COFFRA. Zinsabzugsbeschränkungen in Frankreich. Compagnie Fiduciaire Franco-Allemande



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Transkript:

COFFRA Compagnie Fiduciaire Franco-Allemande Deutsch-Französische Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft Zinsabzugsbeschränkungen in Frankreich Neue Bestimmungen durch das Finanzgesetz 2014

Finanzgesetz 2014 Neue Zinsabzugsbeschränkung in Frankreich Hintergrund zur Einführung der Zinsabzugsbeschränkung Das französische Steuerrecht kennt bereits unterschiedliche Zinsabzugsbeschränkungen. Die nachfolgend dargestellte, neue Regelung ist Gegenstand des französischen Finanzgesetzes 2014 und in Art. 212 1 des französischen Steuergesetzbuches ( Code général des Impôts", CGI ) kodifiziert. Sie findet auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 25. September 2013 enden, Anwendung (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 22). Ziel dieser neuen Zinsabzugsbeschränkung ist es, Verschuldungen durch Fremdkapitalgewährung zwischen verbundenen Unternehmen zu verhindern, die nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus steuerlichen Gründen einer Eigenkapitalfinanzierung vorgezogen werden. Der Anwendungsbereich dieser Zinsabzugsbeschränkung, ihre Besteuerungsfolgen sowie das Verhältnis zu den bereits bestehenden Regelungen sind Gegenstand nachfolgender Ausführungen. In Bezug auf den Anwendungsbereich wird insbesondere auf die betroffenen Gesellschaften eingegangen sowie das Tatbestandsmerkmal der niedrigen Besteuerung. Paris, September 2014 2

Von der Zinsabzugsbeschränkung erfasster Grundsachverhalt Die Regelung erfasst Sachverhalte, im Rahmen-derer eine in Frankreich ansässige und der Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaft von einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen erhält und infolgedessen Zinsen an dieses Unternehmen zahlt. Diese Zinsen mindern grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage des französischen Unternehmens. Die hier dargestellte Zinsabzugsbeschränkung versagt diesen Abzug, wenn die das Darlehen gewährende Gesellschaft einer besonders niedrigen Besteuerung unterliegt. Körperschaftsteuerpflicht des Darlehensschuldners Die Zinsabzugsbeschränkung greift unabhängig davon, ob das französische Unternehmen infolge seiner Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder durch Option der Körperschaftsteuer (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 5) unterliegt. Weltweite Ansässigkeit des Darlehensgebers Die das Darlehen gewährende Gesellschaft kann in Frankreich oder im Ausland ansässig sein. Die Regelung greift allerdings vorwiegend im Fall internationaler Sachverhalte, im Rahmen derer ein aus Perspektive Frankreichs im Ausland ansässiges Unternehmen seinem französischen verbundenen Unternehmen ein Darlehen gewährt. Dies ist auf das nachfolgend dargestellte Tatbestandsmerkmal der niedrigen Besteuerung zurückzuführen. Dementsprechend zielt die Verschärfung der französischen Zinsabzugsbeschränkungen insbesondere auf Darlehensverträge zwischen verbundenen Unternehmen ab, welche zum Ziel haben, Steuersubstrat in niedrig besteuernde Staaten zu verlagern. Niedrige Besteuerung Der Zinsabzug in Frankreich wird nicht gewährt, wenn das verbundene Unternehmen, welches die Zinszahlungen erhält, einer besonders niedrigen Besteuerung unterliegt. Eine niedrige Besteuerung wird bei einem 8,33% unterschreitenden Steuersatz angenommen. Dieser Steuersatz ergibt sich aus der Anwendung des französischen Körperschaftsteuersatzes von 33,33% auf eine Bemessungsgrundlage von 25% (101 2013-1278 art. 22 ch. marg. 10, 13). Die Finanzverwaltung (BOFIP 5.8.2014) fordert zusätzlich die Erhöhung des normalen Körperschaftsteuersatzes, um die beiden zusätzlichen Sonderabgabensätze von 3,3% bzw. 10,7%, der damit auf 34,4% bzw. 38,1% ansteigt. Der nicht zu unterschreitende Steuersatz liegt damit bei 8,6% bzw. 9,5% Zur Feststellung einer niedrigen Besteuerung ist die Verbindung aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz entscheidend, die im jeweiligen Land in Bezug auf Zinsen besteht. Befindet sich das Darlehen gewährende Unternehmen beispielsweise in einer Verlustsituation oder unterliegt es als Organgesellschaft nicht selbst der Besteuerung, wird hierdurch nicht automatisch der Zinsabzug in Frankreich versagt (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 10). 3

Finanzgesetz 2014 Neue Zinsabzugsbeschränkung in Frankreich Der Nachweis, dass auf Ebene der das Darlehen gewährenden Gesellschaft keine niedrige Besteuerung vorliegt, obliegt dem französischen Unternehmen, welches das Darlehen erhält. Dieser Nachweis ist aber erst auf Anfrage der französischen Finanzverwaltung erforderlich (101 2013-1278 art. 22 ch. marg. 17). Besteuerungsfolgen in Frankreich Sonderfall Personengesellschaften Der Abzug der Zinsen wird in Bezug auf die betrachteten Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen in vollem Umfang versagt. Verbundene Unternehmen Damit die Zinsabzugsbeschränkung auch bei jenen Konstellationen greift, bei denen eine Personengesellschaft das Darlehen gewährt, müssen einerseits die französische, der Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaft und die Personengesellschaft verbundene Unternehmen sein. Andererseits muss auch zwischen der Personengesellschaft und mindestens einem ihrer Gesellschafter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Eine weitere Besonderheit besteht in Bezug auf doppelstöckige Personengesellschaften. Sofern die Gesellschafter der das Darlehen gewährenden Personengesellschaft wiederum die Rechtsform einer Personengesellschaft haben, wird der Zinsabzug ohne weitere Prüfung einer niedrigen Besteuerung versagt (BOI-IS-BASE-35-50 N 200). Niedrige Besteuerung Zur Ermittlung des Steuersatzes bei einer Personengesellschaft als das Darlehen gewährende Unternehmen wird grundsätzlich die Ebene der einzelnen Gesellschafter betrachtet (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 11, 15). Aus den einzelnen Steuersätzen auf Ebene der Gesellschafter wird ein Durchschnittssteuersatz ermittelt, der mit dem Mindeststeuersatz von 8,6% bzw. 9,5% verglichen wird (Commentaire de l'iacf de l'article 212 1 b CGI, N 180 d, 190). Besteuerungsfolge Wird das Darlehen einer Personengesellschaft gewährt, und ist dort der Tatbestand der niedrigen Besteuerung erfüllt, werden die Zinsen auf Ebene der Personengesellschaft in vollem Umfang nicht zum Abzug zugelassen (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 18). 4

Kein Nachweis einer wirtschaftlichen Notwendigkeit der Darlehensaufnahme möglich Durch den Nachweis, dass eine tatsächliche wirtschaftliche Notwendigkeit der Fremdkapitalgewährung existierte, kann die Regeling nicht umgangen werden (Commentaire de l'iacf de l'article 212 1 b CGI, N 110 et 120). Liegen die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen einer Darlehensgewährung zwischen verbundenen Unternehmen bei niedriger Besteuerung vor, so wird dem das Darlehen empfangenen Unternehmen die Möglichkeit genommen, einen Gegenbeweis zu führen zur pauschalen Annahme eines Missbrauchs von steuerlichen Regelungen. Damit wird aber der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nur künstliche, im Sinne von nicht primär wirtschaftlich motivierten Darlehensgewährungen zu erfassen, unterlaufen. Verhältnis zu bereits bestehenden Zinsabzugsbeschränkungen Sofern die hier beschriebene Zinsabzugsbeschränkung bei verbundenen Unternehmen nicht zur Anwendung kommt, sind die weiteren, noch bestehenden Zinsabzugsbeschränkungen der französischen Steuergesetzgebung auf ihre Anwendbarkeit hin zu überprüfen. Die Prüfuπg der hier dargestellten Regelung erfolgt jedoch stets vorrangig (Loi 2013-1278 art. 22 ch. marg. 19 s.). Weitere bereits bestehende Zinsabzugsbeschränkungen Aufgrund der Höhe des Zinssatzes (Art. 39 1-3e und 212 I CGI) Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen unter Gesellschaftern erfordert die volle Einzahlung des Gesellschaftskapitals und ist nur in den Grenzen des amtlich festgelegten Zinssatzes oder des Marktzinssatzes, soweit dieser höher ist, möglich. Für das Geschäftsjahr 2013 belief sich der abzugsfähige Höchstsatz auf 2,79%. Aufgrund der Unterkapitalisierung (Art. 212 II CGI) Eine Unterkapitalisierung im Unternehmen besteht, wenn folgende Kriterien (kumulativ) erfüllt sind: Die geschuldeten Darlehen übersteigen 150% des Eigenkapitals des Darlehensschuldners. Die Darlehenszinsen sind höher als 25% des laufenden Ergebnisses vor Steuern zuzüglich u.a. dieser Zinsen. Die an verbundene Unternehmen gezahlten Zinsen (Zinssaldo) sind höher als die vereinnahmten. Soweit eine Unterkapitalisierung im Geschäftsjahr des Unternehmens festgestellt wird, ist der Betrag, der am meisten eines der drei obigen Kriterien der Zinsaufwendungen übersteigt, dem Steuerergebnis zuzurechnen. In den Folgejahren kann der zugerechnete Betrag im ersten Jahr bis zu 25% des laufenden Ergebnisses abgesetzt und danach nach einem Abschlag von 5% vorgetragen werden. Es besteht eine Freigrenze von 150.000, innerhalb derer keine Zurechnung erfolgt. Des Weiteren besteht eine Befreiung von der obigen Vorschrift, soweit das Unternehmen nachweist, dass seine Gesamtverschuldung geringer als die oder gleich der ihrer Gruppe ist. 5

Finanzgesetz 2014 Neue Zinsabzugsbeschränkung in Frankreich Sondervorschrift Carrez (Art. 209 IX CGI) Nach dieser Sondervorschrift sind die Finanzaufwendungen für Beteiligungsaufkäufe nur unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig. Die Erwerbsgesellschaft muss nachweisen, dass sie effektiv die Kontrolle oder einen bestimmten Einfluss über die erworbene Gesellschaft mit dem Aufkauf der Beteiligung erhalten hat. Soweit dies nicht gelingt, müssen die entsprechenden Zinsen acht Jahre lang dem Steuerergebnis zugerechnet werden. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn: die erworbenen Beteiligungswerte geringer als 1 Mio. sind das Unternehmen nachweist, dass der Erwerbsvorgang nicht durch ein Darlehen finanziert wurde der Verschuldungsgrad der Gruppe höher oder gleich der der erwerbenden Gesellschaft ist. Sondervorschrift Charasse (Art. 223 B alinea 7 CGI) Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass die Darlehenszinsen für Beteiligungsaufkäufe innerhalb einer Gruppe durch die spätere Einbringung in eine bestehende Organschaft in den Genuss der Abzugsfähigkeit der Zinsen gelangen. Die Zinsaufwendungen, die dem Aufkauf zugerechnet werden können, werden pauschal ermittelt und über neun Jahre dem Gruppenergebnis beigefügt. Generelle Deckelung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (Art. 212 bis und 223 B bis CGI) Nettozinsaufwendungen einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft können ab dem 1. Januar 2014 nur nach Berücksichtigung einer Freigrenze von 3 Mio. in Höhe von 75% steuerlich abgezogen werden. Der Zinsanteil in den Leasingraten ist ebenfalls in die obige Beschränkung mitaufzunehmen. Zinsaufwendungen innerhalb einer Organschaft bleiben unberücksichtigt. 6

Zu Coffra COFFRA ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, deren Partner seit über 35 Jahren auf die Betreuung von Niederlassungen internationaler (insbesondere deutsch sprachiger) Unternehmen in Frankreich spezialisiert sind. Wir bieten unseren Mandanten umfassende Kompetenzen in den verschiedenen Bereichen der Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung an. COFFRA beschäftigt zurzeit mehr als 150 Mitarbeiter, die über 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und anderen EU-Ländern betreuen. Unsere Mitarbeiter (Auditors, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) verfügen über vertiefte Sachkenntnisse in ihrem Spezialgebiet, zusammen mit einer langjährigen Erfahrung im Umgang mit den unterschiedlichen Mentalitäten und Verhaltensweisen in Deutschland und Frankreich. Unsere langjährige internationale Tätigkeit, verbunden mit der eingehenden Kenntnis der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen in den beiden Ländern, gestattet es uns, grenzüberschreitende Sachverhalte kompetent zu analysieren und zu beurteilen. Coffra ist Mitglied im weltweiten Verbund Moore Stephens. COFFRA ist seit 2004 PCAOB-registriert. Mehr zu COFFRA finden Sie auf unserer Webseite www.coffra.de Legal Disclaimer Der Inhalt dieser Publikation stellt weder eine individuelle Auskunft, Beratung oder Empfehlung, einen dementsprechenden Rat noch ein Gutachten dar. Wir übernehmen dafür keinerlei Haftung. Der Veröffentlichung dieser Informationen liegt kein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde und deren Nutzung führt zu keinerlei Vertragsverhältnis. Obwohl wir bei Ermittlung und Auswahl der Informationen um höchste Sorgfalt bemüht sind, übernehmen wir keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sollten Sie auf Basis dieser Informationen eine geschäftliche Entscheidung treffen wollen, lassen Sie sich bitte zuvor beraten, damit Ihre individuellen Begleitumstände in die Entscheidungsfindung einfließen können. Paris, September 2014 7

COFFRA Compagnie Fiduciaire Franco-Allemande 155, Bd Haussmann 75008 Paris Telefon: +33 1 43 59 33 88 Telefax: +33 1 45 63 93 59 E-Mail: info@coffra.fr www.coffra.de An independent member of Moore Stephens International Limited MOORE STEPHENS