INGENIEURVERTRAG (Tragwerksplanung) und dem - den - der Ingenieur-gemeinschaft +)



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Transkript:

ktenzeichen: (ragwerksplanung) zwischen dem ZM Ö in 50668 öln, Marzellenstraße 32 (auherr) und dem - den - der ngenieur-gemeinschaft +) in wird folgender ertrag geschlossen: (ngenieur) 1 - egenstand des ertrages (1) egenstand dieses ertrages sind die ngenieurleistungen bei der ragwerksplanung für folgende ebäude und bauliche nlagen: (2) us dem eistungsbild des 3 werden dem ngenieur die eistungen übertragen, zu deren rbringung er mit einem besonderen uftragschreiben aufgefordert wird. (3) Der ngenieur ist verpflichtet, weitere rundleistungen/esondere eistungen/zusätzliche eistungen +) aus dem eistungsbild des 3 zu übernehmen, wenn der auherr hierauf anträgt. (4) Der auherr ist verpflichtet, dem ngenieur weitere eistungen zu übertragen, wenn die lanung des ngenieurs vom auherrn genehmigt wurde und durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn wichtige ründe entgegenstehen. in weitergehender nspruch auf Übertragung von eistungen besteht nicht. (5) Die eiterbeauftragung nach 1(3) und (4) bedarf der chriftform. Für alle in uftrag gegebenen eistungen gelten die orschriften dieses ertrages. 2 - rundlage des ertrages (1) rundlage des ertrages ist das vom auherrn genehmigte auprogramm mit voraussichtlichen esamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer, die den etrag von 000.000,00 bzw. die darin enthaltenen anrechenbaren osten gemäß 48 HO nicht überschreiten dürfen. 5(1) und 8(4) bleiben unberührt. Die vorläufigen anrechenbaren osten betragen 0.000,00. (2) oweit dieser ertrag nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend: a) die estimmungen über den erkvertrag gemäß 631 ff. b) die "Honorarordnung für rchitekten und ngenieure" (HO) in der bei ertragsabschluß geltenden Fassung - hier HO 2009 c) uflagen der staatl. und zivilgemeindl. Denkmalpflege für denkmalwerte Objekte d) e) +) nicht Zutreffen des streichen rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 2-3 - eistungsbild (1) Das eistungsbild umfasst rundleistungen und esondere eistungen für eubauten, euanlagen, iederaufbauten, rweiterungsbauten, mbauten, Modernisierungen und zugehörige bauliche nlagen und nstandsetzungen gemäß 49 HO. 3.1 Die rundleistungen gliedern sich in folgende eistungsphasen +) ewertung der rundleistungen in v.h. der Honorare +) ragwerksplanung 3.11 DM 3 v.h. - lären der ufgabenstellung auf dem Fachgebiet ragwerksplanung im enehmen mit dem Objektplaner 3.12 O (rojekt- und lanungsvorbereitung) 10 v.h. - ei ngenieurbauwerken nach 40 r. 6 und 7: Übernahme der rgebnisse aus eistungsphase 1 der nlage 12 ( 3.11 ) - eraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter erücksichtigung der elange der tandsicherheit, der ebrauchsfähigkeit und der irtschaftlichkeit - Mitwirken bei dem rarbeiten es lanungskonzeptes einschließlich ntersuchung der ösungsmöglichkeiten des ragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, lärung und ngabe der für das ragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum eispiel austoffe, auarten und Herstellungsverfahren, onstruktionsraster und ründungsart - Mitwirken bei orverhandlungen mit ehörden und anderen an der lanung fachlich eteiligten über die enehmigungsfähigkeit - Mitwirken bei der ostenschätzung nach D 276 3.13 F (ystem- und ntegrationsplanung) 12 v.h. - rarbeiten der ragwerkslösung und eachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven ntwurf mit zeichnerischer Darstellung - Überschlägige statische erechnung und emessung - rundlegende Festlegung der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des ragwerks für zum eispiel estaltung der tragenden Querschnitte, ussparungen und Fugen: usbildung der uflager- und notenpunkte sowie der erbindungsmittel - Mitwirken bei der Objektbeschreibung - Mitwirken bei erhandlungen mit ehörden und anderen an der lanung fachlich eteiligten über die enehmigungsfähigkeit - Mitwirken bei der ostenberechnung, bei ebäuden und zugehörigen baulichen nlagen : nach D 276 - Mitwirken bei der ostenkontrolle durch ergleich der ostenberechnung mit der ostenschätzung 3.14 HM 30 v.h. - ufstellen der prüffähigen statischen erechnungen für das ragwerk unter erücksichtigung der vom Objektplaner vorzugebenden bauphysikalischen nforderungen - nfertigen der ositionspläne für das ragwerk oder intragen der statischen ositionen, der ragwerksabmessungen, der erkehrslasten, der rt und üte der esonderheiten der onstruktionen in die ntwurfszeichnungen des Objektplaners (z.. in ransparentpausen) - Zusammenstellen der nterlagen der ragwerksplanung zur bauaufsichtlichen enehmigung - erhandlungen mit rüfämtern und rüfungsingenieuren, ervollständigen und erichtigen der erechnungen und läne - erhandlungen mit rüfämtern und rüfingenieuren - ervollständigen und erichtigen der erechnungen und läne rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 3-3.15 FÜH 42 v.h. - Durcharbeiten der rgebnisse der eistungsphasen 3.13 und 3.14 unter eachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen - nfertigen der chalpläne in rgänzung der usführungspläne des Objektplaners - Zeichnerische Darstellung der onstruktion mit inbau und erlegeanweisungen, z.. ewehrungspläne, tahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine erkstattzeichnungen) - ufstellen detaillierter tahl- oder tücklisten als rgänzung zur zeichnerischen Darstellung der onstruktionen mit tahlmassenermittlung 3.16 O D 3 v.h. - rmitteln der etonstahlmengen im tahlbeton, der tahlmengen im tahlbau und der Holzmengen im ngenieurholzbau als eitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners - Überschlägiges rmitteln der Mengen der konstruktiven tahlteile und statisch erforderlichen erbindungs- und efestigungsmittel im ngenieurholzbau - ufstellen von eistungsbeschreibungen als rgänzung zu den Mengenermittlungen als rundlage für das eistungsverzeichnis des ragwerks 3.2 esondere eistungen +) 3.21 Mitwirkung bei der ergabe... v.h. 3.22 Objektüberwachung (auüberwachung)... v.h. 3.23 Objektbetreuung und Dokumentation... v.h. 3.24 auphysikalische achweise zum randschutz 1 v.h. 3.25 vereinfachter rdbebennachweis 3 v.h. 3.26... v.h. 3.27... v.h. enn nach ertragsabschluß weitere "esondere eistungen" erforderlich werden, so sind diese und deren Honorierung zuvor schriftlich zu vereinbaren (siehe auch 1 (5) und 18). 3.3 m ahmen der rundleistungen/esonderen eistungen übernimmt der ngenieur unter Freistellung des auherrn die erantwortung gem. 56 auo oder sorgt für Übertragung dieser erantwortung auf einen anderen am au eteiligten. 4 - ermine und auzeiten (1) Der ngenieur hat die eistungsphasen zu folgenden erminen zu erbringen: a) orplanung (eistungsphasen 3.11 + 3.12) ochen nach ertragsabschluß b) ollplanung (eistungsphasen 3.13 + 3.14 ochen nach Zustimmung zu a) c) usführungsplanung (eistungsphase 3.15- + 3.17) ochen nach Zustimmung zu b) d) (2) ereits ab der eistungsphase 3.11 hat der ngenieur bei der ufstellung, erfolgung und orrektur des Zeitplanes durch den rchitekten verantwortlich mitzuwirken. 5 - ergütung der ngenieurleistungen (1) Honorargrundlage sind die nach 48 (3) HO ermittelten anrechenbaren osten. mfasst ein uftrag mehrere ebäude mit ragwerken, richtet sich die brechnung der honorarfähigen osten nach 11 (1) bis (3) HO. us begründetem nlass wird abweichend von vorgenannten orschriften folgendes vereinbart:./. rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 4 - (2) Die in 1 näher bezeichneten ragwerke der ebäude und zugehörigen baulichen nlagen werden nach den riterien des 50 (2) HO folgenden Honorarzonen zugeordnet: a) auwerke / / Honorarzone nten/ Mitte/ Oben (3) Für die ergütung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, die Mindestsätze für rundleistungen nach den Honorartafeln des 50 bs. 1 HO sowie die ewertung der eistungsphasen gemäß 49 bs. 1 HO (vgl. 3/3.11-3.16). (4) lternativ: Da die anrechenbaren osten weniger als 10.266,00 betragen, wird die ergütung als auschalhonorar gem. 7 (2) HO in Höhe von zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. (5) egen der besonderen chwierigkeiten, die in der ufgabenstellung liegen, nämlich: wird die ergütung bei folgenden eistungsphasen um v.h. des Honorarrahmens (Differenz zwischen Mindest- und Höchstsatz einer Honorarzone) erhöht. (6) Für esondere eistungen gemäß 3/3.21 ff. wird folgende ergütung vereinbart: (7) Für mbauten und eränderungen ( 35 bs. 1 HO) gilt eine rhöhung um v.h. des Honorars als vereinbart, sofern ausgewiesen. (8) st aufgrund der ntscheidung des auherrn in bautechnischer und baukünstlerischer Hinsicht oder aufgrund staatlicher enehmigungsverfahren ein mehrfaches Überarbeiten der or-, ntwurfs-, enehmigungs- und usführungsplanung sowie der ergabevorbereitung (eistungsverzeichnis) erforderlich, so kann hierfür eine ergütung nicht gefordert werden. nter vorstehende egelung fallen nicht die Änderung des auprogramms (z.. Änderung von tandort, aumprogramm oder ufgabenstellung) sowie lternativplanungen nach grundsätzlich verschiedenen nforderungen in statisch konstruktiver Hinsicht. (9) ach vorstehenden Honorargrundsätzen werden nur die in uftrag gegebenen eistungen und eistungsphasen vergütet. (10) Honorargrundlage für die bschlagszahlungen an den ngenieur sind die jeweils nach 48 HO ermittelten anrechenbaren osten. (11) ebenkosten ( 14 bs. 1 HO) werden erstattet, sofern ausgewiesen. a) auf achweis: ervielfältigungen b) mit 2/ 4/ 6 v.h. vom etto-honorar (ohne Zuschläge nach Ziff. 7) c) pauschal mit./. (ohne Mehrwertsteuer) Die rstattung von ebenkosten nach 14 bs. 2 Ziff. 5 HO erfolgt nur nach vorheriger ereinbarung. Für die enutzung des eigenen raftwagens für eisen zur Durchführung der übertragenen eistungen wird unter den oraussetzungen des 14 bs. 2 Ziff. 4 HO ein ilometergeld in der Höhe erstattet, wie sie das rzbistum öln für Dienstfahrten vergütet; z.zt. sind dies 0,30 /km. (12) n den Honoraren gemäß 50 HO und den ebenkosten gem. 14 HO ist die msatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten. ie kann in der gesetzlichen Höhe gesondert in echnung gestellt werden. 6 - auschal- und Festhonorar bweichend von 5 erhält der ngenieur für die ihm nach diesem ertrag übertragenen eistungen ein auschal- und Festhonorar einschl. ebenkosten (zuzügl. Mehrwertsteuer) in Höhe von. n orten: 7 - Zahlungen (1) Der ngenieur erhält für die jeweils nachgewiesenen und vertragsmäßig erbrachten eistungen bschlagszahlungen in Höhe von 95 % des ruttohonorars. n den bschlagszahlungen sind die Mehrwertsteuer und die vereinbarten ebenkosten anteilig enthalten. (2) Das Honorar für die eistungen der eistungsphasen 3/ 3.11-3.16 und, soweit vereinbart, aus 3.21-3.27 wird fällig, wenn der ngenieur die eistungen vertragsgemäß erbracht hat und die prüffähige Honorarschlussrechnung für diese eistungen vorliegt. Das Honorar für die eistungen der eistungsphase 3/ 3.23 wird nach deren rbringung fällig; bsatz 1 bleibt unberührt. (3) rhaltene Überzahlungen zahlt der ngenieur unter erzicht auf die inrede weggefallener ereicherung unverzüglich zurück. rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 5-8 - llgemeine echte und flichten des ngenieurs (1) Der ngenieur hat die geltenden gesetzlichen estimmungen zu beachten. (2) eine eistungen sind unter eachtung der anerkannten egeln der aukunst und echnik sowie nach dem rundsatz größtmöglicher irtschaftlichkeit zu erbringen. etzteres gilt auch im Hinblick auf die späteren nterhaltungs- und etriebskosten. (3) oweit es seine ufgabe erfordert, ist der ngenieur berechtigt und verpflichtet, die echte des auherrn zu wahren, insbesondere hat er den am au eteiligten die notwendigen eisungen zu erteilen. r übt für den auherrn, gemeinsam mit dem beauftragten rchitekten, das Hausrecht aus. erpflichtungen darf er dabei nur eingehen, wenn efahr im erzug und der auherr nicht rechtzeitig zu erreichen ist. (4) ird eine ostenüberschreitung 2 (1) im ahmen der anrechenbaren osten erkennbar, so hat der ngenieur sie dem rchitekten und dem auherrn unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen, orschläge über insparungen zu machen und die enehmigung für die weitere Durchführung seines uftrages einzuholen. ei einer ostenüberschreitung von mehr als 10 v.h. ist der ngenieur darüber hinaus verpflichtet, die tillegung des auvorhabens anzutragen. (5) ird eine erminüberschreitung 4 (2) erkennbar, so hat der ngenieur sie dem rchitekten und dem auherrn unverzüglich mitzuteilen, zu begründen, orschläge für orrekturen zu machen und die enehmigung für die weitere Durchführung seines uftrages einzuholen. (6) Falls eistungen an bestehenden ebäuden rheberrechte Dritter berühren, ist der ngenieur verpflichtet, den auherrn schriftlich davon in enntnis zu setzen. 9 - Haftung (1) Der ngenieur sorgt im ahmen seiner vertraglichen flichten gemeinsam mit den jeweils beauftragten rchitekten, onderfachleuten/bildenden ünstlern und bauausführenden nternehmen für die mängelfreie rstellung der in 1 näher bezeichneten baulichen und sonstigen nlagen und haftet neben hnen für Mängel und auwerkschäden im ahmen der gesetzlichen orschriften als esamtschuldner. (2) Der ngenieur wird von der Haftung frei, erbringt er den eweis, dass er Mängel oder auwerkschäden im ahmen seines eistungsbeitrages nicht verschuldet hat. (3) Die Haftung des ngenieurs wird durch enehmigungen des auherrn und die bnahme der ertragsleistungen nicht eingeschränkt. 10 - erjährung (1) Die ewährleistungsansprüche des auherrn gegen den ngenieur verjähren in fünf Jahren. Die erjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem der ngenieur die letzte der geschuldeten eistungen erbracht hat, jedoch nicht vor bschluss der bauaufsichtlichen ohbauabnahme (Datum des ohbauabnahmescheines). Die utzung der erstellten baulichen oder sonstigen nlagen durch den auherrn hat keinen influss auf den eginn der erjährungsfrist. (2) erden auwerkschäden oder sonstige Mängel während der ewährleistungsfrist vom auherrn mitgeteilt, kann der ngenieur bis zu ihrer vollständigen eseitigung die inrede der erjährung nicht erheben. (3) m ahmen der Objektbetreuung ( 3/ 3.23) bleibt der ngenieur verpflichtet, die in 1 näher bezeichneten baulichen und sonstigen nlagen vor blauf der mit den nternehmern vereinbarten ewährleistungsfristen auf aumängel und auwerkschäden zu überprüfen und den auherrn bei der erfolgung von ewährleistungs- und sonstigen chadenersatzansprüchen fachlich zu unterstützen. 11 - ersicherung (1) Zur icherstellung etwaiger rsatzansprüche aus diesem ertrag hat der ngenieur bei ertragsabschluß eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen und sicherzustellen, daß die intrittspflicht der ersicherung erhalten bleibt; dies gilt auch für den Fall des echsels des ersicherers. Die Deckungssummen dieser ersicherung müssen bei voraussichtlich anrechenbaren osten bis zu 750.000,00 mindestens betragen: a) für ersonenschäden 3.000.000,00 b) für sonstige chäden 250.000,00 rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 6 - bei voraussichtlich anrechenbaren osten bis zu 2.000.000,00 a) für ersonenschäden 3.000.000,00 b) für sonstige chäden 400.000,00 und bei voraussichtlich anrechenbaren osten von über 2.000.000,00 a) für ersonenschäden 3.000.000,00 b) für sonstige chäden 650.000,00 ei voraussichtlich anrechenbaren osten über 4.000.000,00 oder bei aumaßnahmen außergewöhnlicher rt müssen höhere Deckungssummen vereinbart werden. (2) erden die ngenieurleitungen von einer juristischen erson erbracht, sind die Deckungssummen für sonstige chäden aus Ziffer 1 in doppelter Höhe nachzuweisen. (3) Dem ngenieur obliegt ferner der achweis, daß die vorgenannten Haftsummen zur Deckung der rsatzansprüche aus diesem ertrag objektbezogen einfach maximiert, bei eauftragung von besonderen eistungen gem. 3.2 zweifach maximiert zur erfügung stehen. Hierzu ist das Formblatt des auherrn zu verwenden. (4) Der ngenieur hat vor dem achweis einer Haftpflichtversicherung mit vorstehendem mfang keinen nspruch auf uszahlung einer ergütung. ei rbeitsgemeinschaften dürfen die ersicherungsbedingungen keine usschlussklausel enthalten. 12 - rheberrecht (1) Der auherr ist berechtigt, die eistungen des ngenieurs zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden und an den erstellten baulichen und sonstigen nlagen Änderungen und rgänzungen vorzunehmen, die der auherr mit ücksicht auf deren erwendung für zweckmäßig hält. ine besondere ergütung wird in diesem Falle nicht geschuldet. Der auherr ist verpflichtet, den ngenieur vor wesentliche Änderungen eines nach dem rheberrechtsgesetz geschützten erkes anzuhören. (2) Dem ngenieur verbleiben im Übrigen alle echte, die ihm nach dem rheberrechtsgesetz zustehen, sofern sie nicht nach dem nhalt dieses ertrages oder auf rund einer ondervereinbarung auf den auherrn übertragen worden sind. (3) Der auherr darf ohne den ngenieur urheberrechtlich geschütztes geistiges igentum des ngenieurs nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes utzungsrecht übertragen ist. (4) Der auherr und der ngenieur haben das echt zur eröffentlichung unter amensangabe des ngenieurs und des auherrn. 13 - ündigung (1) auherr und ngenieur können den ertrag nur aus wichtigem rund ganz oder teilweise kündigen, und zwar auch ohne inhaltung einer ündigungsfrist. Die ündigung bedarf in jedem Falle der chriftform. (2) in wichtiger rund liegt insbesondere vor, wenn a) der auherr entscheidet, daß das auvorhaben nicht weiter durchgeführt wird, b) der ngenieur seiner Mitteilungspflicht gemäß 8 bs. 4 und 5 nicht oder verspätet nachkommt oder sonstige baufachliche uflagen des auherrn nicht befolgt. (3) ird aus einem rund gekündigt, den der auherr zu vertreten hat, so erhält der ngenieur die volle ergütung abzüglich ersparter ufwendungen; diese werden mit 40 v.h. des Honorars für die von dem ngenieur noch nicht erbrachten, nach den 1 und 3 übertragenen eistungen vereinbart, sofern der auherrn nicht eine höhere rsparnis nachweist. (4) ird aus einem rund gekündigt, den der ngenieur zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin erbrachten, abgeschlossenen und nachgewiesenen eistungen zu vergüten, soweit sie vom auherrn verwertet werden. chadensersatzansprüche des auherrn bleiben unberührt. (5) ird aus einem rund gekündigt, den keiner der ertragsschließenden zu vertreten hat, sind dem ngenieur die bis zum ündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten, nach den 1 und 3 in uftrag gegebenen eistungen zuzüglich der ufwendungen zu vergüten, die dem ngenieur infolge der vorzeitigen ertragsauflösung auch noch nach eendigung des ertragsverhältnisses erwachsen sind. ls ündigungsgrund im vorstehenden inne gilt der in 13 bs. 2a) genannte ündigungstatbestand mit der inschränkung als vereinbart, daß wegen unvorhergesehenen Fehlens der Finanzierung das auvorhaben nicht durchgeführt wird. rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010

- 7-14 - Herausgabe (1) Die von dem ngenieur für den auherrn gefertigten und beschafften sowie dem ngenieur überlassenen läne und nterlagen sind dem auherrn spätestens nach rbringung der eistungen auszuhändigen; sie werden igentum des auherrn. (2) Zu den länen und nterlagen gehören insbesondere ein atz pausfähiger ransparentpausen der seinen eistungsbereich betreffenden und der auausführung entsprechenden auausführungszeichnungen. 15 - uskunft Der ngenieur hat dem auherrn über die von ihm zu erbringende und erbrachte eistungen kurzfristig und ohne besondere ergütung uskunft zu geben, und zwar so lange, bis das rechnerische und baufachliche rüfverfahren für die aumaßnahmen von der letzten rüfungsinstanz für abgeschlossen erklärt ist. Die flicht erlischt nicht mit der ertragsbeendigung. 16 - chlichtungsklausel twaige treitigkeiten aus diesem ertrag sind im ordentlichen echtsweg auszutragen, jedoch erst, wenn der ersuch einer chlichtung durch die chieds- und inigungsstelle beim rzbistum öln nicht zum rfolg geführt hat. 17 - ngenieur-rbeitsgemeinschaft (1) Die Federführung für die rbeitsgemeinschaft im ahmen dieses ertrages übernimmt der ngenieur r vertritt die der rbeitsgemeinschaft angehörenden ngenieure gegenüber dem auherrn und Dritten. (2) Für die rfüllung der vertraglichen erpflichtungen haftet jedes Mitglied der rbeitsgemeinschaft auch nach ihrer uflösung gesamtschuldnerisch. (3) Der auherr kann an jedes Mitglied der rbeitsgemeinschaft Zahlungen mit befreiender irkung leisten; dies gilt auch nach einer uflösung der rbeitsgemeinschaft. 18 - chriftform Änderungen, rgänzungen und ebenabreden dieses ertrages sowie die ündigung durch den auherrn bedürfen zu ihrer echtswirksamkeit der chriftform. öln, den Ort und Datum......... Der auherr Der/Die ngenieur(e) rzbistum öln eneralvikariat F-05-04-01-Muster-ng.-ertrag-ragwerksplanung tand 07.12.2010