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Welche Gedanken wir uns für die Erstellung einer Präsentation machen, sollen Ihnen die folgende Folien zeigen.

Transkript:

Inhaltsverzeichnis 10-14/2009 Update 10-14/2009 10/2009: Zum Ausschluss gemeinnütziger Unternehmen vom Wettbewerb um Bau- Ausschreibungen 11/2009: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen von Lotterien als Zweckbetrieb gemeinnütziger Körperschaften 12/2009: Erbeinsetzung einer nach dem Erbfall errichteten Schweizer Stiftung 13/2009: Neuer Leitfaden zum Vereinsrecht vom Bundesjustizministerium 14/2009: Ein Katastrophen-Einsatzwagen einer gemeinnützigen Organisation ist nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. und Spendenrecht. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.... Email-Adresse:...

10 5. April 2009 Zum Ausschluss gemeinnütziger Unternehmen vom Wettbewerb um Bau-Ausschreiben Nach dem Beschluss des Bundestages zur Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden die Verdingungsordnungen überarbeitet. Nach dem gegenwärtigen Stand der überarbeiteten Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sollen gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen von der Vergabe für Bauleistungen ausgeschlossen werden. Sinn dieser Regelung ist nach Auffassung der Bundesregierung, zu verhindern, dass Einrichtungen, die etwa aus Gründen steuerlicher Vergünstigungen einen erheblichen Kalkulations- und Wettbewerbsvorsprung haben, erwerbswirtschaftlich tätige (mittelständische) Unternehmen vom Markt verdrängen. Die Verdingungsordnung ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat bereits darauf hingewiesen, dass es diesen Ausschluss nicht mittragen wird, weil das GWB ausdrücklich soziale Belange als Vergabekriterien bei öffentlichen Aufträgen wünscht und zulässt. Um die Belange der gemeinnützigen Unternehmen im diesbezüglich streitigen Prozess der Neugestaltung der Verdingungsordnung zu berücksichtigen, werden die Verbände der gemeinnützigen Unternehmen nach Auskunft der Bundesregierung in Zukunft über Änderungen der Verdingungsordnung Bau informiert. Erst danach werde der Verdingungsausschuss "unter Berücksichtigung des politischen Willens" entscheiden. Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Regierung entscheidet. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zum Zweckbetrieb und zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bieten einen ausreichenden Wettbewerbsschutz, so dass der geplante Ausschluss gemeinnütziger Einrichtungen vom Vergabeverfahren als unverhältnismäßig erscheint. q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

11 10. April 2009 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen von Lotterien als Zweckbetrieb gemeinnütziger Körperschaften Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit Verfügung vom 20. März 2009 (S - 7242a A - 13 - St 112) darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerbefreiung des 4 9 lit. b) UStG auf Lotterien Anwendung findet, deren Durchführung dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegt. Die Befreiung scheidet aus, wenn die Umsätze von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder wenn sie nicht erhoben wird ( 4 9 lit. b) S. 2 UStG). Weiter nimmt die OFD zur einschränkenden Bestimmung des 12 Abs. 2 8 lit. a) S. 3 UStG in Bezug auf Lotterien Stellung, die in Zweckbetrieben ( 68 6 AO) durchgeführt werden. Seit der Einführung des 12 Abs. 2 8 lit. a) S. 3 UStG muss zur Erlangung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Leistungen anderer Unternehmer stehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die OFD stellt nunmehr fest, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich solcher Lotterien gelten, die im Rahmen von Zweckbetrieben nach 68 6 AO durchgeführt werden. Praxishinweis: Die Äußerung der OFD Frankfurt schafft insoweit Rechts- und Planungssicherheit, dass hinsichtlich der im Zweckbetrieb durchgeführten Lotterien von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgegangen werden kann, ohne die Voraussetzungen der unverständlichen und überflüssigen Regelung des 12 Abs. 2 8 lit. a) S. 3 UStG im Einzelfall explizit nachzuweisen. q Bitte senden Sie mir die Verfügung der OFD Frankfurt per Email zu. q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

12 20. April 2009 Erbeinsetzung einer nach dem Erbfall errichteten Schweizer Stiftung Das OLG München (Beschluss vom 08.04.2009-31 Wx 121/08 rkr.) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein in der Schweiz wohnhafter Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit in seinem Testament die Gründung einer Stiftung verfügte. Es stellte sich die Frage nach der Anwendbarkeit deutschen oder Schweizer Erbrechts. Das OLG ging wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers davon aus, dass sein Erbstatut aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das deutsche Recht sei. Aufgrund des Schweizer Wohnsitzes fand aber auch Schweizer internationales Erbrecht auf den gesamten Nachlass Anwendung. Entsprechend ging das Gericht vom Vorliegen einer Nachlasskollision aus und wendete deutsches Erbrecht auf den gesamten Nachlass an. Zudem bejahten die Richter die Erbfähigkeit der Schweizer Stiftung ( 1923 BGB), obwohl diese erst nach dem Tode des Erblassers gegründet wurde. Gemäß 84 BGB, der auch für ausländische Stiftungen gelte, könne eine Stiftung Erbe sein, die erst nach dem Tode des Erblassers errichtet wird. Für eine ausländische Stiftung sei die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach ihrem Heimatrecht hierfür ausreichend. Praxishinweis: Der Beschluss des OLG hat für die praktische Gestaltung erhebliche Bedeutung. Bislang existiert nur eine einzige Äußerung der Rechtsprechung zur Geltung des 84 BGB für ausländische Stiftungen (BayObLG, NJW 1965, 1438). Diese wurde durch das vorliegende Urteil bestätigt. Relevant ist vor allem der Hinweis darauf, dass die - nach ihrem Heimatrecht rechtsfähige - ausländische Stiftung in Deutschland "ipso iure" als rechtsfähig gilt. Eine Anerkennungsprüfung durch die deutsche Stiftungsbehörde ist nicht mehr erforderlich. Für die Praxis wird daher das Risiko in der Gestaltungsberatung beseitigt, dass die Erbfähigkeit an einer Nichtanerkennung der Stiftung scheitert. q Bitte senden Sie mir den Beschluss des OLG München per Email zu. q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

13 28. April 2009 Neuer Leitfaden zum Vereinsrecht vom Bundesjustizministerium Seit dem 23. April 2009 bietet das Bundesministerium der Justiz in seinem Internetangebot einen neuen Leitfaden zum Vereinsrecht an. Das Ministerium zitiert den Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, der darauf hinweist, dass bürgerschaftliches Engagement als eine tragende Säule der Gesellschaft angesehen werde. Aufgrund des Umstandes, dass es über 550.000 eingetragene Vereine in Deutschland gebe, die sich für Sport, Kultur und soziale Fragen einsetzen, sei neben einem guten Vereinsrecht die Bereitstellung verständlicher Informationen hierüber gefordert. Diesem Zweck diene der neue Leitfaden zum Vereinsrecht, der von der Seite des Ministeriums (www.bmj.de/vereinsrecht) kostenlos abgerufen werden kann. Der Leitfaden wendet sich an Vereinsgründer, Vereinsmitglieder und an Vereine als solche. Er verschafft einen Überblick zu den wichtigsten Fragen der Gründung und der Führung eines Vereins. Zudem wird über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins informiert. Den Abschluss bildet ein Hinweis auf weiterführendes Informationsmaterial. Praxishinweis: Der Leitfaden des Bundesjustizministeriums bietet einen guten Überblick über wesentliche Fragen des Vereinsrecht. Außerdem enthält er zahlreiche Muster, wie etwa das Muster eines Gründungsprotokolls, einer Vereinsanmeldung oder einer Anmeldung zur Mitgliederversammlung sowie eine Mustersatzung eines Vereins. Soll ein gemeinnütziger Verein gegründet werden, empfiehlt sich ein Besuch der Internetseiten der Landesfinanzministerien. Hier werden kostenlose Informationen zur Gemeinnützigkeit bereitgestellt. Das sächsische Finanzministerium stellt die umfangreichste Informationsschrift zur Verfügung (www.publikationen.sachsen.de). q Bitte senden Sie mir den Leitfaden des Bundesjustizministeriums per Email zu. q Bitte senden Sie mir einen Leitfaden zum Gemeinnützigkeitsrecht per Email zu. q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

14 10. Mai 2009 Ein Katastrophen-Einsatzwagen einer gemeinnützigen Organisation ist nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 24. April 2004 (4 K 2597/08), dass ein von einer gemeinnützigen Organisation genutztes Fahrzeug als "Katastrophen-Einsatzwagen" nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, wenn sich relevante Einbauten innerhalb kürzester Zeit entfernen lassen und das Fahrzeug zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden kann. Der Ortsverein einer bundesweit tätigen gemeinnützigen Organisation hatte einen VW- Transporter angeschafft, der über ein Blaulicht auf dem Wagendach verfügte. Auf der Motorhaube, der Heckklappe und den beiden Fahrzeugseiten war der Name der Organisation abgedruckt, unterhalb der Seitenscheibe der Schriftzug "Notfallvorsorge". Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Befreiung von der Kfz-Steuer ab, das FG Rheinland Pfalz entschied nach Besichtigung des Fahrzeugs, dass die Voraussetzungen der ausschließlichen Verwendung im Katastrophenschutz gem. 3 5 KraftStG nicht erfüllt seien. Das Gericht berief sich u.a. auf die Einträge im Fahrtenbuch, nach denen nur 1 von insgesamt 77 Fahrten dem Katastrophenschutz diente. Zudem sei das Fahrzeug nach dem äußeren Anschein nicht als allein für den Katastrophenschutz oder eines anderen in 3 5 KraftStG genannten Zweckes bestimmt zu erkennen. Die Sonderausstattung des Kfz (Blaulicht) sei eher unscheinbar und nicht geeignet, zu bewirken, dass ein objektiver Betrachter das Kfz als ein solches des Katastrophenschutzes erkennt. Praxishinweis: Das Urteil enthält umfängliche detaillierte Ausführen hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen des 3 5 KraftStG und kann daher allen gemeinnützigen Organisationen, die über Einsatzfahrzeuge verfügen, zur Lektüre empfohlen werden. q Bitte senden Sie mir das Urteil des FG Rheinland-Pfalz per Email zu. q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten. Email-Adresse:...

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Dieter Bohnert T +49 (0) 211 600 55-215 F +49 (0) 211 600 55-210 Email: d.bohnert@heuking.de Rechtsanwalt Dr. Hans Gummert T +49 (0) 211 600 55-225 F +49 (0) 211 600 55-220 Email: h.gummert@heuking.de Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Mirko Wolfgang Brill T +49 (0) 211 600 55-525 F +49 (0) 211 600 55-520 Email: m.brill@heuking.de Redaktion: Dr. Mirko Wolfgang Brill, M.R.F. Diese und alle vorherigen Ausgaben des Update finden Sie unter http://www.heuking.de/aktuelles/newsletter q Ich möchte Update zukünftig per Email erhalten. und Spendenrecht. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.... Email-Adresse:... Das Update Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.