Selbständige fromme Stiftungen 5.4.4-35. Bischof-Moser-Stiftung Satzungsänderung



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Transkript:

Selbständige fromme Stiftungen 5.4.4-35 DVR Nr. 231 15.01.2013 Bischof-Moser-Stiftung Satzungsänderung Der Stiftungsrat der Bischof-Moser-Stiftung hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2012 die nachfolgend aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung der Bischof-Moser-Stiftung beschlossen, die anhand des diesem Schreiben beigefügten aktualisierten Satzungstextes nachvollziehbar sind. Der Diözesanverwaltungsrat als kirchliche Stiftungsbehörde gemäß 25, 26 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg (StiftG) hat in seiner Sitzung am 17. September 2012 die oben genannte Änderung der Satzung der Bischof-Moser-Stiftung in 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie die oben genannte Ergänzung der Satzung durch Einfügung eines 8 Abs. 3 und eines 15 Abs. 5 gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 der Satzung der Bischof-Moser-Stiftung sowie nach 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Bischof- Moser-Stiftung i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart genehmigt. Ebenso hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit Erlass vom 12. Oktober 2012 Az. RA-0562.4-29/2 die durch den Stiftungsrat der Bischof-Moser-Stiftung am 12. Juli 2012 beschlossenen Satzungsänderungen genehmigt mit der Bitte, in 17 die Amtsbezeichnung des Kultusministeriums zu aktualisieren (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport). Satzung der Bischof-Moser-Stiftung Stiftung zur Förderung pastoraler Dienste 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung trägt den Namen Bischof-Moser-Stiftung Stiftung zur Förderung pastoraler Dienste. (2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. (3) Ihr Sitz ist Rottenburg am Neckar. 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung pastoraler Dienste auf Gemeinde-, Dekanats- und Diözesanebene (z. B. Priester, Diakone, Pastoral-, Gemeindereferenten/innen, Religionslehrer/innen, katechetische Dienste, Dienste der Jugendpastoral). (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch a) Förderung junger Menschen in ihrer persönlichen, schulischen und beruflichen Entwicklung im Hinblick auf pastorale Berufe und Dienste, b) Finanzierung oder Mithilfe bei der Finanzierung von Stellen für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1, c) Maßnahmen zur Existenzsicherung pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1, d) Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1, e) Anstellung pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1 in Übereinstimmung mit der / den vom Bischöflichen Ordinariat Rottenburg zu genehmigenden für den jeweiligen Bereich maßgeblichen Stellenplanung/en, f) Tätigkeit als Trägerstiftung von unselbständigen Stiftungen zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Stiftungszwecke, g) Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung und Realisierung sowie Mittelbeschaffung zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. (3) Bei der Erfüllung der Stiftungszwecke hat die Stiftung die jeweiligen diözesanen Rahmenbedingungen (z. B. Pastoral-, Personal- und Finanzplanungen, Organisationsstruktur, Organisations- [KABl. 2013, 61-65] 1

5.4.4-35 Selbständige fromme Stiftungen regelungen und allgemeine Regelungen) und Richtlinien des Diözesanbischofs zu beachten. Der Stiftungsrat erlässt im erforderlichen Umfang für die Verwaltung Ausführungsbestimmungen, die der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats bedürfen. Dies gilt insbesondere für die in Abs. 2 genannten Zwecke der Stiftung. (4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecksetzung auch Dritter als Hilfspersonen im Rahmen von 57 AO bedienen. (5) Nicht rechtsfähige Stiftungen dürfen im Rahmen der Bischof-Moser-Stiftung nur errichtet werden, wenn die Verwendung der Stiftungsmittel, insbesondere bei der Anstellung von Personen, im Einklang mit dem Recht der Diözese Rottenburg-Stuttgart und 2 dieser Satzung erfolgt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich zu erhalten. Es ist zinsgünstig anzulegen sowie sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht. (2) Die Stiftungszwecke sind in der Regel aus den Zinserträgen zu erfüllen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch das Stiftungskapital mit Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendig ist. (3) Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind vorbehaltlich Abs. 4 zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen von Todes wegen sowie dann, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sogenannte Zustiftungen ). Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen. (4) Im Falle von Zuwendungen, die mit Auflagen verbunden sind, bleibt der Stiftung die Entscheidung über deren Annahme vorbehalten. (5) Die Stiftung ist aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats berechtigt, in dem jeweils für die Steuerbegünstigung unschädlichen Umfang a) den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen, b) Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und so lange dies dienlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter, langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder Zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen. (6) Mittel der unter der Obhut der Bischof-Moser-Stiftung errichteten nicht rechtsfähigen Stiftungen und Stiftungsfonds dürfen die Organe der Bischof-Moser-Stiftung nur dann vergeben, 2

Selbständige fromme Stiftungen 5.4.4-35 wenn ihnen diese Verfügungsmacht durch die Satzung oder sonstige Entscheidung der nicht rechtsfähigen Stiftungen und Stiftungsfonds eingeräumt wird. 5 Verwaltung von Stiftungen und Stiftungsfonds (1) Die Stiftung ist berechtigt, a) als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen, b) die Verwaltung rechtlich und steuerlich unselbständiger Vermögensmassen zu übernehmen (Stiftungsfonds). (2) Das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen (Abs. 1a) und dasjenige der Stiftungsfonds (Abs. 1b) wird gesondert vom Stiftungsvermögen verwaltet. 6 Geschäftsjahr und Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. (2) Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. (3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Stiftungsrat kann auch eine andere Form der Rechnungslegung beschließen. Der Stiftungsrat bestellt den Jahresabschlussprüfer und die Prüfung einschließlich der Bestimmung des Prüfungsauftrages und des Prüfungsumfangs Der Prüfungsbericht ist der kirchlichen Stiftungsaufsicht innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs vorzulegen. Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Stiftungsvorstand. 7 Organe der Stiftung 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus einer bis drei vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart berufenen Personen. (2) Der erste Vorstand wird vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart bestellt. Danach werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung durch den Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart. (3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. (4) Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand wird für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied berufen. 9 Vertretung der Stiftung nach außen (1) Die Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsrat kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. 3

5.4.4-35 Selbständige fromme Stiftungen 10 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand ist das leitende und ausführende Organ der Stiftung. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm nach dem Gesetz, dem Stiftungsakt, dieser Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrats obliegen. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. (2) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere a) die Führung der laufenden Geschäfte, b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, c) die Unterrichtung des Stiftungsrats über die Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Maßnahmen von erheblicher Bedeutung. (3) Der Vorstand kann einem seiner Mitglieder mit Zustimmung des Stiftungsrats die Geschäftsführung der Stiftung übertragen. (4) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. 11 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder einschließlich des / der Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. (2) Anträge des Vorstands an den Stiftungsrat zur Zweckänderung, Zusammenlegung, Verlegung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit im Vorstand. (3) Zu den Sitzungen des Vorstands wird in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. 12 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus sieben bis neun Personen, die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart berufen werden: a) dem Generalvikar der Diözese Rottenburg-Stuttgart als Vorsitzendem, b) drei Hauptabteilungsleiter/innen des Bischöflichen Ordinariats Rottenburg, c) einem Mitglied des Diözesanrats, d) einem Mitglied der Dekanekonferenz, e) einem / einer hauptamtlichen Leiter/in der Verwaltungszentren und Kirchenpflegen, f) bis zu zwei weiteren vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart berufenen Personen. (2) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. (3) Die Stiftungsratsmitglieder führen nach Ablauf der Amtsdauer ihr Amt so lange weiter, bis die neuen Mitglieder ordnungsgemäß bestellt sind. Scheidet ein nach Abs. 1 berufenes Mitglied des Stiftungsrats während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. (4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. (5) Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. (6) Der Vorsitzende des Stiftungsrats wird von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der / die stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. 4

Selbständige fromme Stiftungen 5.4.4-35 13 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist das oberste Beschlussorgan der Stiftung. Er trifft nach Maßgabe des Stiftungsakts und dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks ( 2 der Satzung). (2) Im Rahmen von Abs. 1 hat der Stiftungsrat insbesondere folgende Zuständigkeiten: a) die Aufstellung von Grundsätzen zur Durchführung der Stiftungsaufgaben und der Arbeitsweise der Stiftungsorgane (Geschäftsführung), b) die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung außerordentlicher, im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben, c) die Kontrolle und Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung, d) die Entscheidung über alle eingreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen sowie die Vergabe oder Verweigerung von Stiftungsmitteln. Hierzu kann der Stiftungsrat bis zu einer bestimmten Wertgrenze die Entscheidung dem Stiftungsvorstand übertragen. Die Wertgrenze kann generell durch die Geschäftsordnung oder durch Einzelbeschluss des Stiftungsrats bestimmt werden, e) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß 8 Abs. 2, f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, g) Beschlussfassung über die Aufhebung, Zusammenlegung oder Verlegung der Stiftung. 14 Beschlussfassung des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, in der die Tagesordnung anzugeben ist, jährlich mindestens einmal und im Übrigen, so oft das Interesse der Stiftung es erfordert. Die Einladung soll in der Regel mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Auf schriftlichen Antrag des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der kirchlichen Stiftungsbehörde der Diözese Rottenburg-Stuttgart oder von mindestens 1/3 der Mitglieder des Stiftungsrats unter Angabe des Zwecks der Verhandlung ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen über eine Zweckänderung, Zusammenlegung, Verlegung oder Aufhebung der Stiftung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. 15 Stiftungsaufsicht und Genehmigungsvorbehalte (1) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß 25 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in den jeweils gültigen Fassungen. Dazu gehört insbesondere, dass die kirchliche Stiftungsbehörde über die Tätigkeit der Stiftungsorgane regelmäßig unterrichtet wird und nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart und dieser Satzung Beschlüsse der Stiftungsorgane bestätigt oder genehmigt. Insbesondere bedürfen Änderungen der Satzung und die Aufhebung, Zusammenlegung oder Verlegung der Stiftung der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsicht hat insbesondere darauf zu achten, dass die Stiftung die Erfüllung ihrer Zwecke unter Beachtung der diözesanen Rahmenbedingungen wahrnimmt ( 2 Abs. 3). (3) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit in ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Sie kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat. 5

5.4.4-35 Selbständige fromme Stiftungen (4) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Abs. 3 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen. (5) Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung an. 16 Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung (1) Zur Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung ist die Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde erforderlich. (2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen an das Bistum Rottenburg- Stuttgart (Kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts Bischöflicher Stuhl), das es für die in 2 der Satzung festgelegten Zwecke verwenden muss. Wenn diese Zwecke nicht mehr erfüllt werden können, ist das Vermögen für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen selber ist als besonderer Fonds zu verwalten. 17 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg in Kraft. Genehmigt: Rottenburg, den 15.01.2013 Diözesanverwaltungsrat i. V. Dr. Rebecca Schaller Ltd. Direktorin i. K. 6