimmt die Politik der Genossenschaft umweltbildner.ch und überwacht die Einhaltung der Qualitätsstandards. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: - Oberleitung der Genossenschaft und Festlegung der Geschäftspolitik gemäss dem Zweckartikel; - Einberufung der Generalversammlung, Festsetzung der Traktanden und Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung, - Festlegung der Organisation,
- Erlass und Änderung des Geschäftsreglements, - Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung, - Wahl des Geschäftsführers. Dieser wird in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis beschäftigt. - Wahl von zwei zeichnungsberechtigten Personen. Diese sind Mitglieder des Verwaltungsrates und mit Kollektivunterschrift zeichnungsberechtigt. Die gewählten Verwaltungsratsmitglieder werden im Handelsregisteramt eingetragen. Der Verwaltungsrat kann einen Ausschuss bilden und diesem bestimmte Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Näheres regelt das Geschäftsreglement. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Genossenschaft an eine oder mehrere Personen - Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Genossenschaftsmitglieder zu sein brauchen - zu übertragen. Der Verwaltungsrat erlässt daher ein Geschäftsreglement, welches insbesondere die Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigungen des Verwaltungsrats und der Geschäftstelle sowie weiterer Kommissionen und Fachgremien regelt. Die strategische Leitung des Betriebes kann von der Verwaltung nicht delegiert werden. Sie erlässt ein Unternehmensleitbild, an welchem sie sich orientiert. Das Genossenschaftsleitbild ist der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 3. Geschäftsstelle Art.19 - Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle erledigt die Aufgaben der Genossenschaft umweltbildner.ch. Sie steht unter der Leitung des Geschäftsführers. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere die Besorgung der Kassa und der Buchführung sowie die Führung des Genossenschaftsverzeichnisses. Die Geschäftstelle kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Die Geschäftstelle kann Dienstleistungen zu Gunsten Dritter gegen Entgelt erbringen. Im Geschäftsreglement werden die Einzelheiten betreffend die Geschäftsstelle geregelt. Je nach Erfolg des Geschäftsganges können mehrere Geschäftsstellen, welche jeweils von einem Geschäftsführer geführt werden, entstehen.
4. Geschäftsführer Art.20 - Geschäftsführer Die Leitung der Geschäftstelle ist dem Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer nimmt an der Generalversammlung und den Verwaltungsratssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht selber Mitglied des Verwaltungsrates ist. Der Geschäftsführer kann die Genossenschaft umweltbildner.ch in weiteren Organisationen vertreten. 5. Kommissionen und Fachgremien Art.21 - Kommissionen und Fachgremien Für die Erfüllung einzelner Aufgaben gemäss Art. 2 dieser Statuten können Kommissionen und/oder Fachgremien gebildet werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über deren Leitung. Die Einzelheiten sind im Geschäftsreglement beziehungsweise in gestützt darauf erlassenen Organisationsanweisungen definiert. Diese werden durch die Präsidentin/den Präsidenten genehmigt und in Kraft gesetzt. 6. Revisions- und Kontrollstelle Art 22 - gesetzliche Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: 1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; und 2. sämtliche Genossenschafter zustimmen; und 3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. Eine ordentliche oder eingeschränkte Revision können zudem verlangen: 1. 10% der Genossenschafter
2. jede Generalversammlung 3. die Verwaltung Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Art 23 - statuarische Revisionsstelle Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statuarische Kontrollstelle zu wählen. Die statuarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die Genossenschafter oder nicht Genossenschafter und jeweils nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetztes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bezeichnet werden. Art 24 - Aufgaben der statuarischen Kontrollstelle Die Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Genossenschaftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung der Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu geben. Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen. Die Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statuarischer Vorschriften der Verwaltung und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Der Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.
V. Buchführung und Gewinnverwendung Art. 25 - Buchführung Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und Art. 957 ff OR massgebend. Der Geschäftsführer hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Kontrollstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. Art. 26 - Verwendung Reingewinn Ergibt sich aufgrund der Jahresrechnung und nach Vornahme genügender Abschreibungen ein Reingewinn, ist dieser wie folgt zu verwenden: - mindestens 10 Prozent werden dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser die Hälfte des Genossenschaftskapitals erreicht hat; - das Anteilkapital wird zum landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten verzinst; - der verbleibende Reingewinn steht zur Verfügung der Generalversammlung. - Der Zins des Genossenschaftskapitals wird dem Kapital gutgeschrieben.
VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft Art 27 - Auflösungsbeschluss Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Mitglied aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist. Art. 28 - Verwendung Liquidationsüberschuss Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung der Genossenschaftsanteile einen Überschuss, so ist er an die Genossenschafter nach gehaltenen Anteilen zu verteilen.
VIII. Bekanntmachungen und Mitteilungen Art. 29 - Bekanntmachungen Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsregister. Art. 30 - Mitteilungen Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich. Die Statuten wurden an der GV vom 05.05.2007 gemäss Protokoll der GV vom 05.05.2007 genehmigt und in Kraft gesetzt. Revision erfolgte am 2. April 2013. Präsident Stephan Zürcher Geschäfts- und Protokollführer Silvan Minnig