Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen



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Transkript:

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007

Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler 2 Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler 3 Abwehr Risikovorsorge

Europäische Softwarerichtlinie Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler Richtlinie 91/250/EWG[1] Artikel 1 Absatz 1 Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst.

Deutsches Urheberrechtsgesetz Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler Die Umsetzung in Deutschland ist durch 2 Abs. 1 UrhG erfolgt. 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz[2] - UrhG (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:... 1 Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler Software als Gegenstand des Urheberrechts Definition nach http://de.wikipedia.org/wiki/software Software bezeichnet alle nichtphysischen Funktionsbestandteile (Hardware) eines Computers bzw. eines jeden technischen Gegenstandes, der mindestens einen Mikroprozessor enthält. Software wird als Gegensatz zur Hardware gesetzt. Der Begriff Software wird vor allem für Computerprogramme d.h. aktive Daten gebraucht. Computerprogramme sind Schutzgegenstand der Softwarerichtlinie und des deutschen Urheberrechts.

Rechtsposition des Softwarentwicklers Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler gewerbliche Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte wie Urheberrecht oder Patentrecht regeln das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung bzw.kunstwerkes durch: verkaufen vermieten benutzen veröffentlichen vervielfältigen...

Schutz des geistigen Eigentums Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler Geschützt werden kann das geistige Eigentum des Softwareentwicklers sowohl durch Urheberrecht als auch durch Patentrecht[3]; zwei vollkommen unterschiedliche Konzepte: Urheberrechtsschutz Das Urheberrecht schützt die Rechte an einer geschriebenen Software Patentschutz Das Patentrecht sichert ein Monopol auf eine softwarebezogene Erfindung

Merkmale des Urheberrechtsschutzes Rechtliche Lage Folgen für den Softwareentwickler Urheberrechtsschutz[3]: gilt ab Erstellung der Software ist für den Entwickler der Software kostenfrei Schutz bis 7o Jahre nach dem Tod des Urhebers Offenlegung des Quellcodes ist nicht erforderlich Die Folgen: Urheberrechtsschutz gilt für alle Softwareentwickler bei unabhängig voneinander und zur gleichen Aufgabenstellung geschriebene Software: Verwertung durch jeden Entwickler möglich

Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler Europäisches Patentübereinkommen EPÜ Art. 52 Abs. 2 EPÜ[4] Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:... c) Pläne Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen Art. 52 Abs. 3 EPÜ[4] Absatz 2 steht der Patententfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände als solche bezieht.

Die Umsetzung in Deutsches Recht Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler 1 Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 4 Patentgesetz[5] - PatG (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:... 3 Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;... (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Softwarepatente Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler grundsätzlicher Auschluß der Patentierbarkeit Die wird durch das Patentrecht ausdrücklich ausgeschlossen, allerdings bezieht sich der Auschluß nur auf Software als solche. Die Praxis der Patentämter Bis jetzt wurden ca. 30.000 Patente auf Softwareentwicklungen vom Europäischen Patentamt - EPA erteilt[6]. Der größte Teil von ihnen wurde von außereuropäischen Unternehmen angemeldet.

Patentrecht für Softwarentwickler? Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler Patentschutz[3] Folgen Anmeldung erforderlich, gilt maximal 20 Jahre ab Antragseinreichung kostenpflichtig Erfindung muss offengelegt werden patentierter Gegenstand muss neu, nicht naheliegend und technisch sein Patentschutz nur für den ersten Anmelder bei unabhängig gemachten gleichgelagerten softwareunterstützten Erfindungen: Verwertung für andere ist unmöglich

computerimplemetierte Erfindungen[7] Bisherige Situation Gefahren für den Softwarentwickler Grundsatz: Die Patentierung technischer Geräte ist ausdrücklich erlaubt, die Software ist von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Einschränkung: Gilt nur für Software als solche. Problem: Software wird für viele Bereichen des alltäglichen Lebens entwickelt und eingesetzt. Was ist wenn das patentierbare Gerät Software zum funktionieren benötigt?

Patentstreitigkeiten Abwehr Risikovorsorge Jede von einem Patentinhaber nicht genehmigte gewerbliche Verwertung stellt eine Patentverletzung dar[8]. Patentstreitigkeiten beginnen in der Regel mit einer Abmahnung verbunden mit der Aufforderung einer Unterlassung der Nutzung und des Vertriebes. reagiert der Abgemahnte nicht im Sinne des Patentinhabers, strengt dieser einen Zivilprozeß an, um seine Ansprüche durchzusetzen, durch eine einstweilige Verfügung ein Patentverletzungsverfahren vor einem Landgericht. Die Gerichte sind an Entscheidungen der Patentämter gebunden. Dem Beklagten bleibt nur der Weg, das Patent als solches anzufechten.

Ansprüche des Patentinhabers Abwehr Risikovorsorge Ansprüche des Patentanmelders Anspruch auf Unterlassung sowie u.u die Vernichtung des patentverletzenden Gegenstandes Anspruch auf Auskunft wie die Offenlegung der Vertriebswege Anspruch auf Rechnungslegung wie die Herausgabe der Einkünfte Schadensersatzansprüche nur bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz Folgen: Unterliegt der Softwareentwickler in einem Rechtsstreit so hat er die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten (in der Regel Anwaltskosten) auch des Prozeßgegners zu tragen[8]. Hürde: Mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage sind Patentierungen auf Software und Teile davon sowohl in Deutschland als auch in der EU nicht einklagbar.

Abwehr Risikovorsorge Interessenlage des Softwareentwicklers Der Quellcode seines geschriebenen Programmes wird durch das Urheberrecht geschützt und ist daher nicht patentierbar. Software ist nicht technisch, auch wenn sie in technischen Umgebungen eingesetzt wird. Sie beschreibt nur, was das Gerät oder Produkt tun soll. Verfahrensanweisungen oder Bedienungsanleitungen sind aber nicht technischer Bestandteil. Der Einsatz bekannter Softwarekomponenten sind kein prägendes Merkmal für die Beurteilung der Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit. computerimplementierte Erfindungen können meist auch als reine Hardwarelösungen realisiert werden.

geeignete Vorsorgemöglichkeiten Abwehr Risikovorsorge Abschluß einer IT Versicherung, insbesondere für den Bereich Planung, Herstellung und Vertrieb von Software. konsequente Marktüberwachung durch persönliche Marktkontakte als auch im Rahmen des Möglichen erfolgende Patentrecherche. Durchsetzung seiner eigenen Urheberrechte an der Software. Abschluß von Lizenzierungsabkommen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Abwehr Risikovorsorge Damit nicht der bewährte Urheberrechtsschutz durch Softwarepatente weiter ausgehöhlt wird: Unterstützen Sie die Iniative patentfrei.de!

Quellen Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Abwehr Risikovorsorge http://europa.eu.int/ispo/legal/de/ipr/software/text.html http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ 2.html Patentrecht vs. Urheberrecht http://www.patentfrei.de/download/resources/patentfrei- Vortrag Linux Tag Luebeck V 8.11.2006.pdf http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html http://bundesrecht.iuris.de/bundesrecht/patg/ 1.html Tabellen und Zahlen zu den Europäischen Softwarepatenten: http://www.swpat.ffii.org/patente/zahlen/index.de.html Informationsbroschüre zu computerimplementierten Erfindungen http://www.patentschmutz.org/epbrosch.pdf Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Softwarepatenten: http://www.stop-swpat.de/docs/haftung.pdf