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A bis Z für den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung >> Stand: 31.Juli 2013 Der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung ist ein Engagement- und Bildungsangebot für Menschen aller Altersgruppen ab 16 Jahren in Einrichtungen der Kultur- und Bildungsarbeit. Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. bietet seit dem 01. September 2011 den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung an. Einen besonderen Schwerpunkt bildet der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung 27plus. Grundlage für das A bis Z für den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung bildet das Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG. Für Freiwillige bis 26 Jahren erfolgt die Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes in den jeweiligen Entsprechungen der Jugendfreiwilligendienste FSJ Kultur, FSJ Schule und FSJ Politik durch die einzelnen Landesträger und ihre Einsatzstellen. Hierfür gilt ergänzend zum BFDG das Qualitätskonzept der BKJ (http://fsjkultur.de/qualitaet.html) in der jeweils gültigen Fassung mit den zugehörigen // Qualitätsstandards für Träger, // Qualitätsstandards für Einsatzstellen // sowie der Pädagogischen Rahmenkonzeption. Für Freiwillige ab 27 Jahren sind ergänzend zum BFDG die Mindeststandards im Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung 27+ der BKJ inhaltliche und fachliche Basis. Diese werden von den Trägern des Bundesfreiwilligendiensts 27+ der BKJ in Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen umgesetzt. Für Freiwillige unterschiedlichen Alters kommen zum Teil unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Standards zur Anwendung. Dies ist nachfolgend an den betreffenden Stellen ausgewiesen. Altersgrenze Am Bundesfreiwilligendienst können Jugendliche und Erwachsene aller Altersgruppen teilnehmen. Jugendliche können unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16 oder auch schon mit 15 Jahren). Anleitung Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und individuelle Begleitung der/des Freiwilligen. Sie unterstützt und berät den/die Freiwillige/n bei seinen/ihren Aufgaben und stellt zudem sicher, dass der/die Freiwillige sich entsprechend seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln kann. Bei Freiwilligen über 26 Jahre achtet sie im Einsatz insbesondere darauf, das der/die Freiwillige seine/ihre Kompetenzen, etwa aus vorhergehenden Ausbildungen und/oder Tätigkeiten, einbringen und ggf. auch an andere weitervermitteln kann. Wichtig für die Beteiligung der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen. Anrechnung von Leistungen Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen ( Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge) auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. ( Siehe auch ALG II) Seite 1

Empfänger/-innen von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen auf die Rente angerechnet werden. ALG II ALG II Empfänger/-innen können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende das sogenannte Arbeitslosengeld II dies nicht ausschließt. Vom Taschengeld, das ein/-e Freiwillige/-r erhält, gilt ein Betrag in Höhe von 200 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme (nach 1 Absatz 7 ALG II-Verordnung). Dieser Betrag wird somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Absetzbeträge für Versicherungen und Werbungskosten sind darin schon berücksichtigt, so dass kein Nachweis für diese Absetzbeträge erbracht werden muss. Liegen im Einzelfall höhere Aufwendungen vor, wird eine Berücksichtigung auf Nachweis entsprechend geprüft. Die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, welcher der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein/-e Bezieher/-in von Arbeitslosengeld II während des Freiwilligendienstes nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen. Im Fall eines Bundesfreiwilligendienstes in Teilzeit ist es theoretisch möglich, dass die Agentur für Arbeit für die verbleibenen Stunden bis zur einer Vollzeitbeschäftigung Vermittlungsangebote unterbreitet. Arbeitgeber Ein Bundesfreiwilligendienst begründet kein Arbeitsverhältniss. Zum Schutz der Freiwilligen finden aber zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung. ( Rechtsverhältnis) Arbeitgeber im Bundesfreiwilligendienst ist der Bund, der seine Pflichten in Teilen an die Einsatzstelle delegiert. Arbeitslosenversicherung und -geld Für die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Für Freiwillige, die die Regelaltersrente erreicht haben, ist nur der Arbeitgeberanteil abzuführen. Wenn Freiwillige im Anschluss an den Bundesfreiwilligendienst nicht direkt eine Ausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sollten sie sich rechtzeitig (drei Monate vor Beendigung des Dienstes) bei der Agentur für Arbeit melden, um Ansprüche geltend machen zu können bzw. weiter versichert zu sein. Das gilt auch für Freiwillige, die ihren Dienst vorzeitig beenden. Es besteht bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn mindestens zwölf volle Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde (Bundesfreiwilligendienst plus ggf. sozialversicherungspflichtige Anstellung im Vorfeld). In welcher Höhe und für wie lange ergibt sich aus den jeweils aktuell zutreffenden rechtlichen Regelungen. Arbeitsmarktneutralität Der Bundesfreiwilligendienst wird arbeitsmarktneutral ausgestaltet. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch von Freiwilligen als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird bzw. keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ggf. von den Regionalbetreuern/-innen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert. Seite 2

Arbeitsschutz Rechtsverhältnis Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsmodell) der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminarzeit ( Bildunsgtage) gilt ebenfalls als Arbeitsunfall. Arbeitszeit Der Bundesfreiwilligendienst stellt für Freiwillige bis einschließlich 26 Jahre eine Vollzeit-Beschäftigung dar; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Ab einem Alter von 27 Jahren kann ein Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit geleistet werden, und zwar mit mindestens 20,5 Wochenstunden. Die Bildungstage gelten als Arbeitszeit. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden abgegolten. Ausland Der Bundesfreiwilligendienst kann nur im Inland abgeleistet werden. Die Freiwilligendienste Kultur und Bildung International (http://freiwilligendienste-kultur-bildung.de) der BKJ und des ihr angeschlossenen Trägerverbundes stehen für interessierte Jugendliche und junge Erwachsene bis 26 Jahre auf Anfrage im geringen Umfang zur Verfügung. Ausländer/-innen im Bundesfreiwilligendienst Ausländer/innen steht der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung offen. Voraussetzung hierfür ist bei bereits in Deutschland lebenden Ausländer/-innen ein Aufenthaltstitel, der keinen Sperrvermerk Erwerbstätigkeit nicht gestattet enthält. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage auch für Asylsuchende und Geduldete möglich, wenn diese sich bereits mehr als 12 Monate in Deutschland aufhalten. Der Freiwilligendienst ist gemäß 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung. Freiwilligen aus dem Ausland kann speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt (Stand 2012: 374,00 Euro plus die Kosten der Unterkunft) gesichert ist nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Ein Anspruch auf Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen (Wohngeld, Hilfen zum Lebensunterhalt) besteht nicht. Drittstaatsangehörigemüssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Seite 3

Ausweis Ein Ausweis, mit dem Freiwillige z. T. Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z. B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend den Ermäßigungen für Schüler/-innen, Azubis oder Student/-innen erhalten können, wird den Freiwilligen nach Vertragsunterzeichnung direkt vom Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben zugestellt. Beginn Der reguläre Beginn eines Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung für Freiwillige bis 26 Jahre ist der 01. September eines jeden Jahres. Für ältere Freiwillige über 26 Jahre wird der Dienstantritt individuell mit der Einsatzstelle und oder entsprechend des Konzepts des Trägers festgelegt. Berufsgenossenschaft Die Freiwilligen sind über die Einsatzstelle bzw. den Träger in der Berufsgenossenschaft zu versichern. Bescheinigung Zu Beginn des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung über ihren Status z.b. zum Nachweis gegenüber Behörden. Bei ordnungsgemäßer Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (nur inkl. der verpflichtenden Bildungstage) erhalten die Freiwilligen vom Träger eine rückwirkende Bestätigung über ihre Teilnahme. Begleitung durch den Träger Persönliche Begleitung Bewerbung Interessenten/-innen bis 26 Jahre reichen ihre Bewerbung zentral über ein Onlineverfahren (http://bewerbung.freiwilligendienste-kultur-bildung.de) ein. Im Saarland werden aktuell keine Plätze von den Kooperationspartnern der BKJ angeboten. Der Bewerbungsschluss ist der 31. März eines jeden Jahres. Der Träger in dem Bundesland oder in der Region, in dem/der ein Einsatz angestrebt wird, ist zuständig für die Vorauswahl und die Weitervermittlung der Bewerber/innen unter 27 Jahren. Die Bewerbungsfrist ist für Freiwwliilige über 26 Jahre bei den einzelnen Trägern unterschiedlich, z. T. ganzjährig möglich. Interessent/inn/en wenden sich aktuell an die BKJ, die Träger für den Bundesfreiwilligendienst 27+ oder die Einsatzstellen. Entstehende Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen werden nicht übernommen. Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle bzw. zur Aufnahme in das Format Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung. Bildungstage Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Engagement- und Bildungsangebot. Für Freiwillige bis einschließlich 26 Jahre schreibt das BFDG ( Gesetz) bei einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Bildungstage verpflichtend vor. Mindestens fünf Tage sind der politischen Bildung in Zusammenarbeit mit den Bildungszentren des Bundes vorbehalten, dies gilt auch bei einer kürzeren Dienstdauer. Seite 4

Ergänzt wird dieses Angebot durch weitere Seminare, Regionaltreffen, Hospitationen oder frei wählbare Bildungstage (in Werkstätten oder Kursen) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Freiwilligen ab 27 Jahre wird von den zuständigen Trägern rechnerisch/durchschnittlich mindestens ein Bildungstag pro Monat angeboten, je nach Konzept des Trägers in Kooperation mit den Einsatzstellen. Die Bildungstage ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion ihres Freiwilligendienstes im Austausch mit anderen Freiwilligen. Sie gewinnen Einblick in die Praxis kultureller, politischer, formaler und/oder außerschulischer Bildung. Sie setzen sich diskursiv und/oder kreativ mit persönlichen und gesellschaftspolitischen Themen auseinander, erlernen Methoden und Techniken, die ihr Handlungsrepertoire im Einsatzfeld erweitern. Sie entwickeln ihre personalen, sozialen und/oder interkulturellen Kompetenzen. Den Freiwilligen entstehen keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Programm und Fahrtwege. Die Bildungstage gelten als Arbeitszeit. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Es koordiniert und überwacht u. a. die Einhaltung und Umsetzung des BFDG ( Gesetz). Einen Teil seiner Aufgaben gibt das BAFzA an Einsatzstellen und Zentralstellen weiter und zahlt dafür Kostenerstattungen an diese aus. Die Bildungszentren des Bundes, an denen die politischen Bildungstage durchgeführt werden, gehören ebenfalls zum BAFzA. Datenschutz Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß den entsprechenden Passagen des BFDG ( Gesetz) zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können Daten zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken über den Dienst hinaus gespeichert werden. Dauer Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Ableistung in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer erfolgen. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern (auf Antrag für ein gesondertes Konzept des Trägers). Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann. Einsatzfelder Die Einsatzfelder im Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung umfassen unterstützende Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Kultur-, Bildungs- und Jugendeinrichtungen wie z.b. in theaterpädagogischen Zentren, Chören, Kunstschulen, Bibliotheken, Medien- und Tanzwerkstätten, Museen, Musikvereinen, Gedenkstätten, Gremien der Landes- und Kommunalpolitik, Jugendverbänden, politischen und gemeinnützigen Stiftungen und Verbänden sowie im Schulganztagsbereich. Einsatzstelle Die Einrichtung, in der die/der Freiwillige tätig wird, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Die Anerkennung von Seite 5

Einsatzstellen erfolgt zum einen durch die Träger entsprechend ihres Konzeptes und zum anderen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Einsatzstellenbesuch Für Freiwillige bis 26 Jahre ist ein Einsatzstellenbesuch durch die pädagogische Fachkraft des Trägers während des Freiwilligenjahres in der Einsatzstelle verbindlich. Ziel ist es, sich über die Arbeit der Einrichtung und der/des Freiwilligen zu informieren, Entwicklungsprozesse zu initiieren und zu moderieren oder in Konfliktfällen zu vermitteln. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/-in in der Einsatzstelle über die Bildungserfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Er macht sich ein Bild über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Bundesfreiwilligendienst-Konzeption vor Ort. Für Freiwillige über 26 Jahren können auch Einsatzstellenbesuche oder alternativ dazu für deren Einsatzstellen ein Einsatzstellentreffen angeboten werden, ggf. unter Einbindung der Freiwilligen. Einsatzstellentreffen und -qualifizierung Der Träger ist zuständig für die Vernetzung und Weiterbildung von Einsatzstellen. Er organisiert den Fachaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene. Ein Einsatzstellentreffen findet mindestens einmal jährlich statt. Es bietet den Leitern/-innen der Einsatzstellen und den Begleitern/-innen der Freiwilligen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung. Fahrtkosten Mit einer Bescheinigung können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Führungszeugnis Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Bei der Beantragung des Führungszeugnisses muss dazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Die Meldebehörde darf in diesem Fall keine Gebühr erheben, sondern muss die Entscheidung des allein zuständigen Bundesamtes für Justiz abwarten, an das der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrages auf Gebührenbefreiung zur Entscheidung weiterzuleiten ist. Als Nachweis für die ehrenamtliche Tätigkeit, zu der auch der BFD, das FSJ und das FÖJ zählen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle vorzulegen und dies auch als Begründung des besonderen Verwendungszwecks anzugeben. Gebührenbefreiungen Freiwillige sind von der Erhebung von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen befreit( 242 Absatz 5 Nr. 5 SGB 5 in Verbindung mit 20 Absatz 3 Nr. 2 SBG 4), sofern sie neben dem Taschengeld und ggf. Geldersatzleistungen im Bundesfreiwilligendienst keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. durch Nebentätigkeiten) erzielen. Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich während des Freiwilligendienstes bei der Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an beispielsweise Praxis- und Rezeptgebühren oder Behandlungskosten zwei Prozent vom Gesamteinkommen im Kalenderjahr (Taschengeld und ggf. Geldersatzleistungen plus ggf. weitere Einnahmen durch z. B. Nebentätigkeiten) übersteigen. Ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag (beim Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder Sozialamt) besteht nicht, kann aber Seite 6

ebenso beantragt werden wie eine Ermäßigung der Telefongebühren (bei der Telekom, in der Regel an die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gebunden). Gesetz Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) (http://bit.ly/rjuk04), welches am 28. April 2011 vom Bundestag beschlossen und am 03. Mai 2011 in Kraft getreten ist. Haftpflicht Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/-n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind. Jugendarbeitsschutzgesetz Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z. B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Kindergeld Für Freiwillige bis 25 Jahre ist die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung hinsichtlich Kindergeld und Kinderfreibeträgen sowie weiterer kinderbezogener Leistungen weitestgehend gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung.. Auf den Ausbildungsfreibetrag besteht kein Anspruch. Eine Fortzahlung des Kindergeldes und die Gewährung damit zusammenhängender Leistungen aufgrund der Ableistung des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus wird nicht gewährt. Krankenversicherung Freiwillige werden für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung anschließend wieder aufleben. Demnach endet die beitragsfreie Familienversicherung nach einem zwölfmonatigen Dienst nicht am 25., sondern am 26. Geburtstag, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben ( 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.b. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Inwieweit eine private Krankenversicherung für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes ruhend gestellt oder zusätzlich erhalten werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes geklärt werden. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren ( 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug Seite 7

einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html abgerufen werden. Krankheitsfall Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel spätestens am dritten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen. Für die Zeiten, in denen Bildungstage stattfinden, muss die Bescheinigung bereits am ersten Tag vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, wie im Vertrag festgelegt, der Einsatzstelle bzw. dem Träger/ Kooperationspartner vorzulegen. Im Krankheitsfall der Freiwilligen werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Kündigung Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, gekündigt werden. Kündigungen müssen sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen gemäß schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. Ein von der Einsatzstelle und dem Freiwilligen unterzeichnetes Kündigungs-/Aufhebungsschreiben ist über den Träger/ Kooperationsparnter dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuzustellen und wird von diesem bestätigt. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend. Meldepflicht Wenn Freiwillige für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie umgehend den neuen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden, sonst kann ein Bußgeld von der Behörde erhoben werden. Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Nebentätigkeit Der Bundesfreiwilligendienst wird ganztägig bzw. für Menschen ab 27 Jahre auch ab 20,5 Wochenstunden als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle bzw. mindestens halbe Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und der Bundesfreiwilligendienst damit als Haupttätigkeit definiert wird. Das schließt aber weitere Anstellungsverhältnisse/Nebentätigkeiten nicht aus. Nebentätigkeiten müssen mit dem Träger und der Einsatzstelle abgesprochen sein. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Freibetrages überschritten wird. Seite 8

Persönliche Begleitung Verantwortlich für die Umsetzung der persönlichen Begleitung sind die Träger gemeinsam mit den Einsatzstellen. Die Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Fachkraft des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Bildungstage. Grundlage bildet für Freiwillige bis 26 Jahre die Pädagogische Rahmenkonzeption der Jugendfreiwilligendienste Kultur und Bildung, für ältere Freiwillige die Mindeststandards 27+ der BKJ. Praktikum Der Bundesfreiwilligendienst kann bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt werden. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Ausbildungsstelle bzw. Hochschule zu erfragen. Projekt Die eigenverantwortliche Projektarbeit ist ein wichtiger Baustein im Freiwilligendienst. Es bietet Gestaltungsraum für die individuellen Interessen und Kompetenzen von Freiwilligen in ihrem Einsatzbereich, ergänzend zu den täglichen Aufgaben. Die Projektarbeit wird auf Grundlage eigener Ideen der/des Freiwilligen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Der/die Freiwillige verantwortet das Projektmanagement (Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation), wodurch sich vielfältige Erfahrungschancen ergeben Polizeiliches Führungszeugnis Führungszeugnis Qualität im Bundesfreiwilligendienst Der Bundesfreiwilligendienst unterliegt einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.v. in Zusammenarbeit mit den Trägern die Verantwortung obliegt. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten den Qualitätsentwicklungsprozess dialogisch und verpflichten sich zur Beteiligung an der Evaluation. Rechtsverhältnis Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst befinden sich in einem Rechtsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland, das einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag begründet. Einsatzstelle und Träger übernehmen im Auftrag des Bundes Pflichten aus diesem Dienstverhältnis. Zwischen dem/der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird ggf. eine ergänzende privatrechtliche Vereinbarung geschlossen, die über den Vertrag mit dem Bund hinaus weitergehende inhaltiche Regelungen trifft, z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen Verantwortlichkeiten. Obwohl es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, wird der Bundesfreiwilligendienst hinsichtlich der öffentlichen-rechtlichen Schutzvorschriftem vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Rentenversicherung Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ( 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), siehe auch Sozialversicherung. Dies gilt gleichermaßen für junge" Freiwillige, für Senior/-innen, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher/-innen (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner/-innen. Seite 9

Rentenversicherungsbeiträge müssen nur dann nicht abgeführt werden, wenn der/die Freiwillige eine Altersvollrente unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Rentner/-innen Aufgrund vieler spezieller Regelungen für Rentner/-innen und Frührentner/-innen, wenden sich diese bei Fragen im Einzelfall bitte an Ihre Einsatzstelle bzw. den zuständigen Träger. Allgemein gilt: Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 mtl. nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiter-hin besteht. Schweigepflicht Freiwillige sind verpflichtet wie auch alle anderen Mitarbeiter/-innen in einer Einsatzstelle über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes. Sozialversicherung Freiwillige müssen nach dem BFDG ( Gesetz) sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) und/oder Sach- bzw. Ersatzleistungen erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Für ältere Freiwillige, die das Regelrentenalter erreicht haben, entfallen die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung; sofern die Bedingungen zur Pflichtversicherung nicht gegeben sind auch zur Krankenversicherung. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) gezahlt. Dafür muss vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt werden. Sie kann von den Freiwilligen ggf. bei ihrer Krankenkasse erfragt werden. Steueridentifikationsnummer Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese ist zusammen mit dem Geburtsdatum und der Auskunft zur Religionszugehörigkeit beim Träger einzureichen. Seite 10

Steuern Das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (vgl. 3 EStG, Nummer 5, Buchstabe f). Sachbezüge bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Falls der Bundesfreiwilligendienst in Hauptbeschäftigung durchgeführt wird, fallen in der Regel dafür keine Steuern an, da die Grenze für die Besteuerung i. d. R. unterschritten wird. Wird der Bundesfreiwilligendienst neben einer anderen Hauptbeschäftigung durchgeführt, sind Sachbezüge bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung ggf. von der Einsatzstelle zu versteuern. Studium Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählt ein Freiwilligendienst als Wartezeit. Über die Anerkennung des Freiwilligendienstes als Praktikum entscheiden die Hochschulen autonom. Liegt vor Beginn oder während des Freiwilligendienstes eine Zusage für einen Studienplatz vor, besteht bei Beendigung des Dienstes gemäß 34 Hochschulrahmengesetz des Bundes und der Studienplatzverordnungen der Hochschulen ein Anspruch auf erneute Auswahl im vormals gewählten Studiengang am selben Studienort, und zwar vor allen anderen Bewerber/-innen. Trotzdem ist eine erneute Bewerbung notwendig. Für die zentral vergebenen Studienplätze (Medizin, Pharmazie, Tiermedizin oder Zahnmedizin) durch die Stiftung Hochschulzulassung (vormals ZVS) findet sich die Regelung in 19 der Vergabeverordnung. Tätigkeitsprofil Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil bei der Anerkennung von Einsatsztellen und benennt die Aufgaben und Einsatz- und Partizipationsmöglichkeiten. Für Freiwillige bis 26 Jahre werden ergänzend die Lernziele für die/den Freiwillige/n in der Einsatzstelle aufgenommen und als Anlage zum ergänzenden Vertrag zwischen Freiwilliger/m, Einsatzstelle und Träger geführt. Das Tätigkeitsprofil wird hier auch innerhalb des Dienstes ergänzt und fortgeschrieben, z. B. in einer Leistungsvereinbarung. Taschengeld Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Freiwillige bis 26 Jahre erhalten in Angleichung an die Jugendfreiwilligendienste der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) ein Taschengeld und ggf. pauschale Bezüge für Unterkunft und Verpflegung, die in Summe mindestens 300 Euro ergeben. Für Freiwillige über 26 Jahren werden die Taschengeldhöhe und ggf. die pauschalen Bezüge für Unterkunft und Verpflegung vom jeweiligen Träger und oder in Absprache mit der Einsatzstelle festgelegt. Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst ab 27 Jahre erhalten orientiert an einem Vollzeitdienst anteilig gekürztes Taschengeld entsprechend ihres zeitlichen Einsatzes pro Woche. Die Bezüge werden vom Träger oder der Einsatzstelle jeweils zum Monatsende überwiesen. Träger Das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Trägern mit ihren Einsatzstellen sind die Zentralstellen. Für Freiwillige bis 26 Jahre setzt die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) den Bundesfreiwilligendienst mit seinen Trägern der Seite 11

Jugendfreiwilligendienste um. Für Freiwillige über 26 Jahren setzt die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) den Bundesfreiwilligendienst mit seinen Trägern 27+ um. Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination des Bundesfreiwilligendienstes sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb seines Feldes. Dafür werden ihm von der Zentralstelle BKJ und den Einsatzstellen Aufgaben übertragen. Er ist Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Mindestens zwischen Träger und Einsatzstelle wird ein ergänzender Vertrag (zu dem mit dem BAFzA) geschlossen. Überstundenausgleich Es ist nicht möglich, Überstunden oder nicht angetretenen Urlaub finanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich. Umlageverfahren Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlagepflicht fest, vgl. 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG)). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des Feststellungsverfahrens ( 3 Abs. 3 AAG). Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1- Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz für sie gilt. Unterkunft Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Unterkunft. Urlaub Es besteht frühestens nach drei Monaten Dienstzeit Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub muss in der Einsatzstelle beantragt und dem Träger schriftlich gemeldet werden. Urlaub muss auch während möglicher Schließzeiten der Einrichtung genommen werden. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert er länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Die Zeiten der Bildungstage sind vom Urlaub ausgenommen. Für Jugendliche unter 18 Jahre gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Verpflegung Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Verpflegung. Vertrag/Vereinbarung Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Bundesfreiwilligendienst wird auf Basis des BFDG ( Gesetz) zunächst eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und dem/der Freiwilligen sowie der Einsatzstelle geschlossen. Das Formular dafür kann auf der Webpräsenz des Bundesfamilienministeriums für den Bundesfreiwilligendienst (www.bundesfreiwilligendienst.de) eingesehen werden, wo sich auch das zugehörige Merkblatt befindet. Darüber hinaus gehende Absprachen der Freiwilligen, Einsatzstellen und Träger werden in Form von ergänzenden Vereinbarungen und Merkblättern (z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen Verantwortlichkeiten) geregelt. Siehe auch Rechtsverhältnis Seite 12

Waisenrente Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente), sofern die Voraussetzungen nach 48 SGB VI vorliegen. Wochenenddienst Im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne kann der Einsatz auch am Wochenende abgeleistet werden. Wohngeld Wenn Freiwillige eine eigene Wohnung oder eigenständige Haushaltsführung, beispielsweise in Wohngemeinschaften, unterhalten, kann Wohngeld beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden. Die Beantragung des Wohngeldes ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Dies ist der Wohnsitz, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gilt. Kriterien, die diesen definieren sind unter anderem Aufenthaltsdauer, Lage und Ausgangspunkt des Weges der Arbeits-/Ausbildungsstätte sowie Wohnsitz übriger Familienangehöriger. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht nicht. Zentralstelle Als Zentralstelle steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ) im Auftrag des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Entwicklung und Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung den Trägern vor. Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Trägern mit ihren Einsatzstellen. Zeugnis /Zertifikat Nach regulärer Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes bekommt die/der Freiwillige ein Zeugnis, das in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitet wird. Darin beschrieben werden neben der Dauer des Bundesfreiwilligendienst und den konkreten Tätigkeiten auch die Fähigkeiten der/des Freiwilligen. Zudem werden die Bildungstage dokumentiert. Für Freiwillige bis 26 Jahre wird das Zeugnis als bundeseinheitliches Zertifikat nach eigenen Standards der Jugendfreiwilligendienste im Trägerverbund der BKJ vergeben. Darin wird ergänzend zu den oben beschriebenen Punkten der Entwicklungsprozess der Freiwilligen und ihrer Kompetenzen dokumentiert. Auch das eigenverantwortlich geführte Projekt findet Eingang. Zuschläge Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen können nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Seite 13