Gültig ab Schuljahr 2015/16



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Transkript:

Beitragsreglement Gültig ab Schuljahr 2015/16

Die Schule Hombrechtikon erlässt folgendes Beitragsreglement (BR): 1. Geltungsbereich Art. 1 Das Beitragsreglement gilt für alle Erziehungsberechtigten, die a) ihre Kinder in einem Angebot der Tagesstrukturen der Schule Hombrechtikon betreuen lassen; b) mit den betreuten Kindern in der Gemeinde Hombrechtikon wohnhaft sind. Geltungsbereich 2. Grundsätze Art. 2 Die Schule Hombrechtikon ist interessiert an einem vielfältigen und ortsgerechten Angebot an Tagesstrukturen, das sowohl den Bedürfnissen der Kinder und der Eltern gerecht wird als auch die Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt. Die Organisation und Finanzierung der Tagesstrukturen-Angebote ist grundsätzlich Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Der Besuch eines Angebotes der Tagesstrukturen der Schule soll aber allen Kindern unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Erziehungsberechtigten möglich sein. Die Berechnung des Elternbeitrags erfolgt grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. Grundsätze 3. Berechnung des Elternbeitrags Art. 3 Die Betreuungstarife werden von der Schule festgelegt und entsprechen in der Regel maximal den durchschnittlichen Vollkosten der entsprechenden Angebote (z.b. Mittagstisch, Nachmittagsbetreuung etc.). Betreuungskosten/-tarife MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 2

Art. 4 Ab einem steuerbaren Vermögen von Fr. 100 000.00 (Position 37 der Steuererklärung) wird zur Ermittlung des Tagestarifs zum Einkommen der folgende Zuschlag berechnet (in 50 000er Schritten): Grundsatz Elternbeitrag Steuerbares Vermögen Zuschlag beim Einkommen Fr. 100 000.00 + Fr. 10 000.00 Fr. 150 000.00 + Fr. 16 000.00 Fr. 200 000.00 + Fr. 23 000.00 Fr. 250 000.00 + Fr. 31 000.00 Fr. 300 000.00 + Fr. 40 000.00 Fr. 350 000.00 + Fr. 50 000.00 Beträgt das steuerbare Vermögen der mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten Fr. 400 000.00 oder mehr, so sind die Betreuungskosten, unabhängig vom Einkommen, vollumfänglich von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Art. 5 Das massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Zu den Einkünften gehören: - Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten, Wertschriftenerträgen, Unterhaltsbeiträgen usw. (Position 7 der Steuererklärung) Massgebendes Einkommen Art. 6 Für die Bestimmung der Haushaltgrösse sind die folgenden, im gleichen Haushalt lebenden Personen massgebend: die Erziehungsberechtigten und deren unterstützungsberechtige Kinder die Lebenspartner der Erziehungsberechtigten die unterstützungsberechtigten Kinder des Lebenspartners weitere unterstützungsberechtigten Personen Haushaltgrösse MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 3

Art. 7 Die Gemeinde gewährt den Eltern Rabatte auf die Betreuungstarife. Die Höhe der Rabatte wird aufgrund der aktuellen Steuerveranlagung errechnet und (vgl. Art. 13) richtet sich nach dem massgebenden Einkommen und der Haushaltgrösse. Berechnung Elternbeitrag Der Gemeindebeitrag wird nach Antragsstellung maximal drei Monate rückwirkend auf bereits bezogene Dienstleistungen ausgerichtet. Bei der Berechnung ist entscheidend, ob die Eltern angestellt oder selbstständigerwerbend sind. Für Eltern im Angestellten-Verhältnis gilt nachfolgende Tabelle: Haushaltgrösse Massgebendes Einkommen 2 3 4 5 6+ -45'000 Mind. Mind. Mind. Mind. Mind. 45 001-50 000 Mind. Mind. Mind. Mind. Mind. 50 001-55 000 Mind. Mind. Mind. Mind. Mind. 55 001-60 000 Mind. Mind. Mind. Mind. Mind. 60 001-65 000 Mind. Mind. Mind. Mind. Mind. 65 001-70 000 40% Mind. Mind. Mind. Mind. 70 001-75 000 35% 40 % Mind. Mind. Mind. 75 001-80 000 30% 35% Mind. Mind. Mind. 80 001-85 000 25% 30% 40% Mind. Mind. 85 001-90 000 20% 25% 35% Mind. Mind. 90 001-95 000 15% 20% 30% 40% Mind. 95 001-100 000 10% 15% 25% 35% 40% 100 001-105 000 5% 10% 20% 30% 35% 105 001-110 000 Max. 5% 10% 20% 25% 110 001-115 000 Max. Max. 5% 10% 15% 115 001-120 000 Max. Max. Max. 5% 10% 120 001-125 000 Max. Max. Max. Max. 5% 125 001-130 000 Max. Max. Max. Max. Max. Mind. = Mindestbeitrag siehe Art. 8 Max. = Maximalbeitrag siehe Art. 8 MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 4

Art. 8 Module Nr. Zeiten Tarife Tarife Maximal Beitrag Minimal Beitrag Frühbetreuung 1A 07.30-08.00 h Fr. 5.00 Fr. 5.00 Blockzeitenbetreuung BZ1 08.00-09.00 h kostenlos kostenlos Blockzeitenbetreuung BZ2 11.00-12.00 h kostenlos kostenlos Mittagsbetreuung kurz 2A 11.45-13.30 h Fr. 27.00 Fr. 17.00 Mittagsbetreuung lang 2B 11.45-14.30 h Fr. 33.00 Fr. 18.00 Nachmittag inkl. Zvieri 3A 13.30-18.00 h Fr. 50.00 Fr. 30.00 Nachschulisch inkl. Zvieri 3B 15.20-18.00 h Fr. 25.00 Fr. 15.00 Notfallplätze werden mit dem Maximaltarif des jeweiligen Moduls verrechnet und sind gebührenpflichtig Die Module können nur für den regelmässigen Besuch während mindestens eines Semesters gebucht werden. Familien, die auf eine flexible Betreuung angewiesen sind (z.b. unregelmässige Arbeitszeiten) können nur bei genügend Betreuungsplätzen berücksichtigt werden. Art. 9 Einschreibegebühr Wiederanmeldung Änderungen der Betreuungsmodule kostenlos Änderungen der Betreuungsmodule Fr. 30.00 während dem Schuljahr Ausnahme: auf Grund von Änderungen die von der Schule angeordnet werden z.b. Anpassung des Stundenplanes, Klassenumteilung, Therapien etc. Unregelmässige Arbeitszeiten Fr. 100.00 der Eltern Bearbeitungsgebühr Fr. 5.00 Vertragsänderung vor 30.09. Vertragsänderung/Teilkündigung nach 30.09. Flexible Betreuung Notfallplatz mit Minimax Vertrag Notfallplatz ohne Minimax Vertrag Schuljahr Schuljahr Mutation Mutation Schuljahr Notfallplatz Notfallplatz Neuanmeldung 1. Jahr Fr. 80.00 Gebühren Bearbeitungsgebühr ab 2. Jahr Fr. 40.00 Bearbeitungsgebühr Fr. 20.00 Kein Rabatt auf Gebühren. MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 5

Art. 10 Selbstständig-Erwerbenden wird die durch das massgebende Einkommen (Summe der Ziffern 100-164 der Steuererklärung) ermittelte Rabattstufe (gemäss Art. 7) um zwei Rabattstufen gekürzt. Ein Maximalrabatt von 60 % kann gewährt werden. Selbstständig- Erwerbende Wird ausschliesslich das Nebeneinkommen der Eltern selbstständig-erwerbend erzielt und das Haupteinkommen im Angestellten-Verhältnis, kommt Art. 7 zur Anwendung. Art. 11 Als Härtefall gilt, wenn das verfügbare Einkommen (massgebendes Einkommen gemäss Art. 5 minus Elternbeiträge gemäss Art. 7, 8 und 10) unter den Grundbedarf eines Haushalts sinkt. Der Grundbedarf des jeweiligen Haushalts beträgt: Härtefälle Haushaltgrösse: Grundbedarf 2 Personen-Haushalt Fr. 42 000.00 3 Personen-Haushalt Fr. 49 000.00 4 Personen-Haushalt Fr. 52 000.00 5 Personen-Haushalt Fr. 56 000.00 6 Personen-Haushalt und mehr Fr. 60 000.00 Art. 12 In Härtefällen kann der Elternbeitrag gemäss Art. 7, 8 und 10 auf Antrag der Erziehungsberechtigten so weit reduziert werden, dass der Grundbedarf gemäss Art. 10 nicht unterschritten wird. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des monatlichen Einkommens bzw. der monatlichen Betreuungskosten. Beitragsreduktion in Härtefällen Härtefälle, deren massgebendes Einkommen gemäss Art. 5 unter dem Grundbedarf gemäss Art. 11 liegt, werden an das Sozialamt der Gemeinde verwiesen. Art. 13 Die Festlegung des Elternbeitrags stützt sich auf folgende Unterlagen: a) aktuelle Steuerveranlagung b) aktuelle Salärabrechnungen, Alimente, Renten, Stipendien, usw. c) aktuelle Betriebsbuchhaltung Berechnungsgrundlagen/ Unterlagen MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 6

Art. 14 Leistungsbezüger, die der Quellensteuer unterstehen, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu melden. Wenn wegen Zuzugs nach Hombrechtikon keine Steuerdaten bestehen, haben die Eltern Kopien der aktuellsten Steuerunterlagen der früheren Wohngemeinde einzureichen. Leistungsbezüger, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung und Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog den Steuererklärungen und eine Kopie des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen. Quellensteuer Neuzuzug Scheidung/ Trennung Art. 15 Die Überprüfung und allfällige Neuberechnung des Elternbeitrags erfolgt mindestens jährlich aufgrund der aktuellen Unterlagen gemäss Art. 13 und 14, innert Monatsfrist a. bei Änderung des Betreuungsverhältnisses b. bei Veränderung der Familienverhältnisse c. bei dauerhaften Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (mind. Fr. 5 000.00 pro Jahr) Neuberechnung der Beiträge Art. 16 Werden zur Berechnung des Elternbeitrags keine, unvollständige oder falsche Angaben geliefert, werden den Eltern keine Rabatte gewährt. Art. 17 Bei Wegzug der Leistungsbezüger aus der Gemeinde Hombrechtikon fällt der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag auf Ende des Wegzugmonats automatisch dahin. Fehlende oder falsche Angaben Wegzug Art. 18 Der Vollzug des Beitragsreglements - insbesondere die Kontrolle der Berechnung der Elternbeiträge - erfolgt durch die Schule. Der Datenschutz wird sichergestellt. Vollzug MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 7

4. Schlussbestimmungen Art. 19 Das revidierte Beitragsreglement wird auf das neue Schuljahr 2015/16 in Kraft gesetzt und ersetzt dasjenige vom 02.03.2012. Inkraftsetzung SCHULPFLEGE HOMBRECHTIKON MINIMAX Beitragsreglement Gültig ab SJ 2015/16_27.01.2015 8