Bescheid. I. Spruch. Der Regulierungsbehörde sind gemäß 22 Abs. 1 PrR-G Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen.



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Transkript:

KOA 1.130 / 04-015 Bescheid I. Spruch 1.) Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 4 lit b KommAustria Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in der Fassung BGBl I Nr. 97/2004 in Verbindung mit den 24 und 25 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 fest, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH), FN 51810 t (HG Wien), Daumegasse 1, 1100 Wien, als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet Niederösterreich die Bestimmung über Patronanzsendungen in 19 Abs. 5 lit e Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 09.08.2004 um 07.01 Uhr eine gemäß 19 Abs. 5 lit a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat. 2.) Die KommAustria erkennt gemäß 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung und trägt der Kronehit Radio BetriebsgmbH auf, Spruchpunkt 1.) am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der Kronehit Radio BetriebsgmbH ausgestrahlten Programms jedenfalls im ehemaligen Versorgungsgebiet der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH Niederösterreich zwischen 07.00 Uhr 07.10 Uhr durch einen Programmansager in folgender Form verlesen zu lassen. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet Niederösterreich die Bestimmung über Patronanzsendungen in 19 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 09.08.2004 um 07.01 Uhr eine finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat. Der Regulierungsbehörde sind gemäß 22 Abs. 1 PrR-G Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen. Gang des Verfahrens: II. Begründung Mit Schreiben vom 31.08.2004 übermittelte die KommAustria der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (nunmehr umfirmiert in Kronehit Radio BetriebsgmbH) die Auswertung der am 09.08.2004 aufgezeichneten Sendungen und räumte dieser gemäß 2 Abs. 1 KOG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den darin vermuteten Rechtsverletzungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein. Am 01.09.2004 erfolgte die Veröffentlichung der im Rahmen des ausgewerteten Hörfunkprogramms vermuteten Rechtsverletzungen durch Bekanntmachung der im Monat August stichprobenartig ausgewerteten Sendungen von Hörfunk- und

Fernsehveranstaltern auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Schreiben vom 14.09.2004 nahm die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) zu den Ergebnissen durch die KommAustria Stellung. Darin beantragt sie im Wesentlichen die Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen von Werbeverstößen, da das inkriminierte KRONEHIT-Bundesliga- Telegramm [ ] kein Bestandteil der Nachrichten sondern ein eigener Programmbestandteil aus der Kategorie Service sei was durch deutliche Trennung auch für jedermann klar erkennbar gewesen wäre - und für diese Sendung selbst kein Beitrag zur Finanzierung erfolgt sei. Es sei (nur) für jene Sekunden bezahlt worden, in denen die Ansage gelaufen sei. Die KommAustria leitete hierauf mit Schreiben vom 27.09.2004 das Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen die Werbebestimmungen des Privatradiogesetzes ein. Hierzu wurde der Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.09.2004 nahm die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) hierzu Stellung, verwies hierbei auf die Stellungnahme vom 14.09.2004 und tätigte ergänzende rechtliche Ausführungen. Hinsichtlich des vermuteten Verstoßes gegen das Gebot der An- und Absage gemäß 19 Abs. 5 lit b Z 2 PrR-G wurde das Rechtsverletzungsverfahren eingestellt. Zuständigkeit der Behörde: Die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH ist auf Grund des Bescheides der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 12.06.1997, GZ 611.130/22-RRB/97, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Niederösterreich für die Dauer von zehn Jahren ab 01.04.1998 bis 31.03.2008. Der am 25.09.2004 zu KRONEHIT Radio BetriebsgmbH umfirmierten Gesellschaft wurde mit Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004 (rechtskräftig seit 16.12.2004), KOA 1.011/04-01, die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in einem durch 28 im Bescheid beschriebene Übertragungskapazitäten gebildeten Versorgungsgebiet erteilt. Das Versorgungsgebiet umfasst ua auch das ehemalige Versorgungsgebiet Niederösterreich, welches in die bundesweite Zulassung eingebracht wurde. Nach 2 Abs. 2 Z 4 lit b KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idf BGB. I Nr. 97/2004, obliegt der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der 19 und 20 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001 idf Nr. 169/2004, durch private Hörfunkveranstalter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen. Vermutet die KommAustria Verletzungen der Werbebestimmungen, so hat sie die Ergebnisse ihrer Auswertungen dem betroffenen Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Gemäß 2 Abs. 1 Z 4 KOG hat die KommAustria unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme bei begründeten Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der 19 und 20 PrR-G diese von Amts wegen weiter zu verfolgen. Im vorliegenden Fall war die Stellungnahme der Kronehit Radio BetriebsgmbH nicht geeignet, die Bedenken der KommAustria hinsichtlich aller vermuteten Werbeverstöße auszuräumen, weshalb in weiterer Folge ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen gemäß 24 und 25 PrR-G ivm 19 Abs. 5 lit b Z 2 und lit e PrR-G einzuleiten war. 2

Hinsichtlich des von der KommAustria zunächst vermuteten Verstoßes gegen das Gebot der An- und Absage gemäß 19 Abs. 5 lit b Z 2 PrR-G wurde das Rechtsverletzungsverfahren eingestellt. Sachverhalt: Gegen 07.01h (bis nach 07.02h) wurde am 09.08.2004 im Rahmen der Nachrichtensendung der Sendungsteil Fußball Bundesliga ausgestrahlt. Eine Einleitung erfolgte durch die bezahlte Ansage: Die Fußball-Bundesliga auf Kronehit - präsentiert von Jxx&xxx - dem Family Entertainment-Center in der Mxxxxxxxx-xxxx xxxx und im Hxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx. Der Sendungsteil Fußball Bundsliga war in einen Nachrichtenblock mit Weltnachrichten und Wetternachrichten eingebettet und wurde von der Sprecherin der Weltnachrichten verlesen. Der Nachrichtenblock wurde mit KroneHit die Nachrichten eingeleitet. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der gesendeten Beiträge ergibt sich aus den von der Regulierungsbehörde erstellten Aufzeichnungen. Der entgeltliche Charakter der Sponsoransage ergibt sich aus dem Vorbringen der Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH). Rechtlich folgt daraus: Ad Spruchpunkt 1.) Gemäß 19 Abs. 5 lit e PrR-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. 19 Abs. 1 PrR-G betrifft die zulässige Höchstdauer von Werbesendungen. Aus der Systematik der Bestimmung des 19 PrR-G, welcher in seinen Absätzen 1 bis 4 sowie in den Absätzen 6 und 7 Regelungen im Zusammenhang mit Werbung aufstellt, und im Abs. 5 Regelungen im Zusammenhang mit Patronanzsendungen trifft, ivm einer systematischen Betrachtung des 17 Abs. 4 ORF-G ergibt sich, dass der Verweis auf 19 Abs. 1 PrR-G in der litera e des Abs. 5 versehentlich erfolgte und ein Verweis auf 19 Abs. 5 lit a PrR-G gesollt ist. Inhalt und Form der gegenständlichen Ansage entsprechen herkömmlichen Sponsoransagen. Dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) durch die Sendung dieser Ansage ( Die Fußball-Bundesliga auf Kronehit - präsentiert von ) das Gebot des 19 Abs. 5 lit e PrR-G verletzt hat, hielt die Kronehit Radio BetriebsgmbH zunächst entgegen, dass für das Vorliegen einer Patronanzsendung notwendige Voraussetzung sei, dass der Werbekunde die (jeweilige) Sendung (bzw. Sendungsreihe usw) finanziert. Zwar würden Sendungen, wie die verfahrensgegenständliche, branchenüblich als Patronanzen bezeichnet, sie wären mangels Kostenzuschüssen aber rechtlich als schlichte Werbespots zu beurteilen. Bei gegenständlichem Patronanzhinweis handle es sich demzufolge um einen schlichten Singlewerbespot. Der Umstand, dass das genannte Unternehmen keinen Beitrag zur Finanzierung der konkret inkriminierten Sendung geleistet hat, schadet der Qualifizierung als Patronanzsendung nicht. So urteilte auch der Bundeskommunikationssenat (BKS) in seiner Entscheidung vom 20.12.2002 (GZ 611.180/001-BKS/2002): Es ist nicht zwingend, dass von einem Sponsor ein Beitrag zur Finanzierung einer konkreten Sendung geleistet wird, und dass dieser Beitrag in Form von Geld erfolgt. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Bestimmung (arg. Beitrag zur Finanzierung solcher Werke ) davon auszugehen, dass es genügt, wenn vom Sponsor ein Beitrag in welcher Form auch immer zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters, der letztlich zur Finanzierung von solchen Werken zur Verfügung steht, geleistet wird. Dass ein 3

Entgelt geleitet wurde, gesteht die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) selbst zu. Nach Auffassung der Kronehit Radio BetriebsgmbH handelt es sich bei Sportberichterstattungen ferner nicht um Nachrichten im Sinne des 19 Abs. 5 lit e PrR-G. Vielmehr seien Sportberichterstattungen als so genannte Serviceanteile, wie etwa Wetterinformationen, Verkehrsinformationen etc. anzusehen. Das in 19 Abs. 5 lit e PrR-G normierte Verbot des Sponsorings einer Nachrichtensendung ziele ausschließlich darauf ab, die Einflussnahme von werbetreibenden Dritten auf meinungsbildende redaktionelle Nachrichten zu vermeiden, nicht aber sei dieses Verbot auf Sportberichterstattungen anzuwenden. Entgegen dieser Rechtsansicht geht die KommAustria nach wie vor davon aus, dass dadurch, dass die Informationen zur Fußball Bundesliga gemeinsam mit den Weltnachrichten in einer nachrichtenartig präsentierten Form gemeinsam als eine Sendung ausgestrahlt wurden, diese als Sendungsteil im Nachrichtenblock aufgegangen sind. Weiters geht die KommAustria davon aus, dass Sportnachrichten selbst Nachrichten im Sinn des 19 Abs. 5 lit e PrR-G sind. Die Nachricht ist eine direkte, kompakte und möglichst objektive Mitteilung über ein Ereignis, das für die Öffentlichkeit wichtig und interessant ist (vgl. auch im Folgenden Schwiesau/Ohler, Die Nachricht - in Presse, Radio, Fernsehen [ ], 13 ff). Es können harte Nachrichten von weichen Nachrichten unterschieden werden. Harte Nachrichten informieren über wichtige Ereignisse aus Politik, Wirtschaft und Kultur einige Autoren rechnen auch den Sport dazu. Harte Nachrichten sollen in bestimmter Weise aufgebaut sein: Das Wichtigste steht voran. Daraus ergibt sich, dass Sportnachrichten anders als Serviceinformationen, wie Wetter und Verkehr unter den Nachrichtenbegriff des 19 Abs. 5 lit e PrR-G fallen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als harte oder weiche Nachrichten im dargestellten Sinne zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH in ihrem neuesten Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Radios zu Serviceelementen nur Verkehrs- und Wetterinformationen, nicht aber Sportnachrichten zählt. Ein Ziel des gegenständlichen Verbots nach 19 Abs. 5 lit e PrR-G ist, die tatsächliche Einflussnahme von werbetreibenden Dritten auf meinungsbildende redaktionelle Nachrichten zu unterbinden. Das Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen liegt aber auch darin begründet, dass solche Sendungen eine hohe Glaubwürdigkeit genießen. Diese Glaubwürdigkeit könnte schon dadurch gefährdet werden, dass durch das Sponsoring der Anschein erweckt würde, wirtschaftliche Interessen des Sponsors könnten den Inhalt der Sendung beeinflussen. (Daraus folgt auch, dass die vertragliche Gestaltung zwischen dem werbetreibenden Unternehmen und dem Rundfunkveranstalter ob also ein Entgelt für die Finanzierung einer konkreten Sendung oder für den Gesamthaushalt vereinbart wird für die Frage des Vorliegens von Sponsoring keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann) Entgegen der Ansicht der Kronehit BetriebsgmbH geht die KommAustria daher davon aus, dass das uneingeschränkte Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen auch vorliegenden Fall erfasst. Ad Spruchpunkt 2.) Aus der Bestimmung des 26 Abs. 2 PrR-G ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen kann und dem Rundfunkveranstalter auftragen kann, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. Der Veröffentlichung der Entscheidung im Programm des Rundfunkveranstalters sollte der gleiche Veröffentlichungswert wie der Verletzung zukommen. Eine Veröffentlichung ist jedenfalls bei der Feststellung einer Verletzung durch den Rundfunkveranstalter als Medium, d.h. im Programm, erforderlich (vgl. VfSlg. 12497/1991 zu 29 Abs. 4 RFG, nunmehr 37 Abs. 4 ORF-G; vgl. hierzu ferner Kogler/Kramler/Traimer, Die österreichischen Rundfunkgesetze, Seite 210 und 211). 4

Daher entscheidet die KommAustria auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung und trägt der Kronehit Radio BetriebsgmbH auf, Spruchpunkt 1.) (in der Form des Textes unter Spruchpunkt 2.) am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der Kronehit Radio BetriebsgmbH ausgestrahlten Programms zwischen 07:00 Uhr-07.10 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen. Die Wahl der Sendezeit der Veröffentlichung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH im Zeitraum von 06.00 08.00 Uhr die Bestimmung des 19 PrR-G verletzt hat, sodass es schon aus diesem Grunde geboten erscheint, zu dieser Zeit die Entscheidung der KommAustria zu veröffentlichen. Da das Versorgungsgebiet der Kronehit Radio BetriebsgmbH nunmehr auch Gebiete umfasst, in denen die verfahrensgegenständlichen Sendungen nicht zu empfangen waren, wurde der Kronehit Radio BetriebsgmbH zur Wahrung des gleichen Veröffentlichungswerts bloß aufgetragen, die Entscheidung im ehemaligen Versorgungsgebiet der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH Niederösterreich zu veröffentlichen. Dies hindert die Kronehit Radio BetriebsgmbH nicht daran, die Entscheidung auch in weiteren Gebieten ihres Versorgungsgebietes auszustrahlen. Der Regulierungsbehörde sind Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idf BGBl. I Nr. 84/2002 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idf BGBl. I Nr. 84/2002 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird. Wien, am 18. Jänner 2005 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mag. Michael Ogris Behördenleiter 5