Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):



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Transkript:

ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte): Frage 1 Für E und F kommt im VZ 2013 die Ehegattenveranlagung nach 26 Abs. 1 EStG zur Anwendung. E und F sind seit Dezember 2013 Ehegatten ( 26 Abs. 1 S. 1 EStG), die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind ( 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.v.m. 1 Abs. 1 S. 1 EStG, Wohnsitz in Mannheim bzw. Heidelberg), nicht dauernd getrennt leben ( 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, getrennte Wohnungen stellen keine dauernde Trennung in diesem Sinne dar, R 26 Abs. 1 EStR) und diese Voraussetzungen sind im Laufe des VZ 2013 eingetreten ( 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, Heirat im Dezember 2013). Im VZ 2013 können E und F wählen zwischen der Zusammenveranlagung ( 26b EStG) und der Ehegatten-Einzelveranlagung ( 26a EStG). Die Zusammenveranlagung wird durchgeführt, wenn entweder beide dies beantragen ( 26 Abs. 2 S. 2 EStG) oder von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird ( 26 Abs. 3 EStG). Die Ehegatten-Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt ( 26 Abs. 2 S. 1 EStG). Da beide Ehegatten Einkünfte erzielen, können auch beide die Ehegatten-Einzelveranlagung wählen, der in H 26 Ehegatte ohne Einkünfte EStH genannte Ausnahmefall ist nicht einschlägig. Frage 2 Bei der Zusammenveranlagung greift der Splittingtarif nach 32a Abs. 5 und bei der Ehegatten-Einzelveranlagung der Grundtarif nach 32a Abs. 1 EStG. Ein Ausnahmetatbestand des 32a Abs. 6 EStG ist nicht einschlägig. Frage 3 Für Gaby kommt nur eine Einzelveranlagung mit Grundtarif in Betracht, 26 Abs. 1 EStG ist im VZ 2013 nicht einschlägig, der Zeitpunkt der Ehescheidung ist unerheblich. Die Trennung von E erfolgte bereits im VZ 2012 durch eine dauerhafte räumliche Trennung. 1

Frage 4 Ermittlung des Einkommens im Rahmen einer Zusammenveranlagung: Summe der Einkünfte E 60.000 Summe der Einkünfte F 22.000 24b EStG nicht erfüllt, 24b Abs. 2 S. 1 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte, 2 Abs. 3 EStG 82.000 Sonderausgaben E + F 6.500 außergewöhnliche Belastungen F 3.500 zumutbar 33 Abs. 3 Nr. 2 Bst. a EStG 3.280 abzugsfähige agb 33 Abs. 1 EStG 220 220 maßgebend ist 1 Kind, 33 Abs. 3 S. 2 EStG die zu erwartende Erstattung ist bereits im VZ 2013 abzuziehen, H 33.1-33.4 Ersatz von dritter Seite EStH Kosten izm der Ehescheidung sind ab VZ 2013 nicht mehr abzugsfähig, 33 Abs. 2 S. 4 EStG (alternativ zu werten: Hinweis auf Musterverfahren hierzu). Einkommen, 2 Abs. 4 EStG 75.280 Frage 5 Ermittlung des Einkommens bei Ehegatten-Einzelveranlagung: Summe der Einkünfte F 22.000 Gesamtbetrag der Einkünfte, 2 Abs. 3 EStG 22.000 Sonderausgaben F 2.000 außergewöhnliche Belastungen F 3.500 zumutbar 33 Abs. 3 Nr. 2 Bst. a EStG 660 abzugsfähige agb 33 Abs. 1 EStG 2.840 2.840 Einkommen, 2 Abs. 4 EStG 17.160 Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung werden F die SA und agb zugerechnet, die sie wirtschaftlich getragen hat, 26a Abs. 2 S. 1 EStG. Frage 6 Auf übereinstimmenden Antrag von E und F werden die SA und agb bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen (die abziehbaren Beträge). 2

Lösung zu Sachverhalt 2 (11 Punkte): Frage 1 Das Kindergeld für S beträgt monatlich 184 und im Jahr somit 2.208, 66 Abs. 1 S. 1 EStG. Das Kindergeld wird nur einem Berechtigten (Elternteil, 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausgezahlt, 64 Abs. 1 EStG. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, im vorliegenden Fall an die Mutter M, 64 Abs. 2 S. 1 EStG. Frage 2 Freibeträge für Kinder, 32 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 3 EStG: S ist ein leibliches Kind von M und hat das 18. Lebenshr noch nicht vollendet Kinderfreibetrag 32 Abs. 6 S. 1 EStG 2.184 Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.320 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24b EStG 24b Abs. 1 S. 1 EStG 1.308 S gehört als Kind zum Haushalt von M Anhaltspunkt ist die Meldung, 24b Abs. 1 S. 2 EStG M ist allein stehend i.s.d. 24b Abs. 2 S. 1 EStG, sie lebt in keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (lt. Sachverhalt keine Erkenntnisse) Kinderbetreuungskosten, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Aufwendungen für die Betreuung von S, S gehört zum Haushalt und hat das 14. Lj. noch nicht vollendet, 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG Verpflegungsanteil ist nicht begünstigt, BMF v. 14.3.2012, Rdnr. 8, Anhang 19a zum amtlichen ESt-Handbuch 2013 2/3 von 2.400 = 1.600 Aufgabe 3 Da S noch minderjährig, ausschließlich im Haushalt von M gemeldet ist und die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Eltern nicht vorliegen, kann M die Übertragung des dem Vater zustehenden Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragen, 32 Abs. 6 S. 8 EStG. Ein Widerspruch durch den Vater nach 32 Abs. 6 S. 9 EStG ist nicht möglich, da der Vater zwar seinen Unterhaltsverpflichtungen für S nachkommt, nicht aber Aufwendungen für die Betreuung trägt und auch S nicht regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang tatsächlich betreut, vgl. auch R 32.13 Abs. 4 S. 3 EStR. 3

Aufgabe 4 Einkommen 30.000 Kinderfreibetrag./. 2.184 BEA-FB./. 1.320 Übertragung BEA-FB vom Vater lt. 3../. 1.320 zu versteuerndes Einkommen, 2 Abs. 5 S. 1 EStG 25.176 tarifliche Einkommensteuer lt. Vorgabe 20 % 5.035 Anspruch auf Kindergeld 31 S. 4 2. HS EStG 12 x 184 x ½ 1.104 festzusetzende Einkommensteuer, 2 Abs. 6 S. 3 EStG 6.139 Lösung zu Sachverhalt 3 (5 Punkte) Einnahme Progressionsvorbehalt? JA / NEIN Abzug von Ausgaben bei 32b EStG? JA / NEIN Elterngeld nach 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 19 SGB II (Arbeitslosengeld II) Krankengeld, das ein Steuerpflichtiger aus einer privaten Versicherung erhält nein Übergangsgeld nach 45 SGB I nein Arbeitslosengeld nach 117 SGB III nein Betreuungsgeld nach 4b BEEG ( Herdprämie ) Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist steuerfreie Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber nach DBA in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitslohn für eine Tätigkeit in Frankreich nach DBA steuerfrei gestellter Arbeitslohn für eine Tätigkeit in Österreich 4

Lösung zu Sachverhalt 4 (5 Punkte) Versicherung 10 Abs. 1 EStG Nr. 2 Nr. 3 Nr. 3a weder noch Familienhaftpflichtversicherung private Zusatzversicherung für Zahnersatz Auslandskrankenversicherung im Jahr 2008 abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Berufsrechtsschutzversicherung gesetzliche Pflegeversicherung berufsständische Versorgungseinrichtung gesetzliche Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch Riester -Altersvorsorgevertrag Krankenhaustagegeldversicherung 5