FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t euerberater Notar



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Transkript:

FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t euerberater Notar Mandanteninformationen November 2012 Steuern 2 Keine Verlängerung des Beginns der Festsetzungsfrist von vier Jahren bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist 2 Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile 3 Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten 3 Bilanzkorrektur bei fehlerhafter Aktivierung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts 3 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Buchführung muss umgestellt werden 4 Geschenke an Geschäftsfreunde 5 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen 6 Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 6 Keine Steuerbefreiung für echtes Factoring Recht Bauvertragsrecht 8 Erforderliche Leistung ohne Auftragserteilung: Auftragnehmer erhält übliche Vergütung! Vergaberecht 9 Erfolgreicher Bieter wird in Vorabinformation nicht genannt: Zuschlag unwirksam! Gesellschaftsrecht 10 Entscheidung des BGH zur vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft Kaufrecht 11 Kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) Allgemeines Zivilrecht 13 Sonderkündigungsrecht bei DSL Verträgen 13 Fremdparkern droht der Abschleppdienst 7 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung 7 Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben 14 Termine Dezember 2012

Steuern Keine Verlängerung des Beginns der Festsetzungsfrist von vier Jahren bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist Die allgemeine Frist zur Festsetzung einer Steuer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Muss eine Steuererklärung abgegeben werden, gilt eine Sonderregelung. Die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch durch Verjährung. Wird eine Steuererklärung erst nach Ablauf der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist abgegeben, ist keine Steuerveranlagung mehr durchzuführen. Der Steueranspruch ist ohne Berücksichtigung der Anlaufhemmung bereits nach Ablauf der allgemeinen Steuerfestsetzungsfrist erloschen. Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde der Einkommensteuererstattungsanspruch für einen Arbeitnehmer durch den Bundesfinanzhof abgelehnt. Er hatte seine Einkommensteuererklärung für 1998 erst im Jahr 2005 abgegeben. Durch die Beantragung eines Haushaltsfreibetrags hätte eine zur Einkommensteuererstattung führende Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden müssen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Steueranspruch bereits verjährt sei. Die Auffassung ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden, die Frist endete am 31.12.2002 (vier Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs). Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile Für die Annahme einer Schenkung ist es nicht erforderlich, dass Entreicherungsgegenstand und Bereicherungsgegenstand identisch sind. Dieses kommt bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vor, bei der der Schenker Geld mit der Auflage verschenkt, dass der Beschenkte mit dem Geld ein bestimmtes Grundstück erwerben muss. Schenkungsgegenstand ist dann das Grundstück. Eine mittelbare Schenkung kommt aber auch bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Betracht. Werden Gesellschaftsanteile geschenkt, deren Verkauf bereits geplant und mit dem Erwerber weit gehend ausgehandelt ist, sind nicht die Anteile, sondern der Erlös aus dem Verkauf Gegenstand der Schenkung. 2

Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker nicht berechtigt ist, über die übertragenen Anteile frei zu verfügen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erbe abzugsfähig. Die Steuerschulden müssen eine wirtschaftliche Belastung sein. Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände, z. B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bilanzkorrektur bei fehlerhafter Aktivierung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, ist grundsätzlich eine erfolgswirksame Korrektur möglich. Nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs kann im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr der fehlerhafte Ansatz korrigiert werden. Dies widerspricht nicht der Rechtsprechung zur Korrektur überhöhter AfA-Sätze. Die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung für die Restnutzungsdauer stellen in solchen Fällen die Anschaffungsoder Herstellungskosten dar. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Buchführung muss umgestellt werden Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) ab 2014 ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Für 2013 sind E-Bilanzen abzugeben, so- 3

dass die Buchführung falls noch nicht geschehen - spätestens im Januar 2013 umgestellt werden muss. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 betragen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung Geschenke an Geschäftsfreunde, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto Geschenke an Geschäftsfreunde gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto Kranzspenden und Zugaben eingerichtet werden. Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. 4

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen Danach ist u. a. Folgendes zu beachten. Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 ) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden: Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, 5

sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Geschenke von mehr als 40 inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr fest. Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungsoder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Keine Steuerbefreiung für echtes Factoring Factoringgeschäfte sind hinsichtlich ihrer umsatzsteuerlichen Folgen in echte und unechte Factoringleistungen zu trennen. Kennzeichnendes Merkmal des echten Factorings ist die Abtretung einer Forderung an den Factor. Er entlastet den Forderungsverkäufer von der Einziehung der Forderung sowie dem Risiko der Nichterfüllung. Hierfür erhält er eine Vergütung. Im Gegensatz dazu kauft beim unechten Factoringgeschäft der Factor auf eigenes Risiko vom Forderungsverkäufer eine zahlungsgestörte Forderung zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis. Er hat jedoch ein Rückgriffsrecht für den Fall des Forderungsausfalls. Das echte Factoringgeschäft ist als Forderungsabtretung in vollem Umfang steuerpflichtig. Dem gegenüber handelt es sich beim unechten Factoringgeschäft um eine Kreditgewährung, sie ist umsatzsteuerbefreit. Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Ausführungen war der Kauf von ärztlichen Honorarforderungen gegenüber Patienten zu beurteilen. Der Unternehmer bekam von den Ärzten die Abrechnungsunterlagen für den einzelnen Patienten angeboten. Die Annahme dieses Kaufangebots erfolgte durch Gutschrift des Honoraranspruchs auf einem Konto des Arztes, über das er jederzeit verfügen konnte. Der 6

Gutschriftsbetrag war u. a. um einen geringen pauschalen Vorfinanzierungszins gekürzt. Hinsichtlich dieses Teilbetrags beantragte der Unternehmer die Freistellung von der Umsatzsteuer, es handele sich um eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung. Die vom Bundesfinanzhof hierzu angestellte Gesamtbetrachtung führte zu dem Ergebnis, dass es sich um ein einheitlich und als untrennbar zu behandelndes Leistungsbündel handelt. Die echte Factoringleistung stellt den wesentlichen Bestandteil der Leistung dar. Der vom Rechnungsbetrag in Abzug gebrachte Vorfinanzierungszins fällt daneben nicht ins Gewicht. Es handelt sich deshalb um eine insgesamt steuerpflichtige Einziehung von Forderungen. Rückwirkung der Rechnungsberichtigung Der Bundesfinanzhof sieht es als ernstlich zweifelhaft an, den Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann zu versagen (hier 2009), wenn diese Rechnung später (hier 2008) berichtigt wird, sofern das zunächst (hier 2007) erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben Für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist es keine zwingende Voraussetzung, dass eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition voraussichtlich getätigt wird. Bei einem neu zu gründenden Betrieb sind zwar strengere Maßstäbe anzulegen, die Vorlage einer verbindlichen Bestellung ist jedoch nicht unbedingt notwendig. Als Nachweis können Kosten für die Vorbereitung einer Investition oder aber ähnliche Aktivitäten geeignet sein. Das sind z. B. konkrete Verhandlungen über den Erwerb eines Wirtschaftsguts, die dann tatsächlich und zeitnah in einer verbindlichen Bestellung münden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 7

Recht Erforderliche Leistung ohne Auftragserteilung: Auftragnehmer erhält übliche Vergütung! Ein Auftragnehmer von Putzarbeiten hat Anspruch auf Erstattung der üblichen Kosten für die Aufstellung und das Bereithalten eines Gerüsts, wenn das Gerüst zur Ausführung der Putzarbeiten notwendig ist und dies dem Willen des Auftraggebers entspricht. Die für einen Vergütungsanspruch wegen auftragslos erbrachter Leistungen grundsätzlich erforderliche unverzügliche Anzeige (VOB/B 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2) ist entbehrlich, wenn der Bauleiter des Auftraggebers von der Aufstellung des Gerüsts und deren Notwendigkeit Kenntnis hat. Dies entschied das OLG Celle in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 16.02.2011 (Az.:7 U 167/10). Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 06.09.2012 (Az.: VII ZR 62/11) zurück. Diesen Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) beauftragte den Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) auf Grundlage der VOB/B mit der Ausführung von Putz- und Malerarbeiten. Bei Auftragserteilung gingen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass der AN für seine Leistungen die von einem Vorunternehmer bereits aufgebauten Gerüste für die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen nutzen kann. Als der AN mit der Ausführung seiner Arbeiten beginnen wollte, musste er jedoch feststellen, dass der Vorunternehmer sein Gerüst bereits wieder abgebaut hatte. Daraufhin wendete sich der AN an den Bauleiter des AG, welcher anordnete, dass das Gerüst wiederaufzubauen sei. Der AN stellte folglich ein entsprechendes Gerüst auf und machte hierfür in seiner Schlussrechnung einen Betrag in Höhe von 1.675,00 EUR geltend. Der AG verweigerte jedoch eine entsprechende Vergütung des AG. Zur Begründung führte er an, dass der AN die Leistung ohne Auftrag erbracht habe und nicht bestellte Leistungen nach 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht vergütet würden. Der AN erhob daraufhin Klage. Diese Klage hat -zumindest bezogen auf die in Rede stehende Position der Gerüstkosten- letztlich in der Berufungsinstanz Erfolg. Das OLG führt dabei aus, das es dahingestellt bleiben kann, ob der Bauleiter den AG wirksam vertreten hatte. Selbst wenn eine ausdrückliche Auftragserteilung von Seiten des AG nicht erfolgt war, habe der AN gemäß 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B Anspruch auf Erstattung der üblichen Kosten für die Aufstellung und das Bereithalten des Gerüsts. Dies folgt aus dem Umstand, dass das Gerüst zur Ausführung der Putzarbeiten notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des AG 8

entsprach. Die grundsätzlich nach 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B erforderliche unverzügliche Anzeige war vorliegend entbehrlich, weil der Bauleiter des AG von der Aufstellung des Gerüsts durch den AN und deren Notwendigkeit Kenntnis hatte. Folgende Aspekte sind für die Praxis zu merken: > Die Ausführung einer auftragslosen Leistung entspricht dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer unter Würdigung aller Umstände davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber die zusätzliche Leistung angeordnet hätte, wenn sie ihm zur Entscheidung vorgelegt worden wäre (vgl. BGH, BauR 1974, 273). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass selbst die Erbringung notwendiger Leistungen nach den Umständen des Einzelfalls nicht unbedingt dem Willen des Auftraggebers entsprechen muss. Dieser kann etwa aus wirtschaftlichen Gründen vorläufig nicht an einer Ausführung interessiert sein oder die betreffenden Leistungen von einem anderen Unternehmer ausführen lassen wollen (OLG Düsseldorf, IBR 1992, 135). > Soweit dem Auftragnehmer im VOB-Vertrag für auftragslos erbrachte Leistungen eine Vergütung zusteht, ist hierfür - entgegen den Ausführungen des Gerichts - nicht die übliche Vergütung maßgeblich, sondern es gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte und zusätzliche Leistungen (VOB/B 2 Abs. 5, 6) entsprechend (VOB/B 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3). Beim BGB-Bauvertrag ist dies anders. Dort schuldet der Auftraggeber gemäß der 670 ff. BGB die übliche Vergütung, wobei der vereinbarte Vertragspreis nicht überschritten werden darf (BGH, IBR 1994, 1). Erfolgreicher Bieter wird in Vorabinformation nicht genannt: Zuschlag unwirksam! Wenn in der Vorabinformation nach 101a Abs. 1 Satz 1 GWB sowohl der Name des erfolgreichen Bieters als auch der früheste Zeitpunkt des Zuschlags fehlt, führt dies gemäß 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB zur Unwirksamkeit des Zuschlags. Dies entschied das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 25.09.2012 (Az.:1 Verg 5/12). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Vergabestelle hatte die beteiligten Bieter im Rahmen der Vorabinformation nach 101a Abs. 1 Satz 1 GWB lediglich rudimentär über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert. So waren in den Informationsschreiben weder der Name des erfolgreichen Bieters noch der früheste Zeitpunkt des Zuschlags angegeben. Einer der unterlegenen Bieter 9

stellte daraufhin einen entsprechenden Nachprüfungsantrag bei der VK Rheinland-Pfalz, welcher erstinstanzlich zurückgewiesen wurde. Die dagegen beim OLG Koblenz eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit einem Antrag gemäß 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, gerichtet auf die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (der sofortigen Beschwerde), verbunden. Diesem Antrag gibt das OLG Koblenz statt und kommt zu dem Ergebnis, dass der erteilte Zuschlag unwirksam ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die in 101a Abs. 1 Satz 1 GWB enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorabinformation. Es führt aus, dass der Zuschlag von Anfang an unwirksam sei, wenn das vom Auftraggeber verfasste Informationsschreiben diese Voraussetzungen nicht oder nicht in der gebotenen Weise erfülle ( 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB). Da im vorliegenden Fall in dem Schreiben der Vergabestelle sowohl der Name des erfolgreichen Bieters als auch der früheste Zeitpunkt des Zuschlags fehlten, sei 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB einschlägig. Für die Praxis lässt sich aus dieser Entscheidung mitnehmen, dass an die Vollständigkeit der Vorabinformationen gemäß 101a Abs. 1 GWB klare Anforderungen gestellt sind, welche es zwingend einzuhalten gilt. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist eindeutig (vgl. OLG Jena, IBR 2010, 654; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - Verg 11/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Verg 13/08) und wird durch die vorgenannte Entscheidung des OLG Koblenz weiter untermauert. Entscheidung des BGH zur vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft Urteil des BGH vom 17.07.2012 (II ZR 55/11) Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglieds vorzeitig wiederbestellt werden kann. Der Kläger war Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, an der zwei Familienstämme beteiligt sind. Am Tag vor der Hauptversammlung beschloss der Aufsichtsrat, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter "einvernehmlicher Aufhebung" ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Nach sei- 10

nen Feststellungen wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Nach 84 Abs. 1 AktG* dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden; über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Im juristischen Schrifttum herrscht Streit darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist rechtmäßig ist oder eine unzulässige Umgehung des 84 Abs. 1 AktG darstellt. Nach Nr. 5.1.2 des DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) soll eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Der BGH hat entschieden, dass nach 84 Abs. 1 AktG eine Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung auch ohne besondere Gründe zulässig ist. Sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck des 84 Abs. 1 AktG lassen diese Möglichkeit zu. Entscheidend ist danach, dass der Aufsichtsrat sich nicht länger als nach 84 Abs. 1 AktG zulässig bindet und mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds eine Entscheidung trifft. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass der neue Aufsichtsrat durch die Entscheidung gebunden wird, macht sie nicht unzulässig. Denn der Aufsichtsrat in seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung hat kein Recht, den Vorstand ohne Rücksicht auf die Laufzeit der Bestellungen mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Gründe, aus denen die Wiederbestellung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich hätte sein können, waren nicht ersichtlich. Kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.10.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 226/11 entschieden, dass bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante Lieferung einer mangelfreien Sache ( 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst wird. 11

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine im Sportplatzbau tätige Firma, die bei einem anderen Unternehmen Granulat eines polnischen Produzenten zur Errichtung von Kunstrasenplätzen kaufte. Nach der Fertigstellung, stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat mangelhaft war. Daraufhin lieferte das Unternehmen kostenlos Ersatzgranulat, verweigerte jedoch, das mangelhafte Material zu entfernen und das Ersatzgranulat einzubauen. Den Ein- und Ausbau ließ die Klägerin von einem dritten Unternehmen durchführen. Die Klägerin machte die für den Ein- und Ausbau entstandenen Kosten klageweise gegen das liefernde Unternehmen geltend. Die vorinstanzlichen Gerichte haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011 zum Aktenzeichen C-65/09, C-87/09 hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmer Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs gebotene richtlinienkonforme Auslegung des 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf den Vebrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt. Dementsprechend gilt, dass ein Unternehmer, wenn er von einem anderen Unternehmer eine Sache kauft und diese mangelhaft ist, im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach 439 Abs. 1 BGB nur die Lieferung einwandfreier Ware und nicht darüber hinaus die Erstattung der Ein- und Ausbaukosten verlangen kann. Fazit: Zwar gehören nach der vorliegenden Entscheidung des BGH die Ein- und Ausbaukosten nicht zur Nacherfüllung, allerdings bleibt dem Käufer nach wie vor die Möglichkeit, die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend zu machen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch anders als beim Nacherfüllungsanspruch ein Verschulden des Lieferanten. An diesem Verschuldenserfordernis bzw. am Nachweis des Verschuldens wird es häufig beim Einkauf vom Händler fehlen, da den Händler meist kein eigenes Verschulden trifft und das Verschulden des Herstellers ist ihm in der Regel nicht zurechenbar. 12

Sonderkündigungsrecht bei DSL Verträgen Im Falle eines Umzugs hatten viele Kunden bislang das Problem, dass sie ihre DSL-Verträge nicht kündigen konnten, da diese kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug vorsahen. Dies galt selbst dann, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort des Kunden gar nicht erbringen konnte. Seit Mai ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, die hierzu eine verbraucherfreundliche Regelung trifft. In den Fällen, in denen der Anbieter seine Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann, muss der Kunde dafür auch nicht bezahlen, sondern darf vorzeitig mit einer Frist von drei Monaten den Vertrag kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag genau so weiter erfüllt werden muss, wie bisher. Das betrifft vor allem die Übertragungsrate. Kann der Anbieter beispielsweise in der neuen Wohnung nur DSL 2000 bereitstellen statt wie bisher DSL 16.000, berechtigt das zur Kündigung. Ferner darf sich der alte Vertrag bei Umzug nicht verlängern. Fremdparkern droht der Abschleppdienst Gerade in deutschen Innenstädten herrscht akute Parkplatznot. Aus Angst vor den Strafzetteln des Ordnungsamtes weichen viele Menschen auf nicht öffentliche Parkplätze aus. Jedoch auch hier kann dem Fahrzeughalter erhebliches Ungemach drohen, wie der BGH bestätigt hat (Az. V ZR 144/08). Danach muss derjenige, der sein Auto unberechtigt auf einem nicht öffentlichen Parkplatz abstellt, die Abschleppkosten bezahlen. Im Rahmen des Selbsthilferechts ist der Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes berechtigt, den Wagen abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Halter zu tragen. 13

Termine Dezember 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.12.2012 13.12.2012 7.12.2012 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.12.2012 13.12.2012 7.12.2012 10.12.2012 13.12.2012 7.12.2012 Umsatzsteuer 4 10.12.2012 13.12.2012 7.12.2012 Sozialversicherung 5 27.12.2012 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 14