Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)



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Transkript:

Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) I. Versicherungspflicht und Beitragsrecht 1 1. Der versicherungspflichtige Personenkreis a) Allgemeines Welche Versicherungszweige umfasst die Sozialversicherung? Die Sozialversicherung im engeren Sinn beinhaltet: a) die Krankenversicherung, b) die Unfallversicherung, c) die Pensionsversicherung. Die Bestimmungen darüber enthält für unselbständig Erwerbstätige das ASVG. Zur Sozialversicherung im weiteren Sinne zählt noch die Arbeitslosenversicherung, welche das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt. Außerdem sind an die Krankenkasse noch die Arbeiterkammerumlage, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, der Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz und der Beitrag nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz abzuführen. Wer unterliegt auf Grund des ASVG der Versicherungspflicht? Die im Folgenden angeführten Personen sind vollversichert, das heißt kranken-, unfall- und pensionsversichert ( 4 ASVG): 1. Dienstnehmer; 2. Lehrlinge; 3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, wenn a) sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, b) sie hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und c) es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die im elterlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres hauptberuflich beschäftigten Kinder sind nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kranken-, unfallund pensionsversichert. 1 Die Empfehlungen des HVdSVTr zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens können im Internet gratis unter www. sozdok.at abgerufen werden. 271

SOZIALVERSICHERUNG I. Versicherungspflicht und Beitragsrecht 4. Zum Zweck der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigte Personen (mit Ausnahme der Volontäre). Die Versicherungspflicht auf Grund dieser Bestimmung tritt nur ein, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt (wodurch schon die Sozialversicherungspflicht gem 4 Abs 1 Z 1 ASVG eintritt); 5. Schülerinnen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst stehen und Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie oder an einer Hebammenakademie 1 ; 6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen oder Landeshypothekenbanken und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) nicht schon als Dienstnehmer pflichtversichert sind. Sind diese Personen nicht Dienstnehmer, unterliegen sie nicht der Arbeitslosenversicherung, daher Einreihung in D2x, sind diese Personen Dienstnehmer, fallen sie in die Beitragsgruppe D1p. 7. Heimarbeiter; 8. Personen, denen Maßnahmen der beruflichen Ausbildung aus der Unfallversicherung oder der Pensionsversicherung gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt (im letzteren Fall sind sie schon als Dienstnehmer oder Lehrlinge pflichtversichert); 9. Im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern tätige Entwicklungshelfer, wenn sie österreichische Staatsbürger sind; 10. Personen, die sich einer Eignungsausbildung nach dem Vertragsbedienstetengesetz unterziehen; 11. Teilnehmer des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umwelt schutzjahres oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz; 12. Personen, die eine Geldleistung nach 4 Militärberufsförderungsgesetz beziehen; 13. Geistliche Amtsträger der evangelischen Kirchen AB und HB, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind; 14. Personen, die sich gegenüber bestimmten Auftraggebern auf Grund eines freien Dienstvertrags zu Dienstleistungen verpflichten, wenn sie die Dienst- 1 Ausnahme: wenn es sich im Personen handelt, die im Rahmen eines Implacement-Modells des AMS eine Ausbildung absolvieren und auf Grund des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Pensionsversicherung teilversichert sind ( 5 Abs 1 Z 16 ASVG). 272

leis tungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sofern nicht ( 4 Abs 4 ASVG): der Auftraggeber eine Privatperson ist oder es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe handelt oder der auf Grund eines freien Dienstvertrags Tätige über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt oder auf Grund dieser Tätigkeit bereits Sozialversicherungspflicht gem 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder 2 Abs 1 BSVG besteht oder es sich um eine Nebentätigkeit im Sinn des 19 Abs 1 Z 1 lit f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder diese freiberufliche Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer Kammer der freien Berufe begründet oder es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender handelt. Wer ist Dienstnehmer? Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird ( 4 Abs 2 ASVG). Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitspflicht (geschuldet wird die Arbeitskraft, es besteht keine generelle Vertretungsberechtigung); die Weisungen des Dienstgebers betreffen vor allem das arbeitsbezogene Verhalten, häufig auch Arbeitszeit und Arbeitsort. Arbeitszeit und Arbeitsort sind jedoch keine unterscheidungsrelevanten Kriterien; organisatorische Eingliederung in den Betrieb. 2. Wirtschaftliche Abhängigkeit kein Eigentum an den Betriebsmitteln, Verwendung seiner Fähigkeiten (Wissen, Organisationstalent, Erfahrung, technische und wirtschaftliche Talente) zum Nutzen eines anderen. 3. Entgeltanspruch Es genügt, wenn arbeitsrechtlich ein Entgeltanspruch besteht. Das Entgelt muss nicht Hauptzweck der Tätigkeit sein. Der Umstand, dass kein Entgelt ausgezahlt wird, steht der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegen (VwGH 22.12.1983, 08/0150/80). Fehlt jedoch ein Entgeltanspruch und wird auch kein Entgelt bezahlt, kann Dienstnehmereigenschaft nicht vorliegen (HVdSV- Tr 1.2.2005, FO-MVB/51.1/05). Besteht Lohnsteuerpflicht, ist die Dienstnehmereigenschaft auf jeden Fall gegeben. 273

SOZIALVERSICHERUNG I. Versicherungspflicht und Beitragsrecht Tritt die Versicherungspflicht auch dann ein, wenn die Arbeitsleistung unentgeltlich erfolgt? Ein Dienstverhältnis ist grundsätzlich entgeltlich. Unentgeltlichkeit muss extra vereinbart sein. Wurde im Rahmen eines Dienstverhältnisses Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen vereinbart, tritt keine Pflichtversicherung ein (VwGH 14.2.2013, 2011/08/0212, WIKU 6/2013 Seite 23). Wann schließt eine Vertretungsberechtigung die Pflichtversicherung gem 4 Abs 2 ASVG aus? Wird dem Arbeitnehmer ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt, welches nicht nur auf Verhinderungsfälle beschränkt ist und welches auch nach Gutdünken in Anspruch genommen werden kann, liegt kein abhängiges Dienstverhältnis vor. Ein vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann jedoch die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn von der Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder die Parteien bei Vertragsschluss ernsthaft damit rechnen konnten, dass von der Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. (VwGH 14.3.2013, 2012/08/0018, WIKU 9/2013 Seite 14) Ein eingeräumtes generelles Vertretungsrecht ist unbeachtlich, wenn eine Scheinvereinbarung vorliegt. Eine solche ist zb gegeben, wenn einem Auslieferungsfahrer das Auslieferungsfahrzeug überlassen und eine Inkassofunktion übertragen wird. Dies setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus und spricht gegen eine generelle Vertretungsmöglichkeit (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252). Geheimhaltungspflicht Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schließt ein generelles Vertretungsrecht aus (VwGH 10.4.2013, 2013/08/0042, ARD 6358/8/2013). Kann sich ein Musiklehrer nur im Falle von Krankheit oder Urlaub vertreten lassen und muss er überdies zuvor die Genehmigung der Schulleitung einholen, so kann nicht von einer generellen Vertretungsberechtigung gesprochen werden, und er unterliegt der Pflichtversicherung gem 4 Abs 1 Z 1 ASVG (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0134) Welche Personen dürfen bei einer generellen Vertretungsberechtigung herangezogen werden? Auch bei einer generellen Vertretungsberechtigung dürfen nur Personen herangezogen werden, welche berechtigt sind, diese Tätigkeit zu verrichten und auch die dazu erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. 274

Sind jedoch zur Vertretung nur andere Mitarbeiter des Unternehmens oder in einem Mitarbeiterpool erfasste Personen berechtigt, liegt keine generelle Vertretungsberechtigung vor (VwGH 31.1.2007, 2005/08/0176). Schließt die jederzeitige Vertretungsberechtigung die ASVG-Versicherungspflicht aus? Die jederzeitige generelle Vertretungsberechtigung schließt zwar die Dienstnehmereigenschaft und damit die Versicherungspflicht gem 4 Abs 1 Z 1 ASVG aus, nicht aber die Versicherungspflicht gem 4 Abs 4 ASVG, wenn der auf Grund eines freien Dienstvertrags Tätige den Auftrag im Wesentlichen selbst erledigt und zur Erfüllung des Auftrags nicht wesentliche eigene Betriebsmittel verwendet. Wie ist die Versicherungspflicht von Personenbetreuern geregelt? Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) regelt die Rund-um-die-Uhr-Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in deren Privathaushalten. Die Betreuung kann im Rahmen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. Selbständige Personenbetreuung Die selbständige Personenbetreuung ist nur mit Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) möglich. Die Betreuungskraft arbeitet auf Honorarbasis und wird direkt vom Pflegebedürftigen bzw. dessen Familie beauftragt. Die Betreuungskraft hat sich in diesem Fall bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und ist gem 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert. Unselbständige Personenbetreuung In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Betreuungskraft hat das 18. Lebensjahr vollendet, die betreute Person bezieht Pflegegeld ab der Pflegestufe 3, nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen gebührt eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer, die vereinbarte Arbeitszeit beträgt mindestens 48 Stunden pro Woche, die Betreuungskraft wird für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen. In diesem Fall ist die Betreuungskraft echter Dienstnehmer gem 4 Abs 2 ASVG. 275