über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)



Ähnliche Dokumente
zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab )

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Datenschutzreglement. 10. Dezember

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Willy Müller Förderstiftung

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Volksabstimmung. Kanton Zürich. vom 11. März Vorlagen

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

PartnerWeb. Anleitung. Personaladministration online erledigen. Telefon:

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Internationale Adoption durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich

Stellenbewerbung (Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift schreiben)

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Datenschutz- Reglement

Gebührenpflichtige Dokumente

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

STIFTUNG MÜHLE GUTKNECHT

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Veterinärdienst Hauptgasse Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON

um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Homöopathin/Homöopath im Kanton Bern

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

Datenschutzreglement (DSR)

Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Ernährungsberatung im Kanton Basel-Stadt

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

III. Förderprogramm Gebäude

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Vorbemerkung Scheidung online

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Statistische. Information. Einbürgerungen in Liechtenstein. von 1970 bis Amt für Volkswirtschaft,Vaduz Fürstentum Liechtenstein

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Support Tickets Infostar

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Neues Namens- und Bürgerrecht

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE. An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Schweizer Bürgerrecht

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

FachInfo Dezember 2012

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Sportförderungsgesetz

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG)

Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1

über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

ASF 2002_028. Verordnung

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Transkript:

Reglement vom 19. Mai 2009 Inkrafttreten: 01.06.2009 über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 des Gesetzes vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst: Art. 1 Einreichung des Gesuchs 1 Die Person, die eingebürgert werden möchte, reicht ihr Gesuch auf dem Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen (das Amt) ein; dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) ein Schreiben, in dem die Beweggründe für die Einbürgerung dargelegt werden; b) ein aktuelles Passbild der gesuchstellenden Person und der in das Gesuch einbezogenen Familienangehörigen; c) ein Geburtsschein von jedem in das Gesuch einbezogenen Familienmitglied; d) eine Zivilstandsurkunde, die den Zivilstand der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs belegt; e) eine Wohnsitzbestätigung für alle in das Gesuch einbezogenen Familienangehörigen; f) ein Originalauszug aus dem Betreibungsregister des Wohnorts der gesuchstellenden Person und ihrer vorangehenden Wohnorte in der Schweiz für die letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs; ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so müssen dem Gesuch die gleichen Auszüge für die Ehegattin bzw. den 1

Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner beigelegt werden, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt; unmündige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen keinen Auszug vorlegen; g) eine Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode oder ein Lohnausweis, der die Quellensteuerabzüge der letzten sechs Monate angibt; in bestimmten Fällen ist ein Beleg der Steuerverwaltung ausreichend, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem steuerpflichtig sind; h) eine Fotokopie des Ausländerausweises und des Passes; i) ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person und gegebenenfalls der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt; j) eine Kopie der Schulzeugnisse der Kinder, die ihre gesamte Schulbildung oder einen Teil davon in der Schweiz absolviert haben, oder Schulbesuchs- Bestätigungen der Schulbehörde; k) eine Vollmacht der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, die oder der keine Einbürgerung beantragt, die das Amt ermächtigt, allfällige Auskünfte zu ihrer oder seiner Person einzuholen; l) weitere Unterlagen, die das Amt bei Bedarf einfordern kann. 2 Eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, die um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersucht, reicht das Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind: a) ein Personenstandsausweis oder ein Familienausweis, der ihr Bürgerrecht und ihren Zivilstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs belegt; b) eine Fotokopie des Passes oder der Identitätskarte; c) eine Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; d) ein Lebenslauf; e) ein Auszug aus dem Strafregister. 3 Die nicht in einer Amtssprache des Bundes verfassten Unterlagen sind von einem Übersetzungsbüro übersetzen zu lassen. 4 Im Einbürgerungsgesuch ist die Gemeinde zu erwähnen, deren Bürgerrecht beantragt wird. 2

Art. 2 Erhebungsbericht 1 Der vom Amt oder von der Kantonspolizei erstellte Erhebungsbericht hat die in den Artikeln 6 und 6a des Gesetzes vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) festgelegten allgemeinen Bedingungen und die Integrationsvoraussetzungen zum Gegenstand. 2 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so nimmt der Bericht ebenfalls Bezug auf die Situation der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt. 3 Wenn die gesuchstellende Person ein Jahr vor der Einreichung des Gesuchs oder im Laufe des Verfahrens heiratet oder eine Partnerschaft eintragen lässt, hat der Erhebungsbericht nur die Integrationsvoraussetzungen nach Artikel 6a BRG zum Gegenstand. Art. 3 Ausnahmen vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen aus wichtigen Gründen Eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten, auf die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner und auf die Kinder kann namentlich in folgenden Fällen gemacht werden: a) Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner brauchen die Anforderungen an den Wohnsitz des eidgenössischen oder des kantonalen Rechts nicht zu erfüllen, wenn nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt festgestellt werden kann, dass besondere Bemühungen für die Integration im Sinne von Artikel 6a BRG unternommen worden sind. b) Von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, die aufgrund ehelicher oder partnerschaftlicher Probleme getrennt leben, wird nicht verlangt, dass sie die Anforderungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts an den Wohnsitz, die Integrationsbedingungen und die Bedingung des Respekts gegenüber der Rechtsordnung erfüllen. c) Kinder unter 14 Jahren, die in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern mit einbezogenen sind, müssen die Integrationsbedingungen und die Bedingung des Respekts gegenüber der Rechtsordnung nicht erfüllen. 3

Art. 4 Gegenseitigkeitsvereinbarung über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer In Anwendung der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 16. Dezember 1994 über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländer werden die in den folgenden Kantonen verbrachten Jahre im Kanton Freiburg anerkannt: 1. Bern 2. Waadt 3. Neuenburg 4. Genf 5. Jura 6. Zürich. Art. 5 Erwerb des Gemeindebürgerrechts 1 Das Gemeindebürgerrecht, das die Gemeinde einer Person ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit erteilt, wird grundsätzlich auf Ersuchen des Amts gewährt. 2 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an eine bereits in einer Freiburger Gemeinde heimatberechtigte Person wird dem Amt mitgeteilt, das im Informatisierten Standesregister die nötigen Nachführungen vornimmt. Art. 6 Überprüfung der Personalien Bevor das Amt dem Staatsrat ein Dossier zur Prüfung unterbreitet, klärt es ab, ob die Personalien der gesuchstellenden Person noch stimmen, insbesondere ob seit der Einleitung des Verfahrens der Zivilstand, der Wohnsitz oder der Beruf geändert haben und ob während des Verfahrens ein Kind geboren wurde. Die gesuchstellende Person wird zur Mitwirkung aufgefordert. Art. 7 Verwaltungsgebühren 1 Die Verwaltungsgebühren für das Einbürgerungsverfahren werden auf der Grundlage eines Tarifs, der vom Staatsrat in einem separaten Erlass beschlossen wird, festgelegt. 2 Beim Einreichen des Einbürgerungsgesuchs wird ein Kostenvorschuss entrichtet. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte geschuldet. 4

3 Das Amt kann insbesondere bei mittellosen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verzichten oder diese herabsetzen. 4 Die Gemeinden können Gebühren nach einem Tarif erheben, der in einem allgemein verbindlichen Reglement festgelegt wird. Art. 8 Offizieller Empfang 1 Die offiziellen Empfänge werden mindestens zweimal im Jahr durchgeführt. 2 Vor jedem offiziellen Empfang bezeichnet der Staatsrat auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. 3 Die Direktion legt die Einzelheiten der offiziellen Empfänge, insbesondere ihren Ablauf, fest. Sie sorgt auch dafür, dass sie regelmässig an verschiedenen Orten des Kantons stattfinden. 4 Neue Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, am Empfang teilzunehmen. Art. 9 Einbürgerungsblatt und Dekretsentwurf 1 Zur Übermittlung des Dossiers der gesuchstellenden Person an den Staatsrat erstellt das Amt ein Einbürgerungsblatt und einen Dekretsentwurf, der dem Grossen Rat unterbreitet wird. 2 Das Einbürgerungsblatt der gesuchstellenden Person enthält folgende Angaben: a) ihre Personalien und die Personalien des Vaters und der Mutter; b) das Geburtsdatum und den Geburtsort; c) die Staatsangehörigkeit; d) den Zivilstand; e) den Beruf; f) den Wohnsitz; g) die in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen; h) das Datum und die Referenznummer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; i) das Gemeindebürgerrecht und das Datum der Aufnahme in das Bürgerrecht; j) die AHV-Nummer; k) die Verwaltungsgebühren. 5

3 Der Dekretsentwurf enthält für jede gesuchstellende Person folgende Angaben: a) die Personalien; b) die Staatsangehörigkeit; c) den Wohnsitz; d) das Geburtsdatum und den Geburtsort; e) den Zivilstand; f) den Beruf; g) das Gemeindebürgerrecht; h) die in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen. Art. 10 Einbürgerungsdokument und Diplom 1 Das Einbürgerungsdokument wird vom Amt erstellt und für die Unterzeichnung, den Druck und die Aushändigung an die Staatskanzlei weitergeleitet. 2 Es enthält die auf dem Einbürgerungsblatt aufgeführten persönlichen Angaben. 3 Es wird jeder Person, die das schweizerische und freiburgische Bürgerrecht erworben hat, beim offiziellen Empfang von der Vertreterin oder vom Vertreter des Staatsrats überreicht. Den Personen, die an der Teilnahme am offiziellen Empfang verhindert sind, wird es vom Amt zugestellt. 4 Eingebürgerten Personen, die dies wünschen, wird ein Einbürgerungsdiplom zugestellt. Es wird auf Anfrage des Amts von der Staatskanzlei ausgedruckt, die sich auch um den Versand kümmert. Art. 11 Mitteilungen 1 Die von der Kantonsbehörde erlassenen Entscheide über Einbürgerung, Wiedereinbürgerung und Entlassung aus dem Bürgerrecht werden namentlich folgenden Stellen mitgeteilt: a) dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; b) dem Amt für Bevölkerung und Migration; c) dem Oberamt des Wohnsitzes oder des Heimatortes; d) der Wohnsitzgemeinde; e) den zuständigen Zivilstandsbehörden. 6

2 Die von der Gemeindebehörde erlassenen Entscheide über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht oder die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht werden dem Amt mitgeteilt, das im Informatisierten Standesregister die nötigen Nachführungen vornimmt. 3 Erhält das Amt einen von der Bundesbehörde erlassenen Entscheid über eine erleichterte Einbürgerung, eine Wiedereinbürgerung, eine Aufhebung oder einen Entzug des Bürgerrechts, so nimmt es davon Kenntnis und informiert die in Absatz 1 genannten Behörden über den Inhalt des Entscheids. Art. 12 Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgische Bürgerrecht Schweizerinnen und Schweizer, die um Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, reichen ihr Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind: a) eine Zivilstandsurkunde, die das frühere freiburgische Bürgerrecht und das heutige Schweizer Bürgerrecht belegt (Geburtsschein, Eheschein, Personenstandsausweis oder Familienausweis); b) eine Fotokopie des Passes oder der Identitätskarte; c) ein Brief, in dem die Beweggründe für die Wiedereinbürgerung dargelegt werden. Art. 13 Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht 1 Freiburgerinnen und Freiburger, die um Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen, reichen die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein. 2 Der Verzichtserklärung ist für alle ins Gesuch einbezogenen Personen eine Zivilstandsurkunde, die das doppelte freiburgische und das Schweizer Bürgerrecht belegt, beizulegen. Art. 14 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht 1 Wer aus einem oder mehreren Bürgerrechten freiburgischer Gemeinden entlassen werden möchte, reicht die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein. 2 Der Verzichtserklärung ist ein Familienausweis oder ein Personenstandsausweis beizulegen. 7

Art. 15 Aufhebung Das Ausführungsreglement vom 8. Juli 1997 zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) (SGF 114.1.11) wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Der Präsident: Die Kanzlerin: C. LÄSSER D. GAGNAUX 8