Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz



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Transkript:

Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen und Verordnung zum PIB Letzte Überarbeitung: 05.09.2015 Version: 2.0 Autoren: Helmut Wiens, Günter Rehbock

1 Einleitung... 3 2 Zusammenfassung der wesentlichen inhaltlichen Punkte... 4 3 Inhalt Produktinformationsblatt (PIB)... 8 3.1 Inhalt gemäß Gesetz (AltZertG)... 8 3.2 Ergänzung und Konkretisierung durch Rechtsverordnung (AltvPIBV)... 9 3.2.1 Inhalt individuelles Produktinformationsblatt... 9 3.2.2 Form Produktinformationsblatt... 13 3.2.3 Inhalt Muster-Produktinformationsblatt... 13 3.2.4 Informationen vor Rentenbeginn... 13 4 Synopse EstG... 15 5 Synopse AltZertG... 29 6 Synopse AltvDV... 45 7 Synopse WpHG... 49 Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 2 von 49

1 Einleitung Nachdem sich die Parteien im Vermittlungsausschuss geeinigt hatten, hat der Bundestag in seiner Sitzung am 06.06.2013 das Altersvorsorge- Verbesserungs- Gesetz (AltvVerbG) endgültig beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.07.2013 in Kraft. Die entsprechende Rechtsverordnung (AltvPIBV) ist am 27.07.2015 verkündet worden und tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die Regeln für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Riester) und Basisrentenverträgen ändern sich damit ab dem 01.01.2014. Produkte, die ab dem 01.01.2014 neu eingeführt werden, müssen diesen Regeln entsprechen; bestehende Produkte müssen nach Verkündung der Rechtsverordnung, spätestens aber bis zum 01.01.2017 angepasst werden. Einige wichtige neue Regeln zur Informationspflicht von Riester- und Basisrentenverträgen (z.b. das neue Produktinformationsblatt) gelten nach Verkündung der Rechtsverordnung ab dem 01.01.2017. Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz enthält Änderungen am Einkommensteuergesetz, am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, an der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und am Wertpapierhandelsgesetz. In Kapitel 2 haben wir die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen zusammengefasst. In einer Synopse sind die betroffen Passagen der alten und neuen Gesetzestexte gegenübergestellt. Dabei sind Grün unterlegt: Passagen des alten Gesetzes, die inhaltlich geändert werden Türkis unterlegt: Inhaltliche Änderungen im neuen gegenüber dem alten Gesetzestext Rosa unterlegt: Besonders hervorzuhebende Punkte Passagen, die sich zwar textlich, aber nicht inhaltlich geändert haben, sind genauso wenig erfasst wie redaktionelle Änderungen. Die Synopse ist aus Sicht der Rentenversicherung erstellt, beschränkt sich in wesentlichen auf deren Sachverhalte und benutzt die entsprechende Begrifflichkeit. Wir haben die folgende Zusammenfassung und die Synopse mit großer Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir jedoch nicht. Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 3 von 49

2 Zusammenfassung der wesentlichen inhaltlichen Punkte Basisrente: o Altersversorgung: Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (vorher 60); nach 52 Absatz 24 Satz 1 gilt dies aber schon seit dem 01.01.2012 o Alleinige Absicherung gegen BU und EM möglich (neu) Lebenslange monatliche Leibrente Versicherungsdauer = Vollendung des 67. Lebensjahres Beendigung der Rentenzahlung durch Reaktivierung möglich Ab Vollendung des 55. Lebensjahres kann die Höhe der Rente vom Alter bei Eintritt des Leistungsfalls abhängig gemacht werden Genaue Vorgabe zur Leistungspflicht o Genaue Vorgabe der erlaubten Kostenarten und Bezugsgrößen (neu) o Gültig ab 01.01.2014 für die Zertifizierung der Verträge Riester: o Altersversorgung: nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (vorher 60); nach 14 Absatz 2 gilt dies aber schon seit dem 01.01.2012 o Beiträge zu EM, DU oder HI werden für die Beitragsgarantie maximal zu 20% des Gesamtbeitrags (vorher 15%) nicht berücksichtigt. o Maximal 150 Gebühr bei Anbieterwechsel; Neuer Anbieter: Maximal 50% des übertragenen, geförderten Kapitals als Bezugsgröße für die Abschluss- und Vertriebskosten zu berücksichtigen (neu) o Genaue Vorgabe der erlaubten Kostenarten und Bezugsgrößen (neu) o Gültig ab 01.01.2014 für die Zertifizierung der Verträge Neue Produkte, die ab 01.01.2014 vertrieben werden sollen, müssen diese neuen Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllen. Bei bestehenden Produkten, die nach den 5 und 5a des AltZertG in der Fassung vom 31.12.2012 zertifiziert wurden, erlischt die Zertifizierung, wenn nicht bis zum 01.01.2017 die Produkte angepasst werden (per Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle anzuzeigen) oder sie neu zertifiziert werden. Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 4 von 49

Genaue Vorgabe des Inhalts des Produktinformationsblattes für Riester und Basisrente; ersetzt das Produktinformationsblatt gemäß VVG (bisher: Bei Riester sollten gewisse Informationen in Textform übermittelt werden; bei Basisrente wurde nur über die Zertifizierung informiert; das Produktinformationsblatt gemäß VVG galt parallel) o Folgende wesentliche Neuerungen: Die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen Eine Aufstellung der Kosten, getrennt nach der Vorgabe der erlaubten Kostenarten Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis Die Zertifizierungsstelle (oder die neu einzurichtende Produktinformationsstelle Altersvorsorge ) legt ein Simulationsverfahren für Riester/Basisrente fest, das aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten. Auf Antrag führt sie Berechnungen für die Anbieter durch. o Es ist künftig nicht zulässig, eine Modellrechnung beizufügen. o Pro Tarif werden 4 Muster-PIB im Internet veröffentlicht (Einzelheiten regelt ein Schreiben des BMF). o Weitergehende Folgen für den Anbieter, wenn das PIB nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt wurde o Regeln für Kostenänderungen (neu) Änderungen an den o.g. Kosten sind dem Kunden mit einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor Änderung der Kosten mitzuteilen Entweder per neuem PIB oder einem gesonderten Blatt mit neuer Kostenaufstellung und Angaben zum Preis-Leistungs- Verhältnis (welches die ursprünglichen Wertentwicklungen zugrunde legt) Kosten, die nicht ausgewiesen werden, muss der Kunde nicht übernehmen! o Gültig ab 01.01.2017; die neue Aufstellung der Kosten und die Regeln für Kostenänderungen gelten nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Jährliche Informationspflicht für Riester und Basisrente o Gilt nun auch für die Basisrente (vorher nur Riester) o Mitgeteilt werden muss auch das zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital unter Berücksichtigung der im PIB, unter dem Punkt Preis-Leistungsverhältnis genannten Wertentwicklungen (neu) o Für bestimmte Vertragskonstellationen ist die Angabe der angefallenen Kosten ausreichend. o Gültig ab 01.01.2017; die Angabe des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals gilt nicht für Verträge, die vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden. Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 5 von 49

Informationspflicht zu Beginn der Auszahlungsphase für Riester (neu) o Information über die Form und Höhe der Auszahlungen incl. Aussagen zur Dynamisierung sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten o Frühestens zwei Jahre, spätestens drei Monate vor Beginn o Falls weniger als neun Monate vor Beginn: Kündigungsrecht zum Zweck des Anbieterwechsels per Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens drei Monate vor Beginn o Falls weniger als sechs Monate vor Beginn: Kündigungsrecht zum Zweck des Anbieterwechsels per Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens 14 Tage vor Beginn o Wird die Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelt, kann der Vertrag innerhalb eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase per Beginn der Auszahlungsphase rückabgewickelt werden. Es besteht dann das Recht des Anbieterwechsels, ohne Kosten und incl. Verzinsung bis zum Übertragungszeitpunkt. o Gültig ab 01.01.2017 für den kompletten Bestand Wohnriester o Geförderte Altersvorsorgebeiträge in EstG: Bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Reinvestition innerhalb eines Beitragsjahres gelten alle Beiträge des Beitragsjahres als Altersvorsorgebeiträge o Bescheinigung des Anbieters für den Zulageberechtigten Stand des Wohnförderkontos nur, falls von der zentralen Stelle mitgeteilt Eine jährliche Bescheinigung über den Stand des Wohnförderkontos kann nur dann entfallen, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet wurde, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, und wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Folgendes mitteilt: Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten. (vorher: ohne weitere Bedingungen reichte eine Bescheinigung über den Verlauf des Wohnförderkontos) Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 6 von 49

o Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung: Kapital kann teilweise entnommen werden, wenn Restbetrag mindestens 3.000 beträgt (vorher bis zu 75%) Tilgung des Hypodarlehens: Mindestens 3.000 entnehmen (vorher keine Grenze) Tilgung des Hypodarlehens einer Genossenschaftswohnung: Mindestens 3.000 entnehmen (war vorher nicht möglich) Finanzierung eines Umbaus (war vorher nicht möglich) Mindestens 6.000 entnehmen, wenn Umbau innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb/Herstellung Sonst mindestens 20.000 entnehmen Maßnahmen dienen dem barrierefreien Wohnen Kosten dürfen nicht gleichzeitig steuerlich geltend gemacht werden o Gültig ab Veranlagungszeitraum 2014 Die zentrale Stelle führt künftig das Wohnförderkonto (bisher der Anbieter) und teilt dem Anbieter den Stand jährlich mit. Alle entsprechenden Verwaltungsvorgänge sind entsprechend anzupassen. Ferner zahlreiche weitere kleinere Änderungen des 92a. o Gültig ab Veranlagungszeitraum 2014 Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 7 von 49

3 Inhalt Produktinformationsblatt (PIB) 3.1 Inhalt gemäß Gesetz (AltZertG) Die Aufstellung ist aus Sicht der Rentenversicherung erstellt, beschränkt sich in wesentlichen auf deren Sachverhalte und benutzt die entsprechende Begrifflichkeit. Der Anbieter hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten: 1. die Produktbezeichnung (s. a. AltvPIBV) 2. Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung (s. a. AltvPIBV) 3. die Zertifizierungsnummer 4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen 5. den vollständigen Namen des Anbieters 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (s. a. AltvPIBV) 7. Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen (s. a. AltvPIBV) 8. Ggf. Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten des Darlehens und des Gesamtdarlehensbetrags 9. Aufstellung der Kosten, im AltZertG geforderte Aufstellung s.u. (s. a. AltvPIBV) 10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (s. a. AltvPIBV) 11.Bei Basisrenten-Erwerbsminderung:.Garantierte monatliche Leistung (s. a. AltvPIBV) 12. Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes; 13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags (s. a. AltvPIBV) 14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und 15. Stand des Produktinformationsblatts. Bei Zusatzversicherungen: (s. a. AltvPIBV) 1. den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung; 2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und 3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten. Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 8 von 49

3.2 Ergänzung und Konkretisierung durch Rechtsverordnung (AltvPIBV) Stand: 27.07.2015; Gültig ab 01.01.2017 3.2.1 Inhalt individuelles Produktinformationsblatt Produktbezeichnung des Anbieters Erlaubte Benennung des Produkttyps: o Rentenversicherung o o Erwerbsminderungsversicherung oder o Berufsunfähigkeitsversicherung Logo der Förderart o Riester-Rente o Wohn-Riester o Basisrente-Alter o Basisrente-Erwerbsminderung ggf. mit Zusatz : mit Darlehen Produktbeschreibung: o Bei Rentenversicherungen Konkretisierung zur Vertragsform, z.b.: klassische Rentenversicherung mit Überschussanlage in Fonds fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Garantiefonds fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Derivate fondsgebundene einheitenbasierte Rentenversicherung englischer Prägung o Bei Verträgen mit Darlehen : Hinweis auf unwiderruflich Vereinbarung der Tilgung durch Altersvermögen o Hinweis bei Rechtsanspruch bei Darlehen o Kann: Struktur des Anlagenportfolios und Anlagestrategie o Garantie Beitragserhalt zum Rentenbeginn (bei Basisrenten: Kann) o bei Basisrenten-Erwerbsminderung: Hinweis ob und wie die Rentenhöhe vom Rentenbeginn-Alter abhängt Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 9 von 49

Wesentliche Bestandteile des Vertrages o Beginn o Höhe und Zahlungsweise des Beitrags und/oder einer einmaligen Einzahlung o Rentenbeginn, ggf. mit Änderungsoptionen (nicht bei Basisrenten- Erwerbsminderung). Wenn kein Rentenbeginn konkret geplant ist, Hinweis und Angabe des Beginns, wenn 62. Lebensjahr vollendet o Dauer der Beitragszahlung (nicht bei Basisrenten- Erwerbsminderung) o Rentenleistung bei Basisrenten-Erwerbsminderung o Ausgestaltung der Altersleistung o Möglichkeiten zur Änderung des Beitrages und zur Beitragsfreistellung Bei Änderungen der geplanten Daten ist in der Regel ein neues PIB zu erstellen! Chancen-Risiko-Klassen (CRK) (nicht bei Basisrenten- Erwerbsminderung) o Klassifizierung in CRK: 1 geringste und 5 höchste CRK o Einordnung gemäß Ergebnis der Berechnungen des Simulationsverfahrens durch die Produktinformationsstelle o Berechnung der CRK für Vertragslaufzeiten (gemeint ist wohl die Aufschubzeit) von 12, 20, 30 und 40 Jahren, wenn tariflich zulässig. o Im PIB Angabe für die tatsächlichen Laufzeit. Bei tatsächlichen Laufzeiten, für die keine CRK berechnet wurde, ist die Berechnung der nächsthöheren Laufzeit anzugeben. o Regelmäßige Überprüfung der Klassifizierung (Auf Antrag Verzicht möglich) o Die Kriterien und der Beschreibungstext im PIB für die CRK werden durch die Produktinformationsstelle Altersvorsorge festgelegt und veröffentlicht. Effektiver Jahreszins: o Ggf. Gesamtkosten eines Darlehens als jährlicher Prozentsatz des Kredits Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 10 von 49

Kostenangabe (in EURO): Im Gesetz (AltZertG) geforderte Aufstellung der Kosten nebeneinander: Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten a. jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro b. als Prozentsatz des gebildeten Kapitals c. als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags d. als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen e. als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos f. ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung Anlassbezogene Kosten: a. für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung b. für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des 92a des Einkommensteuergesetzes c. für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. Zusätzliche Anforderung in der Rechtsverordnung (AltvPIBV) o Zusätzliche Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten als Gesamtbetrag (incl. Kosten für die Einmalzahlung und Übertragung) o Zusätzliche Angabe der Verwaltungskosten als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr Preis-Leistungs-Verhältnis: o Garantiertes Kapital zum Rentenbeginn (in Euro) o Garantierte Monatsrente als Betrag und Betrag pro 10.000 angespartem Kapital (in Euro) mit Hinweis auf Kosten für Verrentung und in der Rentenphase Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 11 von 49

o Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) mit einer Wertentwicklung bei CRK 1: 1% CRK 2: 3% CRK 3: 4% CRK 4: 5% CRK 5: 6% Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik zur Berechnung der Effektivkosten vor. o Netto-Wertentwicklung gemäß obiger Tabelle pro CRK ((Netto- Rendite in Prozent; mit Mindest-Wertentwicklung entsprechend Garantie der Beitragssumme; in Euro) o Kapital zum Rentenbeginn und Monatsrente jeweils inkl. Überschussbeteiligung und mit Berücksichtigung weiterer Leistungen gemäß folgender Wertentwicklungen (in Euro): CRK 1: 0,5; 1; 1,5 und 2% CRK 2: 1; 2; 3 und 4% CRK 3: 0; 2; 4 und 5% CRK 4: 0; 2; 5 und 6% CRK 5: -1, 2; 5 und 7% Keine Berechnung, wenn die Garantie der Beitragssumme o- der weiterer vertraglicher Ober- und Untergrenzen, die Wertentwicklung ausschließt. Anbieterwechsel und Kündigung o Wechselkosten o Für m = 1, 5, 10, 20 und 30 Jahren Summe der geplanten Beiträge und Zulagen Minimum (Übertragungs-/Rückkaufswert) gemäß Wertentwicklung für die Berechnung der Effektivkosten Das Verhältnis dieser beiden Werte o Hinweis auf erneute Abschlusskosten bei neuem Anbieter o Bei Kündigung Hinweis auf Rückforderung der Zulagen (Ausnahme bei Wohnriester) o Hinweis bei Ausschluss Anbieterwechsel Zusatzabsicherungen o Beitragsanteil in EURO o Leistungsausschlüsse o Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung o Ggf. Aktualisierung PIB bei Leistungsausschlüssen nach Risikoprüfung Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 12 von 49

Annahmen und Angaben für die Berechnungen Auf Grund den Angaben des Vertragspartners : Geplanter Beitrag inkl. Einmalbeitrag (Bei Dynamik: Anfangsund Endbeitrag) Zulagenberechtigung (Personenkreis, Kinder) sind folgende Annahmen für die obigen Berechnungen zu treffen und auszuweisen: Eigenbeitrag Erwartete Zulagen (Zahlung am 15. Mai nach Beitragsjahr) Zulagen, die während des Rentenbezuges gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Erwartete Kinderzulagen und Kindesalter bis zum Zulage berücksichtigt wird) Bei einer Beitragsdynamisierung ist der Anfangs- und Endbeitrag auszuweisen. 3.2.2 Form Produktinformationsblatt Amtliches Muster Sprache und Information o Deutsch o Allgemeinverständlich o Verständlich ohne Zusatzdokumente o Eindeutig o Keine Werbung 3.2.3 Inhalt Muster-Produktinformationsblatt Aufschubzeit 12, 20, 30, 40 Jahre, wenn tariflich zugelassen Beginn 1. Januar Rentenbeginn 67 Jahre Beitragshöhe o Basisrenten: 100 Monatsbeitrag o Riesterrenten: 87 Monatsbeitrag und 157 jährliche Zulage am 15.05. nach Beitragsjahr 3.2.4 Informationen vor Rentenbeginn Der Versicherer hat den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Rentenbeginn über Folgendes zu informieren: Datum und Alter bei Rentenbeginn (Jahre/ Monate) Garantiertes Kapital zu Rentenbeginn (in Euro) Garantierte Monatsrente (in Euro) Form der Auszahlung Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 13 von 49

Ob und wie die Rente dynamisiert wird Monatsrente nach Kosten Beitragshöhe für eine Verrentung während der Auszahlungsphase Berechnungsgrundlage o Aktuell gezahlte zzgl. der noch bis zum Rentenbeginn erwarteten Beiträge, Zulagen und Erträge o Garantierter Beitragserhalt o Erwartete Kosten bis zum Rentenbeginn o Für Verträge mit Beginn nach dem 01.01.2017 sind die Kosten im Rentenbezug entsprechend folgender Aufstellung anzugeben: als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; anlassbezogene Kosten für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des 92a des Einkommensteuergesetzes für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 14 von 49

4 Synopse EstG Einkommensteuergesetz EstG alt 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 b Sonderausgaben sind Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; EstG neu 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 b Sonderausgaben sind Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 Zu übermittelnde Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat. 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 Zu übermittelnde Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer 10 Absatz 3 10 Absatz 3 Im Kalenderjahr 2005 sind 60 Prozent der Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. sorgeaufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vor- anzusetzen. 10a Absatz 1 Satz 3 Zusätzliche Altersvorsorge 10a Absatz 1 Satz 3 Zusätzliche Altersvorsorge Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 15 von 49

Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die eine Anrechnungszeit nach 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im ersten Halbsatz genannten begünstigten Personengruppen angehörten Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die 1. eine Anrechnungszeit nach 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und 2 unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten. 10a Absatz 2a Satz 4 und 5 10a Absatz 2a Satz 4 und 5 Hat der Zulageberechtigte den Anbieter Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach 89 Absatz 1a bevollmächtigt, gilt nach 89 Absatz 1a bevollmächtigt oder die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach Einwilligung nach Satz 1 gilt auch für das 89 Absatz 1 vor, gilt die Einwilligung nach jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das Satz 1 für das jeweilige Beitragsjahr als dem Anbieter ein Zulageantrag nach 89 erteilt. für den mittelbar Zulageberechtigten ( 79 Satz 2) vorliegt. 22 Nummer 5 Sonstige Einkünfte Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter ( 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen. In den Fällen des 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle ( 81). 22 Nummer 5 Sonstige Einkünfte Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter ( 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen. 52 Anwendungsvorschriften Die Änderungen sind in dem aktuellen Gesetzestest (s. http://www.gesetze-iminternet.de/estg) nicht zu finden. Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 16 von 49

79 Satz 2 Zulageberechtigte Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt ( 26 Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und er zugunsten dieses Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat. 82 Absatz 1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge 86 Mindesteigenbeitrag 90 Absatz 4 Satz 2 Verfahren Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach 92 durch den Anbieter vom Antrag- 79 Satz 2 Zulageberechtigte Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn 1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben ( 26 Absatz 1), 2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, 3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, 4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrages nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und 5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat. 82 Absatz 1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition nach 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. 86 Mindesteigenbeitrag Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen. 90 Absatz 4 Satz 2 Verfahren Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Ertei- Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 17 von 49

steller an den Anbieter zu richten 92 Bescheinigung den Stand des Wohnförderkontos ( 92a Absatz 2 Satz 1) In den Fällen des 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn zu Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Angaben erforderlich sind, sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand des Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde. Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen. 92a Absatz 1 Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu 100 Prozent wie folgt verwenden (Altersvorsorge- Eigenheimbetrag): 1.bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder lung der Bescheinigung nach 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 92 Bescheinigung den Stand des Wohnförderkontos ( 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil 1. das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder 2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten. Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen. 92a Absatz 1 Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge- Eigenheimbetrag): 1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 18 von 49

2.zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder 3.bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung. 2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht- Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder 3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn a) das dafür entnommene Kapital aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder bb) mindestens 20 000 Euro beträgt, b) das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach 35a in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages nach 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die technischen Mindestanforderungen für Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 19 von 49

Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist 1.eine Wohnung in einem eigenen Haus oder 2.eine eigene Eigentumswohnung oder 3.eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. siehe oben 92a Absatz 2, 2a und 3 Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht. Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder 2. eine eigene Eigentumswohnung oder 3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt siehe unten Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrechtnach 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. 92a Absatz 2, 2a und 3 Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 20 von 49

(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind vom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto). Beiträge, die nach 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden ist. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um 1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; erfolgt die Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der Zulageberechtigte dies den Anbietern, in den Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz auch der zentralen Stelle mitzuteilen, (2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. Beiträge, die nach 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um 1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrages mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 21 von 49

2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5. Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase von seinem Anbieter, in den Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohnförderkonto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4 Nummer 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase den vertraglich vorgesehenen Beginn der Auszahlungsphase sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen und wird für den Zulageberechtigten zugleich ein Wohnförderkonto geführt, so ist das Wohnförderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zu schließen und vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzuführen. 2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5. Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort. Dies gilt entsprechend bei Übertragungen nach 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c und 93 Absatz 1a. 1Wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohnförderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und von der zentralen Stelle weitergeführt; Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 22 von 49

erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeitpunkt der Einzahlung vom Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, weitergeführt. Der Zulageberechtigte kann abweichend von Satz 10 bestimmen, dass das Wohnförderkonto nicht von der zentralen Stelle weitergeführt, sondern mit dem Wohnförderkonto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. Der Zulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die beabsichtigte Übertragung des Wohnförderkontos auf die zentrale Stelle mit. Erhält der Anbieter innerhalb von vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung nach Satz 13 keine Mitteilung des Zulageberechtigten nach Satz 12, teilt der Anbieter der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung den Stand des Wohnförderkontos und den Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit. In den Fällen des Satzes 11 hat der Anbieter die Mitteilung des Satzes 14 ergänzt um die Angaben zu dem neuen Anbieter der zentralen Stelle zu übermitteln. In den Fällen des Satzes 10 zweiter Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung den Stand des Wohnförderkontos mit. (2a) Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszah- Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist. Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. (2a) Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszah- Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 23 von 49

lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz die zentrale Stelle, hat auch das übergegangene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle, nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehegatten und den Stand des übergegangenen Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor. (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mitteilungspflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des 22 Nummer 5 Satz 6 vor. Im Fall des Satzes 1 gelten bei einem bestehenden Wohnförderkonto die erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten 1. nicht dauernd getrennt gelebt haben ( 26 Absatz 1) und 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des 82 Absatz1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des 22 Nummer 5 Satz 6 vor. Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Helmut Wiens, Günter Rehbock Stand: 05.09.2015 Seite 24 von 49