TAX NEWS AUSGABE 1 2014. What matters to you, matters to us. BDO Austria GmbH 2014. Alle Rechte vorbehalten.



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Transkript:

TAX NEWS AUSGABE 1 2014 What matters to you, matters to us

TAX NEWS Ausgabe 1 2014 EDITORIAL Das AbgÄG 2014 wurde am 24.2.2014 im Parlament beschlossen und soll nach der Befassung im Bundesrat am 1.3.2014 wirksam werden. Trotz der massiven Kritik an einzelnen standortschädlichen und leistungsfeindlichen Änderungen wurden im Finanzausschuss nur mehr geringfügige Änderungen beschlossen, über die wir Sie im Detail informieren. In den TAX NEWS 1 2014 finden Sie den jährlichen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die Sie seit 1.1.2014 beachten müssen. Als Servicebeilage zu den TAX NEWS finden Sie die jährliche Übersicht zu den Sozialversicherungswerten 2014 für Dienstnehmer und Gewerbetreibende. Mit Spannung erwartet wird die notwendige Neuregelung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen. Bekanntlich hat der VfGH die Verwendung der veralteten Einheitswerte mit Wirkung zum 31.5.2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Sobald wir über erste Informationen verfügen, werden wir Sie umgehend informieren. Ihr BDO TAX NEWS-Team Die TAX NEWS sowie zahlreiche weitere Informationen stehen für Sie auch im Internet unter www.bdo.at bereit. INHALT ÄNDERUNGEN BEIM ABGÄG 3 Gewinnfreibetrag 3 Normverbrauchsabgabe 3 GmbH light 3 WAS GIBT ES NEUES IN 2014? 3 Pendlerrechner ist online 3 Umsatzsteuer 3 Sachbezüge 4 Bundesabgabenordnung 4 Land- und Forstwirte 5 Steuerabkommen mit Liechtenstein 5 Sonstiges 5 SPLITTER 5 Was passiert mit dem Verlustvortrag bei Tod des Steuerpflichtigen? 5 Was noch bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinne zu beachten ist 6 Schweizer Abzugssteuer ist doch in Österreich anrechenbar 6 Aufteilung des Gewinnfreibetrages bei Substanzgewinnen 6 Neue Lohnzettelart 24 für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer 6 WICHTIGE TERMINE 6 Termin 1.2.2014: 6 Termin 28.2.2014: 7 Termin 31.3.2014: 7 BEILAGEN: - Sozialversicherungswerte 2014

TAX NEWS 1 2014 3 ÄNDERUNGEN BEIM ABGÄG Wir haben Sie in zwei Sonderinfos ausführlich über die im AbgÄG 2014 geplanten Änderungen informiert. Das AbgÄG wurde am 24.2.2014 im Parlament beschlossen und soll nach der Befassung im Bundesrat am 1.3.2014 wirksam werden. Die im Parlament beschlossene Fassung enthält noch folgende Änderungen: GEWINNFREIBETRAG Ursprünglich war beabsichtigt, Wertpapiere zur Gänze als begünstigte Investition für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages auszuschließen. Diese Einschränkung, die insbesondere bei freiberuflich Tätigen dazu geführt hätte, dass sie vom Gewinnfreibetrag weitgehend ausgeschlossen sind, wurde wieder abgeschwächt. Künftig kann jetzt wieder ein Gewinnfreibetrag auch beim Kauf von Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen) geltend gemacht werden. NORMVERBRAUCHSABGABE Die NoVA wird durch (wieder) Einziehen eines Höchststeuersatzes von 32 % für Fahrzeuge mit einem CO 2 -Ausstoß von 250 g/km gedeckelt. Allerdings fällt bei einem CO 2 -Ausstoß über 250 g/km eine Zusatzsteuer von 20 Euro/g an. Neu ist ebenfalls, dass die alte NoVA-Regelung bei einem vor dem 16.2.2014 abgeschlossenen Kaufvertrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Übergabe des Fahrzeuges vor dem 1.10.2014 erfolgt. GMBH LIGHT Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Verpflichtung zur (jährlichen) Bildung einer Gründungsrücklage für Neugründer bzw für bestehende GmbHs, die das Stammkapital unter 35.000 Euro herabgesetzt haben, wird entfallen. Allerdings bleibt die grundsätzliche Verpflichtung, die Mindesteinzahlung nach spätestens zehn Jahren auf 17.500 Euro aufzustocken. Weiters wurde die Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen, gestrichen. WAS GIBT ES NEUES IN 2014? PENDLERRECHNER IST ONLINE Der in der Pendlerverordnung vorgesehene Pendlerrechner zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ist nun auf der BMF-Homepage 1 eingerichtet worden. Mit dieser Berechnung wird rechtsverbindlich Auskunft über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gegeben und auch festgestellt, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Der Pendlerrechner basiert auf den Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber sowie auf den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder andererseits daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich längere Fahrzeiten in Kauf genommen werden müssen. Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung 2014 anzuwenden. Wenn das Pendlerpauschale bzw der Pendlereuro bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, müssen Dienstnehmer bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgeben. UMSATZSTEUER Umsatzsteuervoranmeldungen In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) entfallen seit 1.1.2014 die Angaben der Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude). Umsatzsteuersatz - Pferde Seit 1.1.2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken nicht mehr unter die pauschale Durchschnittsatzbesteuerung für Land- und Forstwirte 2. Daher muss für diese Leistungen seit 1.1.2014 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden. 1 2 https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ Rz 2877 UStR.

TAX NEWS 1 2014 4 Ausweitung des Reverse-Charge Zur Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer 3 wurde ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) ausgedehnt. Ab dem 1.1.2014 fallen zusätzlich (eine vergleichbare Regelung besteht ja zb bereits seit 1.1.2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten bzw Treibhausgasemissionszertifikaten) folgende Warengruppen unter den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens: Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro (netto) beträgt, Lieferung von Gas und Elektrizität an Unternehmer zur Weiterlieferung, Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten, Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold. Bei Lieferungen ab 1.1.2014 der oben erwähnten Gegenstände an Unternehmer ist daher keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, dennoch haftet der Lieferant für die Abfuhr der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Er kann sich den Betrag soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist wieder als Vorsteuer abziehen. Eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß 11 Abs 12 UStG und wird dann kraft Rechnungslegung geschuldet. SACHBEZÜGE Zinsenersparnis Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro, dann ist ab 1.1.2014 die Zinsenersparnis mit 1,5 % 4 (2013: 2 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer bezahlten Zinsen als Sachbezug anzusetzen. Neue Höchstgrenzen für Dienstautos ab 1.3.2013 Wie von der Koalitionsregierung bereits im Arbeitsübereinkommen angekündigt, wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos ab 3 4 Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfungsverordnung, BGBl II 2013/369 vom 26.11.2013. BMF, GZ BMF-010222/0111-VI/7/2013 vom 07.11.2013. 1.3.2014 von bisher 600 Euro auf 720 Euro pm angehoben 5. Werden durchschnittlich pro Monat höchstens 500 km privat gefahren, sind künftig maximal 360 Euro pm als Sachbezug anzusetzen. Betroffen von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten über 40.000 Euro. Bei Anschaffungskosten bis 48.000 Euro ist der neue Sachbezugswert mit 1,5 % bzw 0,75 % der Anschaffungskosten zu berechnen. Bei Anschaffungskosten ab 48.000 Euro sind dann generell 720 Euro bzw 360 Euro pm anzusetzen. BUNDESABGABENORDNUNG In der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen mit 1.1.2014 in Kraft getreten, die allerdings zum Großteil mit der Neuordnung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang stehen. Unabhängig davon, ist auf folgende praxisrelevante Neuerungen in der BAO hinzuweisen: Wiederaufnahme des Verfahrens Eine wesentliche Neuerung des Abgabenverfahrens stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO 6 dar. Seit 1.1.2014 besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nunmehr von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die bisherige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, ist entfallen. Allerdings ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde 7. Anspruchszinsen Anspruchszinsen können seit 1.1.2014 durch einen Antrag des Abgabepflichtigen auch dann verhindert werden, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hat 8. 5 6 7 8 BGBl II 29 vom 19.2.2014. 303 BAO. 304 BAO idf ab 1.1.2014. 205 Abs 6 lit b BAO.

TAX NEWS 1 2014 5 Herabsetzung von Nebengebühren Wird eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, muss nunmehr die Berechnung der Säumniszuschläge 9 und der Stundungszinsen 10 unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags von Amts wegen erfolgen und nicht mehr erst auf Antrag des Abgabepflichtigen. LAND- UND FORSTWIRTE Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt zwar zum 1.1.2014 11, wird aber erst zum 1.1.2015 wirksam. Daher tritt auch die neue Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) 12 erst mit 1.1.2015 in Kraft. STEUERABKOMMEN MIT LIECHTENSTEIN Mit 1.1.2014 ist nun auch das Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft getreten. Danach kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet, noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abgezogen hat, bis 31.5.2014 wählen, ob er die im Abkommen vorgesehene anonyme pauschale Einmalabgeltung (mit Steuersätzen zwischen 15 und 38 %) bezahlt oder einer Offenlegung seiner Vermögenswerte durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Vermögensverwalter (zb Treuhänder) zustimmt oder alternativ selbst eine Selbstanzeige einbringt. Entschließt er sich für die Variante der Offenlegung (= Selbstanzeige), werden die relevanten Daten an das österreichische BMF weitergeleitet. Danach wird der Steuersünder vom zuständigen österreichischen Finanzamt aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen. Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus. Umfasste das Abkommen mit der Schweiz nur Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches bei Schweizer Banken angelegt war, so erfasst das Steuerabkommen mit Liech- 9 10 11 12 217 Abs 8 BAO ab 1.1.2014. 212 Abs 2b BAO ab 1.1.2014. 20c BewG. BGBl II 2013/125 tenstein auch Kapitalvermögen, welches für in Österreich ansässige natürliche Personen von liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird. Dabei spielt es für die steuerliche Bereinigung der Vergangenheit keine Rolle, ob die Stiftung oder der Trust als transparent oder intransparent einzustufen war. SONSTIGES Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an Bundesdienststellen ausschließlich elektronisch übermittelt werden 13. Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung: Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Transport-Infrastruktur. Aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 5.12.2013 sind die Bestimmungen über die e-rechnung nicht auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Gerichtssachverständigen weiterhin die Rechnungslegung ihrer SV-Gebühren an die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Papier vornehmen müssen (dürfen). SPLITTER WAS PASSIERT MIT DEM VERLUSTVORTRAG BEI TOD DES STEUERPFLICHTIGEN? Wie bereits in den TAX NEWS 6 2013 ausgeführt, hat der VwGH 14 entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfalle ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Das BMF hat erwartungsgemäß informiert 15, diese einschränkende Auslegung bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden. Im Erbwege übernommene und bis 2013 noch nicht verrechnete Verlustvorträge können daher nur mehr von jenem Erben geltend gemacht werden, der den verlustverursachenden (Teil-)Betrieb bzw Mitunternehmeranteil übernommen hat. 13 14 15 BGBl II 2012/505. VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143. Info des BMF vom 19.12.2013, BMF-010203/0640-VI/6/2013.

TAX NEWS 1 2014 6 WAS NOCH BEI DER NACHVERSTEUERUNG FÜR NICHT ENTNOMMENE GEWINNE ZU BEACHTEN IST Das BMF hat bereits vor einigen Monaten klargestellt 16, dass begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne 17 ab dem 8. Jahr (zb 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw) auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. In einer ergänzenden Information 18 hat das BMF nunmehr ausgeführt, dass Gewinne, die ab dem Jahr 2010 (nach Auslaufen der Begünstigung) entstanden sind, in beliebiger Höhe entnommen werden können, solange das Eigenkapital nicht unter den Höchststand nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung sinkt. SCHWEIZER ABZUGSSTEUER IST DOCH IN ÖSTER- REICH ANRECHENBAR Wurde in Zusammenhang mit dem Steuerabkommen Österreich-Schweiz von der Schweizer Bank zu Unrecht die Abgeltungssteuer einbehalten, so kann nach Vorliegen eines sogenannten Delegierungsbescheides des BMF das Wohnsitzfinanzamt die Abgeltungssteuer zurückzahlen 19. AUFTEILUNG DES GEWINNFREIBETRAGES BEI SUBSTANZGEWINNEN Bei der Berechnung des Gewinnfreibetrages (GFB) sind neben dem laufenden Ergebnis auch Substanzgewinne (aus Kapital- und Immobilienvermögen), die mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert werden, zu berücksichtigen. Der auf Basis des betrieblichen Gesamtgewinnes ermittelte GFB ist dann nach dem Verhältnis zwischen tarifsteuerpflichtigen Einkünften und Substanzgewinnen aufzuteilen. 20 NEUE LOHNZETTELART 24 FÜR INS AUSLAND ENTSENDETE ARBEITNEHMER Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Da aber bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die in Österreich besteuerten Bezüge die im Ausland einbehaltene Steuer anzurechnen ist, muss bei der Veranlagung bekannt sein, welche Bezüge auf das Ausland entfallen. Um diese Aufteilung zu erleichtern, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 für jede Auslandstätigkeit in einem DBA-Land mit Anrechnungsmethode ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 24) auszufüllen 21. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung (ab 2014) vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen. Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln. WICHTIGE TERMINE TERMIN 1.2.2014: SEPA-Stichtag verschoben auf den 1.8.2014 Lastschriften und Überweisungen werden für einen zusätzlichen Übergangszeitraum bis zum 1.8.2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen SEPA-Format akzeptiert. Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung 22, wonach für Zahlungen im europäischen Binnenmarkt IBAN und BIC verwendet werden müssen, sah als Endtermin den 1.2.2014 vor (siehe dazu TAX NEWS 4 2013). Um Unterbrechungen im Zahlungsverkehr zu vermeiden, hat die EU- Kommission am 9.1.2014 vorgeschlagen, dass Nicht-SEPA-Formate in einer Übergangsfrist bis zum 1.8.2014 weiter akzeptiert werden können. Die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung zum 1.2.2014 wird nicht geändert. Autobahnvignette 2014 nicht vergessen Spätestens seit 1.2.2014 muss die limettenfarbige Jahresvignette 2014 (gültig vom 1.12.2013 bis 31.1.2015) auf der Windschutzscheibe kleben. Widrigenfalls ist eine Ersatzmaut von 120 Euro für PKW zu entrichten. 16 17 18 19 20 Info des BMF vom 9. August 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013. 11a EStG 1988. Info des BMF vom 18.12.2013, BMF-010203/0633-VI/6/2013. Info des BMF vom 10.12.2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013. Info des BMF vom 29.11.2013, BMF-010203/0594-VI/6/2013. 21 22 Info des BMF vom 05.12.2013, BMF-010222/0127-VI/7/2013 gültig ab 05.12.2013 EG 260/2012.

TAX NEWS 1 2014 7 TERMIN 28.2.2014: Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen Bis Ende Februar läuft die Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2013 (Formular L 16), der Mitteilungen nach 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria). TERMIN 31.3.2014: Die Jahreserklärungen 2013 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) sind bis Ende März einzureichen. Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen Ab 1.1.2014 müssen bereits Betriebe, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Einkommensbericht, und zwar erstmalig für das Jahr 2013, erstellen. Der Einkommensbericht, der in der Folge alle zwei Jahre abzufassen ist, soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2014) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen unverbindlichen Leitfaden zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter http://www.frauen.bka.gv.at/docview.axd?cobi d=42582 zur Verfügung gestellt. Für Unternehmen, die dauernd mehr als 250 (500 bzw 1.000) Arbeitnehmer beschäftigen, besteht die Verpflichtung bereits seit 1.1.2013 (1.1.2012 bzw 1.1.2011). Wien, im Februar 2014 BDO Austria GmbH BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen. Diese Tax News wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben.

SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2014 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in EUR jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.530,00 151,00 Sonderzahlungen 1) 9.060,00 --- --- Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen --- 5.285,00 --- Geringfügigkeitsgrenze --- 395,31 30,35 Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer- Anteil Arbeiter Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Angestellte Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Freie Dienstnehmer Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % 2) Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Auflösungsabgabe Bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung 115,00 Euro ---- Pensionisten Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 % bei Überschreiten der bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienst- Geringfügigkeitsgrenze Geringfügig Beschäftigte verhältnissen 5) Arbeiter 17,80 % 14,20 % Angestellte 17,80 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) 55,79 Euro monatlich 1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %. 2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.246 Euro Null, über 1.246 Euro bis 1.359 Euro: 1 % und über 1.359 Euro bis 1.530 Euro: 2 %. 3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten 4) UV 1,4 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % 5) inkl 0,5 % Arbeiterkammerumlage daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR monatlich jährlich Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen) 1.807,47 25.168,68 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 2.055,87 24.670,38 Beilage 1/1

SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2014 GEWERBETREIBENDE / SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00 ab dem 4. Jahr in der KV 704,99 8.459,88 5.285,00 63.420,00 ab dem 4. Jahr in der PV 687,98 8.255,76 5.285,00 63.420,00 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 395,31 4.743,72 5.285,00 63.420,00 ohne andere Einkünften 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2014): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2011 + in 2011 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,057 (Inflationsbereinigung) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2011 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,67 EUR 8,67 EUR 8,67 EUR Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 18,50 % 20,0 % 18,50 % Gesamt 26,15 % 20,0 % 26,15 % BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 % Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge in EUR (ohne BV-Beitrag) monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 149,30 1.791,59 1.027,54 12.330,42 Neuzugänger im 3. Jahr 149,30 1.791,59 1.390,70 16.688,37 ab dem 4. Jahr 189,88 2.278,54 1.390,70 16.688,37 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 112,04 1.344,52 1.390,70 16.688,37 ohne andere Einkünften 149,30 1.791,59 1.390,70 16.688,37 KAMMERUMLAGE 2 ZUSCHLAG ZUM DIENSTGEBERBEITRAG Steiermark Burgenland Salzburg Tirol NÖ Wien Kärnten Vorarlberg OÖ 0,39 % 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 % AUSGLEICHSTAXE 2014 Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre: bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer pm / pro 25 DN 244 EUR 342 EUR 364 EUR Beilage 1/2