Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich



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Transkript:

Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich mit praktischen Fallbeispielen von Carina Milisits, Margit Wolff, Franz Hollarek 2., aktualisierte Auflage 2012 Linde Verlag Wien 2012 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7073 1889 0 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Milisits.book Seite 141 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) 10 ObS 101/10s). Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Verweisung eines gelernten/angelernten Arbeiters auf eine Angestelltentätigkeit grundsätzlich zulässig ist, sofern eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. Die Beweislast bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht trägt der Versicherte. Verweigert ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung seines Leidenszustandes führen kann, so hat er zu behaupten und zu beweisen, dass eine fachärztliche Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte. Denn so hat er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, was zum Wegfall der befristet zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension geführt hat (OGH 10 ObS 58/11v). 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) 7.1. Allgemeines Hinterbliebenenleistungen gebühren nach dem Tod einer/eines Versicherten bei Vorliegen der dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen. Es handelt sich hiebei um abgeleitete Ansprüche aus der Versicherung der/des Verstorbenen. Ca. 90% der Empfänger(innen) von Hinterbliebenenpensionen sind Frauen. Auf Grund der früher niedrigen Erwerbsbeteiligung haben dzt. ca. ein Drittel der 60-jährigen Frauen keinen Anspruch auf eine eigene Alterspension. Die Hinterbliebenenpensionen sind deshalb für einen Teil der Frauen heute noch die wesentliche Form der Existenzsicherung im Alter. 102 Für das Witwerpensionsrecht ist der 1.6.1981 ein entscheidendes Datum. Erst mit diesem Zeitpunkt wurde der sozialversicherungsrechtliche Schutz spiegelgleich auch auf den hinterbliebenen Ehemann erweitert; mit 1.1.2010 wurde die Hinterbliebenenpension auch für eingetragene Partnerschaften in der gesetzlichen PV eingeführt. Nachstehende Leistungen (wobei der Einfachheit halber im folgenden Text nur die Witwen-/Witwerpension gesondert benannt werden) gebühren nunmehr auch für eingetragene Partner/-innen. 7.2. Witwen-/Witwerpension Die Witwen-/Witwerpension ist wie gesagt eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin/ dem eingetragenen Lebenspartner eine soziale Absicherung garantieren soll. Daher knüpfen die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen eng an das bürgerliche Recht und damit an die darin verankerten 102 Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Hrsg.), Sozialschutz in Österreich, Punkt 5.1. 141

Milisits.book Seite 142 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Unterhaltsansprüche an. Die Witwen-/Witwer-pensionen sowie auch die Waisenpensionen sollen insbesondere den zu Lebzeiten gegenüber der/dem Versicherten bestandenen Unterhaltsanspruch ersetzen. Da zwischen Lebensgefährt/inn/en kein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch besteht, kennt die gesetzliche PV diesbezüglich auch keine Hinterbliebenenleistung. Das Gesetz sieht auch dann keine Ausnahme vor, wenn die Lebensgemeinschaft über längere oder lange Zeit bestanden hat und/oder daraus ein Kind entstand. Gegen das Abstellen auf das Eingehen einer Ehe als unbedingtes Erfordernis für die Gewährung der Witwen-/Witwerpension und damit den Ausschluss der Lebensgemeinschaften bestehen nach der Rechtsprechung unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vom verfassungsrechtlichen Standpunkt keine Bedenken (OLG Wien, 12.12.2002, 9 Rs 321/02). 103 Auch nach der jüngeren Judikatur knüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Witwen-/Witwerpension an die anerkannte und sohin dem Regelfall entsprechende Familiengemeinschaft der Ehe an. Davon unterscheidet sich aber eine Lebensgemeinschaft soweit, dass deren Gleichbehandlung mit der Ehe sachlich ungerechtfertigt wäre. Das Gesetz bietet keine Handhabe, die Dauer der einer Ehe vorangegangenen Lebensgemeinschaft in die Dauer der Ehe einzurechnen (OLG Graz 7.2.2008, 8 Rs 17/08). 104 Die Wertung des Gesetzgebers, den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehen zu knüpfen, ist ebenso wenig unsachlich wie die Begrenzung des Anspruchs auf Witwen-/Witwerpension auf 30 Kalendermonate nach dem Tod des versicherten Ehepartners für den Fall, dass dieser im Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen Anspruch auf Alterspension bzw. IP/ BUP/EUP hatte und die Ehe bis zu seinem Tod nicht bereits eine bestimmte Zeit bestanden hat. Gegen die Bestimmung des 258 Abs. 2 Z 2 lit. a ASVG bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 25.11.2008, 10 ObS 123/08). 105 Hingegen existiert auch für außereheliche Kinder ein Anspruch auf Waisenpension nach einem männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist, da ja hier ein Unterhaltsanspruch besteht. Mit dem SRÄG 2000 wurde eine Berechnungsart für Hinterbliebenenpensionen eingeführt, die laut VfGH nicht in ausreichendem Maß die tatsächliche Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegelte, sodass 264 Abs. 2 bis 5 ASVG ( 145 Abs. 2 bis 5 GSVG, 136 Abs. 2 bis 5 BSVG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz vom VfGH mit Erkenntnis vom 27.6.2003, G 300/02, als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Die Aufhebung trat mit 1.7.2004 in Kraft. Diese alte (bis 30.6.2004) geltende Rechtslage knüpfte an den Vergleich der Bemessungsgrundlagen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers an. Als Bemessungsgrundlage für die Witwe/den Witwer und für die/den Verstorbene/n 103 SV-Slg., Band XXVI, Nr. 48.985. 104 SV-Slg. Band XXIX, Nr. 56.038. 105 SV-Slg. Band XXIX, Nr. 56.035. 142

Milisits.book Seite 143 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) galt die jeweilige Bemessungsgrundlage gem. 238 ASVG ( 122 GSVG, 113 BSVG). Ziel der Witwen-/Witwerpension sei es nach Auffassung des VfGH jedoch, eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern. Das sei anhand eines Vergleiches der Bemessungsgrundlagen aber nicht gewährleistet, da die letzte Beitragsgrundlage, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, auch weit in der Vergangenheit liegen kann. Die Unsachlichkeit der Regelung habe darin bestanden, dass zur Beurteilung der Versorgungslage ein ungeeigneter Maßstab angesetzt wurde. Hätte das Gesetz bei Ermittlung der Höhe der Witwen/Witwerpension nicht die Bemessungsgrundlage, sondern das tatsächliche Erwerbseinkommen der/des Verstorbenen herangezogen, so hätte das dem Gebot der Sachlichkeit entsprochen. 106 In diesem Konnex noch folgende Anmerkung: Hat der VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außer-Kraft-Treten eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf der Frist sei es vor oder nach der Kundmachung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden; eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den VfGH ist ausgeschlossen (OGH 2.9.2003, 10 ObS 206/03). 107 Mit dem 2. SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 78, wurde in Folge auf das Einkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt abgestellt. Als Einkommen nach 264 Abs. 5 ASVG (und Parallelbestimmungen) wurden insbesondere ein Erwerbseinkommen und sonstige taxativ aufgezählte wiederkehrende Geldleistungen bestimmt. In der Praxis hat sich aber danach gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen-/ Witwerpension mitunter zu kurz sein kann, um etwa Einkommenseinbußen bei Krankheitsentwicklungen und Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen. Mit dem SVÄG 2006, BGBl. I Nr. 130, hat der Gesetzgeber daher eine Günstigkeitsregelung geschaffen und die Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt, sofern dies für die Witwe/den Witwer günstiger ist. Auf Antrag der Witwe/des Witwers ist diese Neuregelung rückwirkend auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1.6.2004 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen stand dem nicht entgegen. Solche Anträge waren bis längstens 31.12.2008 zu stellen. Die Witwen-/Witwerpension war in Folge auf Antrag vom Pensionsversicherungsträger neu zu berechnen. Die Bandbreite der Pensionshöhe beträgt zwischen 0% und 60% der (fiktiven) Pension der/des Verstorbenen, wobei es auch weiterhin für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (im Kalenderjahr 2012: 1.762,98 mtl.) sowie eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (im Kalenderjahr 2012: 8.460 mtl.) gibt. 106 Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 264 ASVG Anm. 1. 107 SV-Slg. Band Nr. XXVII, 51.452. 143

Milisits.book Seite 144 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Zum Einkommen zählen gem. 264 Abs. 5 ASVG (und Parallelbestimmungen): Erwerbseinkommen i.s.d. 91 Abs. 1 und 1a ASVG, wiederkehrende Geldleistungen aus der Sozialversicherung wie Pensions- oder Krankengeldbezug (ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag gem. 248 ASVG und Kinderzuschuss), wiederkehrende Geldleistungen aus der AlV, Ruhegenüsse sowie Versorgungsbezüge, ausländische Pensionsleistungen, soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt, Bezüge nach dem Bezügegesetz bzw. Funktionsgebühren, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. 264 Abs. 5 Z 1 ASVG verweist für den Begriff des Erwerbseinkommens auf 91 ASVG. Betriebspensionen sind hier nicht explizit angeführt. Nach dem VfGH-Erkenntnis vom 27.6.2003, G 300/02, besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, nur Einkommen aus unselbstständiger bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. Einkünfte aus der sog. ersten Säule anzurechnen. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen stellen ein gänzlich anderes System als die Sozialversicherung dar; teilweise verfügt dieses System über eigene Regelungen für Hinterbliebene. Darüber hinaus wurde eine Einbeziehung solcher Leistungen als der Systematik des ASVG vollkommen fremd angesehen, weil in Abkehr von bisher geltenden Grundsätzen in privat erworbene Pensionsansprüche eingegriffen werden würde. 108 Nach 264 Abs. 5a und 5b sind Beitragsgrundlagen von Selbst- bzw. Weiterversicherungszeiten und eines Altersteilzeitgeldbezuges heranzuziehen, sofern sie günstiger sind. 7.2.1. Wartezeit Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte. Die Voraussetzung für eine Witwen-/Witwer-pension ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der/des Verstorbenen am Pensionsstichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder 108 Sonntag, 264 ASVG Rz. 15. 144

Milisits.book Seite 145 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1.1.1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen. Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gelten als Ersatzmonate, wenn sie nicht nachgekauft wurden, ansonsten als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Liegt der Stichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, ist die Wartezeit erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonate. Beispiel Die Verstorbene hat am Stichtag das 56. Lebensjahr vollendet; für die Wartezeit müssen 132 Versicherungsmonate (60 + 72) in den letzten 264 Kalendermonaten (= 120 + 144) vorliegen. Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der Tod vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben wurden; ausgenommen sind hiebei Monate, die auf einer Selbstversicherung gem. 16a ASVG beruhen. Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod in Folge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist, Todesursache eine Berufskrankheit war, der Tod durch einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde. 7.2.2. Berechnung der Witwen-/Witwerpension Die Bemessung der Witwen-/Witwerpension richtet sich seit 1.1.1995 nach dem Gesamtehepartnereinkommen vor dem Ableben der Ehepartnerin/des Ehepartners. Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt seit dem Stichtag 1.10.2000 zwischen 0% und 60% der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz basiert zunächst auf den Berechnungsgrundlagen (= Einkommen) der Ehepartner. Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das Einkommen in den letzten zwei Jahren der/des Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen festzustellen. Dazu dient folgende Formel: 70 30 x Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen 145

Milisits.book Seite 146 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Lag in den letzten zwei Kalenderjahren bei der Verstorbenen/beim Verstorbenen eine Verminderung des Einkommens vor und war diese Verminderung des Erwerbseinkommens auf Arbeitslosigkeit oder Krankheit zurückzuführen, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre geteilt durch 48 heranzuziehen. Die Erläuternden Bemerkungen zum SVÄG 2006 begründen dies wie folgt: In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen. Es soll daher die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe/den Witwer günstiger ist. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden. Auf Antrag der Witwe/des Witwers ist diese Neuregelung auch rückwirkend auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen. Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt. Den Administrativpensionen gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von Sozialplänen geleistet werden. Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde. Stirbt eine Bezieher in/ein Bezieher einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung. Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist, als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensi- 146

Milisits.book Seite 147 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) onsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbstoder Weiterversicherung hintan gehalten werden. In Fällen der Altersteilzeit ist sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Wie bei der Selbst- und Weiterversicherung soll daher die einschlägige Beitragsgrundlage im Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist, als das gleichzeitig bezogene Einkommen. Nur dann, wenn sich das Einkommen des/der Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, kann der Durchschnitt des mtl. Einkommens des/der Verstorbenen während der letzten vier Jahre vor dem Tod herangezogen werden, sofern dies für die Witwe/ den Witwer günstiger ist. Ist das Einkommen des/der Verstorbenen schon ab einem Zeitpunkt, der länger als zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt liegt, infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemindert gewesen, kommt der verlängerte Beobachtungszeitrum nicht zum Tragen. Der Wortlaut des 264 Abs. 4 Satz 2 ASVG ist laut Judikatur so zu verstehen, dass die negativen Auswirkungen auf das Einkommen im Zeitraum von zwei Kalenderjahren vor dem Tod des/der Versicherten eingetreten sein müssen (OGH 21.7.2011, 10 Ob S 56/11z). Gegen die Neuregelung der Berechnungsweise des Anspruchs auf Witwen-/ Witwerpension durch das 2. SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 78, und das SVÄG 2006, BGBl. I Nr. 130, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 23.9.2008, 10 ObS 124/08). 109 7.2.3. Ausmaß der Witwen-/Witwerpension Bei gleich hohem Einkommen des/der Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen beträgt die Hinterbliebenenpension 40% der (fiktiven) Pension der/des Verstorbenen. Ist das Einkommen der/des Verstorbenen mindestens drei Mal höher als das Einkommen der/des Hinterbliebenen, beträgt die Hinterbliebenenpension 60%. Ist das Einkommen der/des Hinterbliebenen um mehr als 2 1 /3 Mal höher als das der/des Verstorbenen, beträgt die Witwen-/Witwerpension null. Beispiele Variante A: Die Witwe hatte eine gleich hohe Berechnungsgrundlage wie ihr verstorbener Ehegatte. Witwe: 1.200/Monat Verstorbener: 1.200/Monat 109 SV-Slg. Band XXIX, Nr. 56.067. 147

Milisits.book Seite 148 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) 70 30 x (1.000) (1.200) = 40% Variante B: Die Witwe hatte kein eigenes Einkommen. Der Verstorbene hatte ein Einkommen von 2.000/Monat. Witwe: 0 Verstorbener: 2.000/Monat 70 30 x (0) (2.000) = 70 = 60% Variante C: Die Witwe hatte eine höhere Berechnungsgrundlage als der Verstorbene. Witwe: 1.500/Monat Verstorbener: 1.000/Monat 70 30 x (1.500) (1.000) = 25% Variante D: Die Witwe hatte ein geringeres Einkommen als der verstorbene Ehegatte. Witwe: 850/Monat Verstorbener: 1.300/Monat 70 30 x (850) (1.300) = 50,38% Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60% das Gesamteinkommen der/des Überlebenden niedriger als 1.762,98 (Wert 2012) wird die Hinterbliebenenpension auf 60% erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.762,98 erreicht (60% dürfen dabei keinesfalls überschritten werden). Ändert sich das Einkommen der Witwe/des Witwers, so kommt es zu einer Neufestlegung des Erhöhungsbetrages. Bei Personen, deren Einkommen samt Hinterbliebenenpension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, vermindert sich die Witwen-/ Witwerpension um den Überschreitungsbetrag bis auf null. Das seinerzeitige Höchstausmaß der Hinterbliebenenpension, wonach alle Hinterbliebenenpensionen zusammen nicht mehr als 110% der Pension, auf die/der Ver- 148

Milisits.book Seite 149 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) sicherte zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hat oder hätte, ausmachen durften und verhältnismäßig zu kürzen waren, wurde bereits mit 1.1.1995 aufgehoben. 110 7.2.4. Bezugsdauer Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Hinterbliebenenleistung ist die Antragstellung. Die Witwen-/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des/der Verstorbenen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten eingebracht wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Pension mit dem Antragstag. Bei Vorschusspensionist/inn/en (Verstorbener/Verstorbene bezog bereits im Dezember 1996 eine Pension) gebührt die Witwen-/Witwerpension frühestens mit dem Monatsersten nach dem Todestag. Die Witwen-/Witwerpension gebührt für 30 Kalendermonate (nach dem letzten des Monats des Todes des versicherten Ehegatten/der versicherten Ehegattin) befristet, wenn die/der überlebende Ehepartner/in zum Todeszeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe nicht mindestens zehn Jahre gedauert hat, die/der Verstorbene bei der Eheschließung bereits Bezieher/in einer Eigenpension war (s. auch unten Tabelle Altersunterschied bei Eheschließung einer Pensionistin/eines Pensionisten ), die/der Verstorbene noch keine Pensionsleistung bezogen hat, aber bei der Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr (Frauen), das 65. Lebensjahr (Männer) vollendet hatte und die Ehe kürzer als zwei Jahre dauerte. Die Witwen-/Witwerpension gebührt auch in diesen Fällen unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt (legitimiert wurde) oder die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten schwanger war oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten/der Ehegattin dem Haushalt der Witwe/ dem Witwer ein Kind des/der Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat. War die/der überlebende Ehepartner/in bei Ablauf der befristeten Pension invalid und wurde die Weitergewährung der Pension innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen beantragt, gebührt die Pension für die Dauer der Invalidität weiter. Bei der Eheschließung einer Pensionistin/eines Pensionisten kommt es in nachstehenden Fällen zu einem unbefristeten Anspruch auf Witwen/Witwerpension, wenn aus der Ehe ein Kind entstand oder legitimiert wurde die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert hat, abhängig vom Altersunterschied der Ehegatten. 110 Teschner in Tomandl, System, 407. 149

Milisits.book Seite 150 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Tabelle: Altersunterschied bei Eheschließung einer Pensionistin/eines Pensionisten 111 Altersunterschied der Ehegatten bis zu 20 Jahren von 20 bis zu 25 Jahren über 25 Jahre 7.2.5. Erlöschen, Abfertigung, Wiederaufleben Erforderliche Ehedauer 3 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Hinweis Der Anspruch auf Witwen-/Witwerpension erlischt bei Wiederverehelichung. Der Bezieherin/dem Bezieher einer unbefristeten Witwen-/Witwerpension gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35-fachen Betrages der Witwen-/Witwerpension. Kommt es in der neuen Ehe zu einer Scheidung oder stirbt der Ehegatte/die Ehegattin, so lebt unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Witwen-/Witwerpension wieder auf. Bei der Scheidung muss das alleinige oder überwiegende Verschulden beim anderen Ehepartner liegen. Das Aufleben des Anspruchs ist frühestens 2,5 Jahre nach dem Erlöschen möglich und beim Pensionsversicherungsträger zu beantragen. 7.2.6. Witwen-/Witwerpension für geschiedene Ehegatt/inn/en Im österreichischen Pensionsversicherungssystem wird der Witwe und dem Witwer auch die frühere Ehegattin /der frühere Ehegatte gleichgestellt. Darunter versteht das Gesetz jene Frau/jenen Mann, die/der mit dem/der Versicherten in einer in Folge für nichtig erklärten, aufgehobenen oder geschiedenen Ehe gelebt hat. Anspruch auf Hinterbliebenenpension besteht jedoch nur dann, wenn ihr/ihm der/die Versicherte zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte ( 258 Abs. 4 lit. a c ASVG und Parallelbestimmungen). Seit der Pensionsreform 1993 (51. ASVG-Novelle und Parallelnovellen), BGBl. Nr. 335/1993, besteht ein Witwen/Witwerpensionsanspruch auch dann, wenn der/die Versicherte der früheren Ehegattin/dem früheren Ehegatten ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem/seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem/ihrem Tod, regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes tatsächlich Unterhalt geleistet hat und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat ( 258 Abs. 4 lit. d ASVG und Parallelbestimmungen). 111 Marek, 61. 150

Milisits.book Seite 151 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) Das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG begründet keinen Rechtstitel nach 258 Abs. 4 ASVG (und Parallelbestimmungen). Es muss vielmehr ein gerichtliches Urteil vorliegen, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht der/ des Versicherten festlegt. Es muss sich also um ein Urteil über ein Unterhaltsbegehren handeln (OGH 30.3.1999, 10 ObS 45/99). Die Judikatur legte schon immer die im Gesetz normierten Tatbestände eng aus, um Spekulationen mit Pensionsleistungen zu verhindern. Im Hinblick auf ein vorliegendes Urteil sollte ein bloßer Schuldspruch im Scheidungsverfahren nicht ausreichen, vielmehr müsste die Leistungspflicht betragmäßig festgelegt sein. Die Strenge der Rechtsprechung beruht auf der Befürchtung, die Beteiligten könnten zu Lasten der Sozialversicherung Ansprüche erdichten. Ins Gesetz eingegangen ist diese Befürchtung v.a. in Form der Beschränkung, dass vertragliche Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor dem Tode der/des Versicherten außer Betracht bleiben ( 264 Abs. 8 und 9 ASVG und Parallelbestimmungen). Es muss hiernach die Anspruchshöhe in den genannten Titeln bestimmt, zumindest aber ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens, unmittelbar bestimmbar sein. Es genügt nicht, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach feststeht und zum Todeszeitpunkt der Höhe nach nicht bestimmbar ist. Der Grund für die Festlegung der Höhe des Unterhaltes liegt in der Bemessung der Leistung. Die Obergrenze der Hinterbliebenenpension der/des Geschiedenen wird durch die Höhe des im Todeszeitpunkt des früheren Ehepartners bestehenden Unterhaltsanspruches bestimmt. Hatte eine Witwe gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf eine Unterhaltsleistung, gebührt ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Tod des Versicherten auch dann eine Witwenpension, wenn auf Grund dieses formellen Unterhaltstitels tatsächlich kein Unterhalt geleistet wurde (OGH 17.3.2009, 10 ObS 34/09 m). In den Fällen der lit. a bis c kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung im Todeszeitpunkt nicht an, das Gesetz stellt bloß auf den geschuldeten Unterhalt ab. Dem Sozialversicherungsträger soll die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhalts möglichst erspart bleiben. Das aufrechte Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung im Todeszeitpunkt wäre dann zu verneinen, wenn der Unterhaltsanspruch wegen einer Lebensgemeinschaft geruht hat, auf Grund eines späteren Urteils gehemmt war oder der vertraglich geschuldete Unterhalt einvernehmlich eingestellt wurde. Geänderte Umstände, die nicht zu einer Änderung bzw. Beseitigung des Titels i.s.d. lit. a bis c geführt haben, sind unbeachtlich. 112 112 Sonntag, 258 ASVG Rz. 11. 151

Milisits.book Seite 152 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Bei der in 258 Abs. 4 lit. c ASVG normierten vertraglichen Verpflichtung vor Auflösung der Ehe handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gem. 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung ausreichend. 113 Hat die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und liegt gem. 258 Abs. 4 lit. a bis c ASVG (und Parallelbestimmungen) weder ein Unterhaltstitel auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches noch auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vor und wurde tatsächlich Unterhalt gewährt, so ist zusätzlich noch zu prüfen, ob Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes geleistet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Begriff des Unterhaltsbedarfes in 258 Abs. 4 lit. d ASVG insofern einschränkend auszulegen, als es nur auf den tatsächlichen Leistungsbetrag, nicht aber auf einen gar nicht weiter zu prüfenden rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt. Sowohl der Gesetzeswortlaut des 258 Abs. 4 lit. d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten (OGH 17.2.2006, 10 ObS 2/06a). Der Unterhalt dient nach der Rechtsprechung zu 94 Abs. 2 ABGB der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene u.ä. (OGH 14.5.2002,10 ObS 370/01). 114 Der Begriff des Unterhaltsbedarfes in 258 Abs. 4 lit. d ASVG ist nicht gleichbedeutend mit jenem des Unterhaltsanspruches. Es kommt daher nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber den (nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch an. Hat demnach der verstorbene Versicherte der geschiedenen Ehegattin während des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet, dann steht die Witwen-/Witwerpension gem. 258 Abs. 4 lit. d ASVG unabhängig davon zu, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte (OLG Wien, 29.11.2001, 7 Rs 368/01). 115 Nach der Judikatur ist 258 Abs. 4 lit. d ASVG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es nur auf den tatsächlichen Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt. Ausschlaggebend ist lediglich, ob die/der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßig Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes geleistet hat. An dieser 113 Sonntag, 258 ASVG Rz. 20. 114 SV-Slg. Band XXVI, Nr. 48.975. 115 SV-Slg. Band XXVI, Nr. 48.978. 152

Milisits.book Seite 153 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) Auslegung hat der OGH in der Folge ausdrücklich festgehalten (OLG Wien, 13.12.2001, 9 Rs 220/01). 116 Wurden die Zahlungen mehr als zwei Jahre vor dem Tod eingestellt, gebührt laut Judikatur keine Leistung; auch dann nicht, wenn sich die Verlassenschaft in einem Vergleich verpflichtet hat, der geschiedenen Frau den freiwilligen Unterhalt nachzuzahlen (OGH 25.11.2008, 10 ObS 143/08). 117 258 Abs. 4 ASVG (und Parallelbestimmungen) ist wie gesagt einer restriktiven Interpretation zu unterziehen. Zweck dieser Regelung, die Härtefälle vermeiden sollte, war es, eine Auffangbestimmung für jene Fälle zu schaffen, in welchen es zu keiner Vereinbarung über den Unterhalt kam. Gem. 264 Abs. 8 ASVG (und Parallelbestimmungen) darf die Witwen-/ Witwerpension nach 258 Abs. 4 lit. a bis c ASVG den gegen den Versicherten/ die Versicherte zur Zeit seines/ihres Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen. Eine vertragliche oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluss des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Gem. 264 Abs. 9 ASVG (und Parallelbestimmungen) darf die Witwen-/ Witwerpension nach 258 Abs. 4 lit. d ASVG (und Parallelbestimmungen) den vom Versicherten/von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem/ihrem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Eine Sonderstellung i.s.d. 264 Abs. 10 ASVG (und Parallelbestimmungen) nimmt jene/r frühere Ehepartner/in ein, deren/dessen Ehe wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung nach 55 Ehegesetz geschieden wurde, sofern im Scheidungsurteil das alleinige oder überwiegende Verschulden der klagenden Ehepartnerin/ des klagenden Ehepartners an der Zerrüttung der Ehe festgestellt ist ( 61 Abs. 3 Ehegesetz). Diese geschiedene Ehegattin/dieser geschieden Ehegatte, die/der gegen ihren/seinen Willen geschieden wurde, wird bezüglich ihres/seines Hinterbliebenenpensionsanspruches so behandelt, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, also wie bei aufrechter Ehe. Der/Dem geschiedenen Ehepartner/in gebührt grundsätzlich die Hinterbliebenenpension in der gleichen Höhe, wie sie der/dem hinterlassenen Witwe/Witwer gebührt hätte. Sofern die Ehe über Klage der Frau gem. 49 Ehegesetz geschieden wurde, wird 264 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen, auch wenn im Zeitpunkt der Scheidung die materiellen Voraussetzungen für eine Zerrüttungsscheidung gem. 55 Ehegesetz i.v.m. einem Ausspruch nach 61 Abs. 3 Ehegesetz vorgelegen wären. 118 116 SV-Slg. Band XXVI, Nr. 48.979. 117 Sonntag, 258 ASVG Rz. 26. 118 Sonntag, 264 ASVG Rz. 31. 153

Milisits.book Seite 154 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung ( 222 ASVG, 112 GSVG, 103 BSVG) Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich nach der seit 1.7.1978 geltenden Rechtslage der an der Zerrüttung nicht schuldige Eheteil auf Dauer nicht mit Erfolg gegen die Scheidungsklage des anderen wehren kann. Die maßgebende Bestimmung beinhaltet 69 Abs. 2 Ehegesetz: Ist die Ehe nach 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach 61 Abs. 3 Ehegesetz, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung 94 ABGB (Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe). Die höherwertige Versorgung setzt nach 264 Abs. 10 ASVG (und Parallelbestimmungen) voraus, dass das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die/der Ehepartner/in im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die höherwertige Versorgung besteht darin, dass das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung für die/den früheren Ehepartner/in nicht mit dem gegen den Versicherten im Zeitpunkt seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt begrenzt ist. Laut Rechtsprechung ist auch bei Scheidung der Ehe gem. 55 Abs. 1 Ehegesetz mit einem Ausspruch nach 61 Abs. 3 Ehegesetz erforderlich, dass die/der Versicherte den Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Für den Anspruch auf Witwen-/Witwerpension ist es irrelevant, ob der Unterhalt im Zeitpunkt des Todes tatsächlich gewährt wurde oder ob dessen Leistung, aus welchen Gründen auch immer, unterblieb. Für die Feststellung des Anspruches auf Witwen-/Witwerpension sind eventuell geänderte Umstände, die nicht zu einer Beseitigung des Unterhaltsurteils, des Unterhaltsvergleiches oder der Unterhaltsvereinbarung geführt haben, ebenso unbeachtlich. Eine zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes/der Ehefrau auf Grund eines aufrechten Unterhaltstitels noch gegebene Unterhaltspflicht ist nicht dahingehend zu überprüfen, ob diese auch materiellrechtlich noch begründet war. Laut OGH-Urteil 10 ObS 2/02w sind die mit der Eherechtsnovelle BGBl. Nr. 280/1978 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage der schutzbedürftigen Ehegattin nach der Scheidung zu gewährleisten, weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden ( 49 EheG) einerseits und auf Grund Zerrüttung (nach 55 EheG) andererseits. Entscheidend ist, dass der ehevertragstreue Partner, der ungeachtet der Zerrüttung an der Ehe festhält, sich letztlich nicht mehr gegen die Scheidung wehren kann, selbst wenn den diese begehrenden Ehegatten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft. Kann ihm die Scheidung in dieser 154

Milisits.book Seite 155 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 7. Hinterbliebenenpensionen ( 257 ff. ASVG, 135 ff. GSVG, 126 ff. BSVG) Situation noch aufgezwungen werden, erscheint es sachlich gerecht, ihn jedenfalls bezüglich der Höhe der Leistung so zu stellen, als wäre die Ehe aufrecht gewesen. 119 Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehepartnerin/des geschiedenen Ehepartners auf Witwen-/Witwerpension ist jedenfalls, dass der/die Versicherte zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw. geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwen/ Witwerpension auf die Verhältnisse am Todestag ab. Nach 258 Abs. 4 lit. a bis c ASVG (und Parallelbestimmungen) gebührt die Witwen-/Witwerpension auch dann, wenn zwar niemals tatsächlich Unterhalt geleistet bzw. nach dem Ehegesetz geschuldet wurde bzw. die Unterhaltszahlungen wegen veränderter Umstände eingestellt sind, der formale Unterhaltstitel jedoch aufrecht ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Hinterbliebenenpension, die nicht mit der Höhe des Unterhaltes beschränkt ist, nur dann gebührt, wenn das Scheidungsurteil den Schuldausspruch nach 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält und ein Unterhaltsanspruch der überlebenden früheren Ehepartnerin/des überlebenden früheren Ehepartners gegenüber dem/der Verstorbenen bei dessen/deren Tod i.s.d. 258 Abs. 4 ASVG (und Parallelbestimmungen) gegeben ist, oder, wenn tatsächlich Unterhalt gem. 258 Abs. 4 lit. d ASVG gewährt wurde. 7.2.7. Unterhaltsverzicht Leistete die/der Versicherte ungeachtet eines anlässlich der Ehescheidung abgegebenen Unterhaltsverzichtes mtl. regelmäßige Zahlungen an ihren/seinen geschiedenen Gatten/Gattin, damit sich dieser/diese unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit der Betreuung der gemeinsamen Tochter widmen konnte, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um Leistungen isd 258 Abs. 4 lit. d ASVG. 120 7.3. Waisenpension ( 260 i.v.m. 252 ASVG, 138 i.v.m. 128 GSVG, 129 i.v.m. 119 BSVG) Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod beider versicherten Elternteile eine soziale Absicherung garantieren soll. Der Anspruch resultiert aus der Versicherung jedes Elternteils; sind beide versichert, kann ein doppelter Anspruch auf Waisenpension entstehen. Pensionsstichtag ist der Todestag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Beispiele Todestag 1.5. Stichtag 1.5. Todestag 17.8. Stichtag 1.9. 119 Sonntag, 264 ASVG Rz. 32. 120 Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 258 ASVG Anm. 13. 155

Milisits.book Seite 223 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 X. Kapitel: Fallbeispiele X. Kapitel: Fallbeispiele In der gesetzlichen Pensionsversicherung gibt es für die/den einzelne/n Versicherte/ -n kaum Möglichkeiten, auf ihre/seine Pensionshöhe Einfluss zu nehmen. Entscheidend ist v.a. die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens und die Anzahl der Versicherungsjahre. Auf beides hat die/der Einzelne nur begrenzt Einfluss. In bestimmten Fällen kann jedoch die/der Versicherte die Höhe der Pension, zumindest teilweise, gestalten. In diesem Kapitel soll mit Hilfe von aussagekräftigen Fallbeispielen auf diese Möglichkeiten eingegangen werden. Dabei wird besonders auf die Rentabilität dieser Gestaltungsmöglichkeiten Bezug genommen. Folgende Möglichkeiten werden behandelt: 1. Länger arbeiten und später in Pension gehen 2. Nachkauf von Schul- und Studienzeiten 3. Splitting bei Vorliegen von KEZ 4. Höherversicherung Bei den Fallbeispielen erfolgt die Berechnung grundsätzlich soweit nichts anderes angegeben ist nach der Rechtslage 2003, da diese in fast allen Fällen günstiger ist als die Berechnung nach der Rechtslage 2004 und dadurch die Darstellung der Unterschiede vereinfacht werden kann. Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Berechnung der Beispiele grundsätzlich ohne Aufwertung. Weiters bleibt die Bemessungsgrundlage in den Vergleichen grundsätzlich unverändert, da es sich bei den Beispielen um die Berechnung nach der Rechtslage 2003 handelt und hier der Bemessungszeitraum nur geringfügig ansteigt (im Unterschied zum Anstieg nach der Rechtslage 2004). Tatsächlich würde jedoch die Bemessungsgrundlage bei (nahezu) gleichbleibender Anzahl der Durchrechnungsmonate mit jedem zusätzlichen Versicherungsjahr ansteigen, wenn das Einkommen im zusätzlichen Jahr zumindest höher als das schlechteste Einkommensjahr, das für die Bildung der BMGL herangezogen wurde, ist. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich grundsätzlich immer um Bruttobeträge. Im Falle von Nettobeträgen wird gesondert darauf hingewiesen. 1. Länger arbeiten und später in Pension gehen Um wie viel erhöht sich die Pension, wenn man ein Jahr später in Pension geht und in diesem Jahr arbeitet bzw. zumindest ein Versicherungsjahr (freiwillige Versicherung, Zeiten von Arbeitslosengeldbezug usw.) erwirbt? Beispiel 1: Länger arbeiten (KP mit 40 VJ) Mann, Korridorpension, 40 VJ Pensionsaufschub von 62 (2012) auf 63 (2013) 223

Milisits.book Seite 224 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 X. Kapitel: Fallbeispiele Versicherungsjahre Steigerungspunkte pro Jahr Abschlag pro Jahr in Punkten Jahre Abschlag Steigerungspunkte abz. Abschlag Maximal 80% KP mit 62 (2012) 40 2 KP mit 63 (2013) 41 2 80 82 3 3 9 6 71 71 Differenz absolut in% 3 2 76 76 Bemessungsgrundlage 2.000,00 2.000,00 Pension vorläufig Verlustdeckel Pension vor Korridorabschlag Korridorabschlag 1.420,00 7,00% 1.320,60 4,55% 1.520,00 7,00% 1.413,60 2,45% Pensionshöhe 1.260,51 1.378,97 118,45 9,4% Durch einen Pensionsaufschub um 1 Jahr kann die Monatspension signifikant erhöht werden. Im obigen Beispiel, bei 40 Versicherungsjahren, erhöht sich die Pension um 9,4%. Hinweis: Der Verlustdeckel des Jahres 2012 von 7% bleibt bei einem freiwilligen Pensionsaufschub geschützt. Pauschal kann man davon ausgehen, dass jedes Versicherungsjahr etwa 1,8% der Pensionshöhe ausmacht (bei z.b. 40 VJ ohne Abschlag bekommt man 80% der BMGL nach der Rechtslage 2003, pro Jahr somit 2%, abzüglich Verlustdeckel von 7% bis 10% bleiben pro Jahr rund 1,8%). Ein Jahr länger zu arbeiten, bringt in diesem Beispiel jedoch mehr als das Fünffache von 1,8%. Die Ursachen dafür sind: ein Versicherungsjahr mehr, ein Jahr weniger Abschlag, ein Jahr weniger Korridorabschlag; Rentabilität Die Rentabilität kann in diesem Beispiel ermittelt werden durch Gegenüberstellung des Pensionsverlustes auf Grund des verzögerten Pensionsantrittes (ein Jahr, d.h. 14 Monatspensionen zu 1.260,51 = ca. 18.000) und dem Pensionsgewinn durch die höhere Pensionsleistung über die gesamte Le- 224

Milisits.book Seite 225 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 X. Kapitel: Fallbeispiele benspensionsbezugsdauer (Annahme: 18 Jahre Bezugsdauer; d.h. 118,45 x 14 x 18 = ca. 30.000). Im Ergebnis steigt somit die Lebenspensionssumme um 12.000. Dazu kommt noch das Einkommen in dem zusätzlichen Jahr, falls einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Falls in dem zusätzlichen Jahr eine freiwillige Versicherung einbezahlt wird, müssten deren Beiträge gegengerechnet werden. Ist es in jedem Fall rentabel, wenn man ein Jahr später in Korridorpension geht? Beispiel 2: Länger arbeiten (KP mit 44 VJ) Mann, Korridorpension, 44 VJ Pensionsaufschub von 62 (2012) auf 63 (2013) Versicherungsjahre Steigerungspunkte pro Jahr Abschlag pro Jahr in Punkten Jahre Abschlag Steigerungspunkte abz. Abschlag Maximal 80% KP mit 62 (2012) 44 2 KP mit 63 (2013) 45 2 88 90 3 3 9 6 79 79 Differenz absolut in% 3 2 84 80 Bemessungsgrundlage 2.000,00 2.000,00 Pension vorläufig Verlustdeckel Pension vor Korridorabschlag Korridorabschlag 1.580,00 7,00% 1.469,40 4,55% 1.600,00 7,00% 1.488,60 2,45% Pensionshöhe 1.402,54 1.451,54 49,00 3,5% Dieses Beispiel entspricht dem ersten Beispiel, jedoch mit 44 VJ statt 40 VJ. Durch einen Pensionsaufschub um ein Jahr erhöht sich die Monatspension um lediglich 3,5%. Die Ursachen dafür: Das eine zusätzliche Versicherungsjahr und das eine Jahr weniger Abschlag bringen nach der Rechtslage 2003 wenig, da die Summe der Steigerungspunkte 80% übersteigt; es kommt de facto nur zu einer Erhöhung von 79% auf 80%; wirksam ist jedenfalls das eine Jahr weniger Korridorabschlag; 225

Milisits.book Seite 226 Montag, 20. Februar 2012 11:51 11 X. Kapitel: Fallbeispiele Rentabilität Die Rentabilität kann in diesem Beispiel ermittelt werden durch Gegenüberstellung des Pensionsverlustes wegen dem verzögerten Pensionsantritt (ein Jahr, d.h. 14 Monatspensionen zu 1.402,54 = ca. 20.000) und dem Pensionsgewinn durch die höhere Pensionsleistung über die gesamte Lebenspensionsbezugsdauer (Annahme: 18 Jahre Bezugsdauer; d.h. 49 x 14 x 18 = ca. 12.000). Im Ergebnis sinkt somit die Lebenspensionssumme um 8.000. Wird jedoch Einkommen in dem zusätzlichen Jahr verdient, z.b. in Höhe von 30.000, kann aus individueller Sicht der Pensionsaufschub dennoch interessant sein. Beispiel 3: Länger arbeiten (und Wechsel von KP in LZV) Durch den Aufschub der Pension und den Erwerb von zusätzlichen Beitragsjahren ist es in bestimmten Fällen möglich die Pensionsart zu wechseln. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn statt einer Korridorpension eine Langzeitversichertenpension in Anspruch genommen werden kann. Mann, geb. 1.4.1956, KP mit 62 (44 BJ) am 1.4.2018 bzw. LZV-NEU mit 63 (45 BJ) am 1.4.2019 Pensionsaufschub von 62 (2018) auf 63 (2019) Versicherungsjahre Steigerungspunkte pro Jahr Abschlag pro Jahr in Punkten Jahre Abschlag Steigerungspunkte abz. Abschlag Maximal 80% KP mit 62 (2018) 44 2 LZV-NEU mit 63 (2019) 45 2 88 90 3 3 9 6 79 79 Differenz absolut in% 3 2 84 80 Bemessungsgrundlage 2.000,00 2.000,00 Pension vorläufig Verlustdeckel Pension vor Korridorabschlag Korridorabschlag Altrecht-Pension Konto-Pension 1.580,00 8,50% 1.445,70 6,30% 1.354,62 1.350,00 1.600,00 8,75% 1.460,00 0,00% 1.460,00 1.447,00 105,38 7,8% 97,00 7,2% 226