Grundlagen des Markenmanagements 2. Kapitel: Markenschutz 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Markenrechtsverletzung / Markenpiraterie Prof. Dr. Bettina Nyffenegger
2.1 Markenrecht in der Schweiz Markenschutz durch Eintragung im Markenregister: Nationale Marken mit Schutz in der Schweiz: Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum (EIGE) in Bern. Internationale Marken: Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Eine Marke ist nur für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen schützbar (Art. 11 Abs. 1 MSchV). Schutzdauer für eine Schweizerische Marke = 10 Jahre (Verlängerung jeweils um 10 Jahre) Das Markenrecht nach MSchG verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Recht kann weitergegeben werden, z. B. durch Lizenzen oder durch Verkauf. Berechtigung, gegen identische oder verwechselbare Drittzeichen vorzugehen. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (www.ige.ch) Seite 2
2.1 Was kann als Marke geschützt werden? Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farbe sein. (Abs. 2) (Markenschutzgesetz, MSchG Art. 1) Beispiele für mögliche Darstellungsformen von Marken: Wörter: Bildliche Darstellung: Buchstabenkombinationen: Dreidimensionale Formen (Waren- oder Verpackungsform oder davon losgelöst): Zahlenkombinationen: Slogans: «Redbull verleiht Flügel» Tonfolgen: Seite 3
2.1 Schutzvoraussetzungen nach MSchG MSchG, Art. 2 Absolute Ausschlussgründe Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: a) Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; b) Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; c) irreführende Zeichen; d) Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Weitere Erklärungen zum MSchG: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/juristische_infos/d/rlma/rlma_d.pdf Seite 4
2.1 Eintragung einer Schweizerischen Marke Recherche Hinterlegung Eingangsprüfung Formelle Prüfung Materielle Prüfung Eintragungsbescheinigung Hinterlegungsbescheinigung Nationale Eintragung Publikation Widerspruch Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (www.ige.ch) Seite 5
2.1 Statistische Daten der Markenanmeldungen beim EIGE Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Geschäftsbericht Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum 2011/2012 Seite 6
2.2 Markenrechtsverletzung Markenpiraterie: Illegale Verwendung von geschützten Logos, Namen und Kennzeichen. Herstellung und Vertrieb nachgeahmter Produkte unter den rechtswidrig verwendeten Kennzeichen der Originalhersteller. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG): Art. 61 Markenrechtsverletzung (Auszug) 1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er: a. sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt; b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleistungen anbietet, ein-, aus- oder durchführt oder für sie wirbt. Seite 7
2.2 Fälschungen und Piraterie: Handelswarenverkehr am Schweizer Zoll Eidgenössische Zollverwaltung 2013 Seite 8
2.2 Herkunftsländer gefälschter Markenprodukte in der Schweiz im Jahr 2012 Eidgenössische Zollverwaltung 2013 Seite 9
2.2 Warenkategorien von Fälschungen Reiseverkehr (2012) Eidgenössische Zollverwaltung 2013 Seite 10
2.2 Strafrechtliche Folgen für den Käufer Seit dem 1.Juli 2008 ist dem Zoll erlaubt, Waren bei der Einfuhr in die Schweiz einzuziehen, wenn diese offensichtlich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht sind. Strafrechtliche Folgen bei Privatgebrauch ohne gewerblichen Zweck Keine Strafen, jedoch wird die Waren konfisziert und vernichtet. Strafrechtliche Folgen bei der Einfuhr grösserer Mengen/gewerblichem Zweck Kann als gewerblich taxiert werden und ist strafbar. Seite 11
2.2 Neuere Formen der Markenpiraterie in China Beispiel Kunming, China: Gefälschter Apple und Ikea Store Seite 12
2.2 Auswirkungen der Markenpiraterie Gesundheitliche Schäden Wirtschaftliche Schäden Enttäuschte Qualitätserwartungen Verlust von Arbeitsplätzen Steuerausfälle Missachtung des Arbeitsschutzes Schlechtes Investitionsklima Konsument Wirtschaft Marke Markenpiraterie Unternehmen Entwertung der Marke Keine Qualitätsgarantie Vertrauensverlust Prestige- und Wertverlust Umsatzeinbussen Verlust von Marktanteilen Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche Haftung wegen unterlassener Pirateriebekämpfung Welser/González (2007); Sattler/Völckner (2007) Seite 13
Literatur Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (2013). Abgerufen auf: www.ige.ch Eidgenössische Zollverwaltung (2013). Immaterialgüterrecht: Fälschungen und Piraterie, Statistik 2012. Abgerufen auf: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen /04202/04284/04299/index.html?lang=de Sattler, H., & Völckner F. (2007). Markenpolitik. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. Welser, M. & Gonzalez (2007), Marken- und Produktpiraterie. Strategien und Lösungsansätze zur ihrer Bekämpfung, Weinheim: Wiley. Seite 14