-8.2 - Dienstag, 13. August 2013 Fleuter 594



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Transkript:

-8.2 - Dienstag, 13. August 2013 Fleuter 594 Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur räumlichen Situation in den Räumen der Agentur für Arbeit Die Stadt Ahlen prüft derzeit die Möglichkeit des Umzuges der Stadtverwaltung in das Gebäude der Agentur für Arbeit, Bismarckstraße 10, 59227 Ahlen. Grund für den angedachten Umzug sind der bauliche Zustand des derzeitigen Rathauses und des Verwaltungsgebäudes an der Südstr. 41 sowie die Zusammenlegung aller Fachbereiche in ein Gebäude. Im Zuge der Planung wurde bekannt, dass ein Umzug in das o.g. Gebäude nur dann möglich ist, wenn jedes Büro mit zwei Mitarbeitern besetzt wird. Ferner wurde die Frage gestellt, ob das derzeit benutzte Schreitischinventar in den neuen Räumen Verwendung finden kann. Aus diesem Grund besichtigten die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit am 09.08.2013 die Räume der Bundesagentur für Arbeit, um einen Eindruck von den Räumlichkeiten zu erhalten sowie verschiedene Aufstellmöglichkeiten zu testen. Räumliche Situation im Gebäude der Agentur für Arbeit Bei dem Gebäude der Agentur für Arbeit handelt es sich um ein Verwaltungsgebäude, welches Anfang der 1990ziger Jahre errichtet wurde. Der dreigeschossige Bau verfügt über mehrere Bauteile und Büroräume mit einer standardisierten Raumgröße zwischen 15,70 bis 16,10 qm. Die Abmessungen betragen ca. 3,50 x 4,60m (BxT). Die Raumhöhe im Erdgeschoss liegt im Erdgeschoss bei ca. 3,50 m in den oberen Geschossen bei ca. 2,50 m. Die Arbeitsräume sind mit einem dunkelgrauen Filzboden ausgestattet. Die Wände sind in einem hellgrauen Ton, die Decken in weiß gestrichen. Alle Räume verfügen über außen liegende Jalousien, welche im Erdgeschoß elektrisch und in den oberen Geschossen handbetätigt werden können. Die Bürokonzeption ist seinerzeit für 2 Mitarbeiter pro Büro ausgelegt worden und wird bis zum heutigen Tage so angewandt.

Seite 2 von 8 Grundsätzliche Anmerkungen zum rechtlichen Einstufung in Bezug auf Arbeits- und Gesundheitsschutz Zunächst ist hier ganz allgemein das Arbeitsschutzgesetz von Bedeutung. Dieses verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ( 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und ist Ermächtigungsgrundlage für weitere staatliche Arbeitsschutzbestimmungen wie der BildschirmarbeitsplatzVO, ArbeitsstättenVO, GefahrstoffVO, BetriebssicherheitsVO usw. ( 24 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften). Bei einem Umzug derartigen Ausmaßes, welcher über Jahrzehnte die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter bestimmen wird, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG zwingend erforderlich. Die Konkretisierung des ArbSchG für derartige Arbeitsplätze ist die Bildschirmarbeitsplatz Verordnung (BildschirmarbeitsplatzVO). Diese normiert in 4 Abs. 1 Anforderungen an die Gestaltung: Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. Im Anhang zu Verordnung wird darüber hinaus gefordert: Arbeitsumgebung Punkt 14 Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein. Nähere Angaben werden in der Verordnung nicht gemacht, sodass konkrete Vorgaben den berufsgenossenschaftlichen Informationen als gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnis entnommen werden können. Mit Einhaltung dieser Vorgaben wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber die Vorgaben der Verordnung eingehalten hat. Die Unfallkasse stellt mit der Schrift GUV-I 650 zahlreiche Informationen zur Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung. Zum Thema Platzbedarf wird ausgeführt welche Mindestmaße zur Erfüllung der Vorgaben der Bildschirmarbeitsplatzverordnung anzusetzen sind. Schreibtischgröße: 1600 mm x 800 mm (Seite 74) Bewegungsfläche: 1,50 m² (Seite 74) Abstand von Schreibtisch zur Wand 1,00 m (Seite 74) Breite der Verkehrswege 0,80 m (Seite 75) Verbindungsgänge zum Arbeitsplatz 0,60 m (Seite 75) Wege zur Bedienung von Fenstern, Heizungen etc. 0,50 m (Seite 75) Flächenbedarf pro Mitarbeiter 8 10 m² (Seite 75)

Seite 3 von 8 Anhand von vorliegenden Bauzeichnungen wurde ein erster Abgleich mit der mindestens vorzuhaltenden Büroausstattung (Schreibtisch 1,20 x 0,80 m & Rollcontainer 0,40 x 0,80 m) durchgeführt. Zur besseren Übersicht wurden die erforderlichen Flächen gem. GUV-I 650 in die Zeichnung eingefügt. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz = rot Verkehrswege =grau Wartungsgang/ Zugang zum Fenster = grün Diese Aufstellung wird zurzeit auch durch die Bundesanstalt für Arbeit angewandt, wobei zu beobachten ist, dass die Nutzer auf den Wartungsgang zum Fenster i.d.r. verzichten und die Schreibtische bis an die Fensterbrüstung verschieben. Der zusätzliche Raum wurde im Beispiel dazu genutzt einen zusätzlichen Aktenschrank vor die Schreibtischkombination zu stellen (siehe Foto). Derzeitige Standartausrüstung eines Büroraumes der Bundesagentur für Arbeit bestehend aus zwei Rollcontainern, Schreibtisch und Aktenschrank.

Seite 4 von 8 Neben der ersten Variante ist die Frage zu beantworten, ob das zurzeit in Gebrauch befindliche Mobiliar der Stadtverwaltung in den Räumen der Agentur für Arbeit aufgestellt werden kann. Es würde sich folgende Situation ergeben: Bewegungsfläche am Arbeitsplatz = rot Verkehrswege =grau Wartungsgang/ Zugang zum Fenster = grün Büroausstattung mit dem derzeitig vorhandenen Mobiliar der Stadtverwaltung bestehend aus: Schreibtisch- Winkelkombination und Rollcontainern. Aufgrund der Ausmaße des Schreibtisches muss hier auf den Wartungsgang zum Fenster bereits verzichtet werden, um die erforderlichen Verkehrswege einhalten zu können.

Seite 5 von 8 Beide Varianten lassen erkennen, dass das Platzangebot in den Arbeitsräumen sehr beengt ist. Sowohl in Variante 1 also auch in Variante 2 wird die in der GUV-I 650 empfohlene Bewegungsfläche nicht erreicht. In der Variante 2 wird durch die abgeknickte Schreibtischform die Bewegungsfläche massiv eingeengt. Zudem ist, bedingt durch die größere Arbeitsfläche des Schreibtisches, ein freier Zugang zum Fenster und zu den Stelleinrichtungen wie Raumthermostate und Handkurbel der Fensterverdunkelung nicht mehr möglich. Freie Bewegungsflächen werden in der GUV-I 650 unter anderem gefordert, um zu gewährleisten, dass am Arbeitsplatz verschiedene Sitzhaltungen eingenommen werden können. In diesem Zusammenhang wird vom Prozess des dynamischen Sitzens gesprochen. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, bitte ich der dieser Stellungnahme beigefügten Information zum dynamischen Sitzen zu entnehmen. Es ist eine allgemein anerkannte Erkenntnis, dass langes Sitzen ohne Bewegung zu starken Belastungen des Muskel-Skelett-Systems führt. Um die Bewegungsfreiheit im Bereich hinter dem Schreibtisch zu vergrößern, wurde durch die Betriebsärztin vorgeschlagen, eine diagonale Aufstellung der Schreibtische vor zunehmen. Dabei würde sich folgende räumliche Situation ergeben:

Seite 6 von 8 In dieser Variante würde sich eine deutliche Verbesserung der Bewegungsflächensituation hinter dem Schreibtisch ergeben. Jedoch ergibt sich lediglich ein freier Zugang von ca. 0,50 m zum Arbeitplatz bzw. zum Fenster. Diagonale Aufstellung der Schreibtische. Freier Zugang zum Arbeitsplatz ca. 0,50m

Seite 7 von 8 Zusammenfassend kann zur räumlichen Situation nach Auffassung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin festgehalten werden, dass bei keiner Aufstellungsvariante die Empfehlungen der Unfallkasse in allen Punkten eingehalten werden können. In der Variante 1 werden im Bereich hintern dem Schreibtisch je nach Bürogröße ca. 5-10 cm Bewegungsraum fehlen. Die Variante 2 ist aus ergonomischer Sicht nicht anwendbar, da Form und Fläche des Arbeitstisches den ohnehin engen Raum zu stark einengen würden. In der Variante 3 währe die Bewegungsfläche hinter dem Schreibtisch ausreichend, jedoch würde der Zugang zum Arbeitsplatz stark eingeengt. Die freie Bewegungsfläche, Zugänge und Verkehrwege zum Arbeitsplatz sind jedoch nur einige Belastungsfaktoren für die Mitarbeiter. Das allgemeine Platzangebot, die Möglichkeiten erforderliche Unterlagen und Akten in Arbeitsnähe vorzuhalten, alle erforderlichen Arbeitsmittel auf dem Arbeitsplatz ergonomisch sinnvoll anzuordnen, das Zusammenarbeiten mit einem Kollegen und die damit verbundenen Störungen haben auch einen wesentlichen Einfluss auf die Belastung der Mitarbeiter. Empfehlungen Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit Grundsätzlich ist die angestrebte Raumsituation in den Räumen der Bundesagentur für Arbeit sehr beengt. Die Empfehlungen der Unfallkasse zur Umsetzung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung werden in keiner Aufstellungsvariante vollständig zu erfüllen sein. Dennoch ist es die gemeinsame Auffassung der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dass eine Doppelbesetzung der Arbeitsräume möglich ist, wenn folgende Maßnahmen umgesetzt werden. 1.) Zugelassen werden sollten nur die Aufstellungsvarianten 1 und 3 mit Schreibtischen und Rollcontainern welche die gesetzlichen Mindestmaße von 1,60 x 0,80 m nicht überschreiten. 2.) Die Verwendung des vorhandenen Mobiliar der Stadtverwaltung ist nur in Einzelbüros zulässig 3.) Alle Arbeitsplätze sollten mit elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstischen ausgestattet werden, um ein Arbeiten in Sitz- und Stehhaltung zu ermöglichen und so die zu geringe Bewegungsfläche im Sitzbereich zu kompensieren. 4.) Um das Raumangebot nicht durch Akten und Aktenschränke unnötig einzuengen, sollte konsequent auf ein elektronisches Aktensystem umgestellt werden. 5.) Die Arbeitsfläche sollte nur die notwendigsten Arbeitsmittel aufnehmen (Telefon, Monitor, Tastatur). Drucker sollten in separaten Räumen aufgestellt werden. 6.) Für jede Gruppe müssen Besprechungsräume vorhanden sein, um den Arbeitsablauf in den Doppelbüros nicht durch Besprechungen zu stören.

Seite 8 von 8 7.) Für Personen mit Behinderung kann sich je nach Art der Behinderung sowie der Tätigkeit ein erhöhter Flächenbedarf ergeben. Es existieren keine Flächenbedarfsvorgaben. Grundlage für die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes für behinderte Beschäftigte ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), dass auf den Einzelfall im betrieblichen Umfeld ausgerichtet ist. Generell ist der Arbeitsplatz nach Art der Behinderung und Tätigkeit im Einzelfall mit dem behinderten Beschäftigten, ggf. unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, einzurichten. Dies kann zur Folge haben, dass für entsprechende Personen ein Einzelbüro erforderlich ist. Da der Bedarf sich jederzeit ändern kann, sollten bei der Raumplanung Platzreserven vorgesehen werden. 8.) An alle Mitarbeiter sind Informationen bzgl. der richtigen Einrichtung der Arbeitsplätze sowie Maßnahmen zu Belastungsreduzierung z.b. Dynamisches Sitzen, Wechseln der Arbeitshaltung stehend/sitzend etc. zu geben. 9.) Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können alle Maßnahmen sinnvoll ergänzen (Rückenschule, Kursangebote im Bereich Bewegung, mobile Massagen, Gesundheitstage etc.). Das Einvernehmen der Mitarbeiter sollte unbedingt über den Personalrat hergestellt werden. ich hoffe mit diesen Informationen wichtige Hinweise zur ergonomischen Gestaltung der möglichen Arbeitsplätze gegeben zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung. Frau Dr. Hellwig befindet sich im Zeitraum vom 12.08 bis einschl. 31.08.2013 im Urlaub, sodass die Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme nicht mehr möglich war. Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde mit ihr am Begehungstag am 09.08.2013 besprochen. Diese Stellungnahme ist Teil der Gefährdungsbeurteilung gem. 5 ArbSchG. L. Fleuter - Fachkraft für Arbeitssicherheit - Verteiler: Herren Schwar/Peitz/Schröder Herr Mentz Personalrat Herr Schneider Fr. Dr. Hellwig eigene Akte Hautabteilung Baudezernent Beauftragter für Arbeitssicherheit Betriebsärztin